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IDW RS HFA 35 Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten

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Präsentation zum Thema: "IDW RS HFA 35 Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten"—  Präsentation transkript:

1 IDW RS HFA 35 Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs- fragen aus der Facharbeit des IDW IDW RS HFA 35 Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten (FN-IDW 9/2011, S. 445, und WPg Supplement 3/2011)

2 Begriff und Arten von Bewertungseinheiten
Gliederung Einführung Begriff und Arten von Bewertungseinheiten Voraussetzungen für die Anwendung von § 254 HGB Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung Anhangangaben und Lageberichterstattung

3 Einführung (1) § 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten „Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken zusammengefasst (Bewertungs-einheit), sind § 249 Abs. 1 [Drohverlustrückstellung], § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [Einzelbewertung, Realisations-, Imparitätsprinzip], § 253 Abs. 1 Satz 1 [Anschaffungskostenprinzip] und § 256a [Währungsumrechnung] in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinne des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.“

4 Einführung (2) Designation = „werden zusammengefasst“ (§ 254 S. 1 HGB)
1. Ebene: Risiko-management Unternehmen trifft Entscheidung der Absicherung eines Risikos = ökonomische Sicherungsbeziehung 2. Ebene: Bilanzierung Unternehmen trifft Entscheidung der Bilanzierung der Sicherungsbeziehung = Bewertungseinheit Wahlrecht zur Bilanzierung Bewertungseinheit pro Sicherungsbeziehung ABER: Bildung von Bewertungseinheiten in Übereinstimmung mit Risikomanagement empfohlen, andernfalls Angaben im Risikobericht

5 Einführung (3) Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a I HGB: Vermeidung eines etwaigen Widerspruchs zum Risikobericht des (Konzern-)Lageberichts Zeitpunkt der Dokumentation zeitnah zum Eingehen einer Bewertungseinheit spätestens bei Aufstellung des Abschlusses Bindungswirkung von Zwischenabschlüssen und vergleich-baren Dokumenten Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 I Nr. 6 HGB) sachliche Bewertungsstetigkeit zeitliche Bewertungsstetigkeit +

6 Begriff und Arten von Bewertungs- einheiten (1)
Formen von Bewertungseinheiten Mikro-Bewertungseinheit Makro-Bewertungseinheit Portfolio- Bewertungseinheit GG GG GG GG GG SI Risiko GG GG GG GG ∆ Risiko SI Risiko SI SI SI Unmittelbare Absicherung eines einzelnen Grundgeschäfts durch ein einzelnes Sicherungsinstrument Zusammenfassende Betrachtung der risikokompensierenden Wirkung ganzer Gruppen von Grundgeschäften Absicherung mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente

7 Begriff und Arten von Bewertungs- einheiten (2)
Absicherbare Risikoarten Wertänderungs-risiko (= Fair Value Risiko) Risiko, dass sich Marktwert eines GG über bestimmten Zeitraum für Bilanzierenden nachteilig ändern kann  z.B. festverzinsliche Forderung oder Verbindlichkeit, Fixpreis-Beschaffungsgeschäft Zahlungsstrom-änderungsrisiko (= Cashflow Risiko) Risiko, dass tatsächliche Höhe künftiger Zahlungen aus GG von ursprünglich erwarteter Höhe für Bilanzierenden in nachteiliger Weise abweicht  z.B. variabel verzinsliches Darlehen, hochwahrscheinlich erwartete Transaktion

8 Begriff und Arten von Bewertungs- einheiten (3)
Antizipative Bewertungseinheiten Voraus-setzungen Mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktion: Transaktion muss identifizierbar sein hinsichtlich Art, voraussichtlichem Zeitpunkt und voraussichtlichem Volumen hohe Wahrscheinlichkeit („so gut wie sicher“): Verwendung von Indikatoren (z.B. Häufigkeit in der Vergangenheit) Durchhalteabsicht: unbegründete Abgänge von Sicherungsinstrumenten in der Vergangenheit als Negativindikator

