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Überblick über das IT-Recht

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Präsentation zum Thema: "Überblick über das IT-Recht"—  Präsentation transkript:

1 Überblick über das IT-Recht

2 Überblick über die Gesetze

3 Literatur zum IT-Recht
Niko Härting, Internetrecht, 2. Aufl. Köln 2005. Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C. H.Beck), Loseblatt: Stand 2005 Hoeren, Internetrecht, aktuelles Skript in Lehrbuchqualität (Link) Volker Haug, Grundwissen Internetrecht, Stuttgart 2005. Kilian/Heussen (Hg.), Computerrechtshandbuch, München (C. H. Beck), Loseblatt: Stand 2004 Michael Lehmann (Hg.), Electronic Business in Europa. Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht, München (C.H. Beck) 2002. Roßnagel (Hg.), Recht der Multimediadienste. Kommentar, München (C.H. Beck), Loseblatt: Stand 2004

4 Rechtsgebiete Öffentliches Recht Privatrecht Bürgerliches Recht
Arbeits- und Wirtschafts- recht Verfassuns- und Ver- waltungs- recht Sozialrecht und Steuerrecht Strafrecht Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Arbeitsrecht Handelsrecht GesellschaftsR WertpapierR Grundgesetz Allgem. VerwR Bes. VerwR Grundsicherung Sozialhilfe Jugendhilfe Sozialversicherung Strafgesetzbuch Ordnungs- widrigkeitenR

5 Aufbau des BGB 1. Buch Allgemeiner Teil, §§ 1 – 240 BGB 2. Buch
Schuldrecht §§ 241 – 853 BGB 3.Buch Sachenrecht §§ 854 – 1296 BGB 4.Buch Familienrecht §§ 1297– 1921 BGB 5.Buch Erbrecht §§ 1922 – 2385 BGB Regelt die Rechtsbeziehungen von Personen untereinander, die Begründung von Verpflichtungen Regelt die Beziehungen von Personen zu Sachen Regelt die Rechtsbeziehungen die bei Verwandtschaft, Eheschließung und Geburt entstehen Regelt was aus den Rechts-beziehungen eines Menschen wird, wenn er stirbt.

6 Das 1. Buch des BGB - Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil, §§ 1 – 240 BGB Personen Natürliche Personen Verein Juristische Personen Sachen Tiere Rechtsge-schäfte Fristen, Termine Verjährung Sicherheits-leistung Ausübung der Rechte

7 Personen Natürliche Personen Juristische Personen §§ 1 – 14 BGB

8 Natürliche Personen besitzen Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit
= Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit = Verantwortlich-keit für das Handeln = Fähigkeit Wirksame Willenserklärungen abzugeben

9 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Vor der Geburt Beschränkte Rechtsfähigkeit der ungeborenen Leibesfrucht, §§ 1923 Absatz 2, 844 Absatz 2 BGB Geburt Rechtsfähigkeit, , § 1 BGB Parteifähigkeit, § 50 ZPO 7 Jahre Beginn der beschränkten Geschäftsfähigkeit, §§ 106 – 113 BGB Beschränkte Schadensverantwortlichkeit, § 828 II BGB 14 Jahre Beschränkte Strafmündigkeit, §§ 1, 3 JGG Religionsmündigkeit, § 5 RKEG Beschwerde- und Anhörungsrecht in Familiensachen 16 Jahre Beschränkte Testierfähigkeit, § 2229 BGB Eidesfähigkeit, § 393, 455 StPO 18 Jahre Volljährigkeit, § 2 BGB Volle Geschäftsfähigkeit, § 106, 2 BGB Volle Deliktsfähigkeit, § 828 Abs. 2 BGB Prozessfähigkeit, § 52 ZPO

10 Juristische Personen §§ 21 ff. BGB
Juristische Personen des öffentlichen Rechts Körperschaften Anstalten Stiftungen Juristische Personen des Privatrechts Des Handelsrechts GmbH Genossenschaft Aktiengesellschaft KG a.A. Des bürgerlichen Rechts Rechtsfähiger Verein Stiftungen des Privatrechts zurück

11 Geschäftsfähigkeit Fähigkeit sich durch Verträge zu verpflichten
Grundsatz: Jede natürliche Person ist geschäftsfähig Es sei denn... sie ist geschäftsunfähig §§ 104 ff BGB Sie ist in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt §§ 106 ff BGB

