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SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende

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Präsentation zum Thema: "SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende"—  Präsentation transkript:

1 SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende
Der Vortrag befasst sich mit den sozialen L. für erwerbfähige, arbeitslose Menschen und ihre Angehörigen, die mit ihnen zusammenleben. Grund: Dieses L-System, dass seit vielen Jahrzehnten eine gewisse quasi verfestigte uns allen bekannte Struktur hat, wird sich zum gravierend ändern. Ich möchte Ihnen, die Sie sich in der CDA ja mit Arbeitnehmerfragen befassen nun einige leistungsrechtl. Veränderungen, dann aber auch die organisatorischen Veränderungen darstellen.

2 Gliederung Aufgaben des Gesetzes Leistungen für Arbeitssuchende
Gesetzliche Träger und Kostenträgerschaft Umsetzung des Gesetzes derzeitige Situation Finanzielle Belastungen Überlegungen zur Aufgabenwahrnehmung

3 Aufgaben des SGB II erwerbsfähigen arbeitlosen Menschen den Wiedereintritt in das Erwerbsleben ermöglichen bis zum Eintritt in das Erwerbsleben ihren Lebensunterhalt und den ihrer mit ihnen zusammen lebenden Angehörigen sichern § 8 (Erwerbsfähig ist, wer zwischen 15 und 65 Jahre alt ist nicht in Ausbildung an einer Schule oder Hochschule ist in der Lage ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein § 7 Bedarfsgemeinschaften: Eltern Partner (Ehegatte, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft) minderjährige Kinder Nunmehr erhalten die Familien von Langzeitarbeitslosen ihren Lebensunterhalt nach einem Gesetz (SGB II). Die derzeitige Doppelzuständigkeit ist damit abgeschafft. Diese Systematik gilt nicht für die Bezieher von Arbeitslosengeld (I). Personenkreis: erwerbsfähige Hilfebedürftige Bedarfsgemeinschaften

4 Leistungen für Arbeitssuchende
„aktive Leistungen“ „passive Leistungen“ Leistungen, die zur Beendigung oder Verringerung der Arbeitslosigkeit von erwerbsfähigen Personen führen Leistungen für den Lebensunterhalt für erwerbsfähige Personen und die Angehörigen, die mit ihnen zusammen leben Im Einzelnen... >>

5 Arbeitsgelegenheiten
Leistungen für Arbeitssuchende „aktive Leistungen“ alle Eingliederungsleistungen des SGB III zur Integration in Beschäftigung, z.B. Vermittlung Beratung finanzielle Förderung nach den Regelungen des SGB III darüber hinaus u.a. Kinderbetreuung Schuldnerberatung  § 16 Abs. 1 § 16 Abs. 2 Erl. gemeinn. Arbeit: - s. § 16 Abs. 3 - Wir schätzen, dass im Kreis M-L für etwa Personen derartige Arbeitsgelegenheiten zu schaffen sind, und zwar von der BA! Ohne einen Rückgriff auf die Kommunen wird DAS nicht gehen. Im Jahr 2003 konnten im Kreis M-L für ca. 500 Personen nach den Regeln des BSHG derartige Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Suchtberatung Arbeitsgelegenheiten Einstiegsgeld (Arbeitnehmerzuschuss als Anreiz zur Aufnahme gering entlohnter Beschäftigungen)

6 Leistungen für Arbeitssuchende
„passive Leistungen“ Arbeitslosengeld II befristeter Zuschlag nach Bezug von ALG II Sozialgeld Leistungen für Unterkunft und Heizung Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende und behinderte Menschen einmalige Leistungen (z.B. Erstausstattung der Wohnung, Klassenfahrten) Arbeitslosenhilfe = neu Alg II wird gezahlt, wenn kein Anspruch auf Alg I (mehr) besteht  § 127 SGB III? §§ 19 ff erl. = RegelL.  § 20 SGB II erl. = Sozialgeld  § 28 SGB II erl. = KdU  § 22 SGB II BSHG- Regelung .

