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Informationen für die Eltern der Vierjährigen 1

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Präsentation zum Thema: "Informationen für die Eltern der Vierjährigen 1"—  Präsentation transkript:

1 Informationen für die Eltern der Vierjährigen 1
Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 1

2 Was Sie heute erwarten dürfen…
Informationen über die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertageseinrichtung Informationen über Fördermöglichkeiten vor Schulbeginn Informationen zum Sprachstand Informationen zum Schulanfang Informationen zum gemeinsamen Lernen (Inklusion) Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 2 2

3 Das Kind und seine Partner
Elternhaus Grund schule Kind Kindertages-einrichtung Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 3

4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 36 Vorschulische Beratung und Förderung Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten im Elementar- und Primarbereich insbesondere auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse beraten werden. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 4

5 Kindertageseinrichtung als erste Bildungsinstitution
Die Kindertageseinrichtung führt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Eltern ergänzend und begleitend weiter. Bildung in der Kita ist mehr als Aneignung von Wissen und Fertigkeiten In der Kita wird Ihr Kind in allen Bereichen seiner Persönlichkeit gefördert Ihr Kind wird auf künftige Lebens– und Lernaufgaben vorbereitet Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 5

6 Bildungsauftrag Rechtliche Grundlage
Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) formuliert einen eigenständigen Bildungsauftrag für die Tageseinrichtungen. Das Schulgesetz NRW formuliert den Bildungs-auftrag für die Schule. Die verschiedenen Träger von Tageseinrichtungen und die Ministerien für Schule, Jugend und Kinder haben zudem eine gemeinsame Bildungsvereinbarung unterzeichnet. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 6

7 Bildungsbereiche mathematische Bildung Religion und Ethik Bewegung
soziale, kulturelle und interkulturelle Bildung naturwissenschaftlich-technische Bildung Religion und Ethik Bewegung Sprache und Kommunikation Medien Körper, Gesundheit und Ernährung musisch- ästhetische Bildung ökologische Bildung Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 7

8 Sprache als Schlüssel zur Bildung
Die Sprache erschließt dem Kind die Welt, in der es lebt. Frühe Erkenntnisse und Feststellungen sind Grundlage für eine Sprachförderung. Sprachförderung ist bereits im Rahmen des ganzheit-lichen Ansatzes im Programm der Tageseinrichtung verankert. Gesetzliche Verankerung einer flächendeckenden Sprachstandserhebung für alle Kinder im Schulgesetz. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 8

9 Sprachstandsfeststellung § 36 Abs. 2 Schulgesetz NRW
Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt bei Kindern als erfüllt, die eine Kindertageseinrichtung besuchen in der sprachliche Bildung nach Maßgabe der § 13 c in Verbindung mit § 13 b des Kinderbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 9

10 Kinderbildungsgesetz
Grundlage der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere der individuellen ganzheitlichen Förderung eines jeden Kindes ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes. Die Beobachtung und Auswertung mündet in die regelmäßige Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungs-prozesses des Kindes (Bildungsdokumentation). Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus (§ 13b Abs. 1 KiBiz). 10 Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015

11 Kinderbildungsgesetz
„ Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses kontinuierlichen Prozesses regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 13b Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung geeigneter Verfahren zu beobachten und zu dokumentieren. Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen Muttersprachen beobachtet und gefördert werden“. „Für jedes Kind, das eine besondere Unterstützung in der deutschen Sprache benötigt, ist eine gezielte Sprachförderung nach dem individuellen Bedarf zu gewährleisten.“ Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 11

12 Auswirkungen für das Sprachstandsfeststellungsverfahren „Delfin 4“ in der Praxis
Überprüft werden künftig alle Kinder die im Zeitraum bis geboren sind und keine Kindertageseinrichtung besuchen (siehe Bildungs- und Erziehungsauftrag KiBiz) Kinder, die eine Kita besuchen, die keine Sprachförderung nach § 13 c KiBiz gewährleistet Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen, die Eltern jedoch einer Bildungsdokumentation nicht zugestimmt haben Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 12

13 Testverfahren „Besuch im Pfiffikushaus“
Besuch im Pfiffikus-Haus“ ist ein Einzeltest (cirka 30 Minuten pro Kind) Der von, durch das Schulamt benannten Lehrkräften oder sozialpädagogischen Fachkräften durchgeführt wird Durchgeführt wird der Test in der Zeit vom bis in der Grundschule Die mit der Durchführung beauftragten Schulen laden die Kinder im Auftrag des Schulamtes zum Test schriftlich ein. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 13

14 Die Teilnahme ist verpflichtend!
Die Erziehungs-berechtigten werden über das Ergebnis der Sprachstands-feststellung unmittelbar, schriftlich, in Form des Ergebnisbogens informiert. Die Teilnahme ist verpflichtend! 14

