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Differenzierung von Privatrecht und öffentlichem Recht 1) Rechtsweg

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Präsentation zum Thema: "Differenzierung von Privatrecht und öffentlichem Recht 1) Rechtsweg"—  Präsentation transkript:

1 Differenzierung von Privatrecht und öffentlichem Recht 1) Rechtsweg
BGH BAG (Bundesgerichtshof, (Bundesarbeits- Karlsruhe) gericht, Erfurt) ↓ ↓ OLG LAG (Oberlandesgericht, (Landesarbeits- Köln) gericht) LG/AG AbG (Landes-/Amtsgericht) (Arbeitsgericht) öffentliches Recht BVerwG BSG BFH (Bundesver (Bundessozial- (Bundes- waltungsgericht, gericht, Kassel) finanzhof, Leipzig) München) ↓ ↓ ↓ OVG/VGH LSG FG ↓ ↓ VG SG

2 2) Anwendung von Rechtsvorschriften
Privatrecht •nachgiebiges Recht = Grundsatz der Vertragsfreiheit Ausnahme: sogenannter Kontrahierungszwang bei gesetzlichem oder faktischem Monopol (z.B. Beförderungspflicht öffentl. Nahverkehrs- unternehmen, Anschluß- und Benutzungszwang für Energie- und Wasserversorger, Telekom öffentl-rechtl- Geldinstitute) •Ausnahme §§ 134, 138 BGB (z.B. Verträge mit strafbarem Inhalt (134), Wucherzins (138), Sterbehilfe (134)) Kreditnehmer (Darlehensnehmer) Bank = Gläubiger = Dritte Bürge öffentliches Recht •strenges Recht = Unzulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen

3 2) Anwendung von Rechtsvorschriften
Privatrecht •nachgiebiges Recht = Grundsatz der Vertragsfreiheit Ausnahme: sogenannter Kontrahierungszwang bei gesetzlichem oder faktischem Monopol (z.B. Beförderungspflicht öffentl. Nahverkehrs- unternehmen, Anschluß- und Benutzungszwang für Energie- und Wasserversorger, Telekom öffentl-rechtl- Geldinstitute) •Ausnahme §§ 134, 138 BGB (z.B. Verträge mit strafbarem Inhalt (134), Wucherzins (138), Sterbehilfe (134)) Kreditnehmer (Darlehensnehmer) Bank = Gläubiger = Dritte Bürge öffentliches Recht •strenges Recht = Unzulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen

4 Rechtsfähigkeit §§ 1, 21 Rechtsfähigkeit kommt nur zu den Rechtssubjekten, Rechtsobjekte sind nicht rechtsfähig. Sie ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. • beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod Rechtsfähigkeit kommt zu natürlichen Personen § 1 BGB juristischen Personen Privatrecht öffentliches Recht •eingetragene Vereine §§ 21 ff •Körperschaften •GbR (Gesellschaft des bürgerl. Rechts, •Stiftungen allerdings nicht unbegrenzt §§ 705 ff •Anstalten •Kapitalgesellschaften - GmbH - Aktiengesellschaften

5 Handlungsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können (Rechte erwerben; Pflichten begründen) • wird unterteilt in: Geschäftsfähigkeit Fähigkeit einer natürlichen Person, ein Rechtsgeschäft selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen a) Geschäftsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres § 104 Nr.1 b) beschränkt geschäftsfähig zwischen dem 7. und 18. Lebensjahres § 106 Deliktfähigkeit Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen a) deliktsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres vgl. § 828 I b) beschränkt deliktsfähig zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr vgl. § 828 II + III

6 sonstige Beispiele, bei denen die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres von Belang ist
14. Lebensjahr = Straffähigkeit § 19 StGB = Religionsmündigkeit • 16. Lebensjahr = Ehefähigkeit § 1303 = Testierfähigkeit § 2229 = aktives Wahlrecht bei Gemeindewahlen § 7 KommuWahlG = Rauchverbot beendet § 10 JugendschutzG = Personalausweispflicht

