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Veröffentlicht von:Freddercke Boldt Geändert vor über 9 Jahren
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Steuer- und sv-rechtliche Fragen Erwachsenenbildung
Dr. Stefan Steiger März 2005
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Inhaltsübersicht Einleitung Steuerrechtliche Einstufung
Sozialversicherungsrechtliche Einstufung Mehrfachversicherung Erwachsenenbildung - März Dr. Stefan Steiger -
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Erwachsenenbildung - Steuerrecht
Unselbständige Tätigkeit (echter Dienstnehmer) Lohnsteuer Jahresveranlagung (L1) Selbständige Tätigkeit (freier Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer) Einkommensteuer Einkommensteuererklärung (E1) Erwachsenenbildung - März Dr. Stefan Steiger -
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Erwachsenenbildung - Steuerrecht
Steuererklärung: L1 = Lohnsteuerpflichtige Einkünfte und Einkünfte als Vortragender <= € 730,-- (jährlich) E1 = Lohnsteuerpflichtige Einkünfte und Einkünfte als Vortragender > € 730,-- (jährlich) Jedenfalls E1, wenn vom FA aufgefordert! Erwachsenenbildung - März Dr. Stefan Steiger -
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Erwachsenenbildung - Steuerrecht
Einnahmen: Zuflussprinzip Keine Berücksichtigung von pauschalen Aufwandsentschädigungen der SV Fahrtkosten Erwachsenenbildung - März Dr. Stefan Steiger -
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Erwachsenenbildung - Steuerrecht
Ausgaben: Büromaterial Telefonkosten (Festnetz oder Mobiltelefon) Geringwertige Wirtschaftsgüter (Gegenstände, deren Wert € 400,-- nicht übersteigt) Subhonorare Kilometergelder (€ 0,356 pro Kilometer) Diäten (€ 2,20 pro Stunde, mindestens jedoch vier Stunden in Summe und 25 Kilometer pro Richtung) Anlagegüter als AfA, wie z.B. Computer, über mehrere Jahre Fachliteratur Ausbildungs- und Fortbildungskosten Computersoftware Erwachsenenbildung - März Dr. Stefan Steiger -
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Erwachsenenbildung - Sozialversicherungsrecht
Erwachsenenbildung (nebenberuflich) Einstufung als freier Dienstnehmer Pauschale Aufwandsentschädigung € 537,78 monatlich nur nebenberuflich Halbjahresbetrachtung Gilt nur für Erwachsenenbildung Erwachsenenbildung - März Dr. Stefan Steiger -
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Erwachsenenbildung - Sozialversicherungsrecht
Erwachsenenbildung (hauptberuflich) GSVG-Beiträge für Gewerbetreibende oder Selbständige (24,1%) BSVG-Beiträge für Land- und Forstwirte (23,9%) Erwachsenenbildung - März Dr. Stefan Steiger -
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Erwachsenenbildung - Sozialversicherungsrecht
Echter Dienstnehmer und Erwachsenenbilder (nebenberuflich) Wenn unter Pauschalgrenze (€ 537,78 monatlich) → keine Auswirkungen im ASVG Wenn über Pauschalgrenze und unter GF-Grenze (mehr als € 537,78 aber maximal € 861,24 monatlich) → SV-Beiträge von GKK Wenn über Pauschalgrenze und über GF-Grenze (über € 861,24 monatlich) → SV-Beiträge von Erwachsenenbildungseinrichtung Rückerstattung!! Erwachsenenbildung - März Dr. Stefan Steiger -
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Erwachsenenbildung - Sozialversicherungsrecht
Beamter und Erwachsenenbildner (nebenberuflich) Wenn unter Pauschalgrenze (€ 537,78 monatlich) → keine Auswirkungen im ASVG Wenn über Pauschalgrenze aber unter GF-Grenze (mehr als € 537,78 aber maximal € 861,24 monatlich) → Keine Beiträge! Wenn über Pauschalgrenze und GF-Grenze (über € 861,24 monatlich) → SV-Beiträge von Erwachsenenbildung Rückerstattung!! Erwachsenenbildung - März Dr. Stefan Steiger -
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Erwachsenenbildung - Sozialversicherungsrecht
Sonstiges: Verrechnung über Gesellschaft (GmbH, OEG, KEG) → keine pauschale Aufwandsentschädigung Vortragstätigkeit hängt mit Hauptberuf zusammen → GSVG oder BSVG → keine pauschale Aufwandsentschädigung Erwachsenenbildung - März Dr. Stefan Steiger -
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