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Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung Andrea Mrazek, M.A., M.S. Fachtagung: Reform der Psychotherapieausbildung.

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Präsentation zum Thema: "Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung Andrea Mrazek, M.A., M.S. Fachtagung: Reform der Psychotherapieausbildung."—  Präsentation transkript:

1 Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung
Andrea Mrazek, M.A., M.S. Fachtagung: Reform der Psychotherapieausbildung Berlin, 25. Juni 2014 Dank für Einladung und damit auch für die Gelegenheit, den gegenwärtigen Stand und die Perspektiven der Diskussion mit Ihnen zu beraten. Die heutige Fachtagung trägt den Titel: „Reform der Psychotherapieausbildung Wege – Risiken – Nebenwirkungen“ Eine Reform kann unterschiedliche Wege einschlagen, die unterschiedliche Risiken und Nebenwirkungen haben können. Bekanntlich gibt es keine Wirkungen ohne Nebenwirkungen. Eine Reform sollte auch ein Ziel haben, es sei denn, der Weg ist das Ziel. Bei manchen ist vielleicht nach den vielen Jahren Reformdebatte dieser Eindruck entstanden, nicht aber in der BPtK Daher bin ich sehr dankbar, dass ich heute Gelegenheit habe, die möglichen Ziele einer Reform nochmals in Erinnerung rufen. Derzeit ist das unter dem Stichwort Mindestanforderungen zusammengefaßt. Wir sollten heute im Laufe des Tages immer wieder an diese Ziele anknüpfen, wenn wir über die unterschiedlichen Wege einer Reform sprechen Denn nur dann haben wir eine Referenzgröße, um Risiken und Nebenwirkungen einzuschätzen zu können Und um die Chancen richtig einzuschätzen – die leider auch im Titel fehlen. Die Formulierung von Mindestanforderungen ist für den Vorstand der BPtK und die Landespsychotherapeutenkammern notwendige Voraussetzung, um eine Reform erfolgreich zu gestalten. Grundlage für diese Mindestanforderungen ist ein Berufsbild, das in der BPtK und seinen Gremien einschließlich des Deutschen Psychotherapeutentages intensiv diskutiert wurde und das in der aktuellen verschriftlichten Entwurfsfassung breite Unterstützung findet Ziel der Mindestanforderungen ist es, eine Reformstruktur zu realisieren, in der das aus dem Berufsbild abgeleitete Kompetenzprofil von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestmöglich erworben werden kann. Auch dazu liegt eine Entwurfsfassung der BPtK vor, die zurzeit mit den für die Hochschulausbildung und den Ausbildungsinstituten mit Blick auf seine konkrete Realisierbarkeit und die Gestaltung der Nahtstellen zwischen unterschiedlichen Qualifikationsphasen diskutiert wird. Ich werde Ihnen im Folgenden die Mindestanforderungen präsentieren, die der BPtK Vorstand als „Work in Progress“ dem Deutschen Psychotherapeutentag präsentiert hat. Diese Mindestanforderungen sind übergreifend, das heißt, alle Vorschläge bzw. Modelle zur Reform der Psychotherapeutenausbildung sind daran messen, ob und in welchem Umfang sie diese Anforderungen erfüllen können. Ich möchte daran aber auch die wesentlichen Knackpunkte benennen, die mit einzelnen Anforderungen verbunden sind. Die Mindestanforderungen werden aktuell von einer Arbeitsgruppe des Länderrates und Vorstandes der BPtK weiterentwickelt und dafür liefern Veranstaltungen wie diese heute einen wichtigen Input. Am Ende werden die Mindestanforderungen eine wesentliche Grundlage für das Votum des Deutschen Psychotherapeutentages zur Reform der Psychotherapeutenausbildung sein und damit Grundlage für eine eindeutige Positionierung der Profession. Dass wir diese Positionierung bald brauchen, hat uns nicht zuletzt Bundesgesundheitsminister Gröhe Anfang Mai in einem Gespräch deutlich gemacht: Die Bundesregierung wird das Psychotherapeutengesetz reformieren, wenn die Psychotherapeuten sagen, wie.

