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Fachhochschule Düsseldorf

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Präsentation zum Thema: "Fachhochschule Düsseldorf"—  Präsentation transkript:

1 Fachhochschule Düsseldorf
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen Energiewirtschaftsrecht Teil III Vorlesung Sommersemester 2015 an der Fachhochschule Düsseldorf FB 7: Wirtschaft Lehrbeauftragter: Rechtsanwalt Dr. Ralf Schäfer

2 Energiewirtschaftsrecht - Übersicht -
Netzanschluss Netzzugang Zähl- und Messwesen Netzentgelt-/ Anreizregulierung Entflechtung von (vertikal integrierten) Energieversorgungsunternehmen Objektnetze Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 2

3 EnWG und Verordnungen (Übersicht)
Netznutzung Netzanschluss Netzzugang Strom (StromNZV + GPKE) Netzzugang Gas (GasNZV + GeLi Gas) Netzanschluss/ Anschlussnutzung Strom (NAV) Netzanschluss/ Anschlussnutzung Gas (NDAV) Netzentgelte Strom (StromNEV, ARegV) Netzentgelte Gas (GasNEV, ARegV) Kraftwerksnetzan-schlussverordnung (KraftNAV) Liberalisierung Messwesen (§ 21 b EnWG, MessZV, WiM) Grundversorgung Strom (StromGVV) Grundversorgung Gas (GasGVV) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III -

4 Energiewirtschaftsrecht - Netzanschluss -
Allgemeine Anschlusspflicht (§ 18 EnWG) Zweck: Faktische Realisierung des Anspruchs auf Netzzugang Berechtigter: Jedermann/ der an ein Niederspannungs-/ Niederdrucknetz angeschlossen ist / werden möchte Verpflichteter Netzbetreiber, die in Gemeindegebieten Netz für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern in Niederspannung/ -druck betreiben Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 4

5 Energiewirtschaftsrecht - Netzanschluss (Fortsetzung) -
Allgemeine Anschlusspflicht (§ 18 EnWG) Inhalt der Anschlusspflicht Abschluss eines Vertrags auf Netzanschluss und Anschlussnutzung (Kontrahierungszwang) / Herstellung einer physischen Netzanbindung Veröffentlichung von allgemeinen Bedingungen für Netzanschluss/ -nutzung Netzanschlussvertrag/ Anschlussnutzungsvertrag Inhalte durch Verordnungen des Bundes weitgehend vorgegeben Ergänzende Inhalte (insb.: Art des Anschlusses, Anschlusspflicht, -ebene, -leistung, Baukostenzuschüsse) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 5

6 Energiewirtschaftsrecht - Netzanschluss (Fortsetzung) -
Allgemeine Anschlusspflicht (§ 18 EnWG) Ausnahmen von der Anschlusspflicht Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen z.B. Nichtnutzen des Anschlusses Unzumutbarkeit aus personenbedingten Gründen Kredit-/ Zahlungsunwürdigkeit, Vertragsverletzungen Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen > 150 kW Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 6

7 Energiewirtschaftsrecht - Netzanschluss (Fortsetzung) -
Besondere Anschlusspflicht (§ 17 EnWG) Zweck: Gewährung eines Rechts auf Netzanschluss für alle, die sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht berufen können Verpflichteter: Jeder Betreiber eines Energieversorgungsnetzes (Ausnahme: Direktleitungsbetreiber) Berechtigte: Letztverbraucher (Inhaber von) gleich-/ nachgelagerten Netzen/ Leitungen (Betreiber von) Erzeugungs-/ Speicheranlagen Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 7

8 Energiewirtschaftsrecht - Netzanschluss (Fortsetzung) -
Besondere Anschlusspflicht (§ 17 EnWG) Inhalt der Anschlusspflicht Abschluss eines Vertrags auf Netzanschluss und Anschlussnutzung (Kontrahierungszwang) / Herstellung einer physischen Netzanbindung (nach Wahl des Anschlussberechtigten) Anschluss- / Nutzungsbedingungen müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 8

9 Energiewirtschaftsrecht - Netzanschluss (Fortsetzung) -
Besondere Anschlusspflicht (§ 17 EnWG) Netzanschlussvertrag/ Anschlussnutzungsvertrag Keine Detailvorgaben des Gesetz-/ Verordnungsgebers Wesentliche Inhalte insb.: Anschlusspunkt, - ebene, -leistung, Vertragsdauer, Haftung, Anschlusskosten, Baukostenzuschuss, Messeinrichtungen, Kündigung, Grundstücksbenutzung, Wartungsfragen hilfsweise gelten die Verordnungsregeln für die allgemeine Anschlusspflicht (s.o.) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 9