9 Voraussetzungen für die Anwendung von § 254 HGB (1)
Überblick 5 kumulative Voraussetzungen für alle Hedge-Arten Zulässiges Grundgeschäft Zulässiges Sicherungsinstrument Sicherungsabsicht (inkl. Durchhalteabsicht) Objektive Sicherungseignung = Wirksamkeit der Sicherungs- beziehung „Designation“  Dokumentation des Sicherungszusammenhangs Ergänzende Anforderungen bei Portfolio-/Makro-Hedges Dokumentiertes, angemessenes und funktionsfähiges Risikomanagementsystem 9

10 Voraussetzungen für die Anwendung von § 254 HGB (2)
Einzelheiten Zulässige Grundgeschäfte § 254 S. 1 HGB Beispiele Vermögensgegenstand Schuld Schwebendes Geschäft Hochwahrscheinlich erwartete Transaktion („antizipativer Hedge“) Forderungen und Verbindlichkeiten Beteiligungen Nicht finanzielle VG, z.B. Rohstoffe Rückstellungen (Eingebettete) Derivate Hochwahrscheinliche Beschaffungs- und Absatzgeschäfte

11 Voraussetzungen für die Anwendung von § 254 HGB (3)
Zulässige Sicherungsinstrumente § 254 HGB Beispiele Finanzinstrument (§ 254 S. 1 HGB) Vertrag, der für eine Partei zu fin. Vermögenswert und für andere Partei zu fin. Verb. oder zu EK- Instrument führt (§ 1a III KWG) Termingeschäft über Erwerb oder Veräußerung von Waren (§ 254 S. 2 HGB) Originäre Finanzinstrumente (z.B. Forderungen, Verbindlichkeiten) (Eingebettete) derivative Finanz- instrumente (z.B. Optionen, DTGe, Swaps, Futures) Warentermingeschäfte (z.B. Commodity Futures) Physisch zu erfüllende Beschaffungs-, Absatzgeschäfte

12 Voraussetzungen für die Anwendung von § 254 HGB (4)
Sicherungsabsicht (inkl. Durchhalteabsicht) „Zum Ausgleich“ (= Zweck) (§ 254 S. 1 HGB) Sicherungsabsicht: Sicherungswille im Risikomanagement Durchhalteabsicht  bis Erreichung des Sicherungszwecks (dokumentierter Zeitraum)  Unternehmen muss dazu wirtschaftlich fähig sein („Durchhalte- fähigkeit“)  vorzeitige Auflösung nur bei plausiblen wirtschaftlichen Gründen Wegfall des GG und/oder SI bzw. (akut drohender) Kontrahentenausfall Ablauf dokumentierter Sicherungszeitraum keine prospektive Wirksamkeit keine verlässliche Ermittlung des unwirksamen Betrags möglich Keine Ergebnissteuerung, weder durch Bildung noch durch vorzeitige Auflösung!

13 Voraussetzungen für die Anwendung von § 254 HGB (5)
Abzusichernde Risiken „Vergleichbare Risiken“: Grundgeschäft und Sicherungsinstrument müssen grundsätzlich demselben Risiko bzw. denselben Risiken ausgesetzt sein Eindeutig ermittelbare einzelne Risiken, z.B. Zinsrisiko, Währungsrisiko, Aktienkursrisiko Keine Absicherung des allgemeinen Unternehmensrisikos Institute: Keine Bewertungseinheiten bei Finanzinstrumenten des Handelsbestands: Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags (§ 340e III HGB)

14 Voraussetzungen für die Anwendung von § 254 HGB (6)
Objektive Sicherungseignung = Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung Wirksamkeit = Umfang, in dem sich die Wertänderungen oder Zahlungsströme von GG und SI in Bezug auf das abgesicherte Risiko ausgleichen Beurteilung der prospektiven Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Bildung und zumindest für jeden nachfolgenden Abschlussstichtag Nachweis: prospektiver Effektivitätstest IFRS-Effektivitätstest-Arten grds. zulässig, IFRS-Effektivitätsgrenzen (80 % / 125 %) dagegen unbeachtlich Rechnerischer Nachweis/Messbarkeit der Wirksamkeit für Bilanzierung der bisherigen Unwirksamkeit (zusätzlicher) retrospektiver Effektivitätstest nicht erforderlich

