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I. Einwilligung II. Überblick über Notrechte III. Notwehr

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Präsentation zum Thema: "I. Einwilligung II. Überblick über Notrechte III. Notwehr"—  Präsentation transkript:

1 I. Einwilligung II. Überblick über Notrechte III. Notwehr
Rechtfertigung I. Einwilligung II. Überblick über Notrechte III. Notwehr

2 Aufbau in der Klausur I. Tatbestand 1) Objektiver TB 2) Subjektiver TB II. Rechtswidrigkeit  Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor? III. Schuld IV. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

3 Rechtfertigung Definition: Ein Verhalten, das im Normalfall strafrechtlich verboten ist, ist in einer konkreten (Ausnahme-)Situation um höherer Interessen willen erwünscht oder jedenfalls gestattet. Wirkung: Das Verhalten des Täters ist rechtlich erlaubt. Es kann daher weder Strafe noch Maßregel verhängt werden. Es gibt keine strafbare Beteiligung an gerechtfertigten Handlungen.

4 Wiederholung 1) Können sich Rechtfertigungsgründe auch aus dem Zivilrecht ergeben? Auch Normen außerhalb des Strafrechts können die Verwirklichung von Straftatbeständen rechtfertigen („Einheit der Rechtsordnung“). Bsp..: § 904 BGB, § 127 StPO (Festnahme von Tatverdächtigen)

5 Wiederholung 2) Gibt es neben den objektiven auch ein subjektives Rechtfertigungselement?  JA! Rechtfertigung nur, wenn der Täter weiß, dass die rechtfertigende Situation besteht. Andernfalls bleibt das Handlungsunrecht bestehen (evtl. Versuchsstrafbarkeit).

6 Einwilligung Was besprechen wir?
I. Abgrenzung Einwilligung – Einverständnis II. Einwilligung im Gutachten III. Dispositionsbefugnis: Wer darf worein einwilligen? IV. Weitere Voraussetzungen der Einwilligung V. Mutmaßliche Einwilligung

7 Einwilligung und Einverständnis
Knüpft an Tatbestandsmerkmal an Tatbestandsmäßigkeit wird verneint Ungeschriebener, gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund Rechtswidrigkeit wird verneint (ganz h.M.)

8 Einwilligung und Einverständnis
P: Wann wird ein Tatbestand durch ein Einverständnis ausgeschlossen? § 248b I StGB: Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (...) § 242 I StGB: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (...). § 123 I StGB: Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen (...) widerrechtlich eindringt (...) wird bestraft. Unrecht wird nur durch entgegenstehenden Willen indiziert!

9 Einwilligung und Einverständnis
Fall 1: T betritt einen Supermarkt, mit der einzigen Absicht, dort ein paar Flaschen Bier zu stehlen. Fall 1a): T betritt den Supermarkt maskiert und mit vorgehaltener Waffe, um sich die Tageseinnahmen zu holen. § 123 I StGB ? : Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen (...) widerrechtlich eindringt (...) wird bestraft.

10 Einwilligung und Einverständnis
P: Liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Ladeninhaberin vor, so dass es bereits am „widerrechtlichen Eindringen“ fehlt?  Es besteht ein „generelles Einverständnis“ der Ladeninhaberin. Es bezieht sich auf alle Personen, die den Laden „äußerlich korrekt“ betreten. Denn dem äußerlich korrekt auftretenden T hätte die Ladeninhaberin in Fall 1 auf eine entsprechende Frage hin auch ausdrücklich Zutritt gewährt.

11 Einwilligung und Einverständnis
Fall 1:  Äußerlich korrektes Verhalten: tatbestandsausschließendes Einverständnis (+) § 123 I StGB (-) Fall 1a):  Äußerlich nicht korrektes Verhalten: tatbestandsausschließendes Einverständnis (-) § 123 I StGB (+)

12 Einwilligung und Einverständnis
ABER: Das Einverständnis in Fall 1 beruht auf einer Täuschung (T erweckt den Anschein, ein normaler Kunde zu sein) MERKE: Das Einverständnis schließt den Tatbestand auch aus, wenn es erschlichen wurde und auf Willensmängeln beruht!

