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Veröffentlicht von:Hraban Lehnhardt Geändert vor über 10 Jahren
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Schule Einschulung Kind © M. Leszinski
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Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht in der Eingangsphase
Schulpflicht Einschulung neu örtliche Grundschule Zuständig: § 22 (1) Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, schulpflichtig. § 22 (2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht in der Eingangsphase mitarbeiten zu können. Schulärztliche Untersuchung Ab Oktober, damit ggf. Sprachförderung noch stattfinden kann Anmeldung © M. Leszinski
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Schulpflicht Einschulung neu Aufgaben der Grundschule
§ 40 (1) Die Grundschule vermittelt Schülerinnen und Schülern Grundlagen der Bildung und des Lernens, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Dabei soll die unterschiedliche Lernentwicklung der Kinder Grundlage für eine individuelle Förderung sein. © M. Leszinski
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Schulpflicht Grundschulordnung Aufgaben der Grundschule
§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen …steigen ohne Verstezungsbeschluß …auf. Klassenkonferenz entscheidet über Verweildauer in der Eingangsphase [1-3 Schuljahre] (4) .. Ist zu erwarten, dass sie oder er … drei Schulbesuchsjahre benötigt, sind die Eltern spätestens nach eineinhalb Schulbesuchsjahren darüber zu informieren. © M. Leszinski
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Schulpflicht Einschulung neu
Zuständige Schule § 24 (1) Die Eltern (...) wählen (...) aus dem vorhandenen Angebot an Grundschulen (...) aus. Kann die ausgesuchte Schule wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden, (nimmt die zuständige Grundschule auf) (2) Zuständig ist eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Kinder (…) ihre Wohnung haben. © M. Leszinski
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Sonderpädagogischer Förderbedarf ?
örtliche Grundschule Schulpflicht Einschulung Sonderpädagogischer Förderbedarf ? Einschulung Ausschöpfen der Fördermöglichkeiten der GS Lernplan / präventiven Förderplan durchführen (Prävention mit sonderpädagogischer Unterstützung) Feststellung von Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung in der Regel erst gegen Ende der Eingangsphase! © M. Leszinski
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Sonderpädagogischer Förderbedarf …
Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs … liegt vor, wenn Sch. aufgrund ihrer Behinderung, Entwicklung oder chronischen Krankheit nur mit besonderer Hilfe am Unterricht einer Grundschule (…) teilnehmen können und sonstige Förderung nicht ausreichend ist. FÖZ erstellt sonderpädagogisches Gutachten © M. Leszinski
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Förderzentrum § 45 (1) Förderzentren unterrichten, erziehen und fördern Kinder, Jugendliche und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und beraten Eltern und Lehrkräfte. Förderzentren (...) nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen(...) nicht ausreichend gefördert werden können. Planung und Durchführung von gemeinsamem Unterricht Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs (mit KiTa / Einrichtungen der Jugendhilfe). Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs © M. Leszinski
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sonderpädagogisches Gutachten
FÖZ erstellt ein Ergebnis: Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt nicht vor Förderschwerpunkt(e) (Lernen) Sprache (emotionale und soziale Entwicklung) geistige Entwicklung körperliche und motorische Entwicklung Hören Sehen Autistisches Verhalten Dauerhaft kranke Sch. © M. Leszinski
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Sonderpädagogischer Förderbedarf ?
Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs örtliche Grundschule Eltern Regionales Förderzentrum (FÖZ) © M. Leszinski
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Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Beteiligung der Eltern: Information über Einleitung des Verfahrens Erstellung des Sonderpädagogischen Gutachtens Elterninformation / Stellungnahme Eine Kopie des Sonderpädagogischen Gutachtens wurde uns schriftlich übermittelt. Das Ergebnis des Sonderpädagogischen Gutachtens wurde uns am: durch: erläutert. Über die Möglichkeiten und Ziele des gemeinsamen Unterrichts sowie über die Aufgaben und Ziele des entsprechenden Förderzentrums sind wir informiert worden. Für unser Kind wünschen wir eine integrative Beschulung den Besuch eines Förderzentrums © M. Leszinski
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Sonderpädagogische Förderung
integrative Beschulung (= gemeinsamer Unterricht) im Förderzentrum (Sonderschule): zieldifferent: (mit Doppelbesetzung im Unterricht durch SoL) Förderschwerpunkte Lernen geistige Entwicklung Förderschwerpunkt Lernen (FöSch.) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (SfG) Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (SfK) etc. zielgleich: (ohne Doppelbesetzung im Unterricht durch SoL) andere Förderschwerpunkte © M. Leszinski
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Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Beteiligung der Eltern: Information über Einleitung des Verfahrens Erstellung des Sonderpädagogischen Gutachtens Elterninformation / Stellungnahme Koordinierungsgespräch(e): Alle Beteiligten bestimmen einvernehmlich auf den Einzelfall bezogene Fördermaßnahmen und den Förderort. Beschulungsbescheid des Schulamts Rechtsmittelfähiger Bescheid Förderausschuß: berät Schulrätin / -rat bei Nichteinigung: © M. Leszinski
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