10 Energiewirtschaftsrecht - Netzanschluss (Fortsetzung) -
Besondere Anschlusspflicht (§ 17 EnWG) Ausnahmen von der Anschlusspflicht Unzumutbarkeit aus betriebsbedingten / technischen Gründen (z.B. Betriebssicherheit, Personalmangel) Unzumutbarkeit wegen fehlender Netzanschlusskapazität (am Anschlusspunkt) Unzumutbarkeit aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen Sonderformen des Anschlussvertrages Anschlussverträge zwischen Netzbetreibern (vor-/ nachgelagerte Netze) Anschluss von Erzeugungsanlagen (Detailregelung insb. zu Anschlussverfahren, Kostentragung, Verweigerungsgründen in einer Verordnung des Bundes) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 10

11 Energiewirtschaftsrecht - Netzzugang -
Arten Verhandelter Netzzugang (Regel bis 2005/ heute noch bei Zugang zu Gasspeicheranlagen, § 28 I EnWG 2011) Regulierter Netzzugang (Regel ab 2005) Verpflichteter/ Berechtigter Verpflichteter: Jeder Betreiber eines Energieversorgungsnetzes (Ausnahme: Direktleitungsbetreiber) Berechtigter: Jedermann (insb.: Letztverbraucher, Wiederverkäufer, Netzbetreiber) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 11

12 Energiewirtschaftsrecht - Netzzugang (Fortsetzung)-
Inhalt des (regulierten) Netzzugangsanspruchs (Überblick) Zurverfügungstellung von Netzkapazitäten zwecks „Transport“ auf Basis veröffentlichter Musterverträge auf Basis veröffentlichter und staatlich genehmigter Entgelte („Tarife“) Detailausgestaltung des Zugangsanspruchs aufgrund von Rechtsverordnungen des Bundes Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 12

13 Energiewirtschaftsrecht - Netzzugang (Fortsetzung)-
Ausnahmen vom Netzzugangsanspruch (tatsächliche) Unmöglichkeit/ (wirtschaftliche) Unzumutbarkeit der Netzzugangsgewährung aus betriebsbedingten Gründen Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit der Netzzugangsgewährung aus sonstigen Gründen Vertragsstrukturen für den Zugang zu Elektrizitätsnetzen Grundsatz: Abschluss eines Netznutzungsvertrages (Kontrahierungszwang) zwischen Letztverbraucher/ Wiederverkäufer und Netzbetreiber sowie Netzbetreiber untereinander Vertrag gewährt Zugang zum gesamten Elektrizitätsnetz (sog. Einvertragsmodell) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 13

14 Energiewirtschaftsrecht - Netzzugang (Fortsetzung)-
Vertragstypen (Überblick) Netznutzungsvertrag Begriff: Verpflichtung des Netzbetreibers gegenüber dem Netznutzer, Netzinfrastruktur vorzuhalten und Netzdienste zu erbringen Arten: Vertrag zwischen Detailinhalte (Auswahl) Voraussetzungen des Vertrags-gegenstandes/ Netznutzung Entgelt/ Abrechnung Messung Haftung Kündigung/ Sicherheitsleistungen Letztverbraucher + Netzbetreiber Netzbetreiber + Lieferant (sog. All-Inclusive-Vertrag) Netzbetreiber + Netzbetreiber Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 14

15 Energiewirtschaftsrecht - Netzzugang (Fortsetzung)-
Vertragstypen (Überblick) Lieferantenrahmenvertrag Begriff: Regelung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Belieferung aller Kunden des Lieferanten im Netzgebiet des Verteilnetzbetreibers Detailinhalte (Auswahl) Vertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant Voraussetzungen des Vertragsgegenstandes/ Netznutzung Entgelt/ Abrechnung Messung Haftung Kündigung/ Sicherheitsleistungen Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 15

16 Energiewirtschaftsrecht - Netzzugang (Fortsetzung)-
Vertragstypen (Überblick) Bilanzkreisvertrag Begriff: Vertrag zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber eines Übertragungsnetzes über Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen Bilanzkreis Bilanzkreisverantwortlicher Mindestens eine Einspeise- oder Entnahmestelle zwecks Saldierung von Abweichungen bei geplanten Einspeisungen / Entnahmen Koordinator, der sich gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die Ausgeglichenheit der Leistungsbilanz der ihm zugeordneten Entnahme-/ Einspeisestellen zu gewährleisten und der die Verantwortung für Abweichungen trägt (sog. Bilanzkreisverantwortung) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 16

17 Energiewirtschaftsrecht - Netzzugang (Fortsetzung)-
Vertragstypen (Überblick) Bilanzkreisvertrag Detailinhalte (Auswahl) Vertragsgegenstand/ Entgelte/ Abrechnung Rechte/ Pflichten von Übertragungsnetzbetreibers/ Bilanzkreisverantwortlichten Haftung Sicherheitsleistung / Kündigung Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 17

