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E-Commerce Vertragsgestaltung und RL

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Präsentation zum Thema: "E-Commerce Vertragsgestaltung und RL"—  Präsentation transkript:

1 E-Commerce Vertragsgestaltung und RL
Christoph Brenn Austria

2 Verbreitung des Internets
Seit den 70iger Jahren Kommunikationsinfrastruktur Internetrevolution – New Economy 1999: 1,5 Mio regelmäßige Nutzer Österreicher – Einkäufe 2002: 4,7 Mio Nutzer © Dr. Christoph Brenn, Austria

3 © Dr. Christoph Brenn, Austria
E-Europe E-Europe globaler Charakter Rückstand zu USA aufholen Aktionsplan - Strategien für die Zukunft sichere Nutzung Zugang Verschlüsselung Datenschutz Schulen technische Entwicklung © Dr. Christoph Brenn, Austria

4 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Initiativen der EK vollwertige Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs Rechtssicherheit Kunden- und Verbraucherschutz viele Richtlinien und Empfehlungen E-Commerce Richtlinie : Vorlage (Ö Präsidentschaft) : Gemeinsamer Standpunkt 4.5.00: Annahme (Rat und EP) RL 2000/31/EG, ABl L 178/1 vom © Dr. Christoph Brenn, Austria

5 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Richtlinien RL über elektronische Signaturen RL 1999/93/EG, ABl L 13/12 vom Signaturgesetz, BGBl I 190/1999 ( ) RL über den Verbraucherschutz im Fernabsatz RL 97/7/EG, ABl L 144/19 vom Fernabsatzgesetz, BGBl I 185/1999 ( ) RL über zugangskontrollierte Dienste RL 98/84/EG, ABl L 328/54 vom Zugangskontrollgesetz, BGBl I 60/2000 ( ) RL über den elektronischen Geschäftsverkehr RL 2000/31/EG, ABl L 178/1 vom EC-G, BGBl I 152/2001 ( ) © Dr. Christoph Brenn, Austria

6 © Dr. Christoph Brenn, Austria
E-Commerce Geschäftsaktivitäten mit Hilfe von elektronischen Netzwerken Waren Dienstleistungen wirtschaftlichen Präsentationen und Transaktionen unter Verwendung elektronischer Übermittlungswege Information (Werbung) Kommunikation (Vertrag, ) Transaktion (Überweisung, E-Learning, Teleworking) © Dr. Christoph Brenn, Austria

7 © Dr. Christoph Brenn, Austria
E-Commerce Werbung Kontaktaufnahme mit dem Kunden Austausch von Informationen Verhandlungen und Vertragsabschluss Elektronischer Zahlungsverkehr Vertrieb Verwalten körperlicher Produkte Vertrieb von elektronischen Produkten Reklamationen Kooperation zwischen Unternehmen © Dr. Christoph Brenn, Austria

8 Vertrieb von Waren und DL
Verträge Kaufverträge Bücher, CD-ROM, Kleidung, Sportartikel Lizenzen für Software, Bilder, Musik Erbringung von Dienstleistungen Informationen, Auskünfte, E-Banking, Reisebuchungen © Dr. Christoph Brenn, Austria

9 Vertrieb von Waren und DL
Powershopping bzw Co-Shopping Einkaufsgemeinschaft je nach Anzahl der Interessenten unterschiedliche Mengenrabatte Online-Auktionen Erwerb durch Zuschlag Englische Auktion – Startpreis bis Höchstpreis Holländische Auktion – fallende Preise bis 1. Bieter Nonstop – Zeitspanne mehrere Tage oder Wochen Live – Zeitspanne wenige Minuten oder Stunden Kaufverträge Angebot, wenn dieses freigeschaltet Beschreibung © Dr. Christoph Brenn, Austria

