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Umsetzung "Hartz IV " /SGB II

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Präsentation zum Thema: "Umsetzung "Hartz IV " /SGB II"—  Präsentation transkript:

1 Umsetzung "Hartz IV " /SGB II
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Ersteller: PG SGB II Datum: Umsetzung "Hartz IV " /SGB II in den Kommunen

2 Stand der Kooperation in der Fläche

3 Grundsätzlich sind drei Formen der Erbringung von Leistungen nach dem SGB II möglich – ARGE bevorzugte Lösung ARGE (gesetzlicher Regelfall) Option (Experimentierklausel) Keine Kooperation/Koopera- tion unterhalb ARGE KT AA KT AA KT AA Regelleistung KdU Vermittlung Einheitliche Aufgabenwahr- nehmung Volle Verantwortung bei den Kommunen Getrennte Aufgabenwahrnehmung Im Fall integrierter Aufgabenwahr- nehmung – nur nach KuZ-Logik Fairer Wettbewerb der Systeme vom Gesetzgeber angestrebt, d.h. auch keine Rückbeauftragung außerhalb der Regelungen der Übergangszeit (insb. Vermittlung) Entspricht nicht dem gesetzlichen Regelfall Keine anzustrebende Lösung für die BA – bei Tendenz zu getrenn- ter Aufgabenwahrnehmung gezielte Gegensteuerung erfor- derlich Ausgestaltung der ARGE bei getrennter Aufgabenwahrneh- mung auf Basis der Kernposi- tionen (Handlungsleitfaden) Umverteilung ggf. vorhandener Personalüberhänge erforderlich Getrennte Aufgabenwahrneh- mung nur in Einzelfällen, als erkennbarer Eintritt in eine ARGE tolerabel Aufgabenwahrnehmung KT=Kommunale Träger

4 Mögliche Rechtsformen für die ARGE
Öffentlich-rechtl. Vertrag Gesellschaft bürg. Rechts1) GmbH1) Grundlage bildet Ergänzung des §44b Abs. 1 SGB II durch das KOG Rechtsform sui generis des SGB II Grundlage koordinationsrechtlicher ö.-r. Vertrag nach §53 ff. SGB X Politisch v.a. von Kommunen und Ländern eingefordert Grundlage §44b Abs. 1 SGB II i.V.m. §94 SGB X Risikominimierende Ausgestaltung durch Konstruktion ARGE (kein eigenes Personal, keine eigene Infrastruktur) Für kommunale Träger i.d.R. Genehmigungs-pflichtig Grundlage §44b Abs. 1 SGB II i.V.m. §94 SGB X Risikominimierende Ausgestaltung durch Konstruktion ARGE (kein eigenes Personal, keine eigene Infrastruktur) Im kommunalen Umfeld "bekannte und bewährte" Gesellschaftskonstruktion, i.d.R. keine Genehmigung erforderlich Für BA gem. §370 SGB III genehmigungspflichtig Für BA gem. §370 SGB III genehmigungspflichtig Quelle: Projektgruppe Alg II TP Kooperation Kommunen

5 Gut drei Viertel aller kommunalen Träger haben sich bis Ende September für eine Zusammenarbeit in einer ARGE entschieden Basis: 439 kommunale Träger 77% der kommunalen Träger pro ARGE Option Aussagen zur Kooperationsbereitschaft auf Basis Einschätzung der Agenturen Momentaufnahmen Getrennte Aufgaben- wahrnehm. 16% 7% Derzeit liegen 13 unterzeichnete Verträge und 35 Gründungsverein-barungen vor 77% ARGEN Präferenz für den öffentlich-rechtlichen Vertrag – 79% aller ARGEn streben die öffentlich-rechtliche Rechtsform an

