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Marken und Designs national – international

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Präsentation zum Thema: "Marken und Designs national – international"—  Präsentation transkript:

1 Marken und Designs national – international
Vorlesungsmodul IV Marken und Designs national – international

2 Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine: Vorlesung Mittwochs Uhr bis Uhr Übung Mittwochs Uhr bis Uhr

3 Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine: 1.Oktober: Deutsche Patente/Gebrauchsmuster 15.Oktober: Patentrecherche 29.Oktober: Patentanmeldungen International, Anmeldestrategie 12.November: Marken und Designs national – international 26.November: Arbeitnehmererfindungen 10.Dezember: Verwertung, Verletzung, Verträge 7.Januar: Wiederholung, Klausurvorbereitung

4 Literatur Gesetze: Markengesetz, Designgesetz

5 Literatur Gesetze: Markengesetz, Designgesetz Verordnungen

6 Literatur Gesetze: Markengesetz, Designgesetz Verordnungen Merkblätter des DPMA

7 Literatur Gesetze: Markengesetz, Designgesetz Verordnungen Merkblätter des DPMA Antragsformulare

8 Literatur Skribt

9 Literatur Skribt Weisse: „Erfindungen, Patente, Lizenzen“ Springer 2014

10 Einleitung Viele Unternehmer, beispielsweise ein Buchhändler oder Hamburger-Restaurants, entwickeln überhaupt keine technischen Erfindungen. Trotzdem können sie natürlich gute Ideen haben und Innovationen fördern.

11 Einleitung Viele Unternehmer, beispielsweise ein Buchhändler oder Hamburger-Restaurants, entwickeln überhaupt keine technischen Erfindungen. Trotzdem können sie natürlich gute Ideen haben und Innovationen fördern. Geschäftsideen, Computerprogramme und Spiele nicht als Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig.

12 Einleitung Zu schützen: Guter Ruf Bekanntheit eines Unternehmens
Bekanntheit der Produkte Langjährige gute Qualität Gutes Preis-Leistungsverhältnis Besonders guter Service Werbeaufwand

13 Einleitung Schutzrecht: Marke Kein Neuheitserfordernis (!)

14 Einleitung Schutzrecht: Marke Antrag und Eintragung
Benutzung, sofern das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat Notorisch bekannte Marken

15 Einleitung Verkehrsgeltung Muss nachgewiesen werden
Markenmäßige Benutzung im Inland Bekanntheit, bei der ein nichzt unerheblicher Teil (meist mehr als 20-25%) der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnet Ggf. nur lokale Verkehrsgeltung – Registerrecht immer gesamte Bundesrepublik

16 Einleitung Weiterer Schutz für
Geschäftliche Bezeichnungen, etwa Unternehmenskennzeichen (Firma eines Unternehmens etc.) Werktitel

17 Markenformen Gesetz: Als Marke sind nach dem Gesetz Zeichen schutzfähig, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

18 Markenformen Derartige Zeichen sind insbesondere: Wörter Personennamen
Abbildungen Buchstaben Zahlen Hörzeichen dreidimensionale Gestaltungen die Form einer Ware Verpackung sonstige Aufmachungen Farben und Farbzusammenstellungen.

19 Markenformen Wortmarken, die in einer besonderen graphischen Gestaltung benutzt und geschützt werden sollen, können auch als Wort-Bildmarke eingetragen werden. Bei diesen Marken sind die Wörter in Kombination mit der graphischen Gestaltung geschützt. Je nach Marke ist dann aber möglicherweise das Wort selber nicht geschützt.

20 Markenformen Ein „Allerweltszeichen“, das von allen Markteilnehmern benutzt wird, etwa eine formlose Farbe oder dergleichen, ist nach §3 Markengesetz gewöhnlich nicht schutzfähig.

21 Waren und Dienstleistungen
Ein Zeichen kann nur in Verbindung mit Waren und/oder Dienstleistungen als Marke geschützt werden.

22 Waren und Dienstleistungen
Ein Zeichen kann nur in Verbindung mit Waren und/oder Dienstleistungen als Marke geschützt werden. Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet und eingetragen wird, sind in Form von vorgeschriebenen Waren- und Dienstleistungsbegriffen zu bezeichnen. In der Markenverordnung wird geregelt, dass die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen sind, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung möglich ist. Zu diesem Zweck gibt es ein internationales Abkommen, das Nizza-Abkommen, in dem alle diese Begriffe in 45 Klassen klassifiziert und aufgelistet sind. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken von 1957

23 Waren und Dienstleistungen
Die Verwendung ordnungsgemäßer Begriffe wird vom Patentamt geprüft. Ist eine Bezeichnung erforderlich, die nicht in der Klassifikation enthalten ist, so ist ein verkehrsüblicher Begriff zu verwenden.