2 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild orientieren Welche Mindestanforderungen stellen wir an eine Reform? An erster Stelle steht für uns, dass eine Reform des Psychotherapeutengesetzes den wachsenden Anforderungen aus der Versorgung Rechnung trägt. Dies zeigt sich ganz deutlich in den Formulierungen des Berufsbildes Wachsende Anforderungen aus der Versorgung bedeutet dabei einerseits ein wachsender Versorgungsbedarf, Wachsender Versorgungsbedarf bedeutet aber nicht nur ein Mehr an Versorgungsangeboten, sondern vor allem ein vielseitigeres und umfassenderes psychotherapeutisches Versorgungsangebot: Denn der Behandlungsbedarf von Menschen mit psychischen Beschwerden ist sehr vielfältig. Psychische Beschwerden und Erkrankungen unterscheiden sich ganz erheblich hinsichtlich – Dauer, Akuität bzw. Chronizität, Verlauf, Beschwerdeintensität, Schweregrad der resultierenden Beeinträchtigungen, Komorbidität mit weiteren psychischen und/oder somatischen Erkrankungen. Entsprechend unterschiedlich ist der individuelle Versorgungs- und Behandlungsbedarf der hiervon betroffenen Menschen, oft sind ergänzend noch weitere Leistungen, psychotherapeutische wie auch komplementäre, erforderlich. Besondere Anforderungen stellen sich auch in der behandlung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien, hier ist es die Regel und nicht die ausnahme, dass das bezugssystem einbezogen und dass mit dem Bezugssystemen aufwendig kooperiert werden muss. Hierfür braucht es die entsprechenden Rhmenbedingungen und Befugnisse.

3 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. Wir Psychotherapeuten werden nur dann weiter eine wichtige Rolle in der Versorgung spielen und mit unseren Belangen bei den politischen Entscheidern Gehör finden, wenn wir diese Versorgungsbedarfe abdecken können. Die BPtK hat dazu vor zwei Wochen ein Rahmenkonzept für ein eine differenzierte Versorgung veröffentlicht mit konkreten Forderungen an Gesetz- und Normengeber, in dem diese Anforderungen aus der Versorgung ausführlich dargestellt sind.

4 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. Ich kann an dieser Stelle natürlich nicht weiter auf dieses differenzierte Versorgungskonzept eingehen. Die Aufgaben und Rollen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden sich deutlich diversifizieren und weiterentwickeln

5 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. Viele Psychotherapeuten werden dann stärker vernetzt und koordinierend tätig sein und verantwortlich und angemessen verankert im Krankenhaus! Daraus ergeben sich auch Anforderungen an die Qualifizierung von Psychotherapeuten, um die Realisierungschancen zu erhöhen!

6 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
soll den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung tragen und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. soll angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich schaffen (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …). Dazu gehören angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und im stationären Bereich, hierzu gehören nicht nur die KH, sondern auch Rehaeinrichtungen und weitere Institutionen der komplementären Versorgung.

7 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. soll angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich schaffen (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …). Mit den heutigen Strukturen gelingt keine angemessene Verankerung im stationären Bereich. Die praktische Tätigkeit ist eine ganz wesentliche Schwachstelle in der heutigen Ausbildung. Eine angemessene Vergütung für den stationären Teil der Qualifizierung ist ein ganz zentrales Reformziel und, um es offen zu sagen: Damit meine ich keinen Mindestlohn, sondern ein vergleichbares Gehalt wie Ärztinnen und Ärzte, die auf der Station als Assistenzärzte vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Aber auch mit Blick auf eine qualitätsgesicherte Berufsausübung von Psychotherapeuten im stationären Bereich – eventuell sogar mit Leitungsfunktion und erweiterten Befugnissen – gilt: Dafür kann man nicht mit einem unbezahlten 12-monatigen Pflichtpraktikum qualifizieren. Jeder Reformvorschlag wird sich daran messen lassen müssen, ob es ihm gelingt, nicht nur für die ambulante Versorgung, sondern auch für den stationären und teilstationären Sektor so zu qualifizieren, dass Psychotherapeuten hier nach Erhalt ihrer Fachkunde nicht nur fach- und oberarztäquivalente Tätigkeiten ausüben, sondern dass sie auch entsprechende Funktionen bekleiden und damit dazu beitragen, dass auch in Krankenhäusern eine fachgerechte Versorgung psychisch kranker Menschen möglich ist.

