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Informationen über Deutschland Zugang zum Arbeitsmarkt

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Präsentation zum Thema: "Informationen über Deutschland Zugang zum Arbeitsmarkt"—  Präsentation transkript:

0 Leben und Arbeiten in Deutschland
031212MVA2_022126_003_k Leben und Arbeiten in Deutschland Auslandsvermittlung Berlin der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Ina Rosenow Eures-Beraterin

1 Informationen über Deutschland Zugang zum Arbeitsmarkt
031212MVA2_022126_003_k Index Informationen über Deutschland Zugang zum Arbeitsmarkt Soziale Sicherheit, Steuern Anerkennungsverfahren für polnische Berufe und Studienabschlüsse Ina Rosenow

2 Arbeitsmarkt 2007 Arbeitslosenzahl 3,715 Mio 8,9 % (2006: 10,5%)
West Deutschland 7,3 % (2006: 8,9 %) Ost Deutschland: 14,7 % (2006: 16,7%) Ina Rosenow

3 Ina Rosenow

4 ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT
weiterhin ist für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland eine Arbeitserlaubnis notwendig, aber es gibt bilaterale Abkommen z.B. für Gastarbeitnehmer, Studenten, Haushaltshilfen… Eine Arbeitserlaubnis wird über die lokale Agentur für Arbeit erteilt, wo man die Arbeit aufnimmt – Arbeitsgenehmigung EU Ina Rosenow

5 ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT
Bürger aus EU-Beitrittsstaaten, die bereits seit mindestens 3 Monaten einen Wohnsitz in Deutschland begründet haben, können bei der örtlichen Agentur für Arbeit am Betriebssitz eine Arbeitsgenehmigung – EU beantragen. Bürger aus EU-Beitrittsstaaten mit Wohnsitz im Ausland können über die Zulassungsverfahren nach Deutschland kommen. Nach 1 Jahr rechtmäßiger Tätigkeit mit Arbeitserlaubnis-EU besteht Anspruch auf eine unbefristete Arbeitsberechtigung – EU (Erteilung unbefristet, ohne Beschränkungen von Agenturen für Arbeit) Ina Rosenow

6 Arbeitserlaubnis - Saisonarbeitnehmer
Land- und Forstwirtschaft, Hotellerie und Gastronomie Schausteller keine Berufsausbildung notwendig, Deutschkenntnisse von Vorteil Dauer: 4 Monate (Saisonarbeitnehmer) und 9 Monate (Schausteller) gebührenpflichtig, Arbeitgeber zahlt Tel.0049 (228) Ina Rosenow

7 Arbeitserlaubnis - Gastarbeitnehmerverfahren
Fachkräfte können bis zu 18 Monate in ihrem Beruf in Deutschland arbeiten Voraussetzung abgeschloss. Berufsausbildung oder Studium, alternativ kann eine mind. 3jährige Berufsausübung anerkannt werden fließende Deutschkenntnisse notwendig Ziel ist die sprachliche und berufliche Fortbildung Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ( 12 Monate) Tel Ina Rosenow

8 Arbeitserlaubnis - Haushaltshilfenverfahren
Arbeit in privaten Haushalten mit Pflegebedürftigen wohnen im gleichen Haushalt, wie die Pflegebedürftigen und arbeiten versicherungspflichtig in Vollzeit Voraussetzung: im Arbeitgeberhaushalt lebt eine blinde oder pflegebedürftige Person fließende Deutschkenntnisse notwendig Entgelt zwischen 1130,- – 1250,-€/ Monat brutto (ca. 460,- – 570,-€ netto bei freier Unterkunft und Verpflegung) max. 36 Monate Tel Ina Rosenow

9 Arbeitserlaubnis – Ferienbeschäftigung für Studenten
bis zu 3 Monaten in den Semesterferien Studentenstatus und Semesterferien an der Heimat-Uni müssen nachgewiesen werden meistens Jobs in der Ernte, Produktion, Gebäudereinigung und auch Hotellerie und Gastronomie – insbesondere in Urlaubszentren, wie Nord- und Ostseeküste, Schwarzwald und Bayern Entgelt: tariflich oder ortsüblich max Plätze pro Jahr Te Ina Rosenow

10 Ina Rosenow

11 Soziale Sicherheit Ubezpieczenie Społeczne
5 Säulen des Sozialversicherungssystems Krankenversicherung Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung Detaillierte Informationen findet man unter Ina Rosenow