10 Vertrag – Abschluss + Gestaltung
Zulässigkeit elektronischer Kommunikation mehrere -Adressen Verkehrssitte, dass Annahme erfolgt ? ausdrückliche Ablehnung möglich Frage: Ist die Erklärung wirksam ? Zustimmung zur Teilnahme am E-Commerce stillschweigend Geschäftspapier im Geschäftsverkehr üblich Verbraucher: -Adresse im Geschäftsverkehr nachweislich, mühelos und unmissverständlich lesbar Datenformate © Dr. Christoph Brenn, Austria

11 Vertrag – Zugang einer WE
Zugang elektronischer Erklärungen Art 11 EC-RL: Abgabe einer Bestellung Bestätigung des Empfangs der Bestellung auf elektronischem Weg Zugang: wenn für den anderen abrufbar Mailbox nicht abdingbar zu Lasten von Verbrauchern © Dr. Christoph Brenn, Austria

12 Vertrag – Zugang einer WE
nach RL Bestellung und Empfangsbestätigung mit Abrufbarkeit automatische Bestätigung zulässig – Willenserklärung ? elektronische Vertragserklärungen andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen Zugang wenn Partei unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann Geschäftszeiten ? © Dr. Christoph Brenn, Austria

13 Vertrag – Homepage als Angebot?
Anpreisung von Waren und DL Text, Bilder Musik, Videos Bindungswille ? Angebot zielgerichtet und bestimmt wesentliche Vertragspunkte Annahme durch einfache Zustimmung Warenkataloge, Prospekte, Preislisten invitatio ad offerendum © Dr. Christoph Brenn, Austria

14 Vertrag – Homepage als Angebot?
Webseiten ohne Bestellfunktion invitatio ad offerendum Webseiten mit Bestellfunktion Bindungswille Anpreisung konkretisiert, individualisiert bestimmter, eingeschränkter Personenkreis bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis virtuelle Produkte und online-Informationen Software, Bilder, Musik, Texte sofort mit Anforderung bezogen © Dr. Christoph Brenn, Austria

15 Vertrag – Widerruf einer WE
bis Zugang Risiko einer Veränderung bei Erklärenden erkennbar, dass nicht vollständig Zugang nicht wirksam Widerruf Zugang Widerruf vor oder spätestens gleichzeitig mit Erklärung Telefonanruf besondere Rücktrittsrechte © Dr. Christoph Brenn, Austria

16 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Vertragsabschluss ab dem Zugang Bindungswirkung sofern kein Unverbindlichkeitszusatz beigefügt Erklärung kann nicht mehr widerrufen werden angemessene Bindungsfrist (Annahmefrist) Vertragsabschluss durch Annahme des Angebots Antwortmail, Warenlieferung Download von Software oder Informationen © Dr. Christoph Brenn, Austria

17 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Vertrag - AGB Art 10 EC-RL Vertragsbestimmungen und AGB speicherbar und wiedergebbar elektronisch wiedergeben oder ausdrucken Download und Ausdrucken nicht abdingbar zu Lasten von Verbrauchern © Dr. Christoph Brenn, Austria

18 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Vertrag - AGB Einbeziehungskontrolle vor Vertragsabschluss ausdrücklich oder stillschweigend erkennbar, dass AGB deutlicher Hinweis leicht und unmittelbar zugänglich auf Startseite oder den Bestellseiten leicht sichtbar © Dr. Christoph Brenn, Austria

19 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Vertrag - AGB Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen ständig und leicht zugänglich klar und leicht verständlich Link (1 Klick) speichern und wiedergeben elektronisch wiedergeben oder ausdrucken Sprache wie Vertragstext Geltungskontrolle überraschend (§ 864a ABGB) Inhaltskontrolle gröblich benachteiligend © Dr. Christoph Brenn, Austria