7 Leistungen für Arbeitssuchende
„passive Leistungen“ Jeweils zuzüglich Leistungen für Unterkunft und Heizung Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende, behinderte Menschen einmalige Leistungen (z.B. Erstausstattung der Wohnung, Klassenfahrten) ggfs. Zuschlag nach vorherigem Bezug von Alg II

8 Derzeitiger Rechtszustand
Gewährung von Arbeitslosengeld das Arbeitslosengeld bemisst sich nach dem Bruttoeinkommen davon 67% bzw. 60% (=Leistungsentgelt) danach Arbeitslosenhilfe: in Höhe von 57% bzw. 53% des Leistungsentgeltes

9 Leistungen für Arbeitssuchende
Leistungsvoraussetzungen zumutbare Arbeit steht nicht zur Verfügung Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zunächst auf Ansprüche gegen die BA dann auf Ansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger Zumutbare Arbeit: § 10 Bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gibt es gegenüber dem SGB XII/BSHG einige Besserstellungen. Die Rangfolge der Einkommensanrechnung (BA und dann komm. Tr.) führt zu erheblichen Belastungen der komm. Ebene, zur Deckung der Kdu + Heizung bleibt dann wohl nichts , allenfalls wenig über; selbst die Erhöhung des Kindergeldes um 140 € auf dann ca. 300 € kommt erst einmal dem Bund zu gute.  Wer trägt die Kosten?

10 Gesetzliche Träger und Kostenträgerschaft
Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Kosten der Unterkunft, Heizung und einmaligen Beihilfen) Zur Erinnerung: Zu den Eingliederungsleistungen gehört auch die gemeinnützige Arbeit! Mit der Übernahme der RegelL zum LU und der MB-Zuschläge d.d. Bund wird das Ausgabevolumen im Bereich der Sozialhilfe sehr stark verringert. Näheres hierzu später.

11 Gesetzliche Träger und Kostenträgerschaft
Kommunale Träger kreisfreie Städte Kreise nach Landesrecht bestimmte Träger Leistungen für Unterkunft und Heizung, einm. Beihilfen Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen Suchtberatung Schuldnerberatung psychosoziale Betreuung

12 Gesetzliche Träger und Kostenträgerschaft
soweit die Leistungen von der BA erbracht werden, werden die Kosten vom Bund aus Steuermitteln erstattet (zuzüglich Verwaltungskosten) Auch bisher hat der Bund die Aufwendungen für die Arbeitslosenhilfe getragen. Durch die Verschiebung der Zuständigkeiten kommt es zwischen den Ebenen Bund, Länder und Kommunen zu gewaltigen Verschiebungen der Finanzströme. Die komm. Seite muss dabei darauf achten, dass sie nicht „unter die Räder“ kommen.  Wie kann das SGB II nun umgesetzt werden? wenn die Leistungen von dem kommunalen Träger zu erbringen sind, ist er auch alleiniger Kostenträger

13 Umsetzung des Gesetzes
derzeitige Situation Finanzielle Belastungen kommunaler Träger Überlegungen zur Aufgabenwahrnehmung

14 Umsetzung des Gesetzes
derzeitige Situation Hilfe zum Lebensunterhalt ca Fälle Arbeitslosengeld II Arbeitslosenhilfe ca Fälle ca Fälle Die Ermittlung der Zahlen ist schwierig. Für NRW rechnet die BA - mit Fälle, die vor dem im SH-Bezug stehen und dann zum SGB II überwechseln und Alhi-Fälle, die ebenfalls in`s SGB II übergehen. Zusammen sind das Fälle.  für den Kreis M-L: Es werden Fälle angegeben; auf Einzelpersonen umgerechnet stehen dahinter 19.ooo bis Menschen. Tatsächlich haben wir mehr HLU-Bezieher; wir rechnen aber, dass etwa 10% nach der einschlägigen Prüfung als erwerbsunfähig eingestuft werden und dass  GSiG-L erhalten. Stand: Dezember 2003

15 Umsetzung des Gesetzes
Finanzielle Belastung der Kommunen Aufgabe Umsetzung durch Höhe der Kosten Betreuung minderjähriger Kinder (§ 16 Abs.2) Jugendämter mit Kostenerstattung oder neue Abteilung im Kreissozialamt noch nicht berechnet ambulante Pflegedienste häusliche Pflege von Angehörigen (§ 16 Abs.2) derzeit nicht quantifizierbar Schuldnerberatung (§ 16 Abs.2) freie Wohlfahrtspflege Derzeit ,00 € (muss voraussichtlich erhöht werden) . psychosoziale Betreuung (§ 16 Abs.2) Gesundheitsamt und freie Wohlfahrtspflege derzeit nicht quantifizierbar Suchtberatung (§ 16 Abs.2) Gesundheitsamt, Drogenberatungsstelle bisherige Aufwendungen reichen wohl aus

