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Fachbereichskonferenz „Stationäre Pflege“

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Präsentation zum Thema: "Fachbereichskonferenz „Stationäre Pflege“"—  Präsentation transkript:

1 Fachbereichskonferenz „Stationäre Pflege“
Aula des Berufsförderungswerkes Dresden Hellerhofstr. 35, Dresden 9.30 Uhr Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

2 Tagesordnung 1. Freiwilligendienste und Bundesfreiwilligendienst in Pflegeeinrichtungen 2. „Altenpflege vor dem Burnout?“ – Positionspapier des ASB Landesverbandes Sachsen e.V. 3. Heimgesetz Sachsen Rahmenvertrag zur Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln mit der AOK PLUS (Inkontinenzpauschale) Pflegeeinrichtungsverordnung – Berechnung der Investkosten 6. Aktuelles vom Verhandlungsgeschehen, aus der Schiedsstelle und der Pflegesatzkommission 7. Aktuelle Informationen 8. Vorstellung des „Sächsischen Gesamtkonzeptes zur Versorgung älterer Menschen mit Behinderung“ 9. Sonstiges Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

3 1. Freiwilligendienste und Bundesfreiwilligendienst in Pflegeeinrichtungen
Frau Katrin Ventzke, Bereichsleiterin Freiwilligenprojekte PARITÄTISCHE Freiwilligendienste Sachsen gGmbH Vortrag und Diskussion Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

4 2. „Altenpflege vor dem Burnout
2. „Altenpflege vor dem Burnout?“ Positionspapier des ASB Landesverbandes Sachsen e.V. Der ASB-Landesverband hat ein Positionspapier „Altenpflege vor dem Burnout?“ veröffentlicht:

5 3. Heimgesetz Sachsen Bisheriger Verlauf zum Gesetzgebungsverfahren
Entwurf des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoG) - Landesregierung Entwurf des SächsBeWoG – Fraktionen der CDU und SPD Entwurf des SächsBeWoG – Landesregierung 2011 Vorlage des Regierungsentwurfes zum SächsBeWoG an den Landtag, dazu: Anhörung im Landtag am (Liga vertreten durch PARITÄTISCHEN) Pressemitteilung des PARITÄTISCHEN am zu Kritikpunkten am Gesetz Gespräche mit CDU/FDP Abgeordneten (PARITÄTISCHER, Volkssolidarität Landesverband) Gespräche mit der CDU-Fraktion am Verabschiedung voraussichtlich 1. Quartal 2012 außerdem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der LINKEN für ein Sächsisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (SächsWoBeG)

6 3. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
Teil I Allgemeine Vorschriften § 1 Zweckbestimmung dieses Gesetzes § 2 Anwendungsbereich Teil II, Abschnitt 1 - Anforderungen an Träger und Leitung § 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb § 4 Anzeigepflichten § 5 Transparenz und Informationspflichten § 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 7 Leistungen an Träger u. Beschäftigte § 8 Mitwirkung an Bewohner Teil II, Abschnitt 2 - Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde § 9 Qualitätssicherung § 10 Aufklärung und Beratung bei Mängeln

7 3. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 11 Anordnungen bei Mängeln § 12 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 13 Untersagung § 14 Informationspflicht der zuständigen Behörde § 15 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelungen § 16 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften Teil III - Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Zuständigkeit § 19 Rechtsverordnung Teil IV - Schlussvorschriften § 20 Einschränkung von Grundrechten § 21 Übergangsvorschriften § 22 Ersetzung von Bundesrecht § 23 Inkrafttreten

8 3. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 1 Zweck des Gesetzes BeWoG Würde, Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigung schützen Selbstbestimmung, Selbstverantwortung, Lebensqualität Verbraucherschutz stärken, Mitbestimmung sichern § 2 Anwendungsbereich gilt für stationäre Einrichtungen (Überlassung von Wohnraum, Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie Verpflegung, unabhängig von Wechsel und Anzahl der Bewohner, entgeltlich betrieben) für: ältere Menschen pflegebedürftige/behinderte Volljährige psychisch erkrankte Menschen keine Anwendung auf Tages- und Nachtpflege

