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Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/20081 § 7 Grundsatz I. Geschlechtgemeinschaft 3. Abschnitt: Die eheliche Lebensgemeinschaft § 8 Einzelne.

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1 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/20081 § 7 Grundsatz I. Geschlechtgemeinschaft 3. Abschnitt: Die eheliche Lebensgemeinschaft § 8 Einzelne Erscheinungsformen der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft II. Häusliche Gemeinschaft BVerwG 20.03.2002, NJW 2002, 2579

2 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/20082 Ob Besitzschutzansprüche durch die familienrechtliche Sonderregelung ausgeschlossen sind, ist strittig. Bejahend: BGH NJW 1983, 47 OLG Köln FamRZ 1997, 1276 OLG Schleswig FamRZ 1997, 892 OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 276 OLG Nürnberg FamRZ 2006, 486 a.A. OLG Koblenz NJW 2007, 2337 m. Anm. Caspary. MünchKomm/Wacke 4 § 1361a Rn. 16

3 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/20083 Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 (BGBl I 3513) §1361b BGB III. Entscheidungsgemeinschaft § 1354 BGB a.F: Dem Manne steht die Entscheidungsgewalt in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung...

4 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/20084 Wie der Mann um den Hausschlüssel bitten lernt Von Wilhelm Busch

5 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/20085 Gewaltsame Annexion des Hausschlüssels

6 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/20086 Triumph und Abschied

7 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/20087 Fatales Mißgeschick und Vergeltung

8 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/20088 Gezwungene Bitte

9 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/20089 Gewährung und definitiver Abschied

10 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200810 IV. Gegenseitige Beistandspflicht § 9 Haushaltsführung und Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten I. Haushaltsführung §1356 II 1 BGB II. Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten 1. Keine allgemeine gesetzliche Mitarbeitspflicht 2. Vertragliche Vereinbarungen

11 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200811 Bestehen zwischen den Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen, so kommt die Annahme einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft in Betracht, wenn die Ehegatten durch beiderseitige Leistungen einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen und ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet auch beiden Ehegatten zustehen soll. § 10 Ehegatten-Innengesellschaft

12 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200812 Bsp. für die Ablehnung einer Innengesellschaft, weil die Erträgnisse nur einem Ehegatten zugute kommen: OLG Ffm FamRZ 2004, 877 m. Anm. Wever. Beiträge der Frau zu einem vom Mann erworbenen Grundstück durch Sammeln von Küchenabfällen und Verkauf der dadurch gefütterten Schweine sowie durch Putzen von 6000 Trümmersteinen (BGH FamRZ 1965, 368) Beiträge des Mannes zur Errichtung von zwei Dreifamilienhäusern auf Grundstücken der Frau durch Übernahme der Bauleitung und Ausführung der Installationen (BGH FamRZ 1985, 1232)

13 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200813 Beiträge des Mannes zur Errichtung eines Wohnbungalows, eines Doppelhauses und eines Hotelrestaurants, als deren Eigentümerin die Frau eingetragen wurde, in Gestalt erheblicher Arbeitsleistungen während eines 17-jährigen Zusammenlebens (OLG Hamm NJW 1980, 1530) Zurverfügungstellung von Werkstatträumen und Arbeitsleistungen zum Aufbau eines Unternehmens für elektronische Spezialgeräte (BGHZ 84, 388 = FamRZ 1982, 1065).

14 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200814 § 11 Zuwendungen unter Ehegatten BGHZ 142, 137: “Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert  um der Ehe willen und r als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung hegt, dass r die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er r innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.” Dies muss positiv festgestellt werden, BGH NJW 2006, 2330

15 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200815 Ein Handwerksmeister hatte seiner Frau aus steuerlichen Gründen im Wege der Schenkung seinen Miteigentumsanteil an dem Haus übertragen, in dem er seine Werkstatt hatte; seine Frau überließ ihm anschließend die Räume im Rahmen eines Gewerbemietvertrages. Nach dem Scheitern der Ehe verlangte sie sofortige Räumung. Der BGH wertet dies zu Recht als groben Undank. BGH FamRZ 1993, 1297

16 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200816 Grober Undank des Sohnes nach Grundstücksüberlassung und anschließendem Streit über die Mitbenutzung dvon Schwimmbad und Keller. BGH NJW 1999, 1626 BGH NJW 1999, 1623 = FamRZ 1999, 705 m. Anm. Wever FamRZ 1999, 1421 Kein grober Undank des Sohnes nach Grundstücksschenkung an Schwiegersohn, wenn dieser sich anschließend scheiden lässt.

17 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200817 Auf Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern finden diese Grundsätze analoge Anwendung Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die eingetragene Lebenpartnerschaft finden diese Grundsätze ebenfalls entsprechende Anwendung, vgl. für die neLG: OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1157 OLG Köln FamRZ 2001, 1608 OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1110 OLG Naumburg NJW 2006, 2418

18 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200818 Eine Rückforderung unbenannter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt idR. nur bei Gütertrennung in Betracht OLG Bremen FamRZ 2000, 671 OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1146 OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1148

19 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200819 § 12 Die Haftung der Ehegatten untereinander § 13 Der Ehename (§ 1355 BGB) I. Geschichte Bis zum 31.03.1953: Name des Mannes ab 1. 7.1958: Begleitname (GleichberG 1957) ab 1.7.1976: Wahlrecht (1. EheRG 1976) Wahlrecht für alle Ehen (EhenamensÄndG 1979) BVerfG 5.3.1991, NJW 1991, 1602: automatische Geltung des Mannesnamens bei Nichtausübung des Wahlrechts verfassungswidrig

20 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200820 ab 1.4.1994: Bei Nichtwahl behält jeder seinen Namen (FamNamRG v. 16.12.1993) BVerfG 18.2.2004, E 109, 256 = NJW 2004, 1155: Nichtzulassung der Wahl eines vor der Ehe geführten früheren Ehenamens ist verfassungswidrig. Frist zur Neuregelung bis 31.3.2005. Bis dahin behielt ggf. jeder Ehegatte seinen vor der Ehe geführten Namen. Vgl. jetzt §§ 1355 I BGB, 3 LPartG idF. d. G. v. 6.2.2005 II. Wahl des Ehenamens

21 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200821 StA Hamburg-Harburg 28.3.91 - 28.3.92 (StAZ 1992, 220): 91,63% wählten den Mannesnamen Kölner Standesämter 1998: 95,1% wählten den Mannesnamen StA Tuttlingen 2006: 9,02 % (11 von 122) behielten die vorher geführten Namen bei von den übrigen wählten 94,05% (95 von 101) den Mannesnamen Ausführlich dazu: Mathias-Bleck, Empirische Ergebnisse zur Anwendung des neuen Ehenamensrechts, DEuFamR 2000, 108-112. Statistik

22 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200822 Fall 2: Herr Manfred v. Schmidtke trägt derzeit den Geburtsnamen seiner von ihm geschiedenen letzten Ehefrau. Vorher trug er den ebenfalls durch Heirat erworbenen Familiennamen Müller-Thurgau, seine damalige Ehegattin war aber früh verstorben. Geboren wurde er als Manfred Meier. Welche der genannten Namen könnte er in eine neue Ehe einbringen? * Meier Frau Müller-Thurgau (†) Müller-Thurgau Frau v. Schmidtke Manfred v. Schmidtke ?? Meierv. Schmidtke

23 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2007/200823 III. Der Begleitname IV. Verwitwete und geschiedene Ehegatten


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