16 Umsetzung des Gesetzes
Finanzielle Belastung der Kommunen Aufgabe Umsetzung durch Höhe der Kosten Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs.1) sinnvoll: Städte und Gemeinden, gegebenenfalls Kreis selbst circa ,00 € zuzüglich Verwaltungsaufwand für circa Fälle begleitende einmalige Leistungen (Annex zu den Kosten der Unterkunft) sinnvoll: Städte und Gemeinden, gegebenenfalls Kreis selbst nicht quantifizierbar einmalige Beihilfen (Erstausstattung und Klassenfahrten) sinnvoll: Städte und Gemeinden, gegebenenfalls Kreis selbst KdU und Heizung: Tatsächliche Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Maßstab = BSHG/SGB XII. Wir rechnen hier mit  343,50 €/mtl. ; nach Erkenntnissen des Stat. Landesamtes fallen im  rd. 406 €/mtl an. Sozialpolitische Brisanz: Ab 2005 rutscht man früher als bisher aus dem SGB III in das neue SGB II. Damit kann früher als bisher die Aufgabe einer bisher bewohnten Wohnung in Frage kommen. Zusatzbemerkung: Wegfall des Wohngeldes für „Transfergeldbezieher“. Auf Bundesebene macht das für die komm. Ebene eine Belastung von xxx € und auf Kreisebene - für die Bereiche SGB II+ BSHG/SGB XII - ca. ? 1,7 Mio. € aus. Alleiniger Kostenträger: Kreis Minden-Lübbecke (Kommunaler Träger gemäß §§ 6 Nr. 2, 16 Abs. 2, 22 SGB II)

17 Umsetzung des Gesetzes
Finanzielle Belastung der Kommunen Kosten der Unterkunft inkl. Heizung ,00 € geschätzter einmaliger Bedarf (§ 23 Abs. 3 Z. 1-3 SGB II) ,00 € Einnahmeausfälle durch den Wegfall des besonderen Mietzuschusses und Wohngelds für die Sozialhilfeempfänger ,00 € Einnahmeausfälle durch den Wegfall des allgemeinen Wohngelds für die verbleibenden Grundsicherungs-Fälle ,00 € Wegfall des besonderen Mietzuschusses bzw. des allgemeinen Wohngelds für Personen in Einrichtungen ,00 € Belastung des Krs. durch alle „ReformG SGB II“ Gesamtsumme ,000 €

18 Minister Clement sagt zu:
Umsetzung des Gesetzes Finanzielle Belastung der Kommunen 6. März 2004: Minister Clement sagt zu: Kommunen sollen mit 2,5 Milliarden € entlastet werden! Übersicht über die eingesparten Mittel Einsparungen bei der Krankenhilfe nach dem BSHG ,00 € Einsparungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG durch den Wechsel der Sozialhilfeempfänger zum SGB II ,00 € Einsparungen durch den Wegfall der Hilfe zur Arbeit nach BSHG ,00 € Gesamtsumme ,000 €  Wer nimmt wahr? Gesamte Belastungen Neubelastung Etat Sozialamt Kreis: ,00 € ca € >> daraus: Neubelastung kommunale Familie

19 Umsetzung des Gesetzes
Überlegungen zur Aufgabenwahrnehmung Ziel des SGB II: für Langzeitarbeitslose und ihre Familien „Hilfen aus einer Hand“ Realität: 2 Leistungsträger Bundesagentur für Arbeit kommunale Träger Gesetzliche Lösung:  zu den beiden Möglichkeiten ARGE Option

20 Umsetzung des Gesetzes
Option der kommunalen Träger Ein Optionsgesetz müsste bis zur parlamentarischen Sommerpause verabschiedet worden sein. Kommunen würden organisatorisch als Organe der Bundesagentur gelten (Stichwort: Organleihe) kommunale Spitzenverbände haben sich bereits deutlich gegen eine Option unter den gegebenen Umständen ausgesprochen keine Gestaltungsspielräume für die Kommunen, Aufgabenwahrnehmung erfolgt lediglich als „Delegationsnehmer“ der weisungsbefugten BA Option die für eine Option notwendige Einigung zwischen der Regierungskoalition (SPD/Bündnisgrüne) und der Opposition (CDU/CSU) kam nicht zustande Nach heutigem Stand kommt eine Option nicht in Frage.

