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Fälle zu Darlehen und Leihe (1)

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Präsentation zum Thema: "Fälle zu Darlehen und Leihe (1)"—  Präsentation transkript:

1 Fälle zu Darlehen und Leihe (1)
1) Sie vereinbaren mit einem Freund am 1. April mündlich, dass sie ihm nächste Woche 500 € als Darlehen geben. Als Rückzahlungstermin wird Ende Juni festgelegt. – Ist die Vereinbarung gültig? – Können Sie das Geld früher zurückverlangen, wenn Sie es nötig brauchen? Was bewirkt die erfolgte Zahlung des Geldbetrags? Leihe: 2)  Sie gehen für 1 Jahr ins Ausland und möchten einer Freundin die (ET)Wohnung leihen. Geht das? – Wer hat in dieser Zeit für die Betriebskosten aufzukommen, wer hat für allfällige Reparaturen zu sorgen? Barta: Zivilrecht online

2 Fälle zu Darlehen und Leihe (2)
3) Sie leihen einem Freund ihre neuen Schier. Bei einem Sturz auf der Piste bricht der linke Schi. – Wer trägt den Schaden? 4) Ein Bekannter (A) ersucht Sie, dass Sie ihm für das Wochenende ihr Auto leihen. Er möchte seine Eltern im Außerfern besuchen und mit diesen einen kleinen Ausflug machen. Stattdessen fährt A, wie sich herausstellt, nach Wien. Er hatte das Fahrzeug auf einem Parkplatz ordnungsgemäß abgestellt, aber irgendjemand hat es (schwer) beschädigt. – Wer trägt den Schaden? Barta: Zivilrecht online

3 Fälle zu Verwahrung und Schenkung
5) Ein Ehepaar geht auf Reisen und bittet Freunde, Wohnung, Garten, Hund und 3-jähriges Töchterchen einstweilen zu beaufsichtigen und zu versorgen. – Diese wagen die Bitte nicht abzuschlagen. 6) Sie übernachten in einem Hotel, bringen Ihr Gepäck auf das Zimmer und begeben sich idF in das angeschlossene Restaurant, weil Sie hungrig sind. Nach der Mahlzeit vermissen Sie den Mantel, den Sie an die Garderobe gehängt hatten. – Wert trägt den Schaden? Schenkung: 7) Sie versprechen Ihrem/r Freund/in ein bestimmtes (schönes und nicht gerade billiges) Buch zu schenken. Die Freundschaft zerbricht unerwartet. – Können Sie das versprochene Geschenk dennoch fordern? Barta: Zivilrecht online

4 Realkontrakte – Übersicht
Darlehen §§ 983 ff ABGB Leihe §§ 971 ff ABGB Verwahrung §§ 957 ff ABGB Pfandvertrag §§ 1368 ff ABGB Trödelvertrag §§ 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag Barta: Zivilrecht online

5 Barta: Zivilrecht online
Darlehen: §§ 983 ff ABGB Terminologie: Darlehensgeber/DG und Darlehensnehmer/DN Realkontrakt setzt: Konsens + reale Übergabe voraus (= Zuzählung des Darlehensbetrags) sonst nach § 983 Satz 2 = nur Darlehens-Vorvertrag (§ 936 !) Schuldrechtlich: Nach Übergabe – einseitige Verpflichtung des DN Sachenrechtlich: DN wird Eigentümer Dauer des Darlehens: Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung iS eines Fälligstellens durch Mahnung Kommt entgeltlich (Zinsen !) oder unentgeltlich vor; Freundschaftsdarlehen Der Darlehensvertrag wird formfrei geschlossen $ $ Barta: Zivilrecht online

6 Der Kredit(eröffnungs)vertrag
ist ein gesetzlich nicht geregeltes Praxisgeschöpf eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das (umständlichere) Darlehen! Oft ein (Darlehens)Vorvertrag nicht gewollt (Vertragsfreiheit im Schuldrecht!) Konsensualvertrag: Abrede: Geld bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für gültigen Hauptvertragsabschluß Entwicklung verläuft vom Real- zum Konsensualvertrag Barta: Zivilrecht online Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit für Kaufleute; vgl § 355 HGB

7 Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen
Wird das Darlehen real übergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kredit gleich behandelt – Das BWG unterscheidet nicht (mehr) zwischen Darlehen und Kredit Das § 33 BWG brachte auch Sonderregeln für Verbraucherkredite: Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt § 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitiger Rückzahlung bei befristeten Darlehen; aber Höchstbetrag: € / öS Barta: Zivilrecht online

8 Barta: Zivilrecht online
Schuldschein: § 1001 ABGB Über die Darlehenszuzählung wird idR ein Schuldschein ausgestellt § 1001 nennt die Voraussetzungen dafür, daß dieser einen gültigen Beweis darstellt: Nennung des Darlehens-Gläubigers und des Darlehens-Schuldners Gegenstand und Betrag/Höhe des Darlehens Zahlungsbedingungen + Zinsen Datumsangabe ist ratsam! Barta: Zivilrecht online

9 Beispiel eines Schuldscheins
Hiermit bestätige ich, daß mir Frau Maria Brunner (Bregenz, Seeufer 12) den Betrag von ,- Schilling (neunzigtausend und siebentausendfünfhundert Schilling) als Darlehen gewährt und übergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe. - Der übergebene Betrag wird vierteljährlich mit 5,5 Prozent verzinst. - Die Fälligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kündigung, wofür folgendes vereinbart wird: a) die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate; b) das Darlehen ist zunächst 3 Jahre unkündbar. Dornbirn, am Hans Falter Darlehensnehmer und Schuldner Feldkirch, Bahnhofstr. 2 Barta: Zivilrecht online

10 Barta: Zivilrecht online
Das Sparbuch (1) Bank Das Sparbuch ist ein Wertpapier § 31 Abs 1 BWG spricht von Sparurkunde Zum Spareinlagengeschäft sind nur Kreditinstitute berechtigt Rechtsgrundlage ist der Spareinlagenvertrag = Darlehen des Sparers an ein Kreditinstitut zwecks Geldanlage Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis und erzeugt eine Treuhandbeziehung Barta: Zivilrecht online

11 Geld auf österreichischen Sparbüchern
Höhe der Einlagen Anzahl der Sparbücher Bis € , ,- S Bis € ,- S Bis € Mio S Bis € Mio S Ab € über 5 Mio S Barta: Zivilrecht online Quelle: OeNB - Stand 2002

12 Barta: Zivilrecht online
Das Sparbuch (2) Bank Sparbuch-Arten und ihre Übertragung: Überbringersparbuch: Inhaberpapier  Übergabe Namenssparbuch: Rektapapier  Zession Sparbuch lautet auf bestimmte Bezeichnung Bekanntgabe des Losungswortes: zB „Sonne“oder „Max“ oder Unterschriftsleistung Sinn: Mißbrauchsschutz Verlust: Vereinfachung gegenüber KraftloserklärungsG 1951; nach Meldung 4 Wochen keine Auszahlung Barta: Zivilrecht online

13 Darlehen  Vergleich der Rechtsstellung  Leihe
Entgeltlich oder unentgeltlich Zurückzustellen: Sachen "der-selben Gattung und Güte“ Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Darlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen Rückforderungsan-spruch Darlehensnehmer: wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht immer unentgeltlich Zurückzustellen: dieselbe Sache Gegenstand sind: nur unverbrauchbare bewegliche und unbewegliche Sachen Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer, da Gebrauchsrecht + Sachinhaber Barta: Zivilrecht online

14 Vergleich der Rechtsstellung
Leihe Verwahrung Realvertrag Dauerschuldverhältnis Zweck: Gebrauch Zweck: Obsorge unverbrauchbare und unvertretbare Sachen alle Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache Zurückzustellen: dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare Nur unentgeltlich entgeltlich + unentgeltlich Verleiher / Hinterleger: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber Verwahrer: nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da kein Gebrauchsrecht) Barta: Zivilrecht online

15 Barta: Zivilrecht online
Leihe: §§ 971 ff ABGB Historische Entwicklung: Noch im MA entgeltlich und (!) unentgeltlich; heute: notwendig unentgeltlich Realvertrag: Konsens + reale Übergabe Terminologie: Verleiher – Entlehner Dauer: Vereinbarung, Zweck, Kündigung Rechte und Pflichten des Entlehners: Sache schonend (=ordentlich) zu gebrauchen und sorgfältig zu verwahren Haftung für: mangelnde Sorgfalt und widerrechtlichen Gebrauch für gemischten (=verschuldeten) Zufall; nicht für Zufall (§ 1311 ABGB) Bittleihe/Prekarium Barta: Zivilrecht online

16 Darlehen  Vergleich der Rechtsstellung  Leihe
Entgeltlich oder unentgeltlich Zurückzustellen: Sachen "der-selben Gattung und Güte“ Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Darlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen Rückforderungsanspruch Darlehensnehmer: wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht immer unentgeltlich Zurückzustellen: dieselbe Sache Gegenstand sind: nur unverbrauchbare bewegliche und unbewegliche Sachen Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer, da Gebrauchsrecht + Sachinhaber Barta: Zivilrecht online

17 Leihe  Vergleich der Rechtsstellung  Verwahrung
RealV + DschV Zweck: Gebrauch Gegenstand: unverbrauchbare und unvertretbare Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache Nur unentgeltlich Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber RealV + DschV Zweck: Obsorge Gegenstand: alle Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare entgeltlich + unentgeltlich Hinterleger: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Verwahrer: nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da kein Gebrauchsrecht) Barta: Zivilrecht online

18 Barta: Zivilrecht online
Verwahrung: §§ 957 ff ABGB Legaldefinition: "Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt … Realvertrag: Konsens + reale Übergabe Praktische Bedeutung: Kino, Theater, Gastgewerbe, Banken als vertragliche Nebenpflicht Pflichten des Verwahrers: Obsorge = sorgfältige Aufbewahrung des Anvertrauten + Haftung für jede Sorgfalt (ab leichter Fahrlässigkeit), aber nicht für Zufall; wohl aber für gemischten (=verschuldeten) Zufall Rechtsstellung des Verwahrers: Nur Sachinhaber, nicht Rechtsbesitzer, da kein Gebrauchsrecht Barta: Zivilrecht online

19 Gastwirtehaftung (1): §§ 970 ff, 1316 ABGB
§ 970 Abs 1 ABGB: „Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen...“ Voraussetzung ist demnach: Beherbergung + Einbringung von Sachen Also nicht bei bloßem Kaffeehausbesuch ! Der Anschlag „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ gibt demnach nur die Rechtslage wieder ! – Also: Wertvolle Sachen selber verwahren! Oder in Verwahrung geben! Barta: Zivilrecht online

20 Regelung gilt auch für:
Gastwirtehaftung (2) Regelung gilt auch für: „Unternehmer, die ...Aufbewahrungsräume halten, für die eingestellten ...Fahrzeuge“; § 970 Abs 2 ABGB - Abgrenzung von Garagierung und bloßer Platzmiete! ... und die „Besitzer von Badeanstalten“; § 970 Abs 3 ABGB Rspr wendet Haftung auch auf (größere) Privatzimmervermieter und Sanatorien an, nicht aber auf Allgemeine Krankenhäuser oder Schlafwagengesellschaften Barta: Zivilrecht online

21 Barta: Zivilrecht online
Gastwirtehaftung (3) Haftung ist zwingendes Recht: ein Haftungsausschluß ist daher unwirksam; § 970 a ABGB Das Gesetz statuiert aber Haftungsgrenzen, und zwar: Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere 550 € / S und Für alle andern Sachen (ohne besonderen Verwahrungsvertrag) € / S Das ist nicht mehr zeitgemäß. Gastwirte schließen daher häufig Zusatzversicherungen ab Barta: Zivilrecht online