7 die beschränkte Geschäftsfähigkeit
folgende Rechtsgeschäfte des Minderjährigen sind wirksam: nach §§ 112, 113 ist der Minderjährige für einen bestimmten Teilbereich unbeschränkt geschäftsfähig der Minderjährige kann alle Rechtsgeschäfte allein wirksam tätigen, die lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 sind auch rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte sind wirksam, wenn sie mit der Einwilligung (vorherigen Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters getätigt werden (§ 107) die ohne eine erforderliche Einwilligung getätigten Rechtsgeschäfte sind wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden § 110 greifen die oben aufgeführten Regeln nicht ein, sind einseitige Rechtsgeschäfte gem. § 111 unwirksam. Verträge sind zunächst schwebend unwirksam •nach § 108 werden Verträge wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter (oder der volljährig Gewordene) die Genehmigung erteilt. Sie werden endgültig unwirksam, wenn die Genehmigung verweigert wird •bis zur Genehmigung besteht ein Widerrufsrecht des Vertragspartners § 109 Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 110 •ein für den in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten rechtlich nachteiliger Vertrag ist gem. § 110 von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind

8 Willenserklärung Minderjähriger
die Willenserklärung bringt dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil die Eltern erteilen eine Einwilligung (=vorherige Zustimmung s. § 183) es liegt ein Sondertatbestand gem. §§ 110, 112, 113 vor die Eltern erteilen eine Genehmigung (=nachträgliche Zustimmung § 184) der Inhalt einer WE richtet sich nach dem objektiven Erklärungswert

9 Nichtigkeit der Willenserklärung
Nichtigkeitsgründe: •mangelnde Geschäftsfähigkeit § 104 ff •Verstoß gg ein gesetzliches Verbot § 134, Sittenwidrigkeit und Wucher § 138 •mangelnde Form § 125 •Anfechtung ► Rechtsgeschäft wird rückwirkend vernichtet •Teilnichtigkeit •die WE ist nichtig, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen abgegeben worden ist § 105 I •die WE ist nichtig, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben werden § 105 II •der nicht voll Geschäftsfähige – Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige-, der keine wirksame WE abgeben kann, wird vom gesetzlichen Vertreter vertreten •die von einer Person abgegebene WE ist gem. § 105 I nichtig, wenn der Erklärende geschäftsunfähig ist

10 Anfechtung bedeutet Ausübung eines Rechts zur nachträglichen Vernichtung eines Rechtsgeschäfts anfechtbar heißt, die Rechtsgeschäfte haben solange Gültigkeit bis sie angefochten werden; mit der Anfechtung werden die Rechtsgeschäfte rückwirkend nichtig § 142 I: eine wirksame Anfechtung fordert: - Erklärung - Grund - Frist •Anfechtungsgrund: - wegen Irrtum § 1199 - wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung § 123 I - Übermittlungsfehler § 120 Irrtum: •Irrtum ist eine falsche Annahme, die vom Betroffenen (derjenige, der in der Sache irrt) fälschlicherweise für wahr gehalten wird •Ein Irrtum berechtigt nur dann zur Anfechtung, wenn eine DIVERGENZ von objektiv ERKLÄRTEM und subjektiv GEWOLLTEM vorliegt Anfechtung führt zur Nichtigkeit Voraussetzung Erklärung, Grund, Frist Divergenz von Erklärtem und gewolltem