12 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
7 Jahre geschäftsun-fähig § 104 BGB 18 Jahre voll geschäftsfähig § 2 BGB beschränkt geschäftsfähig § 106 BGB

13 Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger
Willenserklärungen des Minderjährigen § 108 BGB schwebend Unwirksam Es sein denn... wirksam Genehmigung Ausdrücklich, § 107, „du darfst“ Lediglich rechtlicher Vorteil Einwilligung Kunkludent,§ 107 „Verkehrsauffassung“ Taschengeld, § 110, bewirkt?

14 Geschäftsunfähigkeit Folgende Willenserklärungen sind nichtig
§ 104 Nr. 1 BGB von Minderjährigen Kindern unter 7 Jahren § 105 Abs. 1 BGB § 104 Nr. 2 BGB Von Personen, die sich in einem dauerhaften Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt § 105 Abs. 1 BGB die in Bewusstlosigkeit oder einem vorübergehenden Zustand einer Störung der Geistestätigkeit erfolgen, der die freie Willensbestimmung ausschließt § 105 Abs. 2 BGB

15 Stellvertretung, §§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB: Voraussetzungen: Eigene Willenserklärung des Vertreters Vertreter Handeln im fremden Namen Bote: „ Ich soll...“ Abgrenzung zum Boten! Vertreter: „ Ich will...“ Vertretungsmacht Ausnahme: Bargeschäfte Offenkundigkeitsprinzip § 164 Abs. 2 BGB

16 Organschaftliche Vertretung
Vertretungsmacht per Gesetz Organschaftliche Vertretung Vereinsvorstand, § 26 Abs. 2 Satz 1, nichtrechtsfähiger Verein, § 54 BGB usw. per Rechtsgeschäft Gesetzlicher Vertreter § 1629, § 1629a BGB oder Ehegatten § 1357 Vollmacht § 167 BGB

17 Erteilung der Vollmacht
+ Zugang Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung  Angebot entweder Innenvollmacht § 167 Abs Fall oder Außenvollmacht, § 167 Abs Alternative

18 Abstraktionsprinzip bei der Vertretung
Auftrag und Vollmacht Abstraktionsprinzip bei der Vertretung Grundgeschäft Vertreter Geschäftsherr Teilwei-se abstrakt Vollmacht

19 Erlöschen der Vollmacht § 168 BGB
Widerruf oder Erlöschen des Grundgeschäfts § 168 Satz 1 BGB Widerruf der Vollmacht § 168 Satz 2 BGB Innenvollmacht erloschen Fiktion des Fortbestands nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 2 BGB Außenvollmacht erloschen Fiktion des Fortbestands nach § 170 BGB § 173 BGB  Keine Fiktion des Fortbestandes, wenn Vertragspartner das Erlöschen kennt oder kennen muß!

20 Folgen fehlender Vertretungsmacht
Vertreter ohne Vertretungsmacht § 177 Abs. 1 BGB Geschäftsherr tritt nicht in den Vertrag ein, § 177 Abs. 2 BGB Geschäftsherr tritt in den Vertrag ein, § 177 Abs. 1 BGB Vertrag entsteht zwischen Geschäftsherrn und Drittem Vertreter kannte den Mangel nicht Vertreter haftet! Vertrauensscha-den bis zu Höhe des Erfüllungsscha-dens, § 179 II Vertreter kannte den Mangel Erfüllung oder Ersatz des Erfüllungs-schadens Dritter kannte den Mangel Keine Haftung des Vertreters

21 Begriff des Anspruchs Legaldefinition § 194 BGB  Das Recht von jemanden ein Tun oder Unterlassen zu verlangen z.B. Den Kaufpreis zu zahlen Schadensersatz zu leisten Den Vertrag zu erfüllen Eine Behauptung zu widerrufen

22 Struktur von Anspruchsnormen
Tatbestand Rechtsfolge Wenn …., ,dann …. Beispiel: Wer einem anderen etwas verkauft hat, … ,kann den vereinbarten Kaufpreis von ihm verlangen.