8 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …). soll angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung schaffen. Dazu brauchen wir genug Nachwuchs und genug Kapazitäten für die Qualifizierung. Hier liegen wohl die in der aktuellen Debatte zentralen Punkte: Wie erreichen wir am Besten die ausreichende Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsplätzen bei angemessener Vergütung der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer? Wie wird die Qualität der Aus- und Weiterbildung in unterschiedlichen Versorgungsbereichen sichergestellt? Wer sollte und wer wird bei der Qualitätssicherung welche Aufgaben übernehmen? Welche Aufgaben soll der Gesetzgeber haben, welche die Landesbehörden? Was soll die Aufgabe der Kammern sein, was die der Ausbildungsinstitute? Was die der Chefärzte oder gar der Krankenhausgeschäftsführer? Die Mindestanforderungen werden dazu die Reformoptionen differenziert auf ihr Potenzial prüfen, wie der für die Versorgung notwendige psychotherapeutischen Nachwuchs durch angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen gesichert werden kann und wie der hohe Sand und die qualität der heute durchgeführten Ausbildung bewahrt werden kann. An der Quallität der psychotherapieausbildungen kann es keine Kompromise geben.

9 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …). sichert den für die Versorgung notwendigen psychotherapeutischen Nachwuchs durch angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung. schafft eine eindeutige rechtliche Grundlage für psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierung. Damit ist auch die Frage verbunden, welchen Status Aus- und Weiterbildungsteilnehmer in welcher Phase der Qualifizierung haben sollen: Wird es eine klare rechtliche Grundlage für die psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierung geben? Damit sind wir bei einem weiteren zentralen Punkt in der Reformdebatte. Zu welchem Zeitpunkt und auf Basis welcher Kompetenzen kann und soll eine Approbation erteilt werden? Direkt nach einem Studium wie bei den Ärzten? Oder nach einer zweiten Ausbildungsphase nach dem Studium wie in der heutigen postgradualen Ausbildung oder in den Vorschlägen zu einem Direktstudium mit postgradualem zweiten Ausbildungsabschnitt? - Oder wird wenigstens eine eingeschränkte Behandlungserlaubnis für den Umgang mit Patienten gebraucht, wenn es keine Approbation gibt?

10 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …). sichert den für die Versorgung notwendigen psychotherapeutischen Nachwuchs durch angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung. Schafft eindeutige rechtliche Grundlage für psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierung. schließt eine Legaldefinition der psychotherapeutischen Tätigkeit ein, die nicht auf umschriebene Behandlungsverfahren oder -methoden beschränkt ist. Um diese Aufgaben formal wahrnehmen zu können, ist die derzeit gültige Legaldefinition der Psychotherapie ungeeignet. Die psychotherapeutische Tätigkeit darf nicht länger auf die wissenschaftlich anerkannten Verfahren beschränkt bleiben. Eigenverantwortlich tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entscheiden selbst, welchen Behandlungsansatz sie für einen bestimmten Patienten wählen und verantworten. Die derzeitige Legaldefinition beschränkt die therapeutische Freiheit eines hochqualifizierten Heilberufs

11 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
trägt den wachsenden Anforderungen aus der Gesundheitsversorgung Rechnung und orientiert sich an dem daraus abgeleiteten Berufsbild. schafft angemessene und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für qualitätsgesicherte Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung (u. a. Befugnisse, Leitungsfunktionen …). sichert den für die Versorgung notwendigen psychotherapeutischen Nachwuchs durch angemessene strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- bzw. Weiterbildung und für die Träger der Aus- bzw. Weiterbildung. Schafft eindeutige rechtliche Grundlage für psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierung. schließt eine Legaldefinition der psychotherapeutischen Tätigkeit ein, die – analog der ärztlichen Tätigkeit – nicht auf umschriebene Behandlungsverfahren oder -methoden beschränkt ist. § 1 Absatz 3 PsychThG „Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psycho-therapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.“ Dieser Sicherheitsschirm, der vor 15 Jahren zur Qualitätssicherung in das Psychotherapeutengesetz gepackt wurde, macht uns heute unbeweglich: Diese Einschränkung in § 1 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes behindert uns z. B. dabei, besser in der Prävention Fuß zu fassen, in der komplementären Versorgung oder bei der Durchsetzung unserer Forderung nach Aufhebung von Befugniseinschränkungen.