13 Einwilligung Was besprechen wir?
I. Abgrenzung Einwilligung – Einverständnis II. Einwilligung im Gutachten III. Dispositionsbefugnis: Wer darf worein einwilligen? IV. Weitere Voraussetzungen der Einwilligung V. Mutmaßliche Einwilligung

14 Verortung der Einwilligung im Gutachten
Tatbestandslösung (m.M.) Rechtfertigungslösung (ganz h.M.) Begründung: Zugriff auf Rechtsgut mit Willen des Rechtsgutsinhabers ist kein Rechtsgutsangriff Einwilligung ist Zeichen von Autonomie. TBe schützen Autonomie; sie sind dann nicht verwirklicht Begründung: Allgemeines Rechtsgut (z.B. „Körper“) und Dispositionsbefugnis des konkreten Inhabers sind zu trennen. TB beschreibt typischen Fall, Einwilligung ist atypische Ausnahme Bedeutung des Streits im Gutachten? : Keine! Aufbaufragen werden nicht thematisiert.

15 Voraussetzungen der wirksamen Einwilligung
Aufbau im Gutachten Voraussetzungen der wirksamen Einwilligung 1) Dispositionsbefugnis des Einwilligenden Individualrechtsgut Alleinige Inhaberschaft des Einwilligenden Besonderheit für KöV: Keine Sittenwidrigkeit, § 228 StGB 2) Einwilligungserklärung Kundgabe nach außen vor der Tat Fortbestehen im Zeitpunkt der Tat 3) Wirksamkeit der Einwilligung Einwilligungsfähigkeit Keine Willensmängel Handeln bewegt sich im Rahmen der Einwilligung 4) Subjektives Rechtfertigungselement Handeln in Kenntnis der Einwilligung

16 Einwilligung Was besprechen wir?
I. Abgrenzung Einwilligung – Einverständnis II. Einwilligung im Gutachten III. Dispositionsbefugnis: Wer darf worein einwilligen? IV. Weitere Voraussetzungen der Einwilligung V. Mutmaßliche Einwilligung

17 Dispositionsbefugnis
Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Einwilligende über das betroffene Interesse disponieren darf. Grundsätzlich wirksame Einwilligung (+) in Verletzung eigene Rechtsgüter (Bsp.: Sachen) Ausnahme: keine Einwilligung in die eigene Tötung, s. § 216 StGB Grundsätzlich keine wirksame Einwilligung (-) in die Verletzung von Gemeinschaftsinteressen (z.B. Umwelt, Rechtspflege) (-) in die Verletzung fremder Rechtsgüter Rechtsgutsbegriff wichtig!

18 Dispositionsbefugnis
Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Einwilligende über das betroffene Interesse disponieren darf. Problemfälle am Beispiel des § 340 StGB Geschütztes Rechtsgut? § 340 (-) Individualrechtsgut der körperlichen Unversehrtheit Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Amtes PRO Disponibilität: § 340 Abs. 3 verweist auf § 228 ! Systematisches Argument Lösung: Kumulative Schutzstruktur – beide Rechtsgüter müssen beeinträchtigt sein. Durch Einwilligung entfällt die Individualgutsverletzung.

19 Dispositionsbefugnis: Grenze des § 228 StGB
§ 228 StGB: Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

20 Dispositionsbefugnis: Grenze des § 228 StGB
Fall „Irene“ (BGHSt 49, 166): Irene (I) verschafft sich - anders als ihr Lebensgefährte T - über außergewöhnliche Praktiken sexuelle Befriedigung; sie bevorzugt es, sich durch Würgen erregen zu lassen. I bittet T, sie mit einem Metallrohr zu würgen. T äußert im Hinblick auf die von ihm erkannte Lebensgefährlichkeit des Vorgehens Bedenken, stellt diese Bedenken jedoch in Folge des Drängens von I zurück. I verstirbt in Folge des erbetenen Würgeverfahrens.  Wie hat sich T strafbar gemacht?

21 Dispositionsbefugnis: Grenze des § 228 StGB
I. § 212 (-) Kein Vorsatz! II. §§ 223 I, 224 I 1 Nr. 2, 227 I StGB? 1) KöV (+) 2) Einwilligung? P: Grenze des § 228 StGB?

22 § 228 StGB § 228 StGB: Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. P: „Guten Sitten“  Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG? (-) Begriff wird auch in der Verfassung verwendet, Art. 2 GG (-) Mittlerweile hinreichend präzisiert (so Rspr.)