23 Die Methode der Fallbearbeitung
Wer will was von wem woraus? Suche nach einer gesetzlichen Bestimmung, die zu dem gewünschten Erfolg führen könnte! Lesen des Gesetzestextes und Herausarbeiten der einzelnen Voraussetzungen Herausgearbeitete Voraussetzung erklären (Definition) Vergleich des Lebenssachverhalts mit der gewonnenen Definition (Subsumtion) Eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor Alle Anspruchsvoraussetzungen liegen vor Rechtsfolge tritt nicht ein  Suche nach einer anderen Norm Die im Gesetz genannte Rechtsfolge tritt ein

24 Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse
Grundlagen Die Rechtsgrundlagen zur Regelung von Schuldverhältnissen befinden sich im 2. Buch des BGB - Recht der Schuldverhältnisse -. Es gliedert sich wie folgt: Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse (§§ ) Abschnitt 1. Inhalt der Schuld-verhältnisse Abschnitt 2. Gestaltung rechtsmäßiger Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Abschnitt 3. Schuld-verhältnisse aus Verträgen Abschnitt 4. Erlöschen der Schuldverhältnisse Abschnitt 5. Übertragung einer Forderung Abschnitt 6. Schuld- übernahme Abschnitt 7. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern Abschnitt 8. Einzelne Schuld-verhältnisse

25 Entstehen von Schuldverhältnissen
Vertraglich rechtsgeschäftlich z.B. Kaufvertrag gesetzlich dinglich Sachenrechtlich, z.B. § 985 deliktisch Aus zugefügtem Schaden z.B. § 823 Bereiche-rungsrechtlich Wenn jemand was zuviel erhalten hat § 812 Sonstiges z.B. famllien-rechtlich

26 Rechtsgeschäfte Einseitige Rechtsgeschäfte
Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte Empfangsbe-dürftige Nicht empfangsbedürftige Verträge Einseitig verpflichtende Schenkung, Bürgschaft Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Auftrag gegenseitig verpflichtende Kauf, Miete, Tausch

27 Zustandekommen wirksamer Verträge
Angebot §§ 145 – 156 BGB Annahme Willenserklärung Willenserklärung §§ 116 – 118, 122 BGB Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit §§ 1ff BGB Geschäftsfähigkeit §§ 104 –113 BGB Geschäftsfähigkeit Abgabe §§ 164 –181 BGB Abgabe §§ 130 – 132, BGB Zugang Zugang Keine Anfechtung Keine Anfechtung §§ , BGB Bezug aufeinander Kein Verstoß gegen Form- oder Inhaltsvorschriften § 125 S. 1 BGB § 134 BGB § 138 BGB § 306 BGB

28 Bindung an den Vertrag, § 145 ff BGB
Der Vertragsschluss Ablehnung Angebot erlischt § 146 BGB Abgabe Zugang Wirksam-werden Wirksamwerden, § 130 Abs. 1 Wenn nicht... § HS BGB Angebot erlischt Bindung an den Vertrag, § 145 ff BGB Abgegeben, wenn sie wissentlich so in den Geschäftsverkehr gebracht wurde, dass bei ungestörtem Geschehensablauf mit dem Zugang gerechnet werden kann Zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gebracht wurde, dass dieser jederzeit die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat Annahme durch Anwesende § 147 Abs. 1 BGB sofort durch Abwesende § 147 Abs. 2 BGB nach Verkehrssitte zurück

29 Die Abgabe von Willenserklärungen
Äußerung des Willens ...mündlich oder schriftlich ...durch mündliche oder schriftliche Erklärung Schweigen ist i.d.R keine Willenserklärung Ausnahme, wenn schweigen als Erklärungszeichen vereinbart ist ..schlüssiges Verhalten Fahrgast steigt in Bus ein zurück

30 Fall: Schweigen Ein Händler verschickt ungefragt Ware an potenzielle Kunden. Den Waren liegt folgendes Anschreiben bei: „Wir hoffen, dass Ihnen unsere Ware gefällt. Wenn Sie diese nicht binnen drei Wochen an uns zurückgeschickt haben, gehen wir davon aus, dass Sie diese kaufen wollen und schicken Ihnen dann unsere Rechnung.“ Der Adressat reagiert darauf nicht. Muss er bezahlen? 30

