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Realkontrakte – Übersicht

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Präsentation zum Thema: "Realkontrakte – Übersicht"—  Präsentation transkript:

1 Realkontrakte – Übersicht
Darlehen §§ 983 ff ABGB Leihe §§ 971 ff ABGB Verwahrung §§ 957 ff ABGB Pfandvertrag §§ 1368 ff ABGB Trödelvertrag §§ 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag Barta: Zivilrecht online

2 Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen
Wird das Darlehen real übergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kredit gleich behandelt – Das BWG unterscheidet nicht zwischen Darlehen und Kredit Das § 33 BWG brachte Sonderregeln für Verbraucherkredite: Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt § 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitiger Rückzahlung bei befristeten Darlehen; aber Höchstbetrag: ,- € / ,- S Barta: Zivilrecht online

3 Barta: Zivilrecht online
Darlehen: §§ 983 ff ABGB Terminologie: Darlehensgeber/DG und Darlehensnehmer/DN Realkontrakt setzt: Konsens + reale Übergabe voraus (= Zuzählung des Darlehensbetrags) sonst nach § 983 Satz 2 = nur Darlehens-Vorvertrag (§ 936 !) Schuldrechtlich: Nach Übergabe – einseitige Verpflichtung des DN Sachenrechtlich: DN wird Eigentümer Dauer des Darlehens: Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung iS eines Fälligstellens durch Mahnung Kommt entgeltlich (Zinsen !) oder unentgeltlich vor; Freundschaftsdarlehen Der Darlehensvertrag wird formfrei geschlossen $ $ Barta: Zivilrecht online

4 Der Kredit(eröffnungs)vertrag
ist ein gesetzlich nicht geregeltes Praxisgeschöpf eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das (umständlichere) Darlehen! Oft ein (Darlehens)Vorvertrag nicht gewollt (Vertragsfreiheit im Schuldrecht!) Konsensualvertrag: Abrede: Geld bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für gültigen Hauptvertragsabschluß Entwicklung verläuft vom Real- zum Konsensualvertrag Barta: Zivilrecht online Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit für Kaufleute; vgl § 355 HGB

5 Barta: Zivilrecht online
Das Sparbuch (1) Bank Das Sparbuch ist ein Wertpapier § 31 Abs 1 BWG spricht von Sparurkunde Zum Spareinlagengeschäft sind nur Kreditinstitute berechtigt Rechtsgrundlage ist der Spareinlagenvertrag = Darlehen des Sparers an ein Kreditinstitut zwecks Geldanlage Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis und erzeugt eine Treuhandbeziehung Barta: Zivilrecht online

6 Barta: Zivilrecht online
Das Sparbuch (2) Bank Sparbuch-Arten und ihre Übertragung: Überbringersparbuch: Inhaberpapier  Übergabe Namenssparbuch: Rektapapier  Zession Sparbuch lautet auf bestimmte Bezeichnung Bekanntgabe des Losungswortes: zB „Sonne“oder „Max“ oder Unterschriftsleistung Sinn: Mißbrauchsschutz Verlust: Vereinfachung gegenüber KraftloserklärungsG 1951; nach Meldung 4 Wochen keine Auszahlung Barta: Zivilrecht online

7 Geld auf österreichischen Sparbüchern
Höhe der Einlagen Anzahl der Sparbücher Bis € , ,- S Bis € ,- S Bis € Mio S Bis € Mio S Ab € über 5 Mio S Barta: Zivilrecht online Quelle: OeNB - Stand 2002

8 Barta: Zivilrecht online
Schuldschein: § 1001 ABGB Über die Darlehenszuzählung wird idR ein Schuldschein ausgestellt § 1001 nennt die Voraussetzungen dafür, daß dieser einen gültigen Beweis darstellt: Nennung des DG/Gläubigers und des DN/Schuldners Gegenstand und Betrag des Darlehens Zahlungsbedingungen + Zinsen Datumsangabe ist ratsam Barta: Zivilrecht online

9 Beispiel eines Schuldscheins
Hiermit bestätige ich, daß mir Frau Maria Brunner (Bregenz, Seeufer 12) den Betrag von ,- Schilling (neunzigtausend und siebentausendfünfhundert Schilling) als Darlehen gewährt und übergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe. - Der übergebene Betrag wird vierteljährlich mit 5,5 Prozent verzinst. - Die Fälligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kündigung, wofür folgendes vereinbart wird: a) die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate; b) das Darlehen ist zunächst 3 Jahre unkündbar. Dornbirn, am Hans Falter Darlehensnehmer und Schuldner Feldkirch, Bahnhofstr. 2 Barta: Zivilrecht online

10 Vergleich der Rechtsstellung
Leihe Darlehen Realvertrag Dauerschuldverhältnis Zweck: Gebrauch Zweck: Verbrauch Gegenstand: unverbrauchbare und unvertretbare Sachen verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache Zurückzustellen: Sachen "der-selben Gattung und Güte“ Nur unentgeltlich entgeltlich + unentgeltlich Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Darlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen Rückforderungsanspruch Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber Darlehensnehmer: wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht Barta: Zivilrecht online


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