21 Umsetzung des Gesetzes
Die „kommunalfreundliche“ Arbeitsgemeinschaft Träger nach § 6 Nr. 1 Träger nach § 6 Nr. 2 überträgt an ARGE - alle eigenen Aufgaben überträgt an ARGE - KdU (§ 22) - einm. Leistungen (§ 23 III) - Eingliederungsleistungen ( § 16) errichten ARGE gGmbH

22 Umsetzung gescheitert Umsetzung des Gesetzes ARGE gGmbH BA proArbeit
Die „kommunalfreundliche“ Arbeitsgemeinschaft ARGE gGmbH Umsetzung gescheitert beauftragt BA Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Prüfung Erwerbsfähigkeit Steuerung der Finanzströme proArbeit Aufgaben nach § 16 III und Anteile der Aufgaben nach § 16 I Kreis Mi-Lk. Rechtsbehelfsverfahren Klageverfahren delegiert Gesundheitsamt Gemeinde Ergänzende Überprüfungen (z.B. bei zeitlich begrenzter AU, Zumutbarkeit Wohnungswechsel) Prüfung Hilfebedürftigkeit Auszahlung passiver Leistungen (KdU, SozG, ALG II gg. VKE)

23 Umsetzung des Gesetzes
Vorstellungen der Bundesagentur für Arbeit BA als alleinige Entscheidungsträgerin: Bestimmung der Zielrichtung der ARGE wirtschaftspolitisch & strukturpolitisch Entscheidung über die Leistungsgewährung Auszahlung von ALG II und Sozialgeld Vermittlung, Beratung, Qualifizierung Prüfung der Erwerbsfähigkeit ARGE Kommune als „subalterner Juniorpartner“: Übernahme der Unterkunftskosten nach Entscheidung der BA Organleihe

24 Umsetzung des Gesetzes
Situation ab 1. Januar 2005 arbeitslose Personen beantragen ALG II bei der BA arbeitslose Personen beantragen die Übernahme der Unterkunftskosten beim Kreis Minden-Lübbecke da ohne die Entscheidung der BA keine Übernahme der Unterkunftskosten möglich ist, werden die Hilfesuchenden für einen Vorschuss an die BA zurückverwiesen!

25 Zeitplan das SGB II tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft
ein Kommunales Optionsgesetz soll noch vor der Sommerpause (?) erlassen werden der Kreistag wird am 12. Juli 2004 seine Entscheidung zur Aufgabenwahrnehmung treffen (letzter Termin für Option August 2004) >> Bis dahin müssen alle „Dinge“ geregelt werden: Zusammenführung der persönlichen Daten bei dem dann zuständigen Träger, EDV-Programme, Schulungen etc. Zur Zeit ist nicht erkennbar, dass ein Gesetz kommt. Wenn nicht, gilt das SGB II. Der KT wird auf jeden Fall eine Entscheidung treffen müssen, denn auch die Art der zu bildenden ARGE hat erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Menschen, die Belange der Kommunen und letztendlich auch auf die Interessen des Kreises.

26 Verfahrensabläufe Das Kreissozialamt hat die Klärung aller Fragen in ein Projekt gegeben: Lenkungsgruppe Steuerungsgruppe Projektgruppen Arbeitsgruppen Sozial- und Gesundheitsausschuss Finanzausschuss >> Bis dahin müssen alle „Dinge“ geregelt werden: Zusammenführung der persönlichen Daten bei dem dann zuständigen Träger, EDV-Programme, Schulungen etc. Zur Zeit ist nicht erkennbar, dass ein Gesetz kommt. Wenn nicht, gilt das SGB II. Der KT wird auf jeden Fall eine Entscheidung treffen müssen, denn auch die Art der zu bildenden ARGE hat erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Menschen, die Belange der Kommunen und letztendlich auch auf die Interessen des Kreises.

27 © 2004 Kreis Minden-Lübbecke


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