31 Fall: Schweigen Kaufpreisanspruch Der Händler hat nach § 433 Absatz 2 BGB nur einen Kaufpreisanspruch, wenn ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustandegekommen ist (§§ 145, 146 BGB). Vertragsschluss Angebot Im Zusenden der Ware liegt ein schlüssiges Verkaufsangebot.. Annahme Schweigen stellt aber keine Willenserklärung dar. Daran ändert die im Angebot geäußerte gegenteilige Auffassung des Händlers nichts. Der Adressat hat das Angebot des Händlers also nicht angenommen. Es kam kein Vertrag zustande. Der Adressat muss nicht bezahlen. 31

32 Schweigen unter Kaufleuten
Bei einem Vertrag zwischen zwei Kaufleuten (§§ 1 ff. HGB) gilt ausnahmsweise Schweigen als Zustimmung in folgenden Fällen: - Schweigen auf ein kaufmännischen Bestätigungsschreiben - Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB

33 Angebot oder invitatio ad offerendum
Als Angebot gilt nur eine Willenserklärung. Nicht als Willenserklärung gelten Erklärungen, die erkennbar ohne den Willen zur rechtlichen Bindung (Rechtsbindungswillen) abgegeben werden. Diese Erklärungen stellen noch kein An-gebot dar, sondern sind nur als Aufforderung an den Vertrags-partner zu verstehen, dass er ein Angebot abgeben soll (Beispiele: Werbebroschüre, Warenauslage, Radiowerbung9: Dies gilt idR auch für Websites. Die Website sollte deutlich werden lassen, ob bereits ein Angebot darin zu erblicken ist. Will der Websitebetreiber sich nicht binden, sollte er dies klar stellen durch Formulierungen wie: „unverbindlich.“ oder „nur solange Vorrat reicht.“ Gefährlich sind dagegen Formulierungen wie: „Jetzt bestellen. Lieferung schon morgen!“. 33

34 Rechtsbindungswille zum Angebot?
Kein Rechtsbindungswille sog. invitatio ad oferendum (Einladung zur Abgabe eines Angebots) In der Regel will der Unternehmer sich durch ein Web-Angebot nicht binden, sondern erst seine Lieferfähigkeit und die Bonität des Kunden prüfen. Ratsam ist es aber dennoch für den Unternehmer, dies in seinem Werbeauftritt klar zu stellen. Beispiele: Rechtsbindungswille (Angebot zum Abschluss eines Vertrages) Erweckt der Unternehmer durch seinen Internetauftritt ausnahmsweise den Eindruck, dass er sich bereits binden will und der Vertragsschluss allein von der Annahme des Kunden abhängen soll, ist sein Webauftritt als Angebot zu interpretieren. Beispiel: „Unverbindlich.“ „Jetzt bestellen. Lieferung schon morgen.“ „Solange der Vorrat reicht“

35 Rechtsbindungswille zur Annahme?
Kein Rechtsbindungswille sogenanntes Autoreply (Bestätigung, dass die Bestellung des Kunden zugegangen ist (§ 312e Abs. 1 Nr. 3) Der Unternehmer macht deutlich, dass der Kunde dass Angebot machen soll und der Unternehmer sich dessen Annahme vorbehält. Beispiele: Rechtsbindungswille elektronische Annahmeerklärung Der Unternehmer erweckt den Eindruck, dass er sich bereits bindet und der Vertragsschluss allein von der Annahme des Kunden abhängig ist. Beispiele: „Vielen Dank für Ihren Auftrag, wir werden ihn umgehend bearbeiten.“ „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden ihn sobald wie möglich ausführen.“ „Dies ist noch keine Auftragsbestätigung.“

36 Fall: Urlaubsreise online gebucht
K möchte in den Urlaub fahren. Deshalb durchstöbert er alle möglichen Internetseiten. Auf der Seite tchibo.de findet er seine Traumreise. Er bekommt dort verschiedene Termine zur Auswahl für die gewünschte Reise. K entscheidet sich für einen der zur Auswahl stehenden Termine und klickt den daneben befindlichen Button „Jetzt buchen“. Daraufhin bekommt er den Hinweis, dass die Reise für den gewünschten Zeitraum ausgebucht ist. Hat K einen Anspruch auf die Reise?

