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Baustelle Arbeitsmarktpolitik

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Präsentation zum Thema: "Baustelle Arbeitsmarktpolitik"—  Präsentation transkript:

0 030748MVA2_022126_003_k „Baustelle Arbeitsmarktpolitik“ – Akademie der Ev-Luth. Kirche in Oldenburg – Dieter Wagon - Bundesagentur für Arbeit Zentrale Auswirkungen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz III“) auf die Bundesagentur für Arbeit Stand der Präsentation: 09. März 2004

1 Baustelle Arbeitsmarktpolitik
030748MVA2_022126_003_k Ziele des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Umgestaltung der BA zu einem leistungsfähigen und kundenorientierten Dienstleister am Arbeitsmarkt wirksamere Steuerung der Arbeitsmarktpolitik stärkere Konzentration der personellen Ressourcen der BA auf die Vermittlung Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente konsequente Fortentwicklung der Arbeitsmarktpolitik Ausbau der Beschäftigungssicherung für Ältere und Erschließung neuer Beschäftigungspotentiale für Jüngere

2 Baustelle Arbeitsmarktpolitik
030748MVA2_022126_003_k Inhalte des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Reform der Organisation und der Selbstverwaltung Einführung neuer Steuerungsinstrumente durch Zielvereinbarung erhebliche Vereinfachung des Leistungsrechtes SAM und ABM werden eine Leistung Eingliederungszuschüsse werden vereinheitlicht Schärfung und Verbesserung der Attraktivität der Transferinstrumente Weiterentwicklung der Altersteilzeit

3 Zeitliche Abfolge 2006 2004 2005 Baustelle Arbeitsmarktpolitik
030748MVA2_022126_003_k Nr. 17 zu § 26  Einbeziehung Grundwehrdienst etc in die Versicherungspflicht Nr. 50 zu § 73  BAB auch für Blockschulunterricht Nr. 45 zu § 57  Überbrückungsgeld als Pflichtleistung Zeitliche Abfolge 2006 2004 2005 Arbeitslosmeldung bis zu 3 Monate vorher möglich ABM nicht mehr Alg - Anwart- schaftsbegründend Änderung Höhe Insolvenzgeld Transfer-Kurzarbeitergeld Aus- und Weiterbildung: Fahrt- kostenpauschale BAB auch für Berufsschulunter- richt in Blockform Überbrückungsgeld für Existenz- gründer als Pflichtleistung Verfügbarkeit auch bei nicht geförderter Weiterbildung TN an Trainingsmaßnahmen gelten nicht mehr als arbeitlos Änderungen bei der Altersteil- zeitregelung (ab ) Vereinfachte Anrechnung von Nebeneinkommen Änd. bei der Alg-Bemessung Änd. bei der Sperrzeitregelung Alg bei beruflicher Weiterbildung Einschränkung auf Teilzeit immer zulässig wenn arbeitsmarktüblich Das SGB II tritt in wesentlichen Teilen in Kraft. Freiwillige Weiterversicherung beim Arbeitslosengeld möglich Einbeziehung Grundwehr-, Zivil- dienst in die Arbeitslosenvers. Alg-Anwartschaft : Wegfall der Sonderregelungen für Saison-AN *) Verkürzung der Anspruchsdauer Änderungen bei der Erstattungs- pflicht des AG bei Älteren *) Anmerkung: Änderung gilt nach § 434j (3) SGB III faktisch erst ab 2006

4 Reform der Organisation Bundesanstalt für Arbeit
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Reform der Organisation Bundesanstalt für Arbeit Bundesagentur für Arbeit Hauptstelle Zentrale Zielvereinbarungen Controlling Landesarbeitsämter Regionaldirektionen Arbeitsämter Agenturen für Arbeit § 367 SGB III