12 Soziale Sicherheit Ubezpieczenie Społeczne
Arbeitgeber - Arbeitnehmer = 50 : 50 Krankenversicherung 12 – 14,7 % Arbeitslosenversicherung 3,3 % Rentenversicherung 19,5 % Pflegeversicherung 1,7 % Unfallversicherung Arbeitgeber 100 % Ina Rosenow

13 Steuern Podatki wird automatisch vom Lohn/ Gehalt abgezogen
Einkommenssteuer  16 % - 45 % progressiv Kirchensteuer  8 % - 10 % der Einkommenssteuer Solidaritätszuschlag  5,5 % der Einkommenssteuer Ina Rosenow

14 Anerkennung der Qualifikation
031212MVA2_022126_003_k Europaservice Berlin Anerkennung der Qualifikation Grundprinzip: Wer in seinem Heimatland für einen Beruf qualifiziert ist, darf diesen auch in allen anderen Mitgliedstaaten ausüben. (Richtlinie 92/51/EWG - das Grundprinzip des gegenseitigen Vertrauens zur Anerkennung der beruflichen Bildung und Qualifizierung) Aber: Unterscheidung zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen Nicht-reglementierte Berufe: ->Anerkennung durch den Arbeitgeber Reglementierte Berufe: ->Ausübung ist an den Besitz eines bestimmten Befähigungsnachweises gebunden; Anerkennungsverfahren notwendig. Grundprinzip: Das Recht der Unionsbürger, sich überall in der EU niederzulassen oder Dienste zu erbringen, ist ein gemeinschaftliches Grundprinzip. Die Regelungen über die beruflichen Qualifikationen können jedoch zu Beeinträchtigungen dieser Grundfreiheiten führen. Solche Hindernisse werden durch Regeln überwunden, die die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten garantieren. A) Nichtreglementierte Berufe (Anerkennung durch AG) B) Reglementierte Berufe Koordination auf EU-Ebene - sektorale Anerkennungsrichtlinien, welche die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleisten insbesondere im Bereich der Gesundheitsberufe (Ärzte, Krankenpfleger, Tierärzte, Apotheker, Zahnärzte, Hebammen) sowie für den Beruf des Architekten; Rechtsanwälte – eigene Regelungen. zwei Richtlinien anwendbar auf den Beruf des Rechtsanwalts, welche die Dienstleistungserbringung bzw. die Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes regeln; Richtlinien 92/51/EWG und 89/48/EWG, die die Verfahren zur Anerkennung bei reglementierten Berufen regeln.  drei Richtlinien des „Allgemeinen Systems“, welche auf alle Berufe Anwendung finden, deren Aufnahme oder Ausübung reglementiert ist;   Ina Rosenow

15 Anerkennung der Qualifikation – reglementierte Berufe
031212MVA2_022126_003_k Europaservice Berlin Anerkennung der Qualifikation – reglementierte Berufe Die Befähigungen für einige Berufe sind auf EU-Ebene koordiniert: Arzt, Krankenpfleger der allgemeinen Pflege, Zahnarzt, Hebamme, Tierarzt, Apotheker und Architekt). In diesem Fall wird der Abschluss, den Sie Polen erworben haben, grundsätzlich automatisch anerkannt, so dass Sie in jedem Mitgliedstaat arbeiten können. man muß in D aber die Berufserlaubnis beantragen – Bundesländer andere reglementierte Berufe: Ingenieur, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Lebensmittelchemiker Gartenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt Sozialarbeiter und Sozialpädagoge Grundprinzip: Das Recht der Unionsbürger, sich überall in der EU niederzulassen oder Dienste zu erbringen, ist ein gemeinschaftliches Grundprinzip. Die Regelungen über die beruflichen Qualifikationen können jedoch zu Beeinträchtigungen dieser Grundfreiheiten führen. Solche Hindernisse werden durch Regeln überwunden, die die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten garantieren. A) Nichtreglementierte Berufe (Anerkennung durch AG) B) Reglementierte Berufe Koordination auf EU-Ebene - sektorale Anerkennungsrichtlinien, welche die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleisten insbesondere im Bereich der Gesundheitsberufe (Ärzte, Krankenpfleger, Tierärzte, Apotheker, Zahnärzte, Hebammen) sowie für den Beruf des Architekten; Rechtsanwälte – eigene Regelungen. zwei Richtlinien anwendbar auf den Beruf des Rechtsanwalts, welche die Dienstleistungserbringung bzw. die Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes regeln; Richtlinien 92/51/EWG und 89/48/EWG, die die Verfahren zur Anerkennung bei reglementierten Berufen regeln.  drei Richtlinien des „Allgemeinen Systems“, welche auf alle Berufe Anwendung finden, deren Aufnahme oder Ausübung reglementiert ist;   Ina Rosenow