18 Energiewirtschaftsrecht - Netzzugang (Fortsetzung)-
Vertragsstrukturen für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen Grundsatz Abschluss eines Einspeise- und eines Ausspeisevertrages zwischen Gasnetzbetreiber und Letztverbraucher/ Wiederverkäufer/ (einem anderem) Netzbetreiber (sog. Zweivertragsmodell) keine Festlegung eines Transportpfades / Abkoppelung des tatsächlichen Gasflusses vom Netzzugangsmodell Ausspeise-/ Einspeisevertrag gewährt Zugang zum gesamten Gasnetz Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 18

19 Energiewirtschaftsrecht - Netzzugang (Fortsetzung)-
Vertragstypen (Auswahl) Netzkoppelungsvertrag = Festlegung der physischen Abwicklung des Gastransports im Verhältnis der Netzbetreiber untereinander Einspeise-/ Ausspeisevertrag / Bilanzkreisvertrag siehe oben Portfoliovertrag = Festlegung der konkreten Transportleistung unter Verbindung von Kapazitätsrechte aus einem Kapazitätsvertrag Kapazitätsvertrag = Regelung der Kapazitätsrechte der Transportkunden für die einzelnen Transportvorgänge an den Einspeise-/ Entnahmestellen Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 19

20 Energiewirtschaftsrecht - Netzzugang (Fortsetzung)-
Vertragstypen (Auswahl) Wesentlicher Inhalt: Allgemeine Regelungen Festlegung von Marktgebieten Regelung marktübergreifender Transporte Regelung marktgebietsüber-schreitender Transporte Modalitäten der Kapazitätsberechnung Einheitliche Netzzugangs-bedingungen Kooperationsvereinbarung = Festlegung des Netzzugangsmodells (derzeit nur auf Basis von sog. Kooperationsvereinbarungen von Wirtschaftsverbänden geregelt) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 20

21 Energiewirtschaftsrecht - Zähl- und Messwesen -
Gesetzliche Definition „Messsystem“ (= Smart Meter, § 21d EnWG 2011) Elektronische Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie Einbindung in Kommunikationsnetz Messsystem hat tatsächlichen Energieverbrauch und tatsächliche Nutzungszeit widerzuspiegeln Nähere Anforderungen an Funktionalität und Ausstattung werden in Rechtsverordnung vergegeben Verantwortlichkeit für Messung (§ 21b EnWG 2011) Grundsatz: Netzbetreiber Ausnahme: Anschlussnutzer beauftragt einen Dritten Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III -

22 Energiewirtschaftsrecht - Zähl- und Messwesen -
Einbaupflicht von Smart-Metern bei Neubauten und größeren Renovierungen, Letztverbrauchern mit Jahresverbrauch > 6000 kWh, EEG- u. KWK-Neuanlagen > 7 kW, soweit technisch möglich Einbaupflicht in allen übrigen Gebäuden, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III -

23 Energiewirtschaftsrecht - Zähl- und Messwesen -
Datenschutz (Überblick) Schutz personen-bezogener Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter, z.B. „Verschlüsselung“ Grundsatz: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-bezogener Daten nicht zulässig Ausnahmen: - gesetzliche Erlaubnis - Zustimmung Betroffener Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III -

24 Energiewirtschaftsrecht - Zähl- und Messwesen -
Datenschutz (Forts.) Anwendungsbereich: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aus Messsystem Nicht erfasst: „technische Daten“ Leitlinie: Grundsatz der Datensparsamkeit; Datenumgang zulässig, wenn Einwilligung des Betroffenen Anforderungen an Messsysteme: Einsatz bestimmter „Schutzprofile“ Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III -

25 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung-
Allgemeines Ordnungspolitische Notwendigkeit Faktische Monopolsituation im Netz Äquivalent zum Netzzugangsrecht Historische Entwicklung/ Formen der Netzentgeltbildung Bis Juli 2005 – Netzentgeltbildung anhand von § 6 EnWG 1998/2003 („gute fachliche Praxis“/ Verbändevereinbarung) § 12 BTOElt („rationelle Betriebsführung“/ Stromtarifgenehmigung) § 19 GWB (Verbot missbräuchlicher Strompreise) § 315 BGB („angemessene“ Preisbildung bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 25

26 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung (Fortsetzung)-
Allgemeines Historische Entwicklung/ Formen der Netzentgeltbildung (Forts.) Bis Dezember 2008 – Kostenorientierte Netzentgeltbildung Anhand einer von der Regulierungsbehörde zu erteilenden Genehmigung, § 23 EnWG Preisbildung auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers, § 21 II EnWG Befristete Genehmigung/ Höchstgenehmigung / Neuantrag bei Erhöhungsabsicht Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 26

27 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung (Fortsetzung)-
Allgemeines Historische Entwicklung/ Formen der Netzentgeltbildung (Forts.) Ab Januar 2009 – Anreizregulierung, § 21a EnWG Preisbildung anhand einer Methode, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt Insb. durch Vorgabe von Erlösobergrenzen je Unternehmen für eine bestimmte Regulierungsperiode (idR: 5 Jahre) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 27