12 Aus dem Berufsbild Es wird eine Erweiterung über die Implikationen des PsychthG hinaus vorgenommen: Wirkung in die Gesellschaft hinein: „…setzt sich dabei aktiv für Schutzrechte von Menschen und gegen benachteiligende Strukturen und Prozesse ein.“ Übernahme von Leitungsfunktionen Übernahme der Gesamtverantwortung für Behandlungsplanung

13 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch …. Die Reform des Psychotherapeutengesetzes soll weiterhin die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der bewährten Weise gewährleisten.

14 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch …. Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Staatsexamen, Abschluss auf Masterniveau (EQR7), Dazu gehört als Mindestanforderung ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Staatsexamen, Abschluss auf Masterniveau (EQR7). Auch hier übrigens ein wichtiges Ziel der Reform, das wir nicht aus dem Auge verlieren wollen: Psychotherapeuten brauchen als akademischer Heilberuf einen Hochschulabschluss auf Masterniveau!

15 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch …. Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Staatsexamen, Abschluss auf Masterniveau (EQR7), bundeseinheitliche APrV/ApprO für den einheitlichen akademischen Heilberuf „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ mit Schwerpunkt Kinder/Jugendliche oder Erwachsene, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen grundsätzlich befugt sein, die gesamte Altersspanne zu behandeln. Eine Schwerpunktsetzung auf die Behandlung Minderjähriger auf der einen und Erwachsener auf der anderen Seite ist unbestritten aufgrund der fortschreitenden Erkenntnisse und der damit einhergehenden fachlichen Differenzierung und Spezialisierung erforderlich. Anders als bisher können Beschränkungen in der Berufsausübung dann von der profession selbst bestimmt und festgesetzt werden.

16 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
gewährleistet die wissenschaftliche und praktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Erlangung der in einem Kompetenzprofil beschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sicherstellt, durch …. Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Staatsexamen, Abschluss auf Masterniveau (EQR7), bundeseinheitliche APrV/ApprO für den einheitlichen akademischen Heilberuf „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ mit Schwerpunkt Kinder/Jugendliche oder Erwachsene, verfahrensvertiefende Fachkunde (Arztregistereintrag, analog Facharztstatus) bei sicherem Rechtsstatus in der Behandlung, Festhalten wollen wir mit einer Reform an der verfahrensvertiefenden F.achkunde, die analog dem Facharztstatus zu einem Arztregistereintrag führt. Der Verfahrensbezug hat sich bewährt und soll beibehalten werden.

17 Die Reform des Psychotherapeutengesetzes
gewährleistet durch angemessene Übergangsregelungen insbesondere, dass Personen, die bei Inkrafttreten der Reform bereits ein Studium oder eine Ausbildung nach altem Recht begonnen haben, diese beenden können sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach altem Recht in den neuen Beruf übergeleitet werden können. Ein wichtiger Aspekt werden auch angemessene Übergangsregelungen sein sowohl für die Personen, die bei Inkrafttreten der Reform bereits ein Studium oder eine Ausbildung nach altem Recht begonnen haben, damit sie diese beenden können als auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach altem Recht, die in den neuen Beruf übergeleitet werden können.