20 E-Commerce Richtlinie - Vertrag
Ermöglichung elektronischer Verträge (Art 9) elektronische Signaturen Informationspflichten (Art 10) bei Verbrauchern zwingend nicht klar und verständlich Zustandekommen des Vertrags – technische Abläufe ob Speicherung beim Diensteanbieter wie Korrektur von Eingabefehlern Sprachen allfällige Verhaltenskodizes © Dr. Christoph Brenn, Austria

21 E-Commerce Richtlinie - Vertrag
Einräumung von Korrekturmöglichkeiten (Art 11) zwingend bei Verbrauchern nicht bei Bestellung und Empfangsbestätigung (Art 11) Bestätigung auf elektronischem Weg Zugang mit Abrufbarkeit bei Verbrauchern zwingend Speicherung und Wiedergabe Vertragstext und AGB (Art 10) Download, Ausdruck © Dr. Christoph Brenn, Austria

22 weitere Regelungen der RL
keine gesonderte Zulassung Dienste der Informationsgesellschaft elektronisch // Telekommunikation Speicherung und Verarbeitung von Daten bei Sender und bei Empfänger im Fernabsatz auf individuellen Abruf // Fernsehen online Dienste online Angebote über Waren und Dienstleistungen online Verkauf von Waren online Erbringung von Dienstleistungen © Dr. Christoph Brenn, Austria

23 allgemeine Informationen
leicht und unmittelbar ständig verfügbar auf Startseite oder auffälliger Link zusammengefasst (1 Klick) zusätzlich zu zB Fernabsatzrichtlinie Name geographische (ladungsfähige) Anschrift Kontaktmöglichkeit, -Adresse FN und FBG Aufsichtsbehörde Berufsverband, Berufsbezeichnung, Hinweis auf Vorschriften Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Preise: klar und eindeutig auszuweisen; ob Steuern und Versand © Dr. Christoph Brenn, Austria

24 kommerzielle Kommunikation
Kennzeichengebot leicht und klar erkennbar Rechnungsträger Banner, Hypertext ausreichend Kennzeichnung nicht angeforderter s Spamming EU-weites opt out Robinson-Listen Diensteanbieter müssen beachten nur für MS, die ohne Zustimmung zulassen © Dr. Christoph Brenn, Austria

25 Verantwortlichkeit der Provider
für Vermittlungstätigkeiten - technische Vermittlung Übermittlung fremder Informationen Access Provider Speicherung fremder Informationen Host Service Provider horizontale Regelung © Dr. Christoph Brenn, Austria

26 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Reine Durchleitung Zugang zu Kommunikationsnetz Übermittlung von fremden Informationen Übertragung von Daten und Zugänglichmachung an Knotenpunkt Voraussetzungen (passive Tätigkeit) Übermittlung nicht veranlasst Adressaten nicht auswählt Informationen nicht auswählt oder verändert © Dr. Christoph Brenn, Austria

27 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Reine Durchleitung nicht verantwortlich Befreiung von Strafbarkeit und Schadenersatz Anordnungen unberührt - Rechtsverletzung abstellen oder verhindern Unterlassungsanordnungen und Beseitigungsanordnungen zulässig automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung zur Übermittlung © Dr. Christoph Brenn, Austria

28 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Caching Übermittlung fremder Informationen automatische und zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung Übermittlung an andere Nutzer effizienter © Dr. Christoph Brenn, Austria

29 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Caching nicht verantwortlich Information nicht verändert Bedingungen für Zugang beachten Aktualisierung der Informationen Technologien zur Sammlung von Daten über Nutzung wenn erlaubt Sperren oder entfernen bei tatsächliche Kenntnis Sperrung oder Entfernung der Original-Webseite oder Sperrung oder Entfernung angeordnet Unterlassungsanordnungen zulässig © Dr. Christoph Brenn, Austria

30 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Hosting Speicherung fremder Informationen nicht verantwortlich keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidriger Tätigkeit oder Information Existenz und Rechtswidrigkeit Schadenersatzansprüche keiner Umstände bewusst aus denen rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich © Dr. Christoph Brenn, Austria