9 3. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 2 Anwendungsbereich – gilt nicht für Betreutes Wohnen, wenn die Mieter nur dazu verpflichtet sind, Grundleistungen anzunehmen und Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählbar sind § 2 Anwendungsbereich – Wohngemeinschaften gilt nicht Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen, wenn diese von Dritten unabhängig ist, d.h. wesentliche Angelegenheiten in einer Auftraggebergemeinschaft selbst regelt ist auf Wohngemeinschaften anzuwenden, wenn Beschränkungen der Wahlfreiheit vorliegen, Hinweise darauf sind z.B. es gibt eine Versorgungsgarantie, wesentliche Entscheidungen werden z.B. an Pflegedienste übertragen, Tagesstruktur wird vorgegeben, Vermieter und Pflegedienstleister sind identisch, rechtlich oder tatsächlich verbunden

10 3. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 2 Anwendungsbereich – gilt für Wohngruppen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen, wenn mehr als 6 Plätze oder wenn weniger als 7 Plätze falls ein Bewohner rund um die Uhr Betreuung braucht § 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb (vgl. § 11 HeimG) Träger muss Zuverlässigkeit zum betrieb von Einrichtungen besitzen Schutz der Würde, Qualität der Betreuung, Pflege und Verpflegung, allgemein anerkannter Stand fachlicher Erkenntnisse, Pflegeplanungen, Konzeptionen usw. Fachkraftquote im Gesetz: 50 Prozent der Beschäftigten in Pflege und Betreuung müssen Fachkraft sein (Ausnahmen möglich) § 4 Anzeigepflichten (vgl. § 12 HeimG) vergleichbar zu § 12 HeimG teilweise Reduzierung der Anzeigepflichten

11 3. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 5 Transparenz und Informationspflichten Einsichtsrecht für Bewohner in die Pflegeplanung und -dokumentation Informationspflicht über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen § 8 Mitwirkung der Bewohner Heimbeirat heißt Bewohnervertretung, im Einvernehmen mit dem Träger kann ein Angehörigen- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Leitung und die Bewohnervertretung unterstützt, kann eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden sollen die Aufgaben durch ein Ersatzgremium wahrgenommen werden, kann auch ein Ersatzgremium nicht gebildet werden ist ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen Einbeziehung vor Entgeltverhandlungen § 9 Qualitätssicherung (Abs. 1) - wiederkehrend oder anlassbezogen, i.d.R. unangemeldet und jederzeit, mind. einmal im Jahr

12 3. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 10 Aufklärung bei Beratung und Mängeln die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn „Zweifel“ hinsichtlich der Qualitätsanforderungen bestehen KSV und Pflegekassen sind zu beteiligen, wenn Mängelabstellung Auswirkungen auf Entgelte haben ( Nach § 11 ist bei der Anordnung zur Mängelbeseitigung dazu das Einvernehmen die den Kostenträgern herzustellen) § 15 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung zur Erprobung neuer Betreuungs- und Wohnformen für 5 Jahre, Verlängerung um weiter 5 Jahre, unbefristete Befreiung möglich „Die Träger sind verpflichtet, die Erprobungen gutachterlich begleiten und auswerten zu lassen“ und „Der von einem Sachverständigen Dritten zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen § 18 Zuständigkeit - geht ab an den KSV

13 3. Heimgesetz Sachsen Positionierung des PARITÄTISCHEN Sachsen
die Heimaufsicht darf nicht in die Zuständigkeit des KSV gehen, das wird zu Interessenkonflikten führen, der KSV ist Kostenträger und dann gleichzeitig Heimaufsicht, es ist zu befürchten, dass ordnungsrechtliche Aspekte und innovative Erprobungen finanziellen Zwängen untergeordnet werden, § 23 Abs. 3 des derzeitigen HeimG regelt eindeutig: „Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die zuständigen Behörden nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.“ die UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen ist in das Gesetz als Grundlage aufzunehmen, mit dem Begriff „Teilhabe“ ist eindeutig Bezug auf die UN-Konvention und auf den künftigen Pflegebedürftigkeitsbegriff nehmen, der Begriff „Teilhabe“ fehlt im Gesetzentwurf. weitere Gesetzesziele – wie z.B. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sind aufzunehmen