23 § 228 StGB P: Wann verstößt eine KöV gegen die „guten Sitten“?
MERKE: Nicht relevant sind Moralvorstellungen! In Fall 2: Keine Bewertung der sexuellen Praktiken Rechtswidriger Zweck (m.M.) Bsp.: Verstümmelung, um Versicherungssumme zu erlangen (-) Dann kommt es im Ergebnis auf andere Rechtsgüter an (kein Zusammenhang zu KöV) Schwere des Rechtsgutseingriffs (h.M.) „Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist jedenfalls dann überschritten, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblicher Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.“

24 Schwere des Rechtsgutseingriffs
§ 228 StGB Schwere des Rechtsgutseingriffs (H.M.) Grenze: Einwilligender wird in konkrete Todesgefahr gebracht PRO: (+) Nähe zu § 216 StGB – Wertung des Gesetzgebers, dass keine Einwilligung in die Aufgabe des Rechtsgutes Leben erfolgen darf (+) „Paternalistisches Argument“: Übereilungsschutzes vor massiv selbstschädigenden Verfügungen Ausnahme: Einwilligender hat bei objektiver Betrachtung sinnvolle Gründe, in die Lebensgefahr einzuwilligen. Bsp..: Einwilligung in lebensgefährdende OP bei medizinischer Indikation

25 Lösung für Fall „Irene“:
§ 228 StGB Lösung für Fall „Irene“: BGH (BGHSt 49, 166: )„Das über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten andauernde, intervallartig – also unter abwechselnder Verstärkung und Verringerung des Drucks – ausgeführte Würgen des Tatopfers mit Hilfe eines starken, sich nicht den Konturen des Halses anpassenden Metallrohrs brachte das Tatopfer für den Angeklagten erkennbar nicht nur in eine abstrakte Lebensgefahr (...), sondern in eine konkrete Gefahr. Denn bei der hier gewählten Vorgehensweise war das Risiko, durch die Handlung unmittelbar den Tod seiner Lebensgefährtin herbeizuführen, für den Angeklagten weder kalkulierbar noch beherrschbar.“ Einwilligung wegen § 228 StGB (-) Nicht wegen des sadomasochistischen Hintergrundes! Wohl aber wegen der erheblichen Lebensgefahr (Sicht ex ante) Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB

26 § 228 StGB Für besonders Interessierte:
? Sittenwidrigkeit auch bei Gefahr schwerer Körperverletzungen? ? Sittenwidrigkeit stets bei abstrakten Eskalationsgefahren? Entscheidung: BGH: NStZ 2013,  342 Anmerkungen: Jäger, JA 2013, 634 Hardtung, NStZ 2014, 267 Meden, HRRS 2013, 158 

27 Einwilligung in Lebensgefahr?
Fall (etwas vereinfacht nach BGHSt 53, 55): T1, T2 und O lieben es, auf öffentlichen Straßen Autorennen durchzuführen. Die beschließen, einen von ihnen so genannten Beschleunigungstest durchzuführen. O fährt als Beifahrer bei T1 mit, T2 steuert seinen eigenen Wagen. T1 und T2 befahren nebeneinander eine zweispurige Bundesstraße und dies zunächst in der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Auf das Startsignal von O hin, beschleunigen T1 und T2 ihre Fahrzeuge auf 200 km/h. Bald wird vor T1 und T2 der Wagen von A sichtbar, den dieser auf dem rechten Fahrstreifen mit ca. 120 km/h steuert. T1 und T2 setzen ihr entsprechend der für einen solchen Fall zuvor getroffenen Vereinbarung Rennen fort und setzen in einer Geschwindigkeit von 240 km/h dazu an, A zu überholen. Beim Überholen gerät das Fahrzeug des T1 ins Schleudern, überschlägt sich und prallt gegen ein Verkehrszeichen. O kommt dabei zu Tode. Alle Beteiligten nahmen die mit dem Überholmanöver verbundene Gefährlichkeit bewusst in Kauf.  Hat sich T1 wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht, § 222 StGB?