24 Beschreibende Angaben
Eine Marke kann nicht angemeldet werden, die sich nicht graphisch darstellen lassen oder denen jegliche Untercheidungskraft nach §8 Markengesetz fehlt. Auch Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, sind nicht schutzfähig und von der Eintragung ausgeschlossen. Es besteht ein sogenanntes „Freihaltebedürfnis“ der Allgemeinheit für beschreibende Angaben.

25 Beschreibende Angaben
Kein Schutz für Bezeichnungen des allgemeinen Sprachgebrauchs übliche Bezeichnungen täuschende Angaben Angaben gegen die öffentliche Ordnung und guten Sitten Staatswappen staatliche Hoheitszeichen

26 Beschreibende Angaben
Zwischen einer rein beschreibenden Angabe und einem reinen Phantasiebegriff liegt ein Bereich, bei der beispielsweise eine Marke beschreibende Anteile enthält. Aus den beschreibenden Anteilen kann keinerlei Schutz beansprucht werden. Es gilt die Regel, dass der Schutzumfang einer Marke um so größer ist, je kennzeichnungskräftiger die Marke ist, d.h. je weniger beschreibend die Marke ist.

27 Beschreibende Angaben
Zwischen einer rein beschreibenden Angabe und einem reinen Phantasiebegriff liegt ein Bereich, bei der beispielsweise eine Marke beschreibende Anteile enthält. Aus den beschreibenden Anteilen kann keinerlei Schutz beansprucht werden. Es gilt die Regel, dass der Schutzumfang einer Marke um so größer ist, je kennzeichnungskräftiger die Marke ist, d.h. je weniger beschreibend die Marke ist.

28 Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
Formular beim Deutschen Patent- und Markenamt Wortmarken auf dem Formular Bildmarken auf einem separaten Blatt Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit den zugehörigen Klassen ggf. separates Blatt

29 Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
 Anmeldeverfahren Formular beim Deutschen Patent- und Markenamt Wortmarken auf dem Formular Bildmarken auf einem separaten Blatt Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit den zugehörigen Klassen ggf. separates Blatt Gebühren – 3 Klassen sind in der Grundgebühr enthalten, sonst Klassengebühren

30 Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
 Prüfungsverfahren Prüfung Formerfordernisse Prüfung Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Prüfung gesetzliche Erfordernisse (beschreibende Angaben etc.) Keine Prüfung relativer Schutzhindernisse (ältere Marken und ältere Rechte)

31 Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
 Prüfungsverfahren Beanstandung per Bescheid Erwiderung Beschluss Ggf. „Erinnerung“ Ggf. Beschwerde Zurückweisung/Teilzurückweisung/Eintragung Ggf. Urkunde und Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben

32 Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
Widerspruchsfrist 3 Monate ab Tag der Eintragung Widerspruch aus älterer, benutzter Marke bei „Verwechslungsgefahr“ Ggf. Einwand mangelnder Benutzung Ggf. Einwand nicht-markenmäßiger Benutzung Widerruf/Aufrechterhaltung per Beschluss Ggf. Beschwerde

33 Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
Jede Partei trägt die eigenen Kosten Günstige Möglichkeit um über Kollision entscheiden zu lassen Gefahr: Markenanmeldung ist Benutzung (im Unterliegensfall droht Verletzungsklage)

34 Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren
Aufrechterhaltung Verlängerung 10 Jahre nach Anmeldetag Unabhängig von Widerspruchsverfahren Beliebig oft (!) für jedes Mal 10 Jahre Keine Erinnerung vom Amt (aber vom Patentanwalt)

35 Benutzung Nichtbenutzungseinrede zulässig, wenn die ältere Marke länger als 5 Jahre eingetragen ist Benutzung der eingetragenen Marke (und keiner anderen) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, für die eine Benutzung nicht nachgewiesen werden kann, werden im Kollisionsfall nicht berücksichtigt. Keine amtliche Prüfung

36 Benutzung Nichtbenutzungseinrede zulässig, wenn die ältere Marke länger als 5 Jahre eingetragen ist Benutzung der eingetragenen Marke (und keiner anderen) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen im Inland Waren oder Dienstleistungen, für die eine Benutzung nicht nachgewiesen werden kann, werden im Kollisionsfall nicht berücksichtigt. Keine amtliche Prüfung Mangelnde Benutzung heilbar Benutzung muss wirtschaftlich relevant sein (ernsthafte Benutzung) Markenmäßige Benutzung erforderlich (Bezug zu Waren und DL)

37 Benutzung Benutzungsnachweis Relevanten Zeitraum beachten
Beweise vorlegen/einreichen Ware selber, Verpackung oder Abbildung mit Marke Wann und Wo erfolgte die Benutzung Ggf. Eidesstattliche Versicherung (Buchhalter oder Geschäftsführer) über den Umfang (Umsätze) der Benutzung Beispiel: Fracht-, Zollpapiere, Lieferlisten, Broschüren, Kataloge, Verpackungen, Ausdrucke von Internetseiten mit Angabe über Veröffentlichungszeitraum