5 Reform der Organisation
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Reform der Organisation Zentrale Vorstand Operativ Vorstands- vorsitzender Vorstand Finanzen Regional- direktion Geschäftsführer Operativ Vorsitzender der Geschäftsführung Geschäftsführer Finanzen Agentur für Arbeit Geschäftsführer Operativ Vorsitzender der Geschäftsführung Geschäftsführer Finanzen Offizielle Bezeichnungen = Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion / der Agentur für Arbeit + Mitglieder der Geschäfts-führung der Regionaldirektion / der Agentur für Arbeit (§ 434j Abs. 13 und 14 SGB III in der Fassung von Hartz IV) § 381 ff. SGB III

6 Zusammensetzung der Verwaltungsausschüsse
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k Zusammensetzung der Verwaltungsausschüsse 21 bis Mitglieder bis Stellvertreter 15 bis Mitglieder 6 bis Stellvertreter alt neu Arbeitsamt Landes- arbeitsamt Agentur für Arbeit Regional- direktion *) Amtsdauer 6 Jahre; Mitglieder der VA der Agenturen für Arbeit werden vom Verwaltungsrat berufen Bildung besonderer Ausschüsse möglich bzw. per Gesetz vorgesehen z.B. Ausschuss zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft Keine gesetzliche Regelung zur Aufgaben- übertragung an besondere Ausschüsse • Bildung von Ausschüssen zur Vorberatung ist weiterhin möglich *) Nach § 374 Abs. 4 SGB III (in der Fassung von Hartz IV) werden bei den Regionaldirektionen keine Verwaltungsausschüsse mehr gebildet !!

7 Kontraktmanagement Zielvereinbarung Controlling Bundes- regierung
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Kontraktmanagement Zentrale Bundes- regierung Zielvereinbarung Controlling Regionaldirektionen Agenturen für Arbeit §§ 1 Abs. 3 SGB III, 77a SGB IV

8 Datenaufnahme durch Call-Center Örtlich zuständige Agentur für Arbeit
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Datenaufnahme durch Call-Center Call-Center Weiterleitung Erfassung von Kundendaten Arbeitgeberhotline Erteilung von Auskünften Örtlich zuständige Agentur für Arbeit Unter Geltung der sonstigen Inhalte des § 80 SGB X auch Nutzung externer Call-Center möglich § 395 SGB III

9 Konzentration auf die Kernaufgaben
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Konzentration auf die Kernaufgaben Zollverwaltung BA nur noch zuständig für Ahndung des Leistungsmiss-brauchs im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, den sie durch interne Datenabgleiche entdeckt und der keine Außenermittlung erfordert. Bearbeitung von Leistungsmiss-brauchsfällen, die nicht im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen und von denen sie im Rahmen des Antrags- und Leistungsverfahrens Kenntnis erlangt. Teilweiser Übergang von Aufgaben + Personal der Arbeitsmarktinspektion auf die Zollverwaltung. Zollverwaltung führt Außenprüfungen durch. § 304 SGB III

10 Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Zusammenführung der Eingliederungszuschüsse: EGZ für Ältere EGZ für Jugendliche EGZ für Schwer- vermittelbare EGZ für … Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer mit Vermittlungs- hemmnissen für Behinderte § 217 ff SGB III

11 Eingliederungszuschuss (Dauer und Höhe)
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k Eingliederungszuschuss (Dauer und Höhe) Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen Dauer Höhe Dauer Höhe bis zu 96 Monate ältere Behin- derte bis zu 36 Monate (begrenzt bis Ende 2009) Ältere AN bis zu 50 % 70 (nach 12 Mon. mind. - 10%) 50 % bis zu 70 % (nach 12 Mon. mind. 10%, aber 30%) bis zu 70 % (nach 24 Mon. mind. 10%, aber 30%) bis zu 24 Monate (Schwer- behinderte sonstige Behinderte) bis zu 36 Monate bis zu 12 Monate Behinderte nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 a-d SGB IX (Besonders betroffene schwer-behinderte Menschen)

12 Förderung der Selbständigkeit
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Förderung der Selbständigkeit Überbrückungsgeld: wird von einer Ermessens- zu einer Pflichtleistung Herstellen einer Gleichheit mit der Regelung zum Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“) die erneute Förderung einer Existenzgründung (sowohl „Ich-AG“ als auch Überbrückungsgeld) ist zukünftig erst 24 Monate nach Beendigung einer Förderung erneut möglich §§ 57, 421l SGB III