28 Einwilligung in Lebensgefahr?
 Hat sich T1 nach § 222 I StGB strafbar gemacht? 1. Frage: Objektiv zurechenbar? (-) Bei eigenverantwortliche Selbstgefährdung  Erinnern Sie sich an den Heroin-Fall in Lehreinheit § 13! Vor.: Tatherrschaft muss beim Verletzten liegen Hier: (-), T1 hatte als Fahrzeugführer die Herrschaft über die Gefahrenlage  Es liegt keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung, sondern eine einverständliche Fremdgefährdung vor!

29 Einwilligung in Lebensgefahr?
Verortung des Problems der eigenverantwortlichen Fremdgefährdung: Tatbestandsebene: objektive Zurechnung (Roxin) Gleichstellung von Selbst- und Fremdgefährdung, - wenn Opfer für das Risiko gleichermaßen verantwortlich ist; Opfer übersieht das Risiko ebenso wie der Täter  Hier: § 222 StGB (-) Rechtfertigungsebene: Einwilligung ? P: Ist eine Einwilligung in die das Leben gefährdende Handlung zulässig?

30 Einwilligung in Lebensgefahr?
P: Ist eine Einwilligung in die das Leben gefährdende Handlung zulässig? 1. Einwand: O hat in ein Risiko eingewilligt, nicht in den Erfolg. § 222 StGB ist aber ein Erfolgsdelikt! Contra: Im Erfolg realisiert sich nur das Risiko, in das eingewilligt wurde  der Erfolg ist der Einwilligung „zurechenbar“

31 Einwilligung in Lebensgefahr?
P: Ist eine Einwilligung in die das Leben gefährdende Handlung zulässig? 2. Einwand: Aus § 216 StGB ergibt sich, dass das Opfer nicht über sein Leben disponieren kann (so frühere Rspr., z.B. BGHSt 4, 88, 93) Contra: Das Opfer willigt nicht in seine vorsätzliche Tötung, sondern nur in seine Gefährdung ein (Lebensgefahr, nicht Leben)!

32 Einwilligung in Lebensgefahr?
P: Ist eine Einwilligung in die das Leben gefährdende Handlung zulässig? 3. Einwand: Eine Einwilligung scheitert (wegen der Todesgefahr) an § 228 StGB! CONTRA: § 228 StGB ist explizit nur auf KöV anwendbar, nicht auf § 222 StGB Unzulässige Analogie (Aber: Einwilligung ist ungeschriebener RF-Grund, daher weniger strenge Anforderungen) PRO (BGH und hL): § 228 würde eine Einwilligung in die KöV ausschließen. Dann erst recht, wenn sich die Gefahr der KöV in der Tötung realisiert hat.

33 Einwilligung in Lebensgefahr?
Ergebnis:  Eine Einwilligung in eine lebensgefährdenden Handlung ist stets unzulässig, wenn nicht objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen (§ 228 StGB). Ergebnis für den Fall: T1 hat sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 I StGB strafbar gemacht. LESEN: BGHSt 53, 55 = NJW 2009, 1155

34 Einwilligung Was besprechen wir?
I. Abgrenzung Einwilligung – Einverständnis II. Einwilligung im Gutachten III. Dispositionsbefugnis: Wer darf worein einwilligen? IV. Weitere Voraussetzungen der Einwilligung V. Mutmaßliche Einwilligung

35 Weitere Voraussetzungen der Einwilligung
1) Dispositionsbefugnis 2) Einwilligungserklärung 3) Wirksamkeit der Einwilligung Einwilligungsfähigkeit Keine Willensmängel 4) Subjektives Rechtfertigungselement

36 Einwilligungserklärung
Voraussetzung der Einwilligungserklärung 1) Form der Äußerung hM: Kundgabelösung Kundgabe nach außen vor der Tat; ausdrücklich oder konkludent BGHSt 4, 88, 90: „Erforderlich ist, dass der Träger des Rechtsguts unmissverständlich zu erkennen gibt, er wolle das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit der Einwirkung eines Anderen preisgeben und insoweit auf strafrechtlichen Rechtsgüterschutz verzichten.“ mM: Willensrichtungstheorie Es genügt der innere Wille, ohne Manifestation nach außen

37 Einwilligungserklärung
Voraussetzung der Einwilligungserklärung 2) Zeitpunkt der Kundgabe: VOR der Tat Keine nachträgliche Billigung 3) Fortbestehen im Zeitpunkt der Tat Die Einwilligung ist jederzeit frei widerruflich