37 Lösungsvorschlag: Das Bestellformular der Internetseite tchibo.de ist keine Willenserklärung, weil noch kein Rechtsbindungswille zum Ausdruck gebracht wird. Das Angebot (§§ BGB) geht nach dem Willen von Tschibo vom Kunden aus. Erst wenn Tchibo eine Reisebestätigung verschickt hat, gilt dies als Annahme. Da Tschibo das Angebot von K gerade nicht angenommen, sondern abgelehnt hat, ist kein Reisevertrag zustandegekommen. Somit muss sich K nach einer anderen Reise umschauen.

38 Neue Technik schafft neues Recht
I. Entwicklung der Telekommunikation Internet-formulare Bestellungen per . Ähnliche Teledienste: z.B. Bestellungen per SMS II. Vorgaben der EU E-Commerce-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 10 und 11 III. Umsetzung in das nationale Recht z.B. in Österreich: ECG in Deutschland: §312e BGB BGB-Info-VO

39 Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr § 312e
I. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 312e Vertrag zwischen Unternehmer (§14) und Verbraucher (§ 13). über Waren oder Dienstleistungen. Abschluss über Teledienst (§ 2 TDG) oder Mediendienst (§ 1 TMG)). II. Pflichten nach § 312e Die in § 312e enthaltenen Regelungen sind nach § 312f zwingend. 1. Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern. 2. Information nach § 3 BGB-Info-VO 3. Elektronische Empfangsbestätigung. 4. Abrufbarkeit der AGB in wiedergabe- fähiger Form III. Sanktionen bei Verstößen gegen § 312e Verzögerung des Beginns der Widerrufsfrist (§ 312e Abs. 3 S. 2) Anfechtungsmöglichkeit nach Maßgabe der §§ 123, 119, 142 Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 ) oder Unterlassung (§§ 8, 1, 3 UWG).

40 Fall: Sau-billiger PC im Mediamarkt
Informatikstudent K sieht im Mediamarkt einen PC, der laut Preisschild nur 199 € kosten soll. K schlägt zu und nimmt den PC mit zur Kasse. Als er ihn bezahlen will, sagt die Kassiererin, das Preisschild stimme nicht. Der PC koste in Wirklichkeit 299 €. K meint, dieser Irrtum sei nicht sein Problem. Er habe die Kiste für 199 € gekauft. Mediamarkt habe ihm durch die Warenauslage mit dem Preisschild den PC für 199 € verbindlich angeboten und dieses Angebot habe er gerade angenommen. Die Kassiererin weigert sich, den PC an K für 199 € zu über-geben. K besteht auf der Übereignung zum Preis von 199 €. Wer hat Recht? 40

41 Lösungsvorschlag I Anspruch auf Lieferung gemäß § 433 Absatz 1 BGB Nach § 433 Absatz 1 BGB hat K einen Anspruch auf Lieferung des PC´s zum vereinbarten Preis, wenn ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde und Mediamarkt daran gebunden ist. Vertragsschluss Verträge kommen nach den §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Ein Vertrag ist deshalb nur zustande-gekommen, wenn bereits Mediamarkt ein bindendes Ver-kaufsangebot abgegeben hat, indem er die Ware ausgestellt und den Preis ausgezeichnet hat Unverbindlichkeit von Werbung Werbeanzeigen stellen in der Regel noch keine bindende Willenserklärung dar, da sich der Verkäufer erkennbar noch nicht allen Betrachtern der Werbung gegenüber zum Verkauf verpflichten möchte. 41

42 Fortsetzung der Lösung II
invitatio ad offerendum Werbeanzeigen sind deshalb nur als Einladung an den Kauf- interessenten zu verstehen, dass er seinerseits ein Kaufangebot abgibt. Wer Werbung macht, bindet sich also noch nicht. Kaufangebot von K Nicht Mediamarkt hat ein Verkaufsangebot abgegeben, sondern K hat ein Kaufangebot abgegeben, indem er den PC zum bezahlen an die Kasse brachte. Dieses Kaufangebot hat die Kassierin als Vertreter von Mediamarkt abgelehnt. Dazu ist sie nach den §§ 146 ff., 164 ff. BGB berechtigt. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist niemand zur Annahme eines Vertragsangebotes gezwungen. Es kam kein Vertrag zustande. Ergebnis Mangels Kaufvertrag hat K keinen Anspruch auf Übereignung des PC´s zum Preis von 199 €. 42

43 Der elektronische Vertragsabschluss
Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen für die Programmierung eines elektronischen Vertragsschlusses, zum Beispiel für die Programmierung eines Online-Shops?