16 Anerkennung der Qualifikation – andere reglementierte Berufe
031212MVA2_022126_003_k Europaservice Berlin Anerkennung der Qualifikation – andere reglementierte Berufe die Anerkennung dieses Berufsabschlusses muß beantragt werden Die Behörden haben vier Monate Zeit, Ihren Antrag zu bearbeiten Wird festgestellt, dass Dauer und Inhalt Ihrer Ausbildung erheblich von der entsprechenden Ausbildung abweichen, kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie Berufserfahrung nachweisen, an einem Anpassungslehrgang teilnehmen oder eine Eignungsprüfung ablegen. Allerdings darf nur eine dieser Zusatzmaßnahmen gefordert werden. Die Anerkennung Ihrer Abschlüsse kann naturgemäß durch die Berücksichtigung Ihrer tatsächlichen Befähigungen und Ihrer gesamten Berufserfahrung erleichtert werden. Anwendung der EG-Richtlinie 89/48/EWG Reglementierte Berufe auf alle nicht in Einzelrichtlinien geregelten Berufe Regelung der Anerkennung der „Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise“ nach mindestens dreijährigem Hochschulstudium, auch FH Grundprinzip: Das Recht der Unionsbürger, sich überall in der EU niederzulassen oder Dienste zu erbringen, ist ein gemeinschaftliches Grundprinzip. Die Regelungen über die beruflichen Qualifikationen können jedoch zu Beeinträchtigungen dieser Grundfreiheiten führen. Solche Hindernisse werden durch Regeln überwunden, die die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten garantieren. A) Nichtreglementierte Berufe (Anerkennung durch AG) B) Reglementierte Berufe Koordination auf EU-Ebene - sektorale Anerkennungsrichtlinien, welche die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleisten insbesondere im Bereich der Gesundheitsberufe (Ärzte, Krankenpfleger, Tierärzte, Apotheker, Zahnärzte, Hebammen) sowie für den Beruf des Architekten; Rechtsanwälte – eigene Regelungen. zwei Richtlinien anwendbar auf den Beruf des Rechtsanwalts, welche die Dienstleistungserbringung bzw. die Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes regeln; Richtlinien 92/51/EWG und 89/48/EWG, die die Verfahren zur Anerkennung bei reglementierten Berufen regeln.  drei Richtlinien des „Allgemeinen Systems“, welche auf alle Berufe Anwendung finden, deren Aufnahme oder Ausübung reglementiert ist;   Ina Rosenow

17 Datenbank der reglementierten Berufe:
031212MVA2_022126_003_k Anerkennung Datenbank der reglementierten Berufe: Bildungsabschlüsse: Kostenlose Hotline: NEU Die am 7. September 2005 verabschiedete Richtlinie 2005/36/EG konsolidiert und aktualisiert die bestehenden Regeln zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Oktober 2007 wird diese Richtlinie die 15 Richtlinien ersetzen, die gegenwärtig in diesem Bereich existieren. Es handelt sich um die erste umfassende Aktualisierung des gemeinschaftlichen Systems seit seiner Schaffung vor vierzig Jahren dar. Mehrere Änderungen der geltenden Vorschriften werden eingeführt, darunter eine größere Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen, einen stärkeren Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen und eine größere Flexibilität bei der Aktualisierung der Richtlinie. Siehe auch: DAS NEUE ALLGEMEINE SYSTEM (ab 2007) Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen DAS AKTUELLE SYSTEM (bis 2007) Das allgemeine System Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungen zur Bescheinigung eines langen Hochschuldiploms Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungen zur Bescheinigung der im Kurzschulstudium absolvierten Ausbildungsgänge Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für Handwerks- und Handelsberufe sowie für bestimmte Dienstleistungsgewerbe Sektorspezifische Bestimmungen Pharmazie: Befähigungsnachweise im pharmazeutischen Bereich Pharmazie: gegenseitige Anerkennung der Apothekerdiplome Medizin: gegenseitige Anerkennung der Diplome Rechtsanwälte: Niederlassungsfreiheit Architektur: gegenseitige Anerkennung der Architektur-Diplome REFORM In den Rahmen der „Niederlassungsfreiheit" fällt dagegen ein Berufsangehöriger, der diese Freiheit tatsächlich in Anspruch nimmt, und sich zwecks dauerhafter Ausübung seiner Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt. Für den Bereich der Niederlassung nimmt der Vorschlag die drei bestehenden Anerkennungsregelungen wieder auf: Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Kapitel I der Richtlinie). Diese Regelung gilt hilfsweise für alle Berufe, die nicht unter spezifische Anerkennungsregelungen fallen sowie für die Fälle, in denen der zuwandernde Berufsangehörige die in den anderen Anerkennungsregelungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die allgemeine Regelung basiert auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung; lediglich bei wesentlichen Unterscheiden zwischen der vom Migranten abgeschlossenen Ausbildung und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Die Ausgleichsmaßnahme besteht entweder in einem Anpassungslehrgang * oder einer Eignungsprüfung * , wobei die Entscheidung für die eine oder andere Möglichkeit, von Ausnahmen abgesehen, beim Migranten liegt. Automatische Anerkennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen (Kapitel II der Richtlinie). Für die in dem Vorschlag aufgeführten Tätigkeiten in Industrie, Handwerk und Handel ist unter den genannten Voraussetzungen eine automatische Anerkennung der Qualifikationen auf der Grundlage der Berufserfahrung vorgesehen. Automatische Anerkennung der Qualifikationen bei bestimmten Berufen * (Kapitel III der Richtlinie). Die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf der Grundlage einer Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung betrifft folgende Berufe: Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten. Ina Rosenow