18 Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf in Studium und Aus-/Weiterbildung
1. Faktenwissen: Deskriptives Wissen (Fakten, Tatsachen) nennen und beschreiben 2. Handlungs- und Begründungswissen Sachverhalte (Zusammenhänge) erklären und in den klinisch‐wissenschaftlichen Kontext einordnen 3. Handlungskompetenz und professionelle Haltung bei Abschluss des Studiums: unter Anleitung selbst durchführen und demonstrieren bei Abschluss der Aus- bzw. Weiterbildung: selbstständig und situationsadäquat in Kenntnis der Konsequenzen überwiegend verfahrens- oder anwendungsspezifisch durchführen Bei der Prüfung der Erreichbarkeit der Mindestanforderungen durch die unterschiedlichen Reformszenarien brauchen wir auch eine Verständigung über die Kompetenzen von Psychotherapeuten. In einem strukturierten Dialog mit Hochschulen, Berufs- und Fachverbänden, Ausbildungsstätten und Ausbildungsteilnehmern haben wir einen Katalog mit jenen Kompetenzen entwickelt, über den Psychotherapeuten verfügen sollen: Darin wird unterschieden zwischen 1. Faktenwissen (d. h. Fakten/Tatsachen nennen und beschreiben), 2. Handlungs- und Begründungswissen (Sachverhalte/Zusammenhänge) erklären und in den klinisch‐wissenschaftlichen Kontext einordnen und 3. Handlungskompetenz und professionelle Haltung. Was uns noch fehlt, ist die Bewertung der Kompetenzniveaus, die in den Qualifikationsphasen erreicht werden sollen. Dann haben wir eine gemeinsame Grundlage, auf der die an der Qualifizierung von Psychotherapeuten Beteiligten gemeinsam über die Qualifikationsziele sprechen können und auf der die Beteiligten die unterschiedlichen Qualifikationsphasen abstimmen können. Dann haben wir auch eine gemeinsame Grundlage, - um kompetenzbasiert über die offenen Fragen sprechen zu können, z. B. welche Kompetenzen zu einer Approbation gehören sollen/müssen und zu welchem Zeitpunkt sie realisiert werden können.

19 Mindestanforderungen
1. Anforderungen aus der Versorgung 2. Legaldefinition und Befugnisse 3. Psychotherapie als Wissenschaft und Praxis 4. Qualitätssicherung in Aus- und Weiterbildung 5. Finanzierung der Qualifizierung Die einzelnen Mindestanforderungen sind nach den folgenden Kategorien gegliedert: Dazu werden jeweils übergreifende, von der Art der Reform unabhängige Anforderungen und spezifische, mit den aktuell diskutierten Reformszenarien verknüpfte Voraussetzungen unterschieden. Berücksichtigt werden dabei als Szenarien: a) Reformierte postgraduale Ausbildung (siehe Beschlüsse des 16. und 17. DPT) b) Direktausbildung (Studium mit anschließender Weiterbildung) c) Direktstudium mit postgradualem zweiten Ausbildungsabschnitt Zu den Anforderungen werden die Normen, Gesetze und Akteure benannt, mit denen eine Realisierung verbunden ist, und zugleich Schlüsselfragen aufgeworfen, die sich in der laufenden Debatte als „Knackpunkte“ bzw. „Schlüsselfragen“ zeigen. Ziel ist, auf Basis dieser Mindestanforderungen und nach Abschätzung der Chancen und Risiken ihrer Erfüllung bzw. Nicht-Erfüllung eine Entscheidung für ein Szenario bzw. eine Priorisierung innerhalb der Szenarien zu ermöglichen. Dazu ist ein erster Entwurf in der Abstimmung im BPtK Vorstand, dann wird in der AG Bundesvorstand Länderrats AG am 7.7. darüber beraten und anschließend dieser Entwurf, dersich im Prozess noch verändern und präzisieren wird, breit zur Diskussion gestellt

20 Fazit und Ausblick Das Berufsbild zeigt auf, wie und wo sich Psychotherapeuten heute und in Zukunft sehen Der Kompetenzkatalog wird konkretisieren, was Psychothera- peuten heute und in Zukunft können bzw. können wollen Die Mindestanforderungen sind der Ausgangspunkt für die Weiter- entwicklung und Präzisierung der Reformszenarien (Studium + postgraduale Ausbildung, Direktstudium + postgraduale Fort- führung, Direktausbildung + Weiterbildung), z. B. mit Blick auf die Finanzierung von Aus- bzw. Weiterbildung Die weiterentwickelten und präzisierten Mindestanforderungen werden zur Basis der Prüfung des Problemlösungspotentials der unterschiedlichen Reformszenarien Auf dieser Basis kann der DPT seine Reformperspektive entwickeln Die Gesundheitspolitik und das Gesundheitswesen suchen nach Wegen, mit der neuen Morbidität durch psychische Erkrankungen besser umzugehen. Wenn Psychotherapeuten dabei eine maßgebliche Rolle spielen wollen, müssen genügend Psychotherapeuten angemessen für die notwendigen Versorgungsleistungen in den unterschiedlichen Versorgungssektoren bzw. für die Koordination von Versorgungsleistungen qualifiziert sein, sowie die zur Leistungserbringung erforderlichen Befugnisse erhalