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Herbstakademie 2015 www.dsri.de Software-Projektverträge: Werk- oder Dienstverträge? RA Dr. Oliver M. Habel tecLEGAL Habel RAe, München.

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1 Herbstakademie 2015 www.dsri.de Software-Projektverträge: Werk- oder Dienstverträge? RA Dr. Oliver M. Habel tecLEGAL Habel RAe, München

2 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel Übersicht 1.Der Fall „Unternehmens-Software Easy Use“ 2.Interessenslage der Parteien bei Software-Projekten -Perspektive Vertragsgestaltung -Perspektive bei Vertragsrücktritt 3.Erkennbare Interessenslage des Auftraggebers bei fehlendem schriftlichen Vertrag: eine „Lösung“. Erkennbare Interessenslage des Auftraggebers bei fehlendem schriftlichen Vertrag: „Dienstleistung“?. 4.Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei fehlendem schriftlichen Vertrag. 5.Vertragstypologische Zuordnung 6.Fazit

3 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel 1. Der Fall „Unternehmens-Software Easy Use“  Das Unternehmen „Global Equipment“ (GE) als Auftraggeber.  Der Software-Anbieter „One Enterprise „(D)“ „(IRE)“  Die Unternehmens-Software „Easy Use“ einfach zu implementieren und anzupassen  Die Auftragsvergabe Erwerb der Lizenzen von One Enterprise (IRE) „Professional Services“ von One Enterprise (D)  Projektverlauf und Rücktritt

4 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel 2. Perspektive bei der Rechtsberatung  Vertragsgestaltung anlässlich Auftragsvergabe  Beim gescheiterten Projekt bei unklarer Vertragslage 3. Erkennbare Interessenslage für die Parteien bei Vertragsabschluss  Beim Auftraggeber: „eine Lösung“  Beim Auftragnehmer: Werk- oder Dienstleistung?

5 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel 4. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses  Ausgangspunkt: Verhandlung der Lizenzbedingungen durch One Enterprise (D).  Kein Lizenzerwerb ohne „Professional Services“ von One Enterprise (D).  Abschluss Rahmenlizenzvertrag plus Lizenzabruf schriftlich mit Datum mit One Enterprise (IRE) Ende Dezember.  Beginn der „Professional Services“ Anfang Januar.  Kein Festschreiben, was rechtlich an Leistung geschuldet wird. Ergebnis: Zeitpunkte der Beauftragungen fallen zusammen.  Wichtig für die Frage, welche Präsentationen, Dokumente, Kor- respondenz für die Vertragszuordnung zu berücksichtigen sind.

6 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel 5. Vertragstypologische Einordnung von Software- Projektverträgen 5.1 Was ist ein Software-Projekt  Neuentwicklung von Individual-Software  Erwerb von Lizenzen plus Installation, Implementierung plus Anpassung auf Oberflächenebene Anpassung in größere Tiefe, ggf. bis Programmierungsebene  Erwerb von Lizenzen; getrennte Beauftragung von Dienstleistun- gen anlässlich des Projektes Frage danach, ob der Auftragnehmer etwas Gestaltendes, Planen- des, Schaffendes leistet, also Konzept, Projektmanagement, Ge- staltung für eine Umsetzung, Lösungen/Teillösungen, Programmie- rungen

7 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel 5.2 „Kauf von Lizenzen“  Überlassung auf Dauer  Einmalvergütung, auch in Raten Rechtsprechung und Literatur weitgehend einig: Anwendbarkeit des Kaufrechts

8 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel 5.3 Werklieferungsvertrag, § 651 BGB „Auf einem Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.“, § 651 S.1 BGB, in der Fassung der Schuldrechtsnovelle 2002.  Sacheigenschaft von Software: Rechtsprechung: wird wie eine Sache behandelt.  Kann die Anpassung von Software, die über eine Installation und Implementierung hinausgeht, unter § 651 BGB subsumiert wer- den?  Beck‘sches Mandatshandbuch IT-Recht (2011) und Schneider/ Graf von Westphalen, „Software-Erstellungsverträge“ (2014) zur Übersicht zu Rechtsprechung und Literatur.  Fragestellung hier: Führt das Mehr über den Lizenzerwerb hinaus dazu, dass dieses „Mehr“ allein oder gemeinsam mit der Lizenz zu einer Erfolgshaftung nach Werkvertragsrecht führt?

9 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel Fortsetzung 1 zu Ziffer 5.3  Dienstleistung und Software-technische Lösung Autorinnen des Literaturhinweises: deutlicher Schwerpunkt „Dienstleistung“. Viele unternehmensspezifische Besonderheiten beim AG; AN hat kein Einfluss darauf; Mitwirkungspflichten des AG, insbesondere bei modernen Programmierungsmethoden. Dagegen: Planungssicherheit beim AG; Suche nach einer Lö- sung; Standard-Software ist ein Tool (Werkzeug) für die ge- suchte Lösung; gesetzgeberische Entscheidung, dass der AG eines individuell geplanten Werkes einen Erfolg erwarten darf. Wenn der „Erfolg“ nicht abbedungen ist, geht die Tendenz zum Werkvertrag.