18 Ina Rosenow 031212MVA2_022126_003_k NEU
Die am 7. September 2005 verabschiedete Richtlinie 2005/36/EG konsolidiert und aktualisiert die bestehenden Regeln zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Oktober 2007 wird diese Richtlinie die 15 Richtlinien ersetzen, die gegenwärtig in diesem Bereich existieren. Es handelt sich um die erste umfassende Aktualisierung des gemeinschaftlichen Systems seit seiner Schaffung vor vierzig Jahren dar. Mehrere Änderungen der geltenden Vorschriften werden eingeführt, darunter eine größere Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen, einen stärkeren Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen und eine größere Flexibilität bei der Aktualisierung der Richtlinie. Siehe auch: DAS NEUE ALLGEMEINE SYSTEM (ab 2007) Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen DAS AKTUELLE SYSTEM (bis 2007) Das allgemeine System Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungen zur Bescheinigung eines langen Hochschuldiploms Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungen zur Bescheinigung der im Kurzschulstudium absolvierten Ausbildungsgänge Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für Handwerks- und Handelsberufe sowie für bestimmte Dienstleistungsgewerbe Sektorspezifische Bestimmungen Pharmazie: Befähigungsnachweise im pharmazeutischen Bereich Pharmazie: gegenseitige Anerkennung der Apothekerdiplome Medizin: gegenseitige Anerkennung der Diplome Rechtsanwälte: Niederlassungsfreiheit Architektur: gegenseitige Anerkennung der Architektur-Diplome REFORM In den Rahmen der „Niederlassungsfreiheit" fällt dagegen ein Berufsangehöriger, der diese Freiheit tatsächlich in Anspruch nimmt, und sich zwecks dauerhafter Ausübung seiner Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt. Für den Bereich der Niederlassung nimmt der Vorschlag die drei bestehenden Anerkennungsregelungen wieder auf: Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Kapitel I der Richtlinie). Diese Regelung gilt hilfsweise für alle Berufe, die nicht unter spezifische Anerkennungsregelungen fallen sowie für die Fälle, in denen der zuwandernde Berufsangehörige die in den anderen Anerkennungsregelungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die allgemeine Regelung basiert auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung; lediglich bei wesentlichen Unterscheiden zwischen der vom Migranten abgeschlossenen Ausbildung und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Die Ausgleichsmaßnahme besteht entweder in einem Anpassungslehrgang * oder einer Eignungsprüfung * , wobei die Entscheidung für die eine oder andere Möglichkeit, von Ausnahmen abgesehen, beim Migranten liegt. Automatische Anerkennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen (Kapitel II der Richtlinie). Für die in dem Vorschlag aufgeführten Tätigkeiten in Industrie, Handwerk und Handel ist unter den genannten Voraussetzungen eine automatische Anerkennung der Qualifikationen auf der Grundlage der Berufserfahrung vorgesehen. Automatische Anerkennung der Qualifikationen bei bestimmten Berufen * (Kapitel III der Richtlinie). Die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf der Grundlage einer Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung betrifft folgende Berufe: Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten. Ina Rosenow

19 Ina Rosenow

20 Fragen? Ina Rosenow


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