6 Unterschiedliche Ausgangslage bei AA und Kommunen aber ein Ziel – gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der ARGE KOMMUNALE TRÄGER Kontinuierlicher Austausch... ... mit dem Ziel Regelmäßige Gespräche auf Leitungsebene BA – komm. Spitzenverbände Regelmäßige Information und Austausch im 2-wöchentlichen Jour-fixe mit den kommunalen Spitzenverbänden Unterschiedliche Kulturen und Erfahrungshinter-gründe – aber auch gemeinsame Erfahrung (MoZArT, FAIR,...) Bündelung aller Kompetenzen zur Reduktion der Hilfebedürftigkeit Dialogveranstaltungen mit Beschäftigungs-gesellschaften, Freien Trägern und Kommunen Abstimmung der Musterverträge mit den kommunalen Spitzenverbänden Regelmäßiger Dialog im kommunalen Qualitätssicherunsboard Vorstellung der Fachanwendung A2LL Unterstützung bei den Verhandlungen vor Ort AGENTUREN FÜR ARBEIT

7 Stand der Kooperation in den einzelnen Regionaldirektionen
Kommunale Träger1) je RD 19 44 96 26 34 54 48 42 47 29  439 Sept. 30.9. Sept. 15.9. August 31.8. Ungewiss/ k.A. 1 Option 2) 69 74 77 Getrennte Aufg.w. 31 30 43 ARGE 340 335 318 3) Summe1) 440 3) 439 439 1) 1) Berlin als einzelne ARGE/ Kommune gezählt 2) Bis Option inkl. Getr. Aufg.wahrnehmung, ab nur Option 3) Gründung von zwei ARGEn im Schwalm-Eder-Kreis (wurde entsprechend doppelt gezählt)– daher Summe 440 statt 439

8 Neue Form der Zusammenarbeit stellt die Träger vor zahlreiche Herausforderungen
Bildung und Ausgestaltung der ARGEn hat sich als komplexer Prozess erwiesen Auch wenn punktuell Vorerfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Agenturen für Arbeit bestehen, wurde mit den Regelungen zur Trägerschaft und der ARGE nach dem SGB II Neuland betreten Völlig neue Form der Zusammenarbeit, die mit Leben gefüllt werden muss Klärung zahlreicher Fragen der praktischen Ausgestaltung Bestmögliches Zusammenbringen der auf beiden Seiten vorhandenen Kompetenzen Extrem enger Zeitplan Zusammenbringen und -wachsen von zwei unterschiedlichen Kulturen und Kompetenzhintergründen braucht Zeit

9 Kommunale Träger mit Optionswunsch sind überwiegend große Landkreise
69 Kommunen SGB II Bedarfs-gemeinschaften Deutlicher Schwerpunkt bei großen Landkreisen (über EW) Überwiegend große Städte Options-kandidaten – aber nur rd Bedarfsgemein-schaften in optierenden Städten Keine kommunalen Träger unter EW mit Option Städte 6 6 davon1): 63 Groß: 5 rd Mittel: 1 Klein: 0 Landkreise 68 davon1): Groß: 54 Mittel: 9 Klein: 0 rd Gesamt: rd 13,4% der Bedarfsgemeinschaften2) 1) groß entspricht EW-Zahl > , mittel entspricht EW-Zahl bis , klein entspricht EW-Zahl < 2) Quelle: BMWA

10 Übergangsphase nach § 65 ff – Wettbewerbsansatz, aber Unterstützung durch BA in der Übergangsphase
UMSTELLUNGSPHASE ÜBERGANGSPHASE Klare Regelung zur Umstellung in § 65a SGB II Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung (§ 65b SGB II) sieht vor Zuständigkeit kommu-nale Träger für alle Personen, die Sozialhilfe beziehen Möglichkeit der Rückübertragung von Aufgaben der Eingliederung in Arbeit an die Agentur für Arbeit Ablehnung nur aus wichtigem Grund – Unter-stützung der kommunalen Träger in der Übergangsphase Zuständigkeit der AA in allen übrigen Fällen (Alhi) Bewilligung auch für anderen Leistungsträger nach Zu- stimmung

