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Schulischer Teil der Fachhochschulreife

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Präsentation zum Thema: "Schulischer Teil der Fachhochschulreife"—  Präsentation transkript:

1 Schulischer Teil der Fachhochschulreife
Voraussetzung für den Erwerb der Fachhoch-schulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler: 1. Unterricht in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erhalten hat. 2. In 17 Halbjahresleistungen mindestens 85 Punkte erzielt hat, in 11 mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung. 3. Bei den Ergebnissen, die aus dem Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau stammen, mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse mit je fünf Punkten in einfacher Wertung erreicht hat und 4. in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht hat. Unter den nach Absatz 2 anzurechnenden Halbjahresleistungen müssen jeweils zwei enthalten sein aus: Deutsch, 2. einer fortgeführten Fremdsprache, 3. Geschichte 4. Wirtschaft/Politik oder Geographie, 5. Mathematik 6. einer Naturwissenschaft 7. dem Profil gebenden Fach und eine Halbjahresleistung aus: - Religion oder Philosophie - dem ästhetischen Bereich (Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel). Es ist möglich, mit der Einbringung eines Ergebnisses mehrere der aufgeführten Bedingungen zu erfüllen. So kann eine Naturwissenschaft als Profil gebendes Fach sowohl die Bedingung der Einbringung des Profil gebenden Faches (7.) als auch die Bedingung, Ergebnisse aus einer Naturwissenschaft (6.) einzubringen, abdecken. Ist ein Fach aus dem ästhetischen Bereich Profil gebendes Fach, sind gem. § 23 (3) Satz 1 zwei Ergebnisse einzubringen. Die Formulierungen „Wirtschaft/Politik oder Geo-graphie“ und „Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel“ sind so zu verstehen, dass entweder zwei Ergebnisse jeweils eines Faches oder jeweils ein Ergebnis aus einem der genannten Fächer eingebracht wird. Im zweiten Fall müssen die Ergebnisse jeweils aus unterschiedlichen Schulhalbjahren stammen. In einem Fach können höchstens zwei Leistungen angerechnet werden. Leistungen, die mit 00 Punkten bewertet worden sind, können nicht angerechnet werden.

2 Wahl der Prüfungsfächer (1)
Jeder Prüfling muss vier, in einigen Fällen auch fünf Prüfungen, ablegen. In zwei der drei Kernfächer (schriftliche, zentrale Prüfung) und dem Profil gebenden Fach (PGF) (schriftliche, dezentrale Prüfung) muss jeder sich prüfen lassen. Das vierte und fünfte Prüfungsfach wird mündlich geprüft. Alle Prüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder (AF: 1. SPK/ 2. GSW/ 3. MNW) abdecken. Durchgängige Belegung der Fächer (E1– Q4) Sport kann nur als viertes Prüfungsfach gewählt werden und deckt kein Aufgabenfeld ab. In E1+2 wird neben dem praktischen Sportunterricht (2 Std.) zusätzlich eine Stunde Sporttheorie erteilt und in Q1 - 4 sind es dann zwei Stunden. Die Abiturprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einer mündlichen Prüfung.

3 Wahl der Prüfungsfächer (2) (mögliche Kombinationen)
SP- Profil GSW Profil NMW Profil +Bili Ästh. Profil Ästh. Profil KF P1 D F/L E P2 M PGF P3 G/ Geo Phy/ Chem. Mu P4 2. AF o. 3. AF 2. AF oder Sport 2.AF oder Sport 3. AF oder Sport frei- wähl-bar 2. AF o. 3. AF P5 3. AF o. 2. AF frei- willig (2.AF) frei- willig (3.AF) frei- willig