15 Voraussetzungen für die Anwendung von § 254 HGB (7)
Dokumentation Grundlagen Kein Tatbestandsmerkmal, aber Folge der bilanziellen Zusammenfassung (§§ 238 f. HGB) Explizit, implizit (z.B. Verweis auf Richtlinien) oder kombiniert Dokumentation aus dem Risikomanagement kann für handelsbilanzielle Zwecke verwendet werden Wesentlicher (Mindest-) Inhalt Willensbekundung der Designation Abzusicherndes Risiko, Sicherungsziel/-strategie Sicherungszeitraum Identifikation/Beschreibung von GG und SI Angaben zur prospektiven Wirksamkeit (inkl. Methode) Angaben zur rechnerischen Ermittlung der bisherigen Unwirksamkeit

16 Voraussetzungen für die Anwendung von § 254 HGB (8)
Wesentliche Besonderheiten bei Portfolio-/Makro-Hedges Ergänzende Voraus-setzung Angemessenes und funktionsfähiges Risikomanagement-system (RMS) zur Identifizierung, Bewertung, Steuerung und Überwachung der Risiken Anforderungen abhängig vom Einzelfall (GG, SI, Risiko-art) Erweiterung allg. Voraus-setzungen Objektive Sicherungseignung: hochgradige Homogenität der GG bzw. der SI prospektiver Effektivitätsnachweis ggf. auf Grundlage des RMS (z.B. VaR) Dokumentation: umfasst auch RMS und Risikohomogenitätsnachweis

17 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (1)
Allgemeines Rechtsgrundlagen: Allgemeine Grundsätze § 249 I HGB (Drohverlustrückstellungen) § 252 I Nr. 3 und 4 HGB (Einzelbewertung, Realisations-, Imparitäts-prinzip) § 253 I 1 HGB (Anschaffungskostenprinzip) § 256a HGB (Währungsumrechnung) Keine Anwendung auf Weiterhin (grds.) Anwendung auf sich ausgleichende Wertänderungen der Einzelkomponenten (GG, SI) aufgrund des abgesicherten Risikos sich nicht ausgleichende Wertänderungen von GG und SI aufgrund des (nicht effektiv) abgesicherten Risikos Wertänderungen von GG und SI aufgrund (nicht abgesicherter) Risiken betraglich/zeitlich inkongruente „Teile“ von GG und SI BE insgesamt (= neues Bewertungsobjekt)

18 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (2)
Bilanzielle Unterscheidung von Wertänderungen aus Effektiv abgesichertem Risiko Ineffektiv abgesichertem Risiko Nicht abgesicherten Risiken Sich ausgleichende Wertänderungen von GG und SI aus dem abgesicherten Risiko im überein-stimmenden Umfang u. Zeitraum Sich nicht ausglei-chende Wertände-rungen von GG und SI aus dem abge-sicherten Risiko im übereinstimmenden Umfang u. Zeitraum Wertänderungen aus anderen Risiken und aus nicht überein-stimmendem Umfang u. Zeitraum Innerhalb der BE Innerhalb der BE Außerhalb der BE

19 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (3)
Effektiv abgesichertes Risiko „Einfrierungsmethode“ „Durchbuchungsmethode“ Wertänderungen von GG und SI bleiben in Bilanz und GuV unbe- rücksichtigt Empfohlene Methode Unzulässig bei der Bilanzierung wertpapiergebundener Versor- gungszusagen (§ 253 I 3 HGB) Wertänderungen von GG und SI werden in Bilanz und ggf. in GuV erfasst Unzulässig bei Cashflow Hedges (Verstoß gegen § 246 I 1 HGB), z.B. antizipative Hedges oder Zinssicherung variabel verzinslicher Darlehen  Methoden betreffen nur Bilanzierung des effektiven Teils des Hedges!  Methodenunterschied nur im Ausweis, nicht im Ergebnis!

