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Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I

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Präsentation zum Thema: "Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I"—  Präsentation transkript:

1 Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Sommersemester 2009

2 Leistung Tun oder Unterlassen Teilbare oder Unteilbare Leistung
Bestimmtheit der Leistung Gattungsschuld Stückschuld Wahlschuld

3 Leistung Geldschuld: qualifizierte Schickschuld
Zinsen: Entgelt für die Nutzung von Kapital Leistungszeit Erfüllungsort

4 Das Erlöschen der Schuld
Erfüllung: Leistung des Geschuldeten (§ 1412); Tilgungsregeln(§ 1425) Hinterlegung: Schuld befreiend; wenn Gläubiger unbekannt oder abwesend; Leistung an Zahlungs Statt: eine von den Parteien anstelle der ursprünglich vereinbarten Leistung einvernehmlich gegebene und genommene andere Leistung

5 Das Erlöschen der Schuld
Die Aufrechnung: Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung; Voraussetzung: Gegenseitigkeit und Aufrechnungserklärung; muss gültig, gleichartig und fällig sein. Vereinigung: § 1445 Recht und Verbindlichkeit in einer Person Verzicht: auf Rechte verzichten und dadurch Verbindlichkeiten aufheben

6 Das Erlöschen der Schuld
Zeitablauf: Kündigung, § 1449 Tod: § 1448 nur bei höchstpersönlichen Schulden Insolvenzverfahren: Konkurs keine Befreiung der Verbindlichkeiten; Ausgleich teilerlöschen der Verbindlichkeiten

7 Leistungsstörungen Vertrag wird gar nicht erfüllt (Nachträgliche Unmöglichkeit). Vertrag wird zu spät erfüllt (Verzug). Vertrag wird mangelhaft erfüllt (Gewährleistung).

8 Nachträgliche Unmöglichkeit
Definition und Abgrenzung Zufällige nachträgliche Unmöglichkeit Dem Schuldner zuzurechnende Unmöglichkeit Dem Gläubiger zuzurechnende Unmöglichkeit Teilunmöglichkeit

9 Verzug Definition: Schuldner und Gläubigerverzug
Objektiver Schuldnerverzug Subjektiver Schuldnerverzug Fixgeschäft Teilverzug Verzug mit Geldleistungen Gläubigerverzug

10 Gewährleistung Gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners bei entgeltlichen Geschäften für Mängel. Verhältnis Gewährleistung zur Nichterfüllung Sachmängel und Rechtsmängel Mangel Rechtsfolgen (§ 932) Geltendmachung Ausschluß der Gewährleistung


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