10 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel Fortsetzung 2 zu Ziffer 5.3  Neuere BGH-Rechtsprechung zu § 651 BGB, n. F. BGH vom 23.07.2009 (Bauteile für Silo), 7. (Baurechts) Senat:  Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache wird dem Kaufrecht zugewiesen Aufflammen der alten Diskussion: Auch auf Software-Erstellungsverträge fände nun Kaufrecht Anwendung Rechtsprechung ist dem nicht gefolgt: OLG München vom 23.12.2009: geht nicht auf BGH, oben, ein. Bei Software sei die eigentliche Leistung die geistige Schöpfung des Programms, nicht dessen Lieferung.

11 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel Fortsetzung 3 zu Ziffer 5.3 BGH vom 04.03.2010 (Internetverträge): Qualifizierung als Werkvertrag, § 631 ff. BGB, im Einklang zur Rechtsprechung des BGH zur Zuordnung von Internetverträgen. Leistungsbeschreibung Parteiwillen verobjektivierte Kundenerwartung

12 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel Fortsetzung 4 zu Ziffer 5.3  BGH vom 25.03.2010: umfangreiche Anpassungen an den Bedarf des Kunden als wesentliches Kriterium für Werkvertrag im Gegensatz zu Installation und Einrichtung von Software, die in der Regel Dienstleistungen seien.  BGH vom 27.11.2011: Bereitstellung, Gestaltung und Betreu- ung einer Internetpräsenz ist Werkvertrag  BGH vom 05.06.2014: Anpassungen von Software und Schaf-fung von Schnittstellen (hier zu einem Online Shop) führen zum Werkvertrag, da eine individuelle Tätigkeit für die Klägerin.  Zusammenfassung: Der BGH behandelt Software in der An- wendung nicht wie „bewegliche Sachen“, z.B. im Baurecht. Bei Software geht es darum, ob etwas „Individuelles“ geschaf- fen wird, ggf. auch durch Anpassung, wenn nicht nur in gerin- gem Umfang.

13 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel Fortsetzung 5 zu Ziffer 5.3  Literatur Fritzemeyer, (NJW 2011, S. 2918 ff): Übersicht über die Recht- sprechung zur vertragstypologischen Rechtsprechung: Begrüßt die BGH-Entscheidungen und OLG München. Beim schlichten Tätigwerden im Sinne einfachen Programmierens ohne Pla- nungsleistungen im Sinne von Problemlösungen bzw. Konzep- tion kann es an einer Erfolgsbezogenheit fehlen. Vertragstypologische Zuordnungen werden sehr praxisnah für die Vertragsgestaltungen im Beck‘schen Handbuch IT-Recht und Schneider/Graf von Westphalen, „Software-Erstellungsverträge“ vorgenommen.

14 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel Fortsetzung 6 zu Ziffer 5.3  Gemischte Verträge: Beispiele: IT-Systemhaus veräußert Hardware, Software, Instal- lation bis Anpassung sowie Wartung und Pflege. Zusammengesetzter Vertrag: Verträge werden zu einem Gesamtvertrag zusammengeführt. Sie bilden eine rechtliche Einheit. Jeder Teilvertrag wird aber nach seinem Vertragstyp beurteilt. Gemischter Vertrag: Dieser besteht entweder aus Haupt- und Nebenleistungen oder aus mehreren vertraglichen Abreden, die miteinander verschmolzen werden. Absorptionstheorie: wendet hierauf das Vertragsrecht an, das dem Vertrag das Gepräge gibt. Feststellung im Einzelfall

15 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel Fortsetzung 7 zu Ziffer 5.3  Witzel in Schneider, a.a.O.: Bei jedem gemischten Vertrag soll eine individuelle Beurteilung des jeweiligen Schwerpunkts erfolgen.  Conrad in Beck‘sches Handbuch, a.a.O., will bei Änderungen, Anpassungen, Portierungen und Customizing Kaufrecht anwenden mit zusätzlichen werkvertraglichen Vorschriften in § 651, S. 3 BGB.  Eigene Stellungnahme: deutlich für ein Folgen der BGH- Rechtsprechung, um ein unklares Ergebnis zu vermeiden. Ausdrückliche Vereinbarung, wenn kein Erfolg geschuldet werden soll. Anbieter kann das Erfolgsrisiko einpreisen. Auftraggeber kann Geld sparen, wenn er das Erfolgsrisiko übernimmt.

16 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel 6. Fazit  Bei Software-Projektverträgen findet Werkvertragsrecht Anwendung, wenn der Auftragnehmer eine Lösung anbietet. Anzeichen für die gewollte „Lösung“ als Parteiwillen sind Kriterien wie Konzepterstellung durch AN Versprechen der Lösung für die individuellen Anforderungen des AG selbst Übernahme des Projektmanagements (Gestaltung der Umsetzung zu einem Lizenzerwerb) Gestaltungen für konkrete Anforderungen beim AG Schnittstellen-Programmierungen zu Dritt-Software weitergehende kundenspezifische Anpassungen, die der AG mangels spezifischer Kenntnis nur schwer selbst vornehmen kann. Im Übrigen „Vertragsfreiheit“ bei einem gewollten Ausschluss einer „Erfolgshaftung“.

17 Folie 1 von 17 Herbstakademie 2015Oliver M. Habel Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Oliver M. Habel www.teclegal-habel.de Tel: 089/13 95 76 60 habel@teclegal-habel.de


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