14 3. Heimgesetz Sachsen Positionierung des PARITÄTISCHEN Sachsen
die Reglungen zum Betreuten Wohnen und zu jeglichen anderen Wohnformen (z.B. Wohngemeinschaften), die keine Heime sind, müssen eindeutig sein, fallen sie dennoch unter das Heimgesetz, müssen die Prüfvorschriften abgestuft werden, das Gesetz darf die Entwicklung innovativer Wohnformen nicht behindern die Zukunft und die demographische Entwicklung werden neue qualitative und quantitative Anforderungen an das Personal stellen – Fachkräfte, Fachkraftaufgaben und Fachkrafteinsatz sind neu zu definieren, die Fachkraftquote darf nicht im Gesetz, sondern muss in einer zeitnahen und qualifizierten Personalverordnung geregelt werden die Erprobungs- und Ausnahmeregelungen dürfen keine gutachterliche Begleitung erfordern, dies würde neue Projekte behindern und muss gestrichen werden, die Verpflichtung zur einseitigen Kostenübernahme durch den Träger wird abgelehnt der Gesetzentwurf stellt an die Einrichtung erhebliche Anforderungen, die fachliche Konzeption entsprechend dem jeweils aktuellen Stand und die bauliche Umsetzung müssen übereinstimmen, dies muss in anderen Regelungen für die Einrichtungen Berücksichtigung finden (z.B. Investkosten)

15 3. Heimgesetz Sachsen weitere Aktivitäten des PARITÄTISCHEN Sachsen
erste Ergänzungen am Gesetzentwurf wurden von der CDU-Fraktion bereits vorgenommen, z.B. Aufnahme der Teilhabe in den Zweck des Gesetzes, Streichung der gutachterlichen Begleitung bei Ausnahmen und Erprobungen die Positionierungen des PARITÄTISCHEN werden der CDU-Fraktion noch einmal schriftlich zugesendet mit der SPD werden Gespräche geführt, damit diese Änderungsanträge im Sinne unserer Positionen in den Landtag einbringt der Liga-Fachausschuss Altenhilfe unter Vorsitz des PARITÄTISCHEN wird sich ebenfalls noch einmal schriftlich gegenüber der CDU-Fraktion positionieren

16 4. Rahmenvertrag zur Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln mit der AOK PLUS (Inkontinenzpauschale)
Varianten für die Kassen, die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien in Pflegeeinrichtungen zu regeln (SGB V): Verhandlung von Pauschalen mit den Pflegeeinrichtungen, derzeit üblich, für die Einrichtungen die beste Variante, für die Kassen die teuerste Variante öffentliche Ausschreibung: für ein festgelegtes Gebiet wird im Rahmen einer Ausschreibung ein Anbieter/Versorger ausgewählt, dessen Produkte die Versicherten der jeweiligen Kassen in diesem Gebiet nehmen müssen, andere Lieferanten sind ausgeschlossen, niedrigerer Preis als bei Pauschale mit den Einrichtungen, viel Ärger für die Kassen mit den Pflegebedürftigen, viele Probleme für die Einrichtungen mit den Lieferanten und der Qualität (Beispiele für Ausschreibung: ambulant in Sachsen, stationär in Mecklenburg-Vorpommern) öffentliche Bekanntmachung: die Kasse macht in einem bestimmten Gebiet ihren Willen zum Abschluss eines Vertrages für die Versorgung öffentlich bekannt, mit einem Anbieter/Lieferanten wird ein Vertrag abgeschlossen, dem andere Lieferanten zu den gleichen Konditionen beitreten können, die Versicherten bzw. die Heime müssen dann einen der Lieferanten nehmen, niedrigere Preise für die Kassen, Einrichtungen können Lieferanten nicht frei, sondern nur im Rahmen des Vertrages wählen