38 Wirksamkeit der Einwilligungserklärung
1) Einwilligungsfähigkeit Natürlicher Wille (-) Geschäftsfähigkeit nach BGB (-) Konkrete Einsichts- und Urteilsfähigkeit Kinder (-): Vertretung durch Eltern § 1629 BGB Jugendliche (+) / (-): nach Entwicklungsstand

39 Wirksamkeit der Einwilligungserklärung
2) Keine Willensmängel a) Drohung und Nötigung  schließt nach allen Auffassungen wirksame Einwilligung aus b) Irrtümer Rechtsgutsbezogenen Irrtümer (über Art, Ausmaß und Gefährlichkeit der Rechtsgutspreisgabe): Einwilligung (-) Außertatbestandliche Irrtümer? (+) / (-)

40 Wirksamkeit der Einwilligungserklärung
P: Irrtum über außertatbestandliche Zwecke Fall: T erzählt O wahrheitswidrig, er würde für eine Blutspende 100 € bekommen. O erklärt sich aus diesem Grunde dazu bereit. T nimmt dem O Blut ab. Wirksame Einwilligung? eA: (+), nicht rechtsgutsbezogene Irrtümer sind stets irrelevant aA: (-), jeder kausale Irrtum ist relevant vermittelnde Meinung: Irrtum ist relevant, wenn sich die Einwilligung nicht mehr als „Verwirklichung der Handlungsfreiheit“ verstehen lässt; z.B. (-) bei Täuschung über eine Notlage

41 Wirksamkeit der Einwilligungserklärung
P: Irrtum über außertatbestandliche Zwecke Folgefrage: Muss der Eingreifende für den Irrtum verantwortlich sein? hM: (-), nein. Ein (relevanter) Irrtum lässt die Einwilligung objektiv entfallen. Lösung über das subjektive Element (Erlaubnistatbestandsirrtum). vermittelnder Ansatz: (-) für rechtsgutsbezogene Irrtümer muss der Eingreifende nicht verantwortlich sein (+) sonstige Irrtümer sind nur relevant, wenn der Eingreifende sie verursacht hat

42 Subjektives Element Voraussetzung: Kenntnis des Handelnden von der Einwilligung. Mögliche Probleme: T handelt ohne Kenntnis von der bestehenden Einwilligung T nimmt irrig eine in Wahrheit nicht bestehende Einwilligung an Rechtfertigung (-) subjektive Voraussetzungen fehlen! Lösung: Ggf. nur Versuch Rechtfertigung (-) objektive Voraussetzungen fehlen! Lösung: Erlaubnistatbestandsirrtum

43 Einwilligung Was besprechen wir?
I. Abgrenzung Einwilligung – Einverständnis II. Einwilligung im Gutachten III. Dispositionsbefugnis: Wer darf worein einwilligen? IV. Weitere Voraussetzungen der Einwilligung V. Mutmaßliche Einwilligung

44 Mutmaßliche Einwilligung
Fall: O wird bewusstlos in die Notaufnahme des Krankenhauses eingeliefert. T erkennt, dass O ohne eine sofortige Notoperation sterben wird und operiert den O. Hat sich T wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht? I. Tatbestand - Nach der Rspr. (+) auch bei kunstgerechtem ärztlichen Heileingriff II. Rechtswidrigkeit 1) Einwilligung ? (-) O hat seine Einwilligung nicht erklärt. Und nun?

45 Mutmaßliche Einwilligung
Lösung über die „mutmaßliche Einwilligung“ Voraussetzungen: 1) Subsidiarität Einholung einer wirklichen Einwilligung nach Lage der Dinge ausgeschlossen Hier: (+), O war nicht ansprechbar 2) Eine Einwilligung wäre grds. zulässig Hier: (+)

46 Mutmaßliche Einwilligung
Lösung über die „mutmaßliche Einwilligung“ Voraussetzungen: 3) Handeln entspricht dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers Entscheidend ist der subjektive Wille des O aus ex ante Sicht: maßgeblich sind persönliche Umstände des Betroffenen, individuellen Interessen, Wünsche, Bedürfnisse und Wertvorstellungen Ein entgegenstehender Wille kann nicht durch objektive Vernünftigkeit ersetzt werden. Objektive Faktoren sind nur relevant, wenn kein entgegenstehender subjektiver Wille erkennbar ist (BGHSt 35, 246, 249 f): „Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, dass sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird.“ Hier: Wahrscheinlichkeitsurteil (+) Keine Anhaltspunkte für eine Ablehnung des Eingriffs durch O. Einwilligung wäre vernünftig.