28 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung -
Kostenorientierte Netzentgeltbildung Grundsätze der Preisbildung Nettosubstanzerhaltung Wiederbeschaffung der Anlagegüter plus angemessene Rendite  Investitionsanreiz/ Unternehmenserhaltung Cost-Plus-System Betriebsnotwendige Kosten plus Rendite Problem: Fehlender Anreiz zur Kostensenkung/ Effizienzerhöhung Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 28

29 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung -
Kostenorientierte Netzentgeltbildung Grundsätze der Preisbildung Gesetzliche Vorgaben für die Preisbildung Angemessenheit, Diskrimierungsfreiheit, Transparenz, Verbot ungünstigerer Preise, als die, die verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellt werden Anreizsetzung für effiziente Leistungserbringung Gewährung einer risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 29

30 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung -
Kostenorientierte Netzentgeltbildung Grundsätze der Preisbildung Gesetzliche Vorgaben für die Preisbildung Regelung der betriebswirtschaftlichen Details in Rechtsverordnungen, insb. Grundsätze der Netzkostenermittlung Kalkulatorische Abschreibung / Eigenkapitalverzinsung/ Steuern Kostenmindernde Erlöse und Erträge Behandlung von Netzverlusten Kostenstellen-/ -trägerrechnung Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 30

31 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung -
Kostenorientierte Netzentgeltbildung Berechnungsmethodik (Prinzip) 1. Schritt: Ermittlung der anzusetzenden Netzkosten im Rahmen einer Kostenartenrechnung 2. Schritt: Verteilung der anzusetzenden Kosten auf die gesetzlich zugelassenen Kostenstellen 3. Schritt: Bildung des (jährlichen) Netzentgelts; Höhe des Netzentgelts soll so erfolgen, dass am Ende einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den ermittelten Kosten möglichst gering ist Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 31

32 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung -
Regulierungsprinzip Ermittlung einer Erlösobergrenze auf Kostenbasis zu Beginn einer (fünfjährigen) Regulierungsperiode Verbleib des (Effizienz)Gewinns beim Netzbetreiber, wenn er während der Regulierungsperiode mit seinen Kosten unterhalb der Erlösobergrenze bleibt Loslösung der Netzkosten von den Netzentgelten für die Dauer der Regulierungsperiode Weitergabe des Effizienzgewinns an die Netznutzer aufgrund niedrigerer Netzentgelte in der folgenden Regulierungsperiode durch Übernahme der geringeren Kosten der Vorperiode als Basis für die Errechnung der Erlösobergrenze für die Folgeperiode Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 32

33 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung -
Umsetzung der Anreizregulierung (Grundzüge) 1. Regulierungsperiode: (bis ; für Gas: ) Folgeperioden: jeweils 5 Jahre (für Strom und Gas) Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Erlösobergrenze: Kostenprüfung entsprechend der Vorschriften für Netzentgeltgenehmigungen (s.o.); letzte Entgeltgenehmigung vor dem = Ausgangsniveau für die 1. Regulierungsperiode Bestimmung der Erlösobergrenze anhand einer gesetzlich vorgegebenen Formel (siehe Anlage), die insb. Vorgaben zur Effizienz, d.h. zum Abbau von Ineffizienzen enthält Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 33

34 Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 34

35 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung -
Umsetzung der Anreizregulierung (Grundzüge) Details zur Effizienzvorgabe Netzbetreiber muss es objektiv möglich und zumutbar sein, die aufgestellte Effizienzvorgabe zu erreichen / zu übertreffen Effizienzmaßstab: Effizientestes Unternehmen (sog. Frontier-Unternehmen) vs. Durchschnittsunternehmen Bezugspunkt der Effizienzvorgaben: vorübergehend/ dauerhaft beeinflussbare Kosten  Festlegung der nicht beeinflussbaren Kosten im Gesetz Nichtbeeinflussbare Kosten insb.: gesetzliche Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben, Betriebssteuern, Mehrkosten für Erdkabel, Vergütungen für dezentrale Stromeinspeisungen Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 35

36 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung -
Anreizregulierung (Fortsetzung) Grundlagen der Effizienzvorgabe: Bundesweiter Effizienzvergleich bzgl. aller Netzbetreiber Effizienzparameter insb.: Anschlusspunkte im Netz, Fläche des Versorgungsgebietes, Leitungslänge, Jahresarbeit, Jahreshöchstlast, Anzahl dezentraler Erzeugungsanlagen Mindesteffizienzwert von 60% Höhe der (individuellen) Effizienzvorgabe: Soll so ausgestaltet sein, dass die festgestellten Ineffizienzen innerhalb einer/ mehrerer Regulierungsperioden abgebaut werden 1. Regulierungsperiode  Abschluss des Abbaus nach 2 Regulierungsperioden Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 36

