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§3: Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Schulartwechsel

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Präsentation zum Thema: "§3: Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Schulartwechsel"—  Präsentation transkript:

1 §3: Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Schulartwechsel
Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien vom 4. Juli 2011 §3: Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Schulartwechsel WM, 2011

2 Versetzung in die Mittelstufe (von Klasse 6 nach Klasse 7):
Die Versetzung erfolgt durch Konferenz-beschluss. Bedingung: nicht mehr als eine Fünf im Zeugnis! WM, 2011

3 Wenn mehr als eine Fünf im Zeugnis steht, dann gibt es folgende Möglichkeiten:
Versetzungsbeschluss bei positiver Prognose durch die Konferenz (erfolgreiche Mitarbeit im kommenden Schuljahr). Schrägversetzung an eine Regional- oder Gemeinschaftsschule bei negativer Prognose durch die Konferenz (erfolgreiche Mitarbeit erscheint nicht gewährleistet)  schriftliche Begründung für die Eltern! WM, 2011

4 Aufsteigen in die Klassen 8 und 9:
Das Aufsteigen in die Klassen 8 und 9 erfolgt in der Regel automatisch (ohne Versetzungs-beschluss). ABER: WM, 2011

5 Möglichkeiten, nicht aufzusteigen:
Antrag auf Wiederholung durch die Eltern (am Ende eines jeden Schuljahres möglich)  Konferenz entscheidet! Empfehlung zur Wiederholung auf Konferenz- beschluss bei negativer Prognose  Eltern entscheiden! Aufstieg unter Vorbehalt auf Konferenzbeschluss bei erheblichen fachlichen Mängeln  ohne Zustimmung der Eltern! WM, 2011

6 Aufstieg mit Vorbehalt:
Aufstieg in die nächste Klasse „auf Probe“. Festlegung von Fördermaßnahmen (siehe Förderkonzept). Ausgleich der fachlichen Defizite bis zum Halbjahr. Können die Defizite nicht beseitigt werden: Rücktritt in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe! WM, 2011

7 Aufstieg unter Vorbehalt war nicht erfolgreich!
Schrägversetzung: Schrägversetzung auf eine Regional- oder Gemeinschaftsschule: Aufstieg unter Vorbehalt war nicht erfolgreich! weiterhin mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach oder negative Prognose der Konferenz hinsichtlich einer erfolgreichen Mitarbeit im kommenden Schuljahr (schriftliche Begründung an die Eltern). WM, 2011

8 Versetzung in die Oberstufe:
Konferenzbeschluss am Ende von Klasse 9 (Übertritt in die Oberstufe) Voraussetzungen: mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern oder Prognose einer erfolgreichen Mitarbeit in der Oberstufe durch die Konferenz WM, 2011

9 Wiederholung der Klasse:
Findet am Ende der 9. Klasse keine Versetzung statt (Leistungsbild oder negative Prognose)  Wiederholung der Klasse (verbunden mit Fördermaßnahmen). Wurden die Defizite auch im Wiederholungsjahr nicht beseitigt: Schrägver- setzung an eine Regional- oder Gemein-schaftsschule! WM, 2011

10 Hauptkriterien der Entscheidungen:
Leistungsbild Pädagogisches Ermessen WM, 2011

11 Schulabschlüsse: Der Hauptschulabschluss wird automatisch mit der Versetzung in Klasse 10 erworben. Der Mittlere Bildungsabschluss erfolgt automatisch mit Versetzung in Klasse 11. WM, 2011

12 Gültigkeit dieser Verordnung:
Die Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft. WM, 2011

13 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Quellen: SchulrechtSchulgesetz/Verordnungen/Downloads/SavoGymJuli2011.html Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! WM, 2011


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