31 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Hosting nicht verantwortlich trotz Kenntnis oder Bewusstsein unverzügliche Sperrung oder Entfernung Rechtsverletzung abstellen oder verhindern Unterlassungsanordnungen Verfahren für Sperrung oder Entfernung möglich Anforderungen bei Sperrung oder Entfernung Beweissicherung © Dr. Christoph Brenn, Austria

32 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Überwachung keine allgemeine Überwachungspflicht übermittelte oder gespeicherte Informationen aber bei behördlichen Maßnahmen Anzeigepflichten möglich mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen Nutzerdaten mitteilen © Dr. Christoph Brenn, Austria

33 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Rechtsdurchsetzung Verhaltenskodizes (Selbstregulierung) außergerichtliche Streitbeilegungssysteme bestehende: elektronische Abwicklung zusätzlich: wenn Befassung der Gerichte nicht zu erwarten angemessene Verfahrensgarantien (Ombudsmann) Klagemöglichkeiten rasche Maßnahmen, um Rechtsverletzung abzustellen Dringlichkeitsverfahren (EV) Verbindungsstellen - Informationen © Dr. Christoph Brenn, Austria

34 Ausnahmen von der Richtlinie
Gänzliche Ausnahmen Steuerwesen Datenschutz Kartellrecht Notare Ausübung öffentlicher Befugnisse Rechtsanwälte Vertretung vor Gericht gewerblicher Rechtsberater Geldspiele Glücks- und Gewinnspiele; Lotterien © Dr. Christoph Brenn, Austria

35 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Binnenmarktprinzip Niederlassungsprinzip Kontrolle an der Quelle Herkunftslandprinzip freien Verkehr von Diensten nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen Anerkennung von Rechtsvorschriften Recht des Niederlassungsstaates anwendbar auch IPR © Dr. Christoph Brenn, Austria

36 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Binnenmarktprinzip Ausnahmen von Artikel 3 - Anhang Bereiche Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte Finanzdienstleistungen (elektronisches Geld) Rechtswahl vertragliche Schuldverhältnisse – Verbraucher Zulässigkeit nicht angeforderter s zu Werbezwecken © Dr. Christoph Brenn, Austria

37 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Binnenmarktprinzip Einzelfallausnahmen - Schutzziel öffentliche Ordnung Strafverfolgung Jugendschutz Verletzung der Menschenwürde öffentliche Gesundheit öffentliche Sicherheit Schutz der Verbraucher, einschließlich der Anleger Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Notifikationsverfahren beabsichtigte Maßnahme nicht Gerichte © Dr. Christoph Brenn, Austria

38 Elektronische Signaturen
eigenhändige Unterschrift persönliches Merkmal einer natürlichen Person Identitätsfunktion, Zuordnung (Echtheit) elektronische Signaturen technische Verfahren, mit denen die Zuordnung elektronischer Daten zum Signator (berechtigter Inhaber) sichergestellt werden soll Technologieneutralität Authentizität, Integrität einfache/sichere elektronische Signaturen © Dr. Christoph Brenn, Austria

39 Elektronische Signatur
Signiertes Dokument Dokument Hash Funktion h = H(M) h signieren Privater Schlüssel © Dr. Christoph Brenn, Austria

40 © Dr. Christoph Brenn, Austria
Signaturprüfung Signiertes Dokument Hash Funktion h = H(M) h = ???? h‘ Öffentlicher Schlüssel © Dr. Christoph Brenn, Austria