13 ABM SAM rechtlich veränderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Ziel:
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ABM SAM werden zusammengefasst rechtlich veränderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Ziel: Arbeitslosigkeit abbauen und Arbeitslosen zur Erhaltung und Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit zumindest vorübergehend eine Beschäftigung ermöglichen. § 260 ff. SGB III

14 Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Weitere Änderungen bei ABM: Aufhebung der individuellen Berechnung des Lohnkostenzu-schusses; zukünftig pauschalierter Zuschuss, gestaffelt nach Qualifikationsstufen. Qualifizierung nicht mehr zwingend notwendig; aber es gibt die Möglichkeit, zusätzlich zu den Lohnkosten eine Qualifizierung als verstärkte Förderung zu finanzieren. Der Einsatz von arbeitslosen Arbeitnehmern zur Schadensbeseiti-gung von Naturkatastrophen ist möglich.

15 Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Weitere Änderungen bei ABM: Die Beschäftigung in einer ABM ist zukünftig versicherungsfrei. Sachwidrige Anreize für den Eintritt in eine ABM werden dadurch beseitigt (es wird kein (neuer) Leistungsanspruch erworben). Beschäftigung an sich und der damit verbundene Zugewinn an fachlichen und persönlichen Fähigkeiten und Qualifikationen steht im Vordergrund. § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III

16 Weitere Veränderungen bei den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Weitere Veränderungen bei den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten Leistungen an Berufsrückkehrer/innen Neuer § 8b SGB III Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Die Förderung soll erfolgen mit allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III, die zur Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendig sind, insbesondere Beratung und Vermittlung, Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. § 8b SGB III

17 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung Nicht-geförderte Weiterbildung schließt Verfügbarkeit nicht aus Arbeitsvermittler/in muss der Teilnahme zustimmen Abbruch der Maßnahme muss möglich sein, wenn berufliche Eingliederung möglich ist Ziel: Auch Arbeitslose, deren berufliche Weiterbildung nicht gefördert wird, sollen die Möglichkeit erhalten, eigeninitiativ ihre beruflichen Fähigkeiten und Qualifikationen den ständig wachsenden und wechselnden Anforderungen der Arbeitsmarkts anzupassen. § 120 Abs. 3 SGB III

18 Einführung einer Entfernungspauschale
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k Einführung einer Entfernungspauschale ab Alt: Fahrkostenerstattung individuell  je nach benutztem Verkehrsmittel Neu: Fahrkostenerstattung pauschal  Berechnung einheitlich nach Entfernung  unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel für jeden weiteren km km 0,36 € / km 0,40 € / km Achtung: Die neue Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ( = 0,30 €/km) gilt insoweit nicht !! Für „Altfälle“ gelten Übergangsregelungen  § 434j Abs. 8 SGB III § 81 Abs. 2 SGB III

19 Übergangsregelungen beachten!
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Transferleistungen Transfermaßnahmen (alt: Sozialplanmaßnahmen) Förderung der Teilnehmer an beschäftigungswirksamen Maßnahmen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer als Zuschuss von 50 % der aufzuwendenden Maßnahmekosten (max €) je gefördertem AN als gesetzliche Pflichtleistung Transferkurzarbeitergeld (alt: „Struktur-KuG“): eine Strukturkrise ist nicht mehr erforderlich der AN muss sich verpflichten, vor Übertritt in die neue betriebliche Einheit eine Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten zu durchlaufen Die Bezugsdauer beträgt max. 12 Monate. Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit auf dem Verordnungswege mehr. Übergangsregelungen beachten! §§ 216a und b SGB III

20 Höhe des Insolvenzgeldes
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Höhe des Insolvenzgeldes Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet. Das Bruttoarbeitsentgelt darf hierbei die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht über-schreiten. Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Stun-dungszinsen, Kosten der Zwangsvollstreckung werden nicht mehr erstattet. §§ 185, 208 SGB III