17 4. Rahmenvertrag zur Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln mit der AOK PLUS (Inkontinenzpauschale)
Neuverhandlung der Inkontinenzpauschale mit der AOK PLUS in Sachsen Schreiben der AOK PLUS vom : Ankündigung, die Pauschale neu verhandeln zu wollen, Ziel „wirtschaftlichere Leistungserbringung“, d.h. Absenkung, Verweis u.a. auf Bayern (33,00 €) und Sachsen-Anhalt (29,50 €) und Verhandlungen ohne Ergebnis, AOK PLUS bleibt bei Vergütungsabsenkung und droht mit Ausschreibung bzw. öffentlicher Bekanntmachung, Vorstellungen der Kasse 33,00 € Lieferanten bestätigen sowohl AOK PLUS als auch Einrichtungen, dass mit 32,50 € eine gute Versorgung möglich ist in weiterer Verhandlung am wurde ein Ergebnis erzielt (noch unter dem Vorbehalt der Verbandsgremien)

18 4. Rahmenvertrag zur Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln mit der AOK PLUS (Inkontinenzpauschale)
Verhandlungsergebnis für Sachsen mit der AOK PLUS Vertragslaufzeit bis Höhe der Pauschale ,00 € Höhe der Pauschale ,00 € Verkürzung des Zahlungszieles von 28 Tagen auf 21 Tage bei elektronischer Abrechnung Möglichkeit der Dauerverordnung von Inkontinenzhilfen bei medizinisch indizierter Dauerversorgung wird zur Regel, eine Verordnung bei Aufnahme in die Einrichtung ist ausreichend, Folgeverordnungen entfallen im Übrigen bleibt der Vertrag bestehen

19 5. Pflegeeinrichtungsverordnung – Berechnung der Investkosten
zur „sächsischen Geschichte“ der Investkostenberechnung bisher Pflegeheimverordnung, in Teilen rechtswidrig durch Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) 2007, Landesregierung hätte diese ändern müssen KSV hat ab 2011 Berechnungsverfahren im Sinne des Urteils, aber auch in anderen Teilen geändert (z.B. Berechnung der Abschreibungen, Berechnung von Instandhaltung und Instandsetzung nicht mehr pauschaliert sondern an tatsächlichen Aufwendungen orientiert) 2010 und 2011 Entwürfe für eine Pflegeeinrichtungsverordnung, die am im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wurde neue Urteile des BSG zur Berechnung der Investkosten für geförderte Einrichtungen September 2011 Grundstückskosten (Kauf) sind ausgeschlossen, da das Grundstück keinem „Werteverzehr“ unterliegt Erbauzinsen, Miete oder Pacht für das Grundstück können berücksichtigt werden Eigenkapitalverzinsung sollen im Entgelt für Unterkunft eingerechnet werden Pauschalierungen werden abgelehnt (Instandhaltung/Instandsetzung, Auslastung) Investkosten sollen jährlich berechnet werden

20 5. Pflegeeinrichtungsverordnung – Berechnung der Investkosten
Inhalte der Sächsischen Pflegeeinrichtungsverordnung (PflegeeinrVO) vom Grundlage der Berechnung sind im Sinne des Urteiles von 2007 die „betriebsnotwendigen Investitionen“ Abschreibung für das Gebäude entsprechend der Nutzungsdauer im Zuwendungsbescheid (im Übrigen 40 Jahre) sowie nach steuerrechtlichen Bestimmungen Pauschalierung für Instandhaltung und Instandsetzung bis 5 Jahre bis zu 0,5 %, bis 10 Jahre bis zu 0,75 %, bis 15 Jahre bis zu 1,5 %, danach bis zu 2 Prozent Eigenkapitalverszinsung 2 % für aus Eigenmitteln finanzierte Aufwendungen Auslastungsgrade vollstationär 96 %, Kurzzeitpflege 90 %, Tagespflege 85 % Bescheiderteilung für 2 Jahre im Wesentlichen entspricht die Verordnung dem Entwurf vom Januar 2011 die neuen BSG-Urteile sind nicht berücksichtigt, die Verordnung widerspricht diesen Urteilen und ist deshalb wieder zu ändern