37 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung -
Anreizregulierung (Fortsetzung) Qualitätsvorgaben Ziel: Sicherstellung der Versorgungssicherheit Vorgehen: Zu-/ Abschläge auf Erlösobergrenzen orientiert an Leistungsfähigkeit / Zuverlässigkeit des jeweiligen Netzes von gesetzlich vorgegebenen Kennzahlen, insb.: Dauer/ Häufigkeit von Versorgungsunterbrechungen, nicht gelieferte Energie/ nicht gedeckte Last Verpflichtung des Netzbetreibers zur Anpassung der Erlösobergrenzen (= Reduzierung der Netzentgelte) während der Regulierungsperiode bei Überschreiten der Erlösobergrenze um 10% (Gasnetze) bzw. 5% (Stromnetze) Möglichkeit zur (jährlichen) Anpassung der Erlösobergrenze bei nachhaltiger Veränderung der Versorgungsaufgabe/ bei Unzumutbarkeit der Beibehaltung der Erlösobergrenze Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 37

38 Energiewirtschaftsrecht - Netzentgelt-/ Anreizregulierung -
Anreizregulierung (Fortsetzung) Sonderregelungen Übertragungs-/ Fernleitungsnetze Effizienzvergleich anhand von Netzbetreibern aus der EU (sog. Internationaler Effizienzvergleich) Kleine Netzbetreiber Netzbetreiber mit weniger als Gaskunden bzw. weniger als Stromkunden Vereinfachte (pauschale) Feststellung des Effizienzwertes (gesetzlich festgelegt) 1. Regulierungsperiode: 87,5% Folgeperioden: gewichteter Durchschnittseffizienzwert aller deutschen Netzbetreiber 45% aller Kosten gelten als nicht beeinflussbar Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 38

39 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung-
Begriff = Alle rechtlichen Vorgaben , die auf die Sicherstellung eines Betriebs von Energieversorgungsnetzen (Strom und Gas) abzielen, der unabhängig von den sonstigen wirtschaftlichen Aktivitäten eines (vertikal-integrierten) Energieversorgungsunternehmens ist Funktion/ Ziel Unterstützung eines diskriminierungsfreien und transparenten Netzbetriebs Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch Ausnutzen des faktischen (Netz)Monopols Verhinderung von Quersubventionierungen innerhalb eines vertikal-integrierten Energieversorgungsunternehmens Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 39

40 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Anwendungsbereich Vertikal integrierte Gas-/ Stromnetzbetreiber, die auch Transport-/ Fernleitungsnetze betreiben, unterliegen grds. allen Entflechtungsvorschriften Gasspeicher/ LNG-Anlagen können von der eigentumsrechtlichen Entflechtung befristet ausgenommen werden für kleine Versorgungsnetze (= weniger als angeschlossene Kunden) gelten nur die informatorische und buchhalterische Entflechtung Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 40

41 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Arten Buchhalterische Entflechtung Informatorische Entflechtung Operationelle/ organisatorische Entflechtung Gesellschaftsrechtliche Entflechtung Eigentumsrechtliche Entflechtung Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 41

42 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Buchhalterische Entflechtung Begriff = Verpflichtung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen zur getrennten Rechnungslegung und internen Buchführung für die Bereiche Übertragung/ Fernleitung Verteilung (Gas)Speicherung Betrieb von LNG-Anlagen Zweck = Voraussetzung für die Prüfung, ob beantragte Netzentgelte angemessen sind, insb. keine netzfremden Kosten angesetzt werden Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 42

43 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Buchhalterische Entflechtung Inhalt Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen entsprechend den Regeln von Kapitalgesellschaften für jede der genannten Funktionen (unabhängig von der Rechtsform des Energieversorgungsunternehmens). Differenzierung zwischen interner und externer Rechnungslegung: externe Rechnungslegung (Jahresabschluss = Bilanz und GuV) interne Rechnungslegung (getrennte Kontenführung für jede der o.g. Aktivitäten) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 43

44 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Informatorische Entflechtung Begriff Regelungen zum Umgang mit (vertraulichen) Informationen durch Netzbetreiber und vertikal-integrierte Energieversorgungsunternehmen Zweck Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 44

45 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Informatorische Entflechtung Inhalt Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, die in Ausübung der Geschäfts-tätigkeit verlangt wurden Beispiel Informationen zu Betrieb, Wartung, Ausbau des Netzes, Netzbetrieb, Netzwirtschaft sensible Informationen, die zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen bzw. Benachteiligung eines Drittlieferanten bewirken können Sicherstellung: personelle Trennung von Vertriebs- und Netzmitarbeitern, getrennte IT-Systeme Pflicht zur nicht-diskriminierenden Offenlegung von sensiblen Informationen in Bezug auf den eigenen Netzbetrieb Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 45

46 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Operationelle (organisatorische) Entflechtung Begriff Unabhängigkeit des Netzbetriebs hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzbetriebs Geltung nunmehr auch für große Verteilnetze (mehr als angeschlossene Kunden) Zweck Trennung des Netzgeschäfts vom restlichen operativen Geschäft eines vertikal-integrierten Energieversorgungs-unternehmens/ großen Verteilnetzbetreibern; Vorstufe zur gesellschafts-/eigentumsrechtlichen Entflechtung (s.u.) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 46