21 Weitere gesetzliche Änderungen…
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k Weitere gesetzliche Änderungen… ab Die Aufforderung zur Meldung des Arbeitslosen wirkt für den Fall der Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort. (§ 309 SGB III) Die Arbeitslosmeldung ist zukünftig schon 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich. (§ 122 SGB III) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik (z.B. Trainingsmaßnahmen) gelten nicht mehr als arbeitslos. (§ 16 Abs. 2 SGB III) Die Bundesagentur kann befristete Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen. Vertragspartner sind die Regionaldirektionen. (§ 368 SGB III) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht. (§ 73 SGB III)

22 Weitere gesetzliche Änderungen…
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k Weitere gesetzliche Änderungen… ab Wegfall der Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel (§ 148 SGB III) Wegfall der Erstattungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung (§ 147b SGB III) Winterbauförderung: Widerlegbare gesetzliche Vermutung der Baubetriebe-Eigenschaft bei Betrieben, die gewerblich Bauleistungen erbringen (§ 211 SGB III) Übernahme der Kosten notwendiger sozialpädagogischer Betreuung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG (Regelung wird für vier Jahre erprobt) (§ 421m SGB III)

23 Änderungen bei der Altersteilzeit
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Änderungen bei der Altersteilzeit Schaffung einer Insolvenzsicherung zum Schutz der von den Arbeitnehmern durch Vorarbeit entstandenen Wertguthaben Vereinfachte Berechnungsbasis - Einführung eines Regelarbeitsentgelts -, dadurch Vermeidung monat-licher Neuberechnungen der Aufstockungsbeträge Wegfall des Mindestnettobetrags von 70% Keine Reduzierung auf die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit bei nicht-tarifgebundenen Arbeitgebern

24 Einrichtung von Job-Centern
Baustelle Arbeitsmarktpolitik Einrichtung von Job-Centern Von den Agenturen für Arbeit werden Job-Center als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz suchen. Im Job-Center werden diese Personen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbedarf geklärt, der erste Eingliederungsschritt verbindlich vereinbart. Siehe auch die Folien zu „Hartz IV“. § 9 Abs. 1a SGB III

25 Baustelle Arbeitsmarktpolitik
030748MVA2_022126_003_k Arbeitslosigkeit ab Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht automatisch mit der Arbeitslosmeldung Die Rücknahme der Arbeitslosmeldung ist zur Vermeidung leistungsrechtlicher Nachteile bis zur Bewilligung der Leistung möglich Beispiel: Altersgrenze für längeren Alg-Anspruch wird erst später erreicht Zusammenfassung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld zu einheitlicher Versicherungsleistung: § 118 SGB III „Alg bei Arbeitslosigkeit“ und „Alg bei beruflicher Weiterbildung“ bei Teilnahme an einer nach § 77 SGB III anerkannten Maßnahme 2 Tage Maßnahme = 1 Tag Minderung der Anspruchsdauer auf Alg § 124 SGB III i.V. m. § 117 ff. SGB III

26 Verfügbarkeit Einschränkung auf Teilzeit
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k Verfügbarkeit ab Einschränkung auf Teilzeit künftig generell zulässig, wenn der/die Arbeitslose dies will Beschäftigung muss versicherungspflichtig sein mindestens 15 Stunden wöchentlich auf dem Arbeitsmarkt üblich § 120 Abs. 4 SGB III

27 Leistungsentgelt Kein pauschaler Abzug der Kirchensteuer mehr
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k Nr. 71 - Beispiel : Monat Februar: Leistungsbezug vom = 27 Kalendertage; vom = 30 Kalendertage Regelung dient vorwiegend der Verwaltungsvereinfachung; Einsparung dennoch, weil künftig jährlich nur noch 360 (alt 365) Tage gezahlt werden. ab Leistungsentgelt Kein pauschaler Abzug der Kirchensteuer mehr Pauschaler Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (= 21 %) Berechnung des Arbeitslosengeldes je Kalendertag Zahlung kalendertäglich - voller Monat 30 Tage Die Anrechnung von Nebeneinkommen wird vereinfacht (Freibetrag pauschal 165 € monatlich) § SGB III § 141 SGB III