20 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (4)
Ineffektiv abgesichertes Risiko Verlustüberhang Gewinn Zwingende aufwandswirksame Erfassung (§ 252 I Nr. 4 HGB), auch im Fall der Zinssicherung Ausweis: Rückstellung für Bewertungseinheiten Realisierungsverbot (§ 252 I Nr. 4 HGB) Bilanzierung unabhängig von „Einfrierungs-“ oder „Durchbuchungsmethode“! perfekter Mikro-Hedge: Anwendung „Short-Cut-Methode“ zulässig (Wesentlichkeit) keine rechnerische Ermittlung

21 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (5)
Bewertungseinheit als neues Bewertungsobjekt Grundsatz: Unveränderte Anwendung der allg. Bewertungsgrundsätze auf die Bewertungseinheit als neues Bewertungsobjekt Bsp. (1) Zinssicherung einer variabel verzinslichen Darlehens-verbindlichkeit durch Payer-Swap keine Zinsbewertung der synthetisch festverzinslichen Verbindlichkeit (IDW RS HFA 4, Tz. 32) Bsp. (2) Preissicherung eines hochwahrscheinlichen Beschaffungsgeschäfts ggf. Drohverlust-RSt für synthetisches Festpreis-Beschaffungsgeschäft (IDW RS HFA 4, Tz. 30) Seite 21

22 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (6)
Bilanzierung vor Bildung einer Bewertungseinheit Grundsatz: Isolierte Bilanzierung von GG und/oder SI (§ 252 I Nr. 3 HGB) letztmalig in logischer Sekunde vor Bildung der BE Kompensationswirkung der BE nur prospektiv Beibehaltung/Fortführung eines evtl. Verlustes (z.B. Drohverlust-RSt für SI), keine sofortige ertragswirksame Auflösung Keine Einbeziehung evtl. Marktwerte des SI in prospektiven Effektivitätstest Beispiel: A sichert FX-Forderung nach ihrer Entstehung mittels DTG (Verkauf von Devisen). Isolierte Bewertung der Forderung bis zum Abschluss des DTG (§§ 253 IV, 256a HGB) Falls Marktwert DTG  0: Einbuchung DTG zum Marktwert sachgerecht (statt Bewertung Forderung zum Sicherungskurs, max. AK zum ursprünglichen Umrechnungskurs)

23 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (7)
Beurteilung der Wirksamkeit von Bewertungseinheiten auf der ersten und zweiten Stufe (Fair Value-Hedge) Grund-geschäft EUR Sicherungs-instrument EUR Ausgangs-situation Beizulegender Zeitwert bei Designa-tion der Sicherungsbeziehung 100,0 0,0 Beizulegender Zeitwert am Abschlussstichtag dieser Periode 90,0 + 7,0 Messung der Wirksamkeit Wertänderung insgesamt −10,0 − 3,0 - aus dem gesicherten Risiko − 8,0 + 6,5 − 1,5 - aus nicht gesicherten Risiken − 2,0 + 0,5* Bilanz und GuV Stufe 1: Ineffektivität (− 8,0 + 6,5) − 1,5 saldiert Stufe 2: Ungesichertes Risiko + 0,5 unsaldiert * Bei der Absicherung des allgemeinen Zinsänderungsrisikos ist dies bspw. der nicht abgesicherte Teil der Zinsen (z.B. Festsatz im Swap von 5 %, abgesichert sind aber nur 4 %)

24 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (8)
Bilanzielle Folgen Effektiv abgesichertes Risiko (betraglicher/ zeitlicher Ausgleich) „Einfrierungsmethode“: Wertänderungen von GG und SI bleiben unberück- sichtigt Präferierte/übliche Methode „Durchbuchungsmethode“: Wertänderungen von GG und SI werden in Bilanz und ggf. GuV erfasst Ggf. unzulässig bei Cashflow Hedges (ggf. Verstoß gegen § 246 I 1 HGB) Methodenanwendung unterliegt dem Stetigkeitsgrundsatz Ineffektiv abgesichertes Risiko Immer aufwandswirksame Erfassung des Verlustüberhangs (Rückstellung für Bewertungseinheiten) Ausnahme: Anwendung der „Short-Cut-Methode“ (Wesentlichkeit) Nicht abgesicherte Risiken Bewertung von GG und SI nach allgemeinen Grundsätzen Bewertungseinheit (= neues Bewertungsobjekt) immer nach allg. Grundsätzen zu bewerten!