11 Verpflichtungsgeschäfte
•schuldrechtliche Rechtbeziehung •ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum Inhalt hat •begründet Verpflichtung und schafft Rechtsgrund für Erfüllung der Verpflichtung •Bsp: V verpflichtet sich in einem mit K geschlossenen Kaufvertrag, ihm einen bestimmten Ring zu übergeben und zu übereignen § 433 I,1 •unmittelbar nachteilig sind die Rechtsgeschäfte, durch die der Minderjährige über ein ihm zustehendes Recht verfügt, indem er es überträgt, belastet, inhaltlich ändert oder aufgibt. Diese Verfügungen des Minderjährigen sind immer nachteilig •lediglich rechtlich vorteilhaft ist grundsätzlich der Erwerb von Rechten, des Eigentums an Sachen, einer Hypothek, Grundschuld, Forderung etc •wird ein belastetes Recht erworben, so ist zu unterscheiden: führt die Belastung zu keiner persönlichen Verpflichtung des Minderjährigen, so ist das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft - entsteht eine persönliche Verpflichtung des Minderjährigen, so ist der Erwerb des belastenden Rechts nachteilig Verfügungsgeschäfte •dingliche Rechtsbeziehung •bewirkt unmittelbare Veränderung des betroffenen Rechts (durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung) •Bsp: V übertragt Eigentum an dem verkauften Ring auf K (§ 929 S.1). Ist der Kaufvertrag unwirksam, ändert dies nichts an dem Eigentumserwerb des K. Es fehlt dann aber der Rechtsgrund für die Übereignung und K kann Rückübereignung fordern (§ 812 I,1 Abs I) •Verpflichtungsverträge sind rechtlich nachteilhaft, soweit sie den Minderjährigen zu einer Leistung verpflichten •nachteilig für den Minderjährigen sind demnach: die gegenseitig verpflichtenden Verträge wie Kauf-, Miet-, Werkvertrag etc. die einseitig verpflichtenden Verträge zulasten des Minderjährigen (z.B. er nimmt als Beauftragter einen Auftrag entgegen) wenn durch den Vertrag eine Leistungsverpflichtung des Minderjährigen eintritt •bei den Verpflichtungsverträgen kann nur der Schenkungsvertrag lediglich rechtlich vorteilhaft sein, weil der Beschenkte grundsätzlich zu keiner Gegenleistung verpflichtet wird. Doch ist dabei zu beachten, ob der geschenkte Gegenstand unbelastet oder belastet ist

12 Anweisungen / Unwirksamkeit der Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis
Trennungsprinzip •Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsprinzip, sind selbstständige Rechtsgeschäfte (Kaufvertrag und Übereignung sind zwei verschiedene Dinge) Abstraktionsprinzip •Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist unabhängig von der des Verpflichtungsgeschäfts •Bsp.:M kauft von F ein Auto. Er bezahlt noch am gleichen Tag. Den Wagen und die Papiere erhält er aber erst 1 Woche später 1) Verpflichtungsgeschäft → Kaufvertrag 2) Verfügungsgeschäft → abstraktes Geschäft: Eigentum auf M übertragen •dienst also der Rechtssicherheit Anweisungen / Unwirksamkeit der Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis sind für das Außenverhältnis irrelevant !!!

13 Interpretationsmethoden von Gesetzen
Grammatische Interpretation = Interpretation nach dem Wortlaut (vgl. Einwilligung und Genehmigung im Fahrrad-Fall) → Interpretation gegen den Wortlaut ist im Strafrecht absolut verboten vgl. Art 103 II GG Teleologische Interpretation (telos = Zeit) = Interpretation nach dem Sinn und Zweck ist sehr häufig die wichtigste Methode systematische Interpretation = Stellung im Gesetzesgefüge (Bsp.: im BGB: allgemeiner Teil (AT) gilt für alle anderen 4 Bücher; also gelten §§ 145 ff für alle Verträge) historisch-genetische Interpretation = Auslegung nach der geschichtlichen Entstehungsgeschichte → Meist nicht sehr ergiebig, da Gesetzesbegründungen häufig sind