28 Unterschiedliche Bezugsgrößen
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k Nr. 71 zu § 132 Die fiktive Bemessung richtet sich nach Qualifikationsstufen , denen jeweils ein an die Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppeltes Entgelt zugeordnet ist. Bezugsgröße 2003  RV + Arbeitslosenversicherung : NBL: jährlich €, monatlich 2.380,00 € ABL: jährlich €, monatlich 1.995,00 € ( KV / PV bundeseinheitlich 2.380,00 € monatlich; hier ohne Bezug ) § 132 SGB III Fiktive Bemessung ab Keine 150 Tage mit Entgelt feststellbar ? Stark vereinfachte Festsetzung des Bemessungsentgelts abhängig von der Qualifikationsstufe fiktives AE täglich 1/300 1/360 1/450 1/600 ABL 79,80 € 66,50 € 53,20 € 39,90 € NBL 95,20 € 79,33 € 63,47 € 47,60 € Hochschul- oder Fachhoch- schulaus- bildung Meister oder ähnlich Ausbildung mit anerkanntem Abschluss Ohne Ausbildung Achtung ! Unterschiedliche Bezugsgrößen Ost  West Bezugs- größe davon 1 / 300 1 / 360 1 / 450 1 / 600

29 Ruhen bei Sperrzeiten Säumniszeit Neu: Sperrzeit 1 Woche
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k Ruhen bei Sperrzeiten ab Säumniszeit Neu: Sperrzeit 1 Woche Unzureichende Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit Neu: Sperrzeit 2 Wochen Leistungsanspruch erlischt, wenn insg. 21 Wochen Sperrzeit Neu: Auch die „erste“ Sperrzeit wg. Arbeits-aufgabe zählt mit § 144 SGB III

30 Einheitliche Anwartschaftszeit (Vorversicherungszeit)
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Anwartschaftszeit *) Einheitliche Anwartschaftszeit (Vorversicherungszeit) von 12 Monaten Keine Sonderregelungen mehr für Wehr- und Zivildienstleistende Saisonbeschäftigungen § 123 SGB III *) Anmerkung: Änderung nach § 434j Abs. 3 SGB III faktisch erst ab wirksam

31 Veränderungen bei der Rahmenfrist ...
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Veränderungen bei der Rahmenfrist ... ... zur Erfüllung der Alg-Anwartschaftszeit *) alt neu 3 Jahre 2 Jahre 12 Monate Beschäftigung 12 Monate Beschäftigung Keine weitere Verlängerungsmöglichkeit mehr (z.B. bei Pflege, Selbständigkeit) Wegfall der Sonderregelungen für Saison - Arbeitnehmer *) Anmerkung: Änderung nach § 434j Abs. 3 SGB III faktisch erst ab wirksam § 123 SGB III

32 Veränderungen bei der Rahmenfrist ...
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Veränderungen bei der Rahmenfrist ... ... zur Feststellung der Anspruchsdauer *) 7 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 2 Jahre ggf. Verlängerung auf …. ggf. Verlängerung auf …. bisherige Regelung neue Regelung *) Anmerkung: Änderungen durch das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt (BT-Drucksache 15/1587); Änderung nach § 434k Abs. 2 SGB III faktisch erst ab wirksam § 127 SGB III

33 Verkürzung der Anspruchsdauer
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k Verkürzung der Anspruchsdauer ab alt neu Mindestalter Versicherungszeiten Mindestalter 32 Monate 64 Monate 57 55 26 Monate 52 52 Monate 47 22 Monate 44 Monate 18 Monate 36 Monate 18 Monate 45 30 Monate 15 Monate 12 Monate 24 Monate 12 Monate Anmerkung: Änderungen durch das Gesetz Zur Reform am Arbeitsmarkt Anspruchdauer Anspruchdauer § 127 SGB III Keine Änderung bei der Anspruchsdauer bei Versicherungszeiten bis zu 24 Monaten