21 5. Pflegeeinrichtungsverordnung – Berechnung der Investkosten
Aussagen des KSV (im Liga-Fachausschuss Entgelte am ) zur Berechnung nach der neuen PflegeeinrVO aktuell werden die Anträge auf ein Jahr gestellt – Zustimmung wird auf vorgelegter Kalkulation erteilt, auf zwei Jahre mit der Möglichkeit, nach einem Jahr neuen Antrag zu stellen strittig ist, ob auf Tilgung weiterhin Eigenkapitalverzinsung berechnet werden kann – die PflegeeinrVO sieht Eigenkapitalverzinsung nur für die aus Eigenmitteln finanzierten Aufwendungen vor, KSV verneint deshalb Eigenkapitalverzinsung auf Tilgung Instandhaltung und Instandsetzung nach Betriebsjahren – die PflegeeinrVO lässt offen, wann die Betriebsjahre beginnen, der KSV will die erste Förderung für Sanierung der Berechnung zugrunde legen (das ist nicht definitiv die Art. 52 Förderung) bei Abschreibung weiter Anlage 3a (Abschreibung) minus Anlage 3b (Sonderposten) der Pflegebuchführungsverordnung als Berechnungsgrundlage, Träger müssen steuerrechtlich abschreiben

22 5. Pflegeeinrichtungsverordnung – Berechnung der Investkosten
Aussagen des KSV (im Liga-Fachausschuss Entgelte am ) zur Berechnung nach der neuen PflegeeinrVO Instandhaltung und Instandsetzung „bis zu … Prozent“, nach Interpretation des KSV weiterhin das Mittel der letzten 3 Jahre zuzüglich Kalkulation für die kommenden 2 Jahre, Prozentzahlen wirken als „Deckel Auslastung wie in PflegeeinrVO (96 %, 90 %, 85 %) nach § 3 Abs. 1 der VO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI könnte Erbpacht berücksichtigt werden, auf jeden Fall beantragen Anlagenachweise usw. sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 PflegeeinrVO rechtsverbindlich zu unterzeichnen – in Antrag wird aufgenommen, dass sich die rechtsverbindliche Unterschrift auf alle Anlagen zum Antrag bezieht Rundschreiben des KSV kommt, Umstellung der Berechnung, neues Antragsformular, Klärung Vertrauens- bzw. Bestandsschutz, laufende Anträge werden weiter bearbeitet, Bescheide für 2 Jahre erteilt mit der Möglichkeit vorher neu zu beantragen

23 5. Pflegeeinrichtungsverordnung – Berechnung der Investkosten
außerdem: Vorstellungen des Sozialministeriums (SMS) zu Nachinvestitionen alle Mischkalkulationen (z.B. zu geförderten Plätzen später zusätzliche freifinanzierte Plätze mit Mischkalkulation in den Investkosten) abschaffen, das Anlagevermögen und damit die Investkosten in geförderten und nicht geförderten Bereich trennen, d.h. bei gefördertem und ungefördertem Bereich in einer Einrichtung gibt es dann zwei Investpauschalen, dazu soll für den nicht geförderten Vereinbarung nach § 75 SGB XII abgeschlossen werden SMS möchte darüber hinaus ungeförderte Bereiche auch nutzen, um die geförderten Bereiche in den Investkosten abzusenken, da nicht geförderte Bereiche auch geförderte Bereiche nutzen (z.B. ungeförderter Bereich nutzt die geförderte Küche, die Gemeinschaftsräume usw. mit) SMS will bei fremder Betreibung der geförderten Küche die Investkosten differenzieren das Anlagevermögen hat sich von ursprünglich €/Platz durch Nachinvestitionen auf mittlerweile bis € entwickelt (in Berechnung als betriebsnotwendig anerkannt), SMS will dauerhafte Festschreibung auf € und alle Nachinvestitionen als nicht betriebsnotwendig (z.B. EDV-Ausstattung, Umbauten, konzeptionelle Anpassungen) betrachten