4 Besondere Prüfungsformen (1)
Präsentationsprüfung ‐ vier Wochen Zeit zur Bearbeitung; ‐ Aufgabe stellt Fachlehrer/in: Thema muss 2 Semesterthemen umfassen; ‐ 10 Tage vor der Präsentation muss eine schriftl. Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abgegeben werden; ‐ Präsentation und Kolloquium finden im Rahmen der mündl. Prüfungen statt; - 10 Min. Präsentation und 20 Min. Kolloquium [OAPVO, §17: Die Präsentationsprüfung ist ein Prüfungsformat, das die selbstständige Bearbeitung eines Themas oder einer Problemstellung fordert (Recherche, Analyse, Strukturierung, Präsentation). Es handelt sich um eine Fachprüfung in der Form einer Einzelprüfung mit Themenfestlegung. Gegenüber einer mündlichen Prüfung zeigt die Präsentationsprüfung einen höheren Grad der Selbstständigkeit bei der Prüfungsvorbereitung − bei gleichem fachlichen Anspruch. Zugleich spielt das methodische Vorgehen incl. der Reflexion desselben eine größere Rolle. Sind fächerübergreifende Inhalte aus dem Fächer verbindenden Unterricht Bestandteil der Prüfung, so kann die entsprechende Fachlehrkraft zu der Beurteilung hinzugezogen werden. Die Präsentation kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Sie kann z. B. durch Materialien, Folien, Wandtafel, Flipchart, Präsentationssoftware oder durch die Vorführung eines Experiments unterstützt sein. Die Medienausstattung und die Organisationsmöglichkeiten der Schule bilden dafür die Grundlage, um das Prinzip der Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler zu wahren.]

5 Besondere Prüfungsformen (2)
„Besondere Lernleistung“ (Jahresarbeit) - Anmeldung bis Ende Oktober 2014 bei Frau Hahne im Oberstufenbüro (Abgabe Ende Oktober 2015) - Sie besteht aus einer Dokumentation und einem Kolloquium: Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen, die im Rahmen von Bundeswettbewerben erbracht werden, wird durch Erlass geregelt. Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert 30 Minuten. - Die Bewertung der „besonderen Lernleistung“ ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. - Die „Besondere Lernleistung“ kann als eine der Leistungen des Blocks I (besondere Gewichtung) oder als eine zusätzliche Leistung in Block II eingebracht werden; ‐ lässt sich die besondere Lernleistung einem Aufgabenfeld zuordnen, kann sie als Abiturprüfungsfach (zu dem es auch Fachanforderungen gibt) gewählt werden (OAPVO, § 18(1)) [OAPVO; §18: Die Entscheidung, die „besondere Lernleistung“ als zusätzliche Prüfungsleistung in Block II einzubringen, fällt der Prüfling mit der Wahl der Prüfungsfächer am Beginn des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase (§ 8 Abs. 2). Diese Entscheidung ist verbindlich, auch für den Fall, dass die „besondere Lernleistung“ mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wird. Die Entscheidung, eine nicht in Block II eingebrachte „besondere Lernleistung“ in Block I einzubringen, kann am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfolgen (§ 20 Abs.5 ).]

6 Abitur: Gesamtqualifikation (1)
Block I: Halbjahresleistungen aus der Qualifikationsphase Block II: Abiturprüfung Block I: - 36 Einzelergebnisse mit mindestens 200 Punkten (max. 600Pkt.) - 29 Ergebnisse mit mindestens 05 Punkten - keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen

7 Gesamtqualifikation (2)
Block I: je 4x Abiturfächer 4x Kernfach, das nicht Abiturfach ist 4x Naturwissenschaften 4x Profil ergänzende Fächer 1x ästhetisches Fach 2x neu begonnene Fremdsprache (Ergebnisse aus Q3+4) 2x Geschichte 2x Geografie/WiPo 2x Religion/Philosophie + weitere Leistungen aus Q1 - 4 frei wählbar (max. 3x Sport)

8 Gesamtqualifikation (3)
Block II: - Leistungen der einzelnen Prüfungen gehen gleichgewichtet ein Pkt. müssen erreicht werden (max. 300Pkt.) bei vier Prüfungen: mindest. zwei Prüfungen mit jeweils mindest. 05Pkt bei fünf Prüfungen: mindest. drei Prüfungen mit jeweils mindest. 05Pkt.

9 [36 x 15P/36] x 40 = 600P

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