25 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (9)
Fragestellung: Bilanzielle Abbildung am Beispiel einer Fair Value-Bewertungseinheit Ein Unternehmen beabsichtigt zulässigerweise, eine Bewertungseinheit aus einer begebenen langfristigen festverzinslichen Anleiheverbind-lichkeit in Fremdwährung (Grundgeschäft) und einem Receiver-Zinsswap (Sicherungsinstrument) mit identischer Laufzeit zur Absicherung gegen zinsbedingte Wertänderungen zu bilden. Die Instrumente haben folgende Werte: Anleihe: AK : GE −100 Fair Value : GE −113 (Zinsbedingte Wertänderung: GE −11 Währungsbedingte Wertänderung: GE −2 ) Zinsswap: AK : GE Fair Value : GE +10 (zinsbedingt) Welche Bilanzierungsalternativen hat das Unternehmen zum ? Nennen Sie dabei bitte die Buchungssätze.

26 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (10)
Payer- und Receiver-Zinsswap Fair Value-Hedge Sicherung gegen Änderung des Fair Value des Grundgeschäfts Festverzinsliches Darlehen Payer-Swap Festverzinsliche Verbindlichkeit Receiver-Swap Payer-Zinsswap: Bank zahlt feste Zinsen und erhält variable Zinszahlungen Receiver-Zinsswap: Bank zahlt variable Zinsen und erhält feste Zinszahlungen

27 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (11)
Lösung Fragestellung: Bilanzielle Abbildung am Beispiel einer Fair Value-Bewertungseinheit „Einfrierungsmethode“ „Durchbuchungsmethode“ *) Effektiv abgesichertes Risiko keine Buchung per Sonst. VG 10 an Sonst. RSt Ineffektiv abgesichertes Risiko per Aufwand (Zins) 1 an Sonst. RSt. 1 Nicht abgesichertes Risiko per Aufwand (sbA) 2 an Anleiheverb. 2 *) Alternativ mit GuV-Berührung (sbA, sbE)

28 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (12)
Fragestellung: Bilanzielle Abbildung am Beispiel einer Cashflow- Bewertungseinheit Ein Unternehmen beabsichtigt zulässigerweise, eine Bewertungseinheit aus einer begebenen langfristigen variabel verzinslichen Anleiheverbind-lichkeit in Fremdwährung (Grundgeschäft) und einem Payer-Zinsswap (Sicherungsinstrument) mit identischer Laufzeit zur Absicherung gegen zinsbedingte Zahlungsstromänderungen zu bilden. Die Instrumente haben folgende Werte: Anleihe: AK : GE −100 Erfüllungsbetrag : GE -100 Fair Value hyp. Derivat : GE −10 (nur zinsbedingt) ∆ FV währungsinduziert : GE −2 Zinsswap: AK : GE Fair Value : GE +11 (nur zinsbedingt) Welche Bilanzierungsalternativen hat das Unternehmen zum ? Nennen Sie dabei bitte die Buchungssätze. Unterschied zur Einzelbewertung?

29 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (13)
Lösung Fragestellung: Bilanzielle Abbildung am Beispiel einer Cashflow-Bewertungseinheit „Einfrierungsmethode“ „Durchbuchungsmethode“ *) Effektiv abgesichertes Risiko keine Buchung unzulässig (Ansatz von Abgrenzungsposten) Ineffektiv abgesichertes Risiko Verbot der ertragswirksamen Realisierung der Gewinnspitze von GE 1 Nicht abgesichertes Risiko per Aufwand (sbA) 2 an Anleiheverbindlichkeit 2 *) Kein Unterschied im Vergleich zur Einzelbewertung