44 Vorteile des elektronischen Vertragsschlusses
Kostensenkung durch Produktivitätssteigerung Größere Angebotspalette Kostenersparnis durch geringeren Personaleinsatz beim Verkauf Bequemes Einkaufen rund um die Uhr möglich Produkt- und Preisvergleiche viel einfacher Weltweite Geschäftsfähigkeit

45 Nachteile des elektronischen Vertragsschlusses
Abschluss des Vertrags ist anfällig für technische Störungen während des Übermittlungsprozesses Das Bewusstsein, welcher Mausklick ein verbindliches Angebot bzw. eine verbindliche Annahme bedeutet, mag oft nicht deutlich sein Bestellung über Bestellmasken: Der Käufer ist bedingt durch die technischen Angaben des Verkäufers in seiner Erklärungsfreiheit eingeschränkt Hohes Risiko für Käufer auf Betrüger hereinzufallen Persönliche Angaben ermöglichen Datenmissbrauch hoher EDV-Sicherheitsaufwand nötig

46 Der typische Ablauf bei Internetgeschäften
Unverbindliches Waren- oder Dienstleistungsangebot im Web, Beispiel: Online-Shop mit Werbeseiten Information des Kunden nach § 312e Absatz 1 Nummer 2 und BGB-Info-VO Link zum Herunterladen der AGB des Unternehmers (§ 312 Abs.1 Nr.4) Web-Formular zur Eingabe der Bestellung durch den Kunden (§ 145) Bestätigung der Formulareingabe unter Bereitstellung einer Korrekturmöglichkeit (§ 312e Abs.1 Nr. 1) Website mit einer Empfangsbestätigung des Unternehmens (§ 312e Abs.1 Nummer 3) Annahmeerklärung durch das Unternehmen per (§ 146 BGB)

47 Annahme im Internet Bei „Sofort Kaufen“ mit dem Klicken auf dem Button inklusive Bestätigung des Käufers Bei „Preis vorschlagen“ bzw. „Bieten“ durch Abgabe eines Angebots des Käufers Bei „Solange Vorrat reicht“ Bestätigung des Verkäufers der Verfügbarkeit

48 Formbedürftige Verträge
§ 126 BGB Gesetzliche Schriftform ...wo vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§§ 32 II; 111 S. 2; 368 etc.) § 125 Satz 1 BGB Nichtigkeit § 127 BGB Gewillkürte Schriftform ...wenn der Vertrag aufgrund Vereinbarung der Parteien nur schriftlich wirksam § 125 Satz 2 BGB Nur in Ausnahmefällen nichtig § 128 BGB Notarielle Beurkundung ...Notar nimmt WE der Parteien in einer Urkunde auf (§§ 311 b, 873 II, 1491 BGB) § 125 Satz 1 BGB Nichtigkeit § 129 BGB Notarielle Beglaubigung ...Zeugnis der Echtheit der Unterschrift oder des Handzeichens d.d. Notar (§ 77, 371, 1560, 1945 BGB) § 125 Satz 1 BGB Nichtigkeit

49 Formen des elektronischen Vertragsschlusses
§ 126a BGB Elektronische Form Sie steht der Schriftform gleich, sofern das Gesetz die elektronische Form nicht ausdrücklich verbietet (Beispiel: Kündigung eines Arbeitsvertrages (§ 623 BGB) Digitale Unterschrift Zertifizierung nach dem Signaturgesetz § 126b BGB Textform Die Textform steht der Schriftform nicht gleich. Gleichwohl kommen Verträge zustande, sofern keine besondere Form vorgeschrieben ist. Keine Unterschrift Beispiele: , SMS, Fax