41 Zertifikat ZDA: Name,Land... Signator: Name, Attribute
Gültigkeitszeitraum Signaturprüfdaten Da man bei der Kommunikation mit einer großen Zahl von Partnern nicht eine riesige Datenbank von öffentlichen Schlüssel bei jedem potentiellen Überprüfer von elektronischen Signaturen halten kann, benötigt man ein sogenanntes Zertifikat. Ein derartiges Zertifikat baut auf einer vertrauenswürdigen Stelle auf – dem Anbieter von Zertifizierungsdiensten -, so dass man sich nur mehr dem öffentlichen Schlüssel dieser vertrauenswürdigen Stelle merken muss. Ein Zertifikat ist ein elektronisch signiertes Dokument - nach einer speziellen Norm kodiert – unter enthält den Namen des Anbieters des Zertifikates das Land, in dem dieser Anbieter tätig ist, den Namen des Signators und eventuelle weitere Merkmale des Signators. Dies wird nun mit dem öffentlichen Schlüssel des Signators ergänzt und um Veränderung zu verhindern und Authentizität zu garantieren durch den Anbieter von Zertifikaten elektronisch signiert. Im allgemeinen wird ein Signator Sein Zertifikat gleich mit dem signierten Dokument mitsenden, so dass der Empfänger die Prüfung vornehmen. Die Signatur des ZDA Kryptographie-Basistechnologie © Dr. Christoph Brenn, Austria

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Ein Zertifikat und ein öffentlicher Schlüssel © Dr. Christoph Brenn, Austria

43 Besondere Rechtswirkungen
Sichere elektronische Signaturen: Unterschrift, insbesondere Schriftlichkeit § 886 ABGB - elektronische Form gesetzliche Schriftform (SigG ausschließbar) vereinbarte Schriftform Ausnahmen Bürgschaft – Verbraucher (§ 1346 ABGB) öffentliche Form (Wirksamkeit, Register) Schriftform im Erb- und Familienrecht als Beweismittel zulässig © Dr. Christoph Brenn, Austria

44 § 5: Qualifizierte Zertifikate (1)
Bezeichnung als qualifiziertes Zertifikat Haftung Bezeichnung des ZDA und Staat/Niederlassung Name des Signators oder Pseudonym - identifizieren spezifische Eigenschaft des Inhabers Berechtigungen, Zulassungen Signaturprüfdaten (öffentlicher Schlüssel), die mit Signaturerstellungsdaten korrespondieren © Dr. Christoph Brenn, Austria

45 Qualifizierte Zertifikate (2)
Gültigkeitsdauer des Zertifikats Beschränkungen Verwendung Zertifikat (Anwendungsbereich) Transaktionswert Identitätscode des Zertifikats elektronische Signatur des ZDA (§ 5 Abs 3) dadurch Zertifikat allenfalls dass sichere Signatur (§ 7 Abs 5) allenfalls dass akkreditiert (§ 17 Abs 2) © Dr. Christoph Brenn, Austria

46 § 18 Abs 1 - 2: Sichere Signaturerstellungseinheiten (1)
Signaturerstellungsdaten: Signaturerstellungsdaten praktisch nur 1x Geheimhaltung gewährleistet ausschließlich zugeordnet nicht ableitbar (§ 18 Abs 2) Signatur nicht fälschbar und verfälschbar Schutz vor unbefugter Verwendung (PIN) © Dr. Christoph Brenn, Austria

47 § 18 Abs 2: Sichere Signaturerstellungseinheiten (2)
verändern zu signierende Daten nicht verhindern nicht, dass Daten vor dem Signaturvorgang dargestellt werden (Anzeige) signierte Daten müssen angezeigten entsprechen bewusst Chipkarten Sicherheitsbescheinigung (§ 18 Abs 5): Komponenten und Verfahren für Erstellung Bestätigungsstelle: A-SIT (BGBl II Nr 31/2000) © Dr. Christoph Brenn, Austria

48 Smartcards - das Mittel
Schutz privater Schlüssel Kontrolle der Anwendung von Signaturerstellungsdaten Bindung von Daten und Methoden (kann nur zur Signatur verwendet werden) Bewusste Nutzung durch den Signator Bekannte Technologie (Bankomat) Sicherheitsbescheinigung – Bestätigungsstelle Aufsicht © Dr. Christoph Brenn, Austria


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