14 Stellvertretung § 164 I,1 § 166 II,2 zum Begriff Vollmacht
Tatbestandsvoraussetzungen des § 164 I,1 Abgabe einer eigenen WE nicht nur Übermittlung einer fremden WE (durch Boten) Abgrenzung von Bote und Stellvertreter Vorhandensein eines SPIELRAUMS Bei Spielraum: Stellvertreter Im Namen des Vertretenen § 164 I,2 Mit und innerhalb der VERTRETUNGSMACHT gesetzliche rechtsgeschäftliche •Vormund §§ 1773, •Vollmacht § 166 II •Betreuer §§ 1896, •einseitige empfangsbedürftige WE § 64 III •Eltern § GO NRW •Geschäftsführer der GmbH § 35 GmbHG •gesetzliche Vertreter kann Vollmacht •Vorstand einer AG § 78 AktG erteilen! •Vorstand eines Vereins § 26 II BGB •Bürgermeister der Gemeinde § 63 GO NRW •In Stellvertreterfällen ist für die Frage, ob nach § 119 I eine Divergenz von Erklärtem und Gewolltem vorliegt, auf den Willen des Vertreters anzustellen § 166 I

15 Klausurprobleme Allg. Teil des BGB Klausurprobleme Schuldrecht
Lieferung Lieferung Kaufvertrag → Kaufvertrag → Leistungsstörungen Zahlung Zahlung Allgemeiner Teil = Wirksamkeit WE Angebot und Annahme 1) nicht rechtzeitiges Liefern oder Zahlen „Junggesellen-Kochbuch“ = Schuldverzug Minderjährigenrecht 2) Nichtlieferung „Ledermantel-Fall“ = Unmöglichkeit Irrtum nach § 119 I „Diebstahl“ & „Verbrennen“ & „Vertauschte Preisschilder“ „Verkehrsunfall“ Stellvertretenrecht 3) Schlechtlieferung „Hebebühne“ = Sachmängelrecht Kombination von ) Gläubigerverzug „Kniefreie Brust“ = Unterfall der Unmöglichkeit 5) Verletzung von Nebenpflichten = allg. Pflichtverletzung gem. § 280

16 Unmöglichkeits-Klausur
Lieferanspruch 1.1 § 433 I 1.2 § 275 I: Unmöglichkeit = Nichterbringbarkeit der Leistung Gattungsschuld Stückschulden = Konkretisierung erforderlich = aus Gattungsschuld wird Stückschuld § 243 II Holschuld Schickschuld Bringschuld = Sache muss abholbereit = Sache muss Spediteur = Sache muss körperlich gehalten werden übergeben werden an Gläubiger übergeben werden bzw. Schuldner muss erscheinen Zahlungsanspruch 2.1 § 433 II 2.2 § 326 I Ausnahme: Übergang der Preisgefahr •§ 326 II i.V.m. §§ 293, 300 I = Gläubigerverzug •§ 447 I = Versendungsverkauf (Vorsicht: § 474 II)

17 Lieferanspruch bei Holschulden muss Verkäufer die Sache abholbereit halten bei Schickschulden muss Verkäufer die Sache dem Beförderer übergeben bei Bringschulden muss Verkäufer dem Käufer mit Kaufgegenstand erscheinen Schuldvertrag kennt folgende Bedingungen: - Fälligkeit § 271 - Mahnung = Leistungserinnerung, Fristsetzung nicht zwingend - Vertretenmüssen

18 Definitionen Abstraktionsprinzip Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist unabhängig von der des Verpflichtungsgeschäfts; Anweisungen / Unwirksamkeit der Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis sind für das Außenverhältnis irrelevant Angebot Unter Angebot versteht man eine an eine bestimmte Person gerichtete, alle wesentlichen Bestandteile beinhaltende Erklärung, die durch bloße Bejahung angenommen werden kann Besitzer Besitzer ist gem. § 854 I, wer die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne Deliktfähigkeit Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen Eigentümer Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Verfügungsgewalt hat (§903) Geschäftsfähigkeit Fähigkeit einer natürlichen Person, ein Rechtsgeschäft selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen

19 Gläubiger Natürliche oder juristische Person, die aus einem Schuldverhältnis berechtigt
ist, eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Handlungsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können (Rechte erwerben; Pflichten begründen) Kaufvertrag Ein Kaufvertrag wird aufgrund zweier übereinstimmender Willenserklärung abgeschlossen, Angebot und Annahme Kausalität Kausal ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (=Rechtsgutverletzung) entfiele und der Lebenswahrscheinlichkeit noch geeignet ist, die konkrete Verletzung herbeizuführen (sog. adäquate Kausalität) Kontrahierungszwang Verpflichtung, einen Vertrag abschließen zu müssen, auch wenn man es nicht will

20 öffentliches Recht regelt die Rechtsbeziehungen des Staates zu den natürlichen und juristischen Personen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sowie die Rechtsbeziehungen der Staatsorgane untereinander Person Person ist jeder, der fähig ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Rechtssubjekt). Dies ist in erster Linie ein Mensch, der als natürliche Person bezeichnet wird. Daneben existieren aber auch der Begriff der juristischen Person, die Kraft gesetzlicher Anerkennung Rechtsfähigkeit erlangt (z.B. Körperschaften, eingetragene Vereine, GmbH, Aktiengesellschaft) Preisgefahr Risiko zahlen müssen ohne einen Lieferanspruch zu haben Privatrecht regelt die Beziehungen der einzelnen, gleichberechtigten Mitglieder der Gemeinschaft (natürliche oder juristische Personen) untereinander Rechtsfähigkeit kommt nur zu den Rechtssubjekten. Sie ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Rechtsfolge (Sanktion) Schlussfolgerung aus der Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen

21 Schaden Differenz des Vermögens vor und nach dem schädigendem Ereignis
Schuldner Das ist derjenige, von dem der Gläubiger eine Leistung fordern kann (Leistungspflicht). Verletzt der Schuldner seine Leistungspflicht, können dem Gläubiger neben oder anstelle der Leistung weitere Rechte zustehen (z.B. Rücktritt, Schadensersatz) Schuldverhältnis Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der eine (Gläubiger) berechtigt ist, von dem anderen (Schuldner) eine Leistung zu fordern Tatbestand (Fakt) Lebenssachverhalt (abstrakt oder konkret) Trennungsprinzip Trennung zwischen verpflichtungs- und Verfügungsprinzip Unmöglichkeit bedeutet die Nichterbringbarkeit der Leistung bedeutet, dass entweder –bei Stückschulden- der Gegenstand nicht lieferbar ist oder –bei Gattungsschulden- nach Konkretisierung gem. § 243 II dieser konkretisierte Gegenstand nicht mehr übergeben werden kann

22 Verfügungsgeschäfte sind alle Rechtsgeschäfte, die auf eine Rechtsänderung (Übertragung,
Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung des Rechts) gerichtet sind Verpflichtungsgeschäft sind alle Rechtsgeschäfte, die ein Schuldverhältnis begründen, die also mindestens einen Anspruch des Gläubigers auf ein Tun oder Unterlassen des Schuldners begründen Vermögen alle in Geld bestehenden oder in Geld bewertenden Positionen Vollmacht durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht § 166 II,1 Willenserklärung geschieht: - mündlich (=Annahme) - schriftlich - konkludent (schlüssiges Verhalten, z.B. Kopfnicken) Zugang Zugang bedeutet, dass eine Willenserklärung derart in den Machtbereich gelangt, dass dieser unter zumutbaren Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat

23 Merksätze Und ist das Kindlein noch so klein, kann es trotzdem Bote sein! Der Geschmierte behält den Gegenstand nie! Der § 167 gilt im Zweifel nicht! Lieferanspruch vor Zahlungsanspruch! Ohne Leistung keine Gegenleistung!


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