15 Förderbedarf wird festgestellt. Was ist zu tun?
Info Falls das Kind noch keine Kindertageseinrichtung besucht, werden Sie gebeten, Ihr Kind in einer KiTa anzumelden und dem Schulamt mitzuteilen, dass Sie Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung angemeldet haben. Kinder, bei denen Sprachförderbedarf festgestellt wurde und die weiterhin keine Kindertageseinrichtung besuchen, werden vom Schulamt durch förmlichen, be-gründeten Bescheid zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtet. Diese Maßnahmen werden in der Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe eingerichtet und finden in Kindertageseinrichtungen und Familienzentren statt. Die Eltern werden durch das Schulamt verpflichtet ihr Kind regelmäßig an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilnehmen zu lassen. Hinweise für die Förderung (Ergebnisbögen) sind der Kindertageseinrichtung vorzulegen Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 15

16 Sprachförderung im Rahmen der Bildungsvereinbarung
Spracherwerb findet im alltäglichen Bildungsprozess statt, bei dem der Spielgedanke im Vordergrund des Geschehens steht. Dies geschieht am häufigsten in nachfolgenden Situationen: Bilderbuchbetrachtungen, Erzähl- und Vorleseanlässe, Lieder, Singspiele, Hand- und Fingerspiele, Rollenspiele, Gesellschaftsspiele, Gespräche etc. Maßnahmen nach Feststellung eines erhöhten Sprachförderbedarfes nach dem Testverfahren Anmeldung in einer Kindertageseinrichtung Einwilligung zur Bildungsdokumentation durch die Eltern Teilnahme an einem verpflichtenden Sprachförderangebot Stadt Krefeld – FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 16 16

17 Bildungsauftrag der Grundschule
Alle Kinder in ihrer Persönlichkeit individuell zu fördern Ihre Lernfreude zu erhalten und weiterzuführen Ihnen grundlegende Kenntnisse Fähigkeiten und Haltungen zu vermitteln Sie zu systematischen Lernen hinzuführen Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 17

18 Fähigkeiten zum Schulanfang, die Sie als Erziehungs-berechtigte bereits täglich aufbauen und unterstützen Bewegung (Geschicklichkeit) Wahrnehmung (sehen, hören, orientieren) Sprache (sprechen, hören, zuhören, verstehen, anwenden) Mathematik (zählen, Mengen erfassen, vergleichen) Umgang mit anderen (Kooperationsfähigkeit) Lernen und leisten (Begeisterung, Herausforderung) Umwelterfahrung Selbstständigkeit Selbstbestimmung Selbstbewusstsein Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 18

19 Rechtliche Grundlage für die Einschulung in zwei Jahren
§ 35 Abs. 1 Schulgesetz NRW Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres (2)Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Stadt Krefeld- FB51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 19

20 Allgemeine Informationen zur Einschulung in zwei Jahren
Ihr Kind ist im Zeitraum bis geboren Dann wird Ihr Kind zum Schuljahr 2017/2018 schulpflichtig. Von dieser Verpflichtung werden alle Kinder erfasst, auch Kinder mit besonderen Förderbedarfen. Eine Zurückstellung ist nur noch in Einzelfällen, nach Votum der schulärztlichen Untersuchung möglich. Es steht Ihnen frei Ihr Kind vorzeitig einzuschulen, wenn es die körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und im sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung. Vorzeitig eingeschulte Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 20

21 Wahl der Grundschule und Verfahren bei der Aufnahme
„Tage der offenen Tür“ an den Grundschulen Freie Wahl der Grundschule im Rahmen fest- gelegter Aufnahmekapazitäten Angebot von Schulen des gemeinsamen Lernens für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Offizielles Anmeldeverfahren 15. November Schulärztliche Untersuchung Einschulungsparcours Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 21

22 Bereits bestehende Kooperationen zwischen Schule und Kindertageseinrichtungen
gemeinsame Projekte Elternabende für Eltern zukünftiger Schulkinder Thematische Elternabende Gegenseitige Einladungen Hospitationen von Lehrkräften und Erzieher/innen im jeweils anderen System Beteiligung Einschulungsparcour Absprachen nach der Anmeldung Infos zu Anmeldungen ……….. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 22

23 Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
§ 20 Schulgesetz NRW Orte der sonderpädagogischen Förderung (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind 1. die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs) 2. die Förderschulen, 3. die Schulen für Kranke (§ 21 Absatz 2). (2) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. 23 Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015

24 Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
§ 20 Schulgesetz NRW (3) In der allgemeinen Schule wird der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Er erstreckt sich auf alle Unter-richtsvorgaben nach § 19 Absätze 3 und 4. Hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 24

25 Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
Eltern haben das Wahlrecht Eltern haben die Möglichkeit eine sonderpädagogische Überprüfung zu beantragen Schulaufsicht und Schulträger bestimmen im Einvernehmen „Schulen des gemeinsamen Lernens“ Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015

26 Noch Fragen, Anregungen, Gesprächsbedarf ?
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stadt Krefeld - FB 51, FB 40 Schulamt für die Stadt Krefeld April 2015 26

27 Weitere Informationen zu Tageseinrichtungen und Schulen
Startseite > Gesundheit & Soziales > Kinder & Jugend & Familienportal > Tagesbetreuung für Kinder > Kindertageseinrichtungen von A bis Z Bildungsvereinbarung /BP/Schulsystem/Bildungsgrundsaetze_fuer_den_Elementar-_und_Primarbereich Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, Schulamt für die Stadt Krefeld April 27


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