24 5. Pflegeeinrichtungsverordnung – Berechnung der Investkosten
Positionen und Aktivitäten des PARITÄTISCHEN Sachsen braucht Gesamtkonzeption für die Pflegeeinrichtungen geförderte Einrichtungen dürfen nicht in ihrer Entwicklung (Nachinvestitionen, bauliche Anpassungen, Erweiterungen, energetische Sanierungen) beeinträchtigt werden die Auffassungen des SMS und die Pflegeeinrichtungsverordnung gefährden die geförderten Einrichtungen existenziell erforderliche Investitionen in geförderte Einrichtungen müssen refinanziert werden können die Investkostenberechnung muss sicherstellen, dass geförderte Einrichtungen vollständig erhalten werden können, da mit einer Förderung (80 bis 90 %) nicht wieder zu rechnen ist, derzeit wird über die Investkostenberechnung im Wesentlichen nur der nicht geförderte Teil der Einrichtung berücksichtigt

25 5. Pflegeeinrichtungsverordnung – Berechnung der Investkosten
Positionen und Aktivitäten des PARITÄTISCHEN in der Berechnung nach der Pflegeeinrichtungsverordnung darf es bei der Instandhaltung und Instandsetzung nicht zu einer doppelten Deckelung durch einerseits genaue Abrechnung der Aufwendungen und andererseits Begrenzung der Aufwendungen auf die genannten Prozentzahlen kommen, Pauschalierung mit Prozentzahlen kann nur ohne genaue Abrechnung erfolgen um dem Träger ein „Ansparen“ nicht verbrauchter Mittel zu ermöglichen, um diese im Bedarfsfall zur Verfügung zu haben das Problem der Investkostenberechnung wird im Dezember im Vorstand des PARITÄTISCHEN thematisiert, es werden Schreiben mit Forderungskatalog an die Sozialministerin und an den Sozialausschuss des Landtages vorbereitet außerdem: Information des PARITÄTISCHEN über die Bescheide des KSV, in Abstimmung Widerspruch gegen die Bescheide des KSV, Fälle sammeln, Lobbyarbeit über Liga

26 6. Aktuelles vom Verhandlungsgeschehen, aus der Schiedsstelle und der Pflegesatzkommission
großer Aufwand zur Vorbereitung, aber gute Abschlüsse möglich Probleme Personalschlüsselverbesserungen und zentrale Verwaltungsdienste Kassen: 87 b sieht „keine Sachkosten“ vor, deshalb nur 0,05 €/Betreuungstag Verhandlungen häufig bei AOK PLUS in Chemnitz, Verhandlungsort Chemnitz ist in Frage zu stellen, da AOK auch Gebäude in Dresden und Leipzig hat MDK kommt, wenn Einrichtung zur Verhandlung fährt Fahrtkosten Tagespflege über 6,00 € KSV stellt sich vermehrt gegen die Einigung der Kassen mit der Einrichtung

27 6. Aktuelles vom Verhandlungsgeschehen, aus der Schiedsstelle und der Pflegesatzkommission
derzeit keine Verfahren KSV hat Schiedsstelle verklagt im Anschluss an einen Schiedsspruch Pflegesatzkommission Beschreibung der Sachkosten für die Pflegesatzverhandlung, u.a. Kostenbestandteile für zentrale Verwaltung und Aufnahme von Geschäftsführung in die Kosten Unternehmerrisiko und Unternehmergewinn zunächst zurückgestellt Sachkosten § 87 b SGB XI sind zu thematisieren Zusatzvereinbarung Altenpflegeausbildung – die Leistungserbringer wollen die Abschaffung des Schlüssels 1 : 4 (ein Azubi auf 4 Pflegefachkräfte)