38 Verwechslungsgefahr Kollision bei Markenanmeldung (Widerspruch)
Verletzung Mit Marken Namensrechte Recht an der eigenen Abbildung Urheberrechte Sortenbezeichnungen Geographische Herkunftsangaben Sonstige gewerbliche Schutzrechte (Designs…)

39 Verwechslungsgefahr Markenkollision
Prüfung Identität/Ähnlichkeit der Marken Prüfung Identität/Ähnlichkeit der (benutzten) Waren/DL Prüfung auf Verwechslungsgefahr

40 Verwechslungsgefahr Verwechslungsgefahr: Gesamteindruck
Grad der Ähnlichkeit Kennzeichnungskraft Je ähnlicher die Waren und Dienstleistungen und je ähnlicher die Marken sind um so höher ist die Verwechslungsgefahr

41 Verwechslungsgefahr Kennzeichnungskraft: Je beschreibender die Marke um so geringer die Kennzeichnungskraft

42 Verwechslungsgefahr Bekannte Marken
Keine Ähnlichkeit der Waren/DL erforderlich Benutzung der jüngeren Marke nutzt die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus oder beeinträchtigt si

43 Vermeidung von Kollisionen
Recherche vor Benutzungsaufnahme Markenentwürfe nach Priorität sortieren Sind relevante Domains im Internet verfügbar? Falls nein: wofür steht die Domain? Sind ggf. Alternativen verfügbar (….-online, oder …berlin) Sind aus der Internetrecherche Unternehmen bekannt, die die Marke verwenden? Wenn ja, wofür wird die Marke verwendet? Wurden identische Marken im Register des DPMA veröffentlicht/eingetragen? Wenn ja, für welche Waren und DL? Wenn keine entgegenstehende Rechte gefunden wurden: professionelle Markenrecherche

44 Vermeidung von Kollisionen
Professionelle Recherche vor Benutzungsaufnahme Alle identischen und ähnlichen (!) Marken in den ausgewählten Klassen und in den ausgewählten Ländern Prüfung der Trefferliste nach Relevanz Prüfung relevanter Treffer bzgl. Benutzungslage Abbruch, falls ein relevanter Treffer gefunden wird, Lizenznahme oder Drohung mit Löschungsklage Markenanmeldung, falls keine entgegenstehenden Rechte gefunden werden

45 Vermeidung von Kollisionen
Erschöpfung Wurde ein Produkt mit der Marke und der Genehmigung des Markeninhabers aus der EU auf den Markt gebracht, so ist das Recht erschöpft. Die Marke kann gegen Weiterverkäufer nicht geltend gemacht werden. Tipp: immer beim Rechteinhaber kaufen um Verletzung zu vermeiden

46 Internationale Anmeldungen
Gemeinschaftsmarke Anmeldung beim HABM in Alicante Gilt nur für die EU (weniger als EP bei Patenten!) Ggf. Schweiz, Norwegen, Türkei separate anmelden

47 Internationale Anmeldungen
Gemeinschaftsmarke Internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) Internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) Internationale Registrierung nach MMA und PMMA

48 Internationale Anmeldungen
MMA Französisch als Verfahrenssprache Eingetragene Basismarke erforderlich Geographisch beschränkt (ohne USA, EU, UK)

49 Internationale Anmeldungen
PMMA Englisch oder Französisch als Verfahrenssprache Auch Anmeldung als Basis möglich andere Länder (USA, EU, UK)

50 Internationale Anmeldungen
MMA und PMMA Englisch oder Französisch als Verfahrenssprache Auch nicht-eingetragene Anmeldung als Basis möglich alle Länder egal ob PMMA oder MMA

51 Geschmacksmuster Reines Registerrecht
Klassifizierung nach Locarno-Klassen Klasse hat (anders als Marken) keine Auswirkungen auf den Schutzumfang Neuheit und Eigenart erforderlich Neuheitsschonfrist von einem Jahr Formgebung darf nicht technisch bedingt sein

52 Geschmacksmuster Entwerfer oder Arbeitgeber hat Recht auf das Geschmacksmuster Entwerfer hat Recht auf Nennung (anders als bei Marken!)

53 Geschmacksmuster Sammelanmeldung
In DE bis zu 100 Muster der gleichen Warenklasse mit Anmeldung am gleichen Tag Max. 7 Darstellungen / Muster

54 Geschmacksmuster Verlängerung 5x5 Jahre bis max 25 Jahre

55 Internationale Designs
EU Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einheitlicher Wirkung Anmeldung beim HABM in Alicante Anzahl der Muster bei Sammelanmeldung nicht beschränkt International Haager Musterabkommen (geringe Bedeutung wg. Geringer geographischer Reichweite)

56 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
The End Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Passwort: Zukunft


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