50 Die elektronische Form § 126a BGB
Ablauf einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz: Unterzeichner wählt die zu signierende Datei aus Signatur-Software des Unterzeichners bildet über die Datei eine Prüfsumme Signaturerstellungseinheit bildet aus der Prüfsumme mit Hilfe eines geheimen Signaturschlüssels die elektronische Signatur  Versand Empfänger verifiziert mit einer Prüf-Software die Signatur mit Hilfe des öffentlichen Prüfschlüssels und der Datei Unterzeichner ist mit einem Zertifikat der öffentl. Prüfschlüssel zugewiesen worden, damit kann er identifiziert werden Unterzeichner Empfänger öffentl. Schlüssel entschl. Prüfsumme priv. Schlüssel verschl. Prüfsumme Dokument Dokument verschl. Prüfsumme Vergleich der Prüfsummen Prüfsumme Prüfsumme 50

51 Definition nach § 305 Absatz 1 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Definition nach § 305 Absatz 1 BGB Alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. AGB sollen den Geschäftsverkehr für Unternehmen vereinfachen, da nicht alle Klauseln ausgehandelt werden müssen. Oft sollen sie Lücken im Gesetz ausfüllen helfen.

52 Sinn der Regelungen über AGB § 305 BGB
Gefahr Verwender versuchen einseitig zu Lasten der anderen Vertragspartei eigene Interessen zu verfolgen. AGB-Regelungen des BGB sollen einen Missbrauch einschränken.

53 Prüfungsschema für die Gültigkeit von AGB-Klauseln
Vorliegen von AGB gemäß § 305 Absatz 1 BGB Wirksame Einbeziehung nach § 305 Absatz 2 BGB Keine entgegenstehende Individualabrede nach § 305b BGB Keine überraschende Klausel nach § 305c BGB Inhaltskontrolle: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) Generalklausel des § 307 BGB

54 Voraussetzungen der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
Begriffsmerkmale von AGB nach § 305 Absatz 1 BGB Vorformuliert: Liegen bereits vor Vertragsabschluss komplett und abrufbar vor und betreffen Inhalt oder Abschluss des Vertrages. Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3). Sie müssen vom Verwender gestellt sein. Sie dürfen nicht individuell ausgehandelt sein: Individuell ausgehandelt bedeutet, dass der Verhandlungspartner tatsächlich eine Gestaltungsfreiheit haben muss. Sie müssen in den Vertrag einbezogen worden sein.

55 Einbeziehung nach § 305 Absatz 2 BGB
Einbeziehung der AGB in den Vertrag Einbeziehung nach § 305 Absatz 2 BGB Der Verwender muss die andere Partei auf die AGB hinweisen (ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang) oder es muss eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme bis zum Vertragsschluss bestehen und der Vertragspartner muss sich mit Geltung der AGB einverstanden erklärt haben.

56 Überraschende Klauseln nach § 305c BGB
Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, § 305 c Abs. 1 BGB Ist eine Klausel mehrdeutig, geht dies zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB.

57 Fall: Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Der Kunde eines Paketdienstes erteilt per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zum Empfänger zu befördern. Der Internetseite des Paketdienstes konnte entnommen werden, dass der Versandauftrag seinen AGB unterliegt. Auf dieser Seite konnten die AGB per Link aufgerufen und ausgedruckt werden. In Ziffer 3 der AGB heißt es, dass der Beförderer nur solche Sendungen annimmt, die den AGB entsprechen. Der Ziffer 4 ist zu entnehmen, dass nur Pakete bis zu einem Höchstwert von € angenommen werden. Ziffer 8 begrenzt die Haftung des Paketdienstes. Er soll nur für schuldhaften Verlust oder Beschädigung vertragsgemäß aufgegebener Sendungen haften. Für Folgeschäden soll der Paketdienst nur bis zu einem Höchstbetrag von € pro Paket haftet. Am Ende der Klausel heißt es, dass die Haftung für ein grobes Verschulden nicht ausgeschlossen sei. Nach Auftrags-erteilung wird das Paket von einem Mitarbeiter des Paketdienstes abgeholt, erreicht aber den Empfänger nicht. Da der Paketdienst keine Schnittstellenkontrollen durchführt, lässt sich die Ursache für den Verlust nicht aufklären. Der Paketdienst zahlt unter Hinweis auf seine AGB einen Betrag von €. Der Kunde ist damit nicht einverstanden, da sich in dem Paket Schmuckstücke im Wert von € befanden. Hat der Kunde weitere Ansprüche gegen den Paketdienst? 57