47 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Operationelle (organisatorische) Entflechtung (Forts.) Inhalt Personelle Entflechtung Leitungspersonal: muss dem Netzbetrieb angehören und darf nicht gleichzeitig dem Betrieb eines Wettbewerbs-bereichs (Vertrieb, Handel, Erzeugung) angehören (sog. personelle Inkompatibilität); gilt für Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen Sonstiges Personal des Netzbetriebs: muss ausschließlich der Weisung des Netzbetreibers unterstehen, kann aber in anderen Teilen der Energieversorgungsunternehmens angesiedelt sein Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 47

48 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Operationelle (organisatorische) Entflechtung (Forts.) Inhalt Handlungsunabhängigkeit des Leitungspersonals Freiheit von Sanktionen bei einem am Interesse des Netzbetriebs orientierten Verhalten Verzicht auf wesentliche Orientierung der Vergütung am Erfolg der Wettbewerbsbereiche Entscheidungsfreiheit des Leitungspersonals Grundsatz: Freiheit bei allen Entscheidungen in Bezug auf Betrieb, Wartung, Ausbau des Netzes/ keine Einflussnahme durch die Leitung des Gesamtunternehmens Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 48

49 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Operationelle (organisatorische) Entflechtung (Forts.) Inhalt Entscheidungsfreiheit des Leitungspersonals Einschränkung: Einflussnahmerecht der Leitung des Gesamtunternehmens zur Wahrung dessen wirtschaftlicher Befugnisse im Hinblick auf die Rentabilität des Netzbetriebs  Recht zur Erteilung von Einzelweisungen,  Recht zur Festlegung von Verschuldungsobergrenzen und zur Genehmigung von jährlichen Finanzplänen Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 49

50 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Operationelle (organisatorische) Entflechtung (Forts.) Inhalt Gleichbehandlungsprogramm Pflicht des vertikal-integrierten Energieversorgungsunternehmens/ großen Verteilnetzbetreibers, für die Mitarbeiter des Netzbetriebs verbindliche Maßnahmen festzulegen, die eine diskriminierungsfreie Ausübung des Neztbetriebs gewährleisten sollen (= Festlegung von Verhaltenspflichten und Sanktionen) Überwachung der Einhaltung des Programms durch einen sog. Gleichbehandlungsbeauftragten Pflicht des Gleichbehandlungsbeauftragten zur Erstellung und Veröffentlichung eines jährlichen Berichts zur Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms ( Vorlage des Berichts an die Regulierungsbehörde) Unabhängiges Kommunikationsverhalten/ unabhängige Markenpolitik erforderlich Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 50

51 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Gesellschaftliche Entflechtung Begriff Netzbetreiber sind gesellschaftsrechtlich so zu organisieren, dass sie in ihrer Rechtsform unabhängig von den anderen Tätigkeitsbereichen eines vertikal-integrierten Energieversorgers sind Zweck Stärkung der operativen Unabhängigkeit des Netzbetriebs durch gesellschaftsrechtliche Abkoppelung vom Gesamt-unternehmen Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 51

52 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Gesellschaftliche Entflechtung (Fortsetzung) Inhalt Pflicht zur Übertragung des Netzbetriebs auf eine gesonderte, rechtlich eigenständige Gesellschaft (insb.: AG, GmbH, GmbH & Co. KG) Umsetzungsmöglichkeiten Übertragung des Netzbetriebs auf eine neu gegründete/ vorhandene Gesellschaft (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) Pacht der Vermögensgegenstände des Netzbetriebs durch eine gesonderte Gesellschaft Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 52

53 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Eigentumsrechtliche Entflechtung Begriff (§ 8 EnWG 2011) Verbot, gerichtet an vertikal-integrierte Unternehmen, Kontrolle über Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetriebs-unternehmen auszuüben faktische Verpflichtung, bestehendes Eigentum an Übertragungs-/Fernleitungsnetzunternehmen auf einen Dritten zu übertragen Erste Reaktionen in Deutschland: „Freiwillige“ Verkäufe von Übertragungs- (E.ON, Vattenfall) bzw. Fernleitungsnetzen (RWE) EU-vertrags-/verfassungsrechtliche Bedenken (unzulässige Enteignung)? Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 53

54 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Eigentumsrechtliche Entflechtung (Fortsetzung) Zweck Beseitigung jeglichen „Anreizes“ zum diskriminierenden Netzbetrieb und zur Schaffung von „ausreichenden“ Anreizen zu Netzinvestitionen Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 54

55 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Eigentumsrechtliche Entflechtung (Fortsetzung) (Drei) Varianten Variante 1: (Faktische) Verpflichtung zur Veräußerung des Eigentums an Übertragungs-/Fernleitungsnetzunternehmen (eigentumsrechtliche Entflechtung im engeren Sinne), vgl. § 8 Abs. 1 EnWG 2011 Variante 2: Übertragung der vollständigen Verfügungsgewalt über Übertragungs-/Fernleitungsnetzunternehmen auf einen Dritten unter Belassung des Eigentums am Netzunternehmen beim vertikal-integrierten Energieversorgungsunternehmen (sog. unabhängiger Netzbetreiber, ISO), vgl. § 9 EnWG 2011 Variante 3: Einhaltung der erheblich verschärften Entflechtungsregeln über den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (sog. ITO), vgl. § 10 EnWG 2011 Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 55

56 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Eigentumsrechtliche Entflechtung (Fortsetzung) Eigentumsrechtliche Entflechtung im engeren Sinne (Überblick) Begriff: Verbot der gleichzeitigen Kontrolle von übertragungs-/Fernleitungsnetzunternehmen und von Energieversorgungsunter-nehmen aus dem Wettbewerbsbereich (Erzeugung, Handel, Vertrieb) bzw. Kontrolle = bestimmender Einfluss durch Eigentums-/Nutzungs-rechte am Unternehmensvermögen sowie durch Rechte zur Besetzung von Unternehmensorganen oder durch sonstige rechtliche oder faktische Mittel Verbot von „Doppelmandaten“ in Aufsichts-/Leitungsorganen von Übertragungs-/Fernleitungsnetzunternehmen und Wettbewerbsbereichen von Energieversorgungsunternehmen (Erzeugung, Vertrieb, Handel)  Verbot zur Ausübung von Stimmrechten, zur Bestellung von Organmitgliedern, zum Halten von Mehrheitsbeteiligungen Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 56

57 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Eigentumsrechtliche Entflechtung (Fortsetzung) Benennung eines ISO Erfolgt durch den Mitgliedstaat und bedarf der Zustimmung der EU-Kommission (vgl. Art. 14 Abs. 1 Elektrizitätsrichtlinie 2009) Wesentliche Voraussetzungen für die Benennung Keine Kontrolle über Energieversorgungsunternehmen des Wettbewerbsbereichs/ keine „Doppelmandate (s.o.) ausreichende finanzielle, technische, personelle, materielle Ressourcen zum ordnungsgemäßen Netzbetrieb Vorlage diverser Nachweise (insb. Verpflichtung des ISO zur Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern auf europäischer Ebene; Verpflichtung des Netzeigentümers zur Zusammenarbeit mit dem ISO, zur Finanzierung von dessen Investitionen, zur Absicherung der Haftungsrisiken des Netzbetriebs, zur Stellung von Garantien zur Erleichterung der Finanzierung des Netzausbaus) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 57

58 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Eigentumsrechtliche Entflechtung (Fortsetzung) Einhaltung der ITO-Regeln (Überblick, vgl. §§ 10a-10e EnWG 2011) Bereitstellung der erforderlichen technischen, materiellen und personellen Ressourcen sowie des notwendigen Anlagevermögens für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Energiewirtschaftsgesetz sowie zum Transportnetzbetrieb; weitestgehende Unzulässigkeit der wechselseitigen Arbeitnehmerüberlassung zwischen unabhängigen Transportnetzbetreibern und vertikal-integriertem Energieversorgungsunternehmen; Vornahme aller Maßnahmen zur Verhinderung der Verwechslung von unabhängigem Transportnetzbetreiber und vertikal-integriertem Energieversorgungsunternehmen; weitestgehende Unzulässigkeit der gemeinsamen Nutzung von IT-Systemen und exterenen IT-Beratern durch den unabhängigen Transportnetzbetreiber und das vertikal-integierte Energieversorgungsunternehmen; Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 58

59 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Eigentumsrechtliche Entflechtung (Fortsetzung) Einhaltung der ITO-Regeln (Überblick, vgl. §§ 10a-10e EnWG 2011) (Forts.) Unzulässigkeit der gemeinsamen Büronutzung; Verzicht auf die Beauftragung desselben Wirtschaftsprüfers beim unabhängigen Transportnetzbetreiber und beim vertikal-integrierten Energieversorgungsunternehmen; Sicherstellung der technischen und ökonomischen Entscheidungsfreiheit des unabhängigen Transportnetzbetreibers in Bezug auf Betrieb, Wartung und Ausbau des Transportnetzes; Verbot der Einflussnahme durch das vertikal-integrierte Energieversorgungsunternehmen in Bezug auf den Netzbetrieb, einschließlich des Haltens von Beteiligungen am unabhängigen Transportnetzbetreiber durch das vertikal-integrierte Energieversorgungsunternehmen; deren sonstige Beteiligungsunternehmen (und umgekehrt); Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 59

60 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Eigentumsrechtliche Entflechtung (Fortsetzung) Einhaltung der ITO-Regeln (Überblick, vgl. §§ 10a-10e EnWG 2011) (Forts.) Verpflichtung, die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem unabhängigen Transportnetzbetreiber und dem vertikal-integrierten Energieversorgungsunternehmen auf Marktkonditionen zu basieren, einschließlich die Verpflichtung, alle entsprechenden Vereinbarungen der Regulierungsbehörde vorzulegen; Bestehen eines Widerspruchsvorbehalts der Regulierungsbehörde in Bezug auf die Ernennung und Abberufung der obersten Unternehmensleitung des unabhängigen Transportnetzbetreibers (Vorstand, Geschäftsführung etc.); Verbot der Vorbeschäftigung der Mehrheit von Mitgliedern der obersten Unternehmensleitung des unabhängigen Transportnetzbetreibers in Bezug auf vertikal-integrierte Energieversorgungsunternehmen für drei Jahre; Verbot der Vorbeschäftigung der restlichen Mitglieder der Unternehmensleitung für sechs Monate; Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 60

61 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Eigentumsrechtliche Entflechtung (Fortsetzung) Einhaltung der ITO-Regeln (Überblick, vgl. §§ 10a-10e EnWG 2011) (Forts.) Verbot der gleichzeitigen Beschäftigung von Angehörigen des unabhängigen Transportnetzbetreibers bzw. des Haltens von Anteilen beim/am vertikal-integrierten Energieversorgungsunternehmen; Verbot der Verknüpfung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung des unabhängigen Transportnetzbetreibers mit dem wirtschaftlichen Erfolg des vertikal-integrierten Energieversorgungsunternehmens; Verbot der nachträglichen Beschäftigung von Mitgliedern der Unternehmensleitung des unabhängigen Transportnetzbetreibers beim vertikal-integrierten Energieversorgungsunternehmen für vier Jahre nach Beendigung der Beschäftigung beim unabhängigen Transportnetzbetreiber; Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 61

62 Energiewirtschaftsrecht - Entflechtung (Fortsetzung)-
Eigentumsrechtliche Entflechtung (Fortsetzung) Einhaltung der ITO-Regeln (Überblick, vgl. §§ 10a-10e EnWG 2011) (Forts.) Erfordernis eines Aufsichtsrates beim unabhängigen Transportnetzbetreiber entsprechend den Vorschriften des Aktiengesetzes; die vorstehenden Regelungen über die Unabhängigkeit der Mitglieder der Unternehmensleitung gelten für die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder abzüglich eines Mitglieds entsprechend; Verpflichtung des unabhängigen Transportnetzbetreibers zur Aufstellung und Praktizierung eines unabhängigen Gleichbehandlungsprogramms und des Aufsichtsrats des unabhängigen Transportnetzbetreibers, einen Gleichberechtigungsbeauftragten zu ernennen und ihn mit den notwendigen sachlichen, personellen und informationellen Mitteln auszustatten; Programm und Bestellung/ Abberufung des Gleichbehandlungsbeauftragten bedürfen der Zustimmung der Regulierungsbehörde. Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 62

63 Kundenanlagen / Objektnetze
Begriffe Kundenanlage Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung Geschlossenes Verteilnetz Verteilnetz (der allgemeinen Versorgung) Voraussetzungen u.a. Unbedeutend für Wettbewerb (insbes. wg. wenig Kunden und geringer Mengen) Kein Netzentgelt Voraussetzungen u.a. Fast ausschließlich Versorgung des eigenen oder verbundenen Unternehmens Kein Netzentgelt Voraussetzungen u.a. Gemeinsamer Zweck am Stand- ort oder über- wiegend Eigenversorgung (Fast) keine Haus- haltskunden- versorgung Alle anderen Versorgungs- einrichtungen Ausnahme von Regulierung nur für Anreizregulierung und Beschaffung Verlust-energie (auf Antrag) Volle Regulierung Freistellung von Regulierung (aber freie Lieferantenwahl aller Kunden!) Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III -

64 Kundenanlagen/ Objektnetze
Praxisbeispiele Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III -

65 Prüfungsrelevante Kontrollfragen
Was ist der wesentliche Inhalt des regulierten Netzzugangs, einschließlich der Ausnahmen vom Zugangsanspruch und was sind die Hauptelemente der dem Zugangsanspruch zugrundeliegenden Vertragsstruktur sowie die wichtigsten Vertragstypen? Was sind die beiden Hauptmethoden der Netzentgeltbildung und was sind jeweils die wesentlichen Elemente / Kriterien der Preisbildung? Was ist Hauptzweck der energierechtlichen Entflechtungsregeln, welche Arten von Entflechtung gibt es? Bitte beschreiben Sie jede Entflechtungsart in ihren Grundzügen? Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III - 65

66 Literatur Schneider, Jens-Peter/ Theobald, Christian, Recht der Energiewirtschaft, Praxishandbuch, München 2008 Nill-Theobald, Christiane/ Theobald, Christian, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, München, 2. Auflage 2008 Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiewirtschaftsrecht Teil III -


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