47 Mutmaßliche Einwilligung
4) Ausschluss?: T handelt (auch) im eigenen Interesse? Bsp.: T will die OP auch deshalb durchführen, weil er sich von seinem Einsatz eine Beförderung verspricht. eA: Rechtfertigung (-); T handelt dann nicht im mutmaßlichen Willen des O aA: Rechtfertigung (+), solange ein mutmaßlicher Wille zu bejahen ist und T hiervon „Kenntnis“ hat liegen alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen vor. PRO: Auch bei der Einwilligung ist es egal, ob T allein aufgrund der Einwilligung handelt Lösung des Falles: T ist durch die mutmaßliche Einwilligung des O gerechtfertigt, § 223 I StGB (-)

48 Hypothetische Einwilligung
Fall: Arzt T hat bei einer Operation des O eine Gabel in dessen Brustkorb „vergessen“. Als er dies bemerkt, sagt er am Tag nach der Operation zu O, es habe sich leider eine Komplikation ergeben und er müsse erneut operieren (ohne die wahre Ursache zu nennen). O erklärt sich einverstanden. § 223?

49 Hypothetische Einwilligung
Fall: Arzt T hat bei einer Operation des O eine Gabel in dessen Brustkorb „vergessen“. Als er dies bemerkt, sagt er am Tag nach der Operation zu O, es habe sich leider eine Komplikation ergeben und er müsse erneut operieren (ohne die wahre Ursache zu nennen). O erklärt sich einverstanden. § 223? I. Einwilligung? (-) scheitert an Willensmangel: Täuschung! II. Mutmaßliche Einwilligung? (-) Subsidiarität; Einwilligung wäre einzuholen gewesen III. Neue Rechtsfigur: hypothetische Einwilligung „Die Rechtswidrigkeit entfällt aber, wenn der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte.“ (BGH NStZ-RR 2004, 16)  Lit.: zT kritisch; Eingriff in Selbstbestimmungsrecht (Otto, Jura 2004, 679)

50 Einwilligung Was besprechen wir?
I. Abgrenzung Einwilligung – Einverständnis II. Einwilligung im Gutachten III. Dispositionsbefugnis: Wer darf worein einwilligen? IV. Weitere Voraussetzungen der Einwilligung V. Mutmaßliche Einwilligung

51 Exkurs: Einwilligungslösung bei freiverantwortlicher Selbstgefährdung
Fall: T hat ein fremdes Haus in Brand gesetzt. Passant P kommt zu Tode, nachdem er sich in das brennende Haus begeben hat, um das dort befindliche und um Hilfe rufende Kind K zu retten. K wird gerettet.  Hat sich T (auch) wegen § 222 StGB strafbar gemacht?

52 Exkurs: Einwilligungslösung bei freiverantwortlicher Selbstgefährdung
Tatbestandsmäßigkeit 1. Erfolgseintritt : P ist tot (+) 2. Kausalität: psychisch vermittelt (+) 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (+) Brand b) Objektive Vorhersehbarkeit (+) Naheliegend 4. Objektive Zurechnung des Erfolges ? P: Hat sich P hier freiverantwortlich selbstgefährdet?

53 Exkurs: Einwilligungslösung bei freiverantwortlicher Selbstgefährdung
Wann liegt eine freiverantwortliche Selbstgefährdung vor? Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Das Opfer handelt im eigenen Verantwortungsbereich. Der Risikozusammenhang entfällt. Entschuldigungslösung Zurechnung (+), wenn sich Person in einem die Schuld ausschließenden Zustand (hier § 35 StGB?) befindet. Einwilligungslösung Zurechnung (+), wenn die Einwilligung in eine entsprechende Fremdgefährdung aufgrund von Willensmängeln zu verneinen wäre Hier: Einwilligung wäre wegen Nötigungssituation nicht frei und damit nicht wirksam gewesen § 222 (+) Hier: Kein Näheverhältnis iSd § 35 § 222 (-)


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