28 7. Aktuelle Informationen
Familienpflegezeitgesetz Verabschiedung am , ab 2012 möglich Arbeitgeber muss zustimmen, schließt Arbeitnehmer entsprechende Vereinbarung ab Arbeitszeit kann auf bis zu 50 % reduziert werden, wöchentliche Mindestarbeitzeit dabei 15 Stunden (es wird der Jahresdurchschnitt gerechnet) Dauer der Familienpflegezeit bis 4 Jahre, die Pflegephase dabei höchstens 2 Jahre, die anschließenden 2 Jahre dienen zum Ausgleich von Gehalt und Arbeitszeit Grundsatz bei Arbeitszeit und Gehalt: 2 Jahre 50 % arbeiten und pflegen mit 75 % Gehalt, dann 2 Jahre 100 % arbeiten mit weiterhin 75 % Gehalt, Kündigungsschutz 4 Jahre Arbeitgeber erhält für die ersten 2 Jahre (50 % Beschäftigung/75 % Gehalt) einen Zuschuss vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und zahlt diesen in den folgenden 2 Jahren (100 % Beschäftigung/75 % Gehalt) wieder zurück, der Arbeitgeber schließt für die Rückzahlung eine Versicherung ab Kritik des Paritätischen Sachsen: Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, Geringverdienern, Alleinverdienern (insbesondere pflegende Frauen) – Familienpflegezeit nur für die, die sich den Gehaltsverzicht leisten können, kein Anspruch auf Lohnersatz kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit - abhängig vom Willen des Arbeitgebers wenig flexibel und an den Realitäten des Lebens vorbei

29 7. Aktuelle Informationen
Der PARITÄTISCHE Sachsen fordert einheitliche Personalschlüssel für die Pflege in ganz Deutschland und eine Verbesserung der Personalausstattung in sächsischen Pflegeheimen zur Personalausstattung von Pflegheimen wurde vom Arbeitskreis Altenhilfe des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes ein Vergleich der Bundesländer erstellt Sachsen befindet sich danach auf einem der hinteren Plätze der PARITÄTISCHE Sachsen hat dazu am eine Pressemitteilung herausgegeben mit der Forderung nach bundesweit einheitlichen Personalschlüsseln die Pressemitteilung wurde von der Leipziger Volkszeitung, den Dresdener Neuesten Nachrichten und der Freien Presse aufgenommen, am wurde dazu ein Beitrag im Sachsenspiegel gesendet

30 7. Aktuelle Informationen
Pflegereform bei der Bundesregierung ist kein Gesamtkonzept für eine Pflegereform erkennbar bisher lediglich Beschluss des Familienpflegezeitgesetzes und Regierungskompromiss zur Finanzierung (0,1 % Beitragserhöhung, bessere Leistungen für demenziell Erkrankte, Möglichkeit der privaten Vorsorge ähnlich Riesterrente) Bearbeitung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes soll wieder aufgenommen werden aus der CSU gibt es eigene Vorschläge zur Reform der Pflege, z.B. Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsleistungen für Menschen mit Demenz sowie die Härtefallregelung für schwerstpflegebedürftige Menschen in ein steuerfinanziertes Bundesleistungsgesetz überführen

31 7. Aktuelle Informationen
Qualitätsprüfungen seit Oktober prüft auch der Dienst der privaten Krankenversicherung für den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung sind die Qualitätsprüfungsrichtlinien und die Pflegetransparenzvereinbarungen verbindlich zu den Pflegetransparenzvereinbarungen/Benotungen gibt es keine neuen Entwicklungen

32 7. Aktuelle Informationen
Zusammenarbeit der Liga mit dem Verband der Sächsischen Wohnungsgenossenschaften (VSWG ) am 04./ wird unter dem Titel "Sicher und selbstbestimmt – Altern lebenswert gestalten – gemeinsame Strategien und Vorhaben von Wohnungsgenossenschaften und Freier Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen" eine gemeinsame Fachtagung stattfinden. inhaltliche Schwerpunkte sind: Abschluss des VSWG-Projektes Alter Leben Workshops zu „Wohnkonzept mitalternde Wohnung – Ambient Assisted Living“/ „Wohnen mit tagesstrukturierten Angeboten“ / „Gemeinschaftliches Wohnen mit Demenz“ Vortrag der Staatskanzlei zu den sächsischen Plänen Finanzierungen und rechtliche Rahmenbedingungen für Kooperationen (z.B. Heimrecht und Wohngemeinschaften) Ausblick auf die weitere Zusammenarbeit