30 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (14)
Beendigung einer Bewertungseinheit Abgang von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument Beendigung ohne GuV-Berührung sachgerecht Veräußerung oder Glattstellung des Sicherungsinstruments Folge: Bewertungsobjekt „Bewertungseinheit“ geht ab Zugang Grundgeschäft mit neuen Anschaffungskosten Planmäßige vorzeitige Beendigung oder Auflösung aufgrund von Unwirksamkeit Folge: Bewertungsobjekt „Bewertungseinheit“ geht ab Zugang Grundgeschäft und Sicherungsinstrument mit neuen Anschaffungskosten 30

31 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (15)
Fragestellung: Abgang Sicherungsinstrument Ein Unternehmen hat eine Bewertungseinheit aus einem festverzins-lichen Wertpapier und einem Payer-Zinsswap (Sicherungsinstrument) zum gebildet. Am geht das Sicherungsinstrument zum Zeitwert von GE −6 ab. Die Bewertungseinheit ist zum Zeitpunkt des Abgangs des SI mit den folgenden Werten bilanziert: Alternative A - Einfrierungsmethode Alternative B -Durchbuchungsmethode Wertpapier 100 105 Sicherungsinstrument −5 Drohverlustrückstellung 1 Wie ist der Abgang zum zu erfassen? Nennen Sie dabei bitte die Buchungssätze.

32 Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz und der GuV (16)
Lösung Fragestellung: Abgang Sicherungsinstrument „Einfrierungsmethode“ „Durchbuchungsmethode“ *) Effektiv abgesichertes Risiko per Wertpapier 5 DVR 1 an Bank 6 per Sicherungsinstrument DVR 1 an Bank Neue fortgeführte Anschaffungskosten des Wertpapiers: GE 105 *) Alternativ mit GuV-Berührung (sbA, sbE)

33 Anhangangaben und Lagebericht-erstattung (1)
(Konzern-)Anhangangaben Angaben zu Bewertungseinheiten, soweit nicht im Lagebericht enthalten: §§ 284 II Nr. 1, 313 I 2 Nr. 1 HGB: Anwendung „Einfrierungs“- oder „Durchbuchungsmethode“ Ausübung des Wahlrechts zur Abbildung ökonomischer Sicherungsbeziehungen in der Bilanz §§ 285 Nr. 23 Buchst. a, 314 I Nr. 15 Buchst. a HGB: Pro Art von Grundgeschäft (?): Betrag der Einbeziehung in Bewertungseinheit abgesichertes Risiko (z.B. Zins) Arten von Bewertungseinheiten (Mikro/Portfolio/Makro Hedge) Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken (?) 33

34 Anhangangaben und Lagebericht-erstattung (2)
Angaben zu Bewertungseinheiten, soweit nicht im Lagebericht enthalten: §§ 285 Nr. 23 Buchst. b, 314 I Nr. 15 Buchst. b HGB: Pro abgesichertem Risiko (= pro Risikoart?): Grund/Umfang/Zeitraum des Ausgleichs von Wert-/Zahlungsstrom- änderungen Methode der Feststellung der Wirksamkeit §§ 285 Nr. 23 Buchst. c, 314 I Nr. 15 Buchst. c HGB: Begründung der hohen Eintrittswahrscheinlichkeit bei antizipativen Bewertungs- einheiten 34

35 Anhangangaben und Lagebericht-erstattung (3)
Angaben im (Konzern-)Lagebericht §§ 289 II Nr. 2, 315 II Nr. 2 HGB: Risikomanagementziele und -methoden inkl. Hedge Accounting, z.B. Darstellung der Sicherungsziele Beschreibung der gesicherten Grundgeschäfte und der verwendeten Sicherungsinstrumente Angabe, falls ökonomische Sicherungsbeziehungen nicht als Bewertungseinheiten abgebildet werden 35

36 Anhangangaben und Lagebericht-erstattung (4)
Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts-, Cashflow-Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten Jeweils, falls für Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Bedeutung §§ 289 V, 315 II Nr. 5 HGB (nur bei Kapitalmarktorientierung) Wesentliche Merkmale des RMS i.Z.m. Überwachung/Steuerung von Bewertungseinheiten 36


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