11 Herausforderungen, die sich bei der Ausübung der Option ergeben
Relativ enger Zeitplan für die Umsetzung der Option bis zum bzw. für eine schnelle Umsetzung der Kooperation im Falle nicht zugelassener Träger Durch die Option ergeben sich neue Schnittstellen zwischen Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern, die zu gestalten sind Übergänge Alg I – Alg II, Reha, Berufsberatung Gemeinsame Kundennummer, Statistik und Controlling Derzeit Erarbeitung eines Informationspakets für optierende Kommunen Aufbau und Ausweitung von Kompetenzen im Vermittlungsbereich – Erleichterung des Übergangs durch "Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" nach § 65 b Abs. 2 – AA übernehmen Aufgaben der Eingliederung in Arbeit bis durch Auftrag BA-seitige Flexibilität der Nutzung von Personalkapazitäten, auch im Falle des Widerrufs der Zulassung

12 Stand des Antragsrücklaufs

13 Markt und Integration

14 Leistungen zur Eingliederung nach SGB II - öffentlich geförderte Beschäftigung
Arbeitsgelegenheiten Mehraufwandsvariante Arbeitsgelegenheiten Entgeltvariante Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen (§16 Abs. 3 S.2 SGB II) (§16 Abs. 3 S.1 SGB II) Sog. Sozialrechtsverhältnis (auch Teilzeit-Modelle) Nicht zwingend gemeinnützig/ zusätzlich (Mischmodelle) In öffentlichem Interesse Gemeinnützig Zusätzlich Zusätzlich SV-pflichtig SV-pflichtig ohne Beitragspflicht Arbeitslosenversicherung Nicht SV-pflichtig mit besonderer Begründung Förderung bis zu 12 Monate, Verlängerungsoption Pauschale EUR Förderung 6 Monate, auf jeden Fall <12 Monate Fallpauschale bis zu 500 EUR (300 EUR Trägerkosten, 200 EUR Mehraufwand) Pauschale EUR (davon 900 EUR Arbeitsentgelt)

15 "Umsetzung des 100.000-Programms"

16 Initiative für die Beschäftigung von Alhi-Beziehern ("Arbeitsmarkt im Aufbruch") – Sachstand
Umsetzungskonzept zur Initiative mit drei Förderbereichen liegt seit August vor Jump Plus / AfL Berufsbezogene Sprachkurse für Migranten (ESF-BA) Arbeitsgelegenheiten §199 / §10 SGB III Umfangreiche Information der RD/AA sowie der Kommunen und Freien Träger Anfang/Mittte September erfolgt Initiative ist zügig angelaufen. Erste Eintritt in Maßnahmen bereits im September realisiert (derzeit noch keine vollständigen Meldungen der RD zum Umsetzungsstand) Nach Planungen der RD kann Ziel von Eintritten erreicht werden. Zielerreichung wird durch Einbindung in Zielnachhaltedialoge sichergestellt Quelle: SR2/TP M&I

17 Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement

18 Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement – gemeinsames Verständnis der Akteure im Rahmen des SGB II
Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement ist ein auf den Kunden ausgerichteter Prozess mit dem Ziel der möglichst nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt Zielsetzungen des Fachkonzepts Fallmanagement erster Überblick über das Aufgabengebiet für neue Fachkräfte in den ARGEn Dokumentation der Prozessschritte und Standards für die Umsetzung Einblick für die fachkundige und interessierte Öffentlichkeit erste Definitionen für eine angemessene Einheitlichkeit im Rahmen des SGB II Entwicklung des Fachkonzepts durch einen Arbeitskreis mit Vertretern aus Kommunen, der BA und Hochschulen – fachliche Unterstützung durch Vertreter der Freien Wohlfahrtsverbände, BMWA und IAB Präsentation des Fachkonzepts auf der internationalen Fachtagung am – Zeitplan sieht vor, dass Fachkonzept in seiner Endversion im Dezember veröffentlicht wird, modellhafte Erprobung ab 2005 Quelle: TP M&I


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