33 7. Aktuelle Informationen
Ausbildung Krankenpflegehilfe das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport hat mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 die novellierte Ausbildung von Staatlich geprüften Krankenpflegehelferinnen/ Staatlich geprüften Krankenpflegehelfern und die neu konzipierte einjährige Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege eingeführt die Auszubildenden sollen befähigt werden, nach Anweisung durch eine Pflegefachkraft eigenverantwortlich grundpflegerische Maßnahmen durchzuführen und ausgeführte pflegerischen Leistungen zu dokumentieren sowie im Rahmen von Assistenz bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und der Durchführung der Behandlungspflege mitzuwirken. für die Krankenpflegehilfeausbildung sind folgende Änderungen vorgenommen worden: Erhöhung der Ausbildungszeit auf zwei Jahre generalistische Pflegeausbildung berufspraktische Ausbildung in den Arbeitsbereichen der Kranken- und der Altenpflege Möglichkeit der Anrechnung auf das erste Ausbildungsjahr einer nachfolgenden Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Altenpflege Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses bei einem Gesamtnotendurchschnitt von 3,0 auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Pflegehilfe bisher gibt es vom Kultusministerium keine Liste der ausbildenden Schulen

34 7. Aktuelle Informationen
Film-Vorführungen in Pflegeeinrichtungen es gibt vereinzelt Prüfungen von Filmverleihfirmen in Pflegeeinrichtungen, ob Filmvorführungen angemeldet und Lizenzgebühren gezahlt wurden Frage ist: Sind Filmvorführungen in Pflegeheimen öffentlich oder nicht? Grundlage für die rechtliche Beurteilung ist das Urheberrechtsgesetz § 15 Uhrheberrechtsgesetz - Allgemeines (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

35 7. Aktuelle Informationen
Film-Vorführungen in Pflegeeinrichtungen § 52 Urheberrechtsgesetz - Öffentliche Wiedergabe (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. Fachinformation folgt Einrichtungen sollten das Thema im Blick behalten, im Prüfungsfall für „nicht öffentliche“ Aufführung argumentieren und außerdem auf § 52 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verweisen Referat Altenhilfe informieren

36 8. „Sächsisches Gesamtkonzept zur Versorgung älterer Menschen mit Behinderung“
extra Präsentation am findet gemeinsam mit der Eingliederungshilfe ein Fachtag im PARITÄTISCHEN statt, um das Gesamtkonzept weiter zu vertiefen, zu diskutieren und vor allem fachliche Positionen für die Altenhilfe und die Eingliederungshilfe zu erarbeiten

37 9. Sonstiges Schreiben der Heimaufsicht zu unter 65-jährigen Bewohnern
ein Pflegeheim des PARITÄTISCHEN hat ein Schreiben der Heimaufsicht Dresden bekommen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Aufnahme unter 65-jähriger Pflegebedürftiger grundsätzlich dem Förderzweck (Bewertungskriterien für die Förderung von Pflegeeinrichtungen) widerspricht und nur ausnahmsweise erfolgen dürfe diese Bewertung ist nicht richtig (Bewertungskriterien für Förderung der Einrichtungen sind keine Rechtsgrundlage, der Versorgungsvertrag nach SGB XI sieht Aufnahme aller Pflegebedürftigen vor, Pflegebedürftige haben Wunsch- und Wahlrecht usw.) es erfolgen ein Gespräch mit der Heimaufsicht Dresden und die Einladung in den Liga-Fachausschuss Altenhilfe

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
9. Sonstiges Kommissionen nach PsychKG die Besuchskommissionen nach dem PsychKG prüfen psychiatrische Einrichtungen Einrichtungen der Altenpflege KÖNNEN die Kommissionen prüfen, Pflegeeinrichtungen sind keine psychiatrischen Einrichtungen Digitalisierung des Satellitenfernsehens Einwirkung der Pflegekassen auf Antragsteller, Widerspruch gegen die Ablehnung einer höheren Pflegestufe zurückzuziehen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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