58 § 425 HGB – Haftung für Güter- und Verspätungsschäden
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen der Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. § 426 HGB – Haftungsausschluss Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. 58

59 § 427 HGB – Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; 2. ungenügende Verpackung durch den Absender; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; 4. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; 5. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; 6. Beförderung lebender Tiere. (2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust. (3) ... (4) ... 59

60 § 428 HGB – Haftung für andere
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient. § 429 HGB – Wertersatz Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. .... §435 HGB - Wegfall der Haftungsbefreiungen Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrschein-lichkeit eintreten werde, begangen hat. 60

61 § 254 BGB – Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung. 61

62 Lösungsvorschlag Haftung nach dem HGB Der Paketdienst haftet als Frachtführer grundsätzlich gemäß §425 Absatz 1 HGB für einen Verlust der Ware während der Zeit zwischen der Übernahme der Ware zur Beförderung und deren Ablieferung. Diese Haftung tritt grundsätzlich unab-hängig von einem Verschulden des Frachtführers ein. Diese Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der §§ 426, 427 HGB vorliegen. Diese Haftungsbefreiungen gelten nach § 435 HGB allerdings nicht, wenn der Fracht-führer oder seine Leute leichtfertig gehandelt haben. Fahrlässig handelt nach § 276 Absatz 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in beson-ders schwerem Maße außer Acht lässt. Indem der Paketdienst keine Schnittstellenkontrollen durchführt, handelt er leicht-fertig. Deshalb würde der Paketdienst nach dem HGB haften. 62

63 Fortsetzung der Lösung II
Haftungsausschluss durch die AGB Nach Ziffer 3 der AGB wollte sich der Paketdienst nur zum Transport von Sendungen bis zu einem Wert von 1000 € verpflichten und er hat in Ziffer 8 seine Haftung auf diesen Betrag begrenzt. Einbeziehung der AGB Nach § 305 Absatz 2 Nummer 2 BGB sind die AGB nur Be-standteil des geschlossenen Vertrages, wenn der Paketdienst mit dem Link dem Nutzer der Internetseite eine Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Wer sich des Internets zum Abschluss von Verträgen bedient, kann Links erkennen und nutzen. Er wird den unterstrichenen Text als Links erkennen, kann deshalb durch einen Klick zu den AGB´s gelangen und kann sich diese ausdrucken oder sie anderweitig zur Kenntnis nehmen. 63

64 Fortsetzung der Lösung III
Haftungsausschluss nach Nummer 8 der AGB Da der Paketdienst durch das Unterlassen der Schnittstellen-kontrollen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen hat, liegt ein schweres Verschulden vor und der Haftungsausschluss soll gerade nicht eingreifen. Im übrigen gilt er auch nur für Folgeschäden und nicht für Schäden an der transportierten Ware. Haftungsausschluss nach Nummer 4 der AGB Dem Wortlaut nach regelt Nummer 4 nicht die Haftung, sondern nur die Beschaffenheit der transportierten Ware. Aus Nummer 3 ergibt sich zwar, dass der Paketdienst nur Waren bis 1000 € befördern will und es ist erkennbar, dass diese Einschränkung erfolgt, weil der Pakektdienst nicht die Verantwortung für teuerere Waren haben will. 64

65 Fortsetzung der Lösung IV
Nach Nummer 3 der AGB hat ein Verstoß gegen Nummer 4 jedoch nicht den Ausschluss der Haftung zur Folge, sondern der Paketdienst hätte nach Ziffer 3 nur den Transport des Schmucks ablehnen können, was er aber nicht getan hat. Zudem können AGB nach § 309 Nummer 7 Buchstabe b BGB für den Fall einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens die Haftung gar nicht ausschließen. Einwand des Mitverschuldens Nach § 254 BGB verringert sich der Schadensersatzanspruch, wenn auch den Geschädigten ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft. Der Kunde hat seine Vertrags-pflichten verletzt, indem der den Paketdienst nicht darauf hingewiesen hat, dass der Inhalt des Pakets weit mehr wert war als es nach Ziffer 4 der AGB zugelassen war. Andernfalls hätte der Paketdienst Veranlassung gehabt, entweder die Versendung abzulehnen oder besondere Schutzvorkehrungen gegen den Verlust der Ware zu treffen. 65


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