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Veröffentlicht von:Hannah Fiedler Geändert vor über 8 Jahren
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Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG Zusage, die einem Versorgungszweck dient Leistungspflicht aufgrund eines biologischen Ereignisses: ◦ Alter (Altersversorgung) ◦ Invalidität (Invaliditätsversorgung) ◦ Tod (Hinterbliebenenversorgung) Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (oder eines Rechtsverhältnisses gem. § 17 I S. 2 BetrAVG)
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Freiwilligkeit Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Ent- scheidung über die betriebliche Altersversorgung: ◦ ob er eine betriebliche Altersversorgung einführt ◦ welchen Durchführungsweg er wählt ◦ welche Personen er einbezieht ◦ welche Mittel er aufwenden will ◦ welche Leistungen er gewähren will
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Einschränkung der Freiwilligkeit § 1a I S. 1 BetrAVG (Entgeltumwandlung) Gleichbehandlungsgrundsatz Regelungen des BetrAVG Beteiligungsrechte des Betriebsrates Tarifvertragliche Ansprüche
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Rechtsnatur Fürsorgecharakter (Versorgung) ◦ z.B. Gesamtversorgungssysteme ◦ Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter ◦ Unverfallbarkeit ◦ Rentenanpassung Die betriebliche Altersversorgung hat jedenfalls immer auch Entgeltcharakter. Sie ist keine Schenkung.
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Rechtsgrundlagen Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Gesamtzusage betriebliche Übung (§ 1b I S. 4 BetrAVG) Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1b I S. 4 BetrAVG)
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Durchführungswege Direktzusage (§ 1 I S. 2 BetrAVG) Direktversicherung (§ 1b II BetrAVG) Pensionskasse (§ 1b III BetrAVG) Pensionsfonds (§ 1b III BetrAVG) Unterstützungskasse (§ 1b IV BetrAVG)
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Unverfallbare Anwartschaft (§ 1b I S. 1 BetrAVG) Vollendung des 25. Lebensjahres 5-jähriger Bestand der Versorgungszusage Übergangsregelungen ◦ § 30f I BetrAVG für vor dem 1.1.2001 erteilte Zusagen ◦ § 30f II für nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2009 erteilte Zusagen
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Kürzung der Betriebsrente wegen vorzeitigen Ausscheidens: ◦ ratierliche Kürzung wegen vorzeitigen Rentenbezugs: ◦ falls vereinbart: versicherungsmathematischer Abschlag (0,4 -0,5% pro Monat) ◦ ansonsten: ratierliche Kürzung
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Beispiel: Arbeitnehmer geboren am 31.12.1944 Eintritt am 1.1.1975 Ausscheiden am 31.12.1999 (nach 25 Jahren) Rentenbezug ab 1.1.2008 (mit 63) erreichbare Rente 600,-- €
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alternativ: bei einem versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5% pro Monat 24 Monate x =0,5% =12% 428,57 € abzüglich 12% = 377,14 €
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Verschlechternde Änderungen von Versorgungszusagen Auf welche Weise sind Änderungen zulässig? Frage der Regelungstechnik Ob und in welchem Ausmaß sind Änderungen zulässig? Frage des Regelungsinhalts
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Regelungsinhalt ◦ 3-stufiges Prüfungsschema ◦ 1. erdiente Besitzstände Eingriff nur aus zwingenden Gründen ◦ 2. erdiente Dynamik Eingriff nur aus triftigen Gründen ◦ 3. dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge Eingriff aus sachlich-proportionalen Gründen
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Betriebsübergang ◦ Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer gehen nicht über, das gilt sowohl für Rentenansprüche als auch für Anwartschaften. ◦ Ansprüche aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen über (Besonderheiten gelten bei einer Insolvenz).
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Widerruf der Zusage wegen Treuepflichtverletzungen nach der Rspr. des BAG in 2 Fällen möglich ◦ 1. Erschleichen der Unverfallbarkeit durch Vertuschen schwerer Verfehlungen ◦ 2. Zufügen eines nicht behebbaren bzw. nicht wieder gutzumachenden existenzgefährden- den Schadens
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