22 Barta: Zivilrecht online
Schenkung Barta: Zivilrecht online

23 Barta: Zivilrecht online
Schenkung: §§ 938 ff ABGB Die Schenkung ist Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache unentgeltlich zu überlassen Annahme durch Beschenkten nötig! Unterscheide davon die einseitige Aufgabe von Rechten; zB Dereliktion (§§ 362, 386 ABGB), oder das Ausschlagen einer Erbschaft Geschenkt wird aus Freigiebigkeit Schenkungsabsicht; RömR: animus donandi Gegenstand der Schenkung: alle Sachen iSd § 285 ABGB Also auch Forderungen! Die Schenkung ist Prototyp der unentgeltlichen Verträge Anwendung der Schenkungsregeln aber nur, wenn nicht andere, ebenfalls unentgeltliche Vertragstypen vorgehen: zB Darlehen, Leihe, Auftrag, Dienst- und Werkvertrag Barta: Zivilrecht online

24 Formzwang des Schenkungsvertrags
Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: Noch anders § 943 ABGB (1811); heute § 1 Abs 1 lit d NAktG (materielle Derogation des ABGB!) – Bestimmung dient dem Schutz des Schenkers (Unüberlegtheit!). Die Formvorschrift hat: Warnfunktion gegen Übereilung; aber auch Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung Die Schenkung ist kein Realvertrag! Barta: Zivilrecht online

25 Schenkungswiderruf und -anfechtung
Auch für Schenkungen gilt, sie ist ja ein Vertrag: Sie ist grundsätzlich nicht widerrufbar: § 946 ABGB Vielmehr gilt: pacta sunt servanda ! Das Gesetz sieht aber (selbst) Ausnahmen vor; vgl §§ 947 ff ABGB – einseitiger Widerruf möglich ! Widerrufsgründe: zB Dürftigkeit: Schenker ermangelt nötiger (eigener !) Unterhalt grober Undank: ‚Latte‘ liegt aber hoch – Gerichtlich strafbar…! Verkürzung des schuldigen Unterhalts: § 950 ABGB Verkürzung des Pflichtteils gesetzlicher Erben: § 951 ABGB Schenkungsanfechtung wegen Verkürzung der Gläubiger; § 953 ABGB – heute AnfO 1914 und KO Barta: Zivilrecht online

26 Barta: Zivilrecht online
Arten der Schenkung Wechselseitige Schenkung: § 942 ABGB Gemischte Schenkung: § 935 ABGB: Gänzlicher Widerruf oder Aufzahlung des Werts des unentgeltlichen Teils Schenkung unter einer Auflage: … des Schenkenden, wie das Geschenk zu verwenden ist – Auflage einkalgbar Schenkung auf den Todesfall: § 956 ABGB: Vertrag zu Lebzeiten geschlossen, aber erst nach dem Tode erfüllt Widerrufsverzicht nötig (Unterschied: Vermächtnis) ABGB verlangt bloß Schriftlichkeit; Rspr aber Notariatsakt nach § 1 Abs 1 lit d NotZwG (= Schenkung ohne wirkliche Übergabe) Hand-/Realschenkung: Vertragsschluss und Erfüllung sind eins Gemeinnützige Schenkung: zB an Staat Anstands-, Gelegenheits-, Pflichtschenkung: idR nicht aus Freigiebigkeit Werbegeschenke und Warenproben: UWG! Belohnende/remuneratorische Schenkung: § 914 ABGB Leistung des Beschenkten als Motiv für Freigebigkeit – Unterschied: erhöhtes Entgelt im AR Barta: Zivilrecht online

27 Formzwang des Schenkungsvertrags
Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: § 943 ABGB (1811) dann § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875, heute § 1 Abs 1 lit d NAktG Warnfunktion gegen Übereilung Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung Die Schenkung ist kein Realvertrag! Barta: Zivilrecht online

28 Steuerklassen: § 7 ErbStG
Ehegatte (in bestehender Ehe)* Kinder; eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder I: II: Abkömmlinge der Kinder; zB Enkel Eltern, Groß- und weitere Voreltern Stiefeltern Geschwister, voll- und halbbürtige III: Schwiegerkinder Schwiegereltern Nichten, Neffen: Abkömmlinge des ersten Grades von Geschwistern IV: Barta: Zivilrecht online V: Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen; zB jurPn und Personengesellschaften

29 Erbschafts- und Schenkungssteuer: Berechnung
(vereinfachte Darstellung des Tarifes nach § 8 ErbStG) Steuerklasse Euro Schilling I II III IV V , , , , , , und darüber bis v.H. des Erwerbs Barta: Zivilrecht online


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