34 Erstattungspflicht des AG bei Älteren *)
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Erstattungspflicht des AG bei Älteren *) Altersgrenze Keine Erstattung bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses vor Vollendung des… Einheitliche Dauer der Vorbeschäftigungszeit für alle AN Erstattungs- zeitraum alt 58. Lj. neu 57. Lj. neu 32 Monate alt 56. Lj. 12 Jahre vor Eintritt der Arbeits-losigkeit 10 Jahre Beschäf- tigung neu 55. Lj. alt 24 Monate Die Erstattungspflicht entfällt i.d.R. ab aber bitte DA beachten!!! ab Die RD Sachsen arbeitet an einer Präsentation nur zum § 147a SGB III in d. F. ab *) Anmerkung: Änderungen durch das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt (BT-Drucksache 15/1587). Die Erstattungspflicht entfällt ab § 147a SGB III

35 Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit
Baustelle Arbeitsmarktpolitik 030748MVA2_022126_003_k ab Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung für: Personen, die Angehörige pflegen Existenzgründer Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der EU (oder assoz. Staat) Innerhalb der EU gilt die VO (EWG) Nr. 1408/71 § 28a SGB III

36 Die Reformprojekte im Überblick
Baustelle Arbeitsmarktpolitik Die Reformprojekte im Überblick Vorstandsprojekte Führung und Steuerung Kundenzentrum Personalentwicklungs-Design Zentrale Organisatorische Umstellung und Personalmigration – AA Struktur „Regionaldirektionen“ Produkte und Programme Unternehmensentwicklung Virtueller Arbeitsmarkt Arbeitslosengeld II Bereichsprojekte Leistungsgewährung Service-Center Psychologischer Dienst Ärztlicher Dienst Technischer Beratungsdienst Bildungssystem Interne Verwaltung Einkaufsprozesse

37 Reformprojekt Kundenzentrum: Geschäftssystem des Kundenzentrums
Baustelle Arbeitsmarktpolitik Reformprojekt Kundenzentrum: Geschäftssystem des Kundenzentrums Kundengruppen Handlungsprogramme Prozesse Aufwand und Wirkung Fordern Operative Prozesse Leistung Vermittlung Betreuung Unterstützungsprozesse Service-Center, … Steuerungsprozesse Leistungsdialog Controlling Leistungspreise … Mengengerüste Kosten, Budgets Zuschläge … erlauben eindeutiges Kontraktmanagement Extern Intern Perspektiven-wechsel Erhalt Marktfähigkeit Fallmana-gement "Beratungs-kunden (Aktivierung) "Betreuungs-kunden" Vermittlung Abbau Be- schäftigungs- hürden Qualifizierung "Markt-Kunden" "Beratungs-kunden" (Fördern) Fördern Handlungsorientierte Kundengruppen mit vergleichbaren Profilen Klar definierte Handlungs- programme für jede Kundengruppe Systematische Überset-zung der Programme in Prozesse Klare Vorgaben für Vermittler, Arbeitslose, Arbeitgeber, Partner Klares Leistungs- versprechen für Arbeitgeber Ermittlung von Richt-größen und "Preisen" auf Grundlage spezi-fischer Mengengerüste, Kundendaten "Fokussierung auf Unterstützungsbedarf" "Qualitätssicherung durch Standards" "Aktivierung aller Beteiligten" "Leistungs- transparenz"

38 Baustelle Arbeitsmarktpolitik
Reformprojekt Kundenzentrum: Neugestaltete Ablauforganisation einer Geschäftseinheit in der Agentur für Arbeit "Geschäftseinheit Neu" Beratung und Vermittlung Selbstbedie-nungsbereich (Telefone, VAM) Nicht terminiert AG-orientiert AN-orientiert "Vermittler vermitteln" Em- pfang* Eingangszone (persönliche Betreuung) Leistung "Kundenori-entiertes und effizientes Arbeiten der Leistung" Antragsservice Bearbeitungsbüro Terminiert "30-Sekunden- Regel" "Alles ohne Akte" * Nach vollständiger Umsetzung des Konzepts ein übergreifender Empfang für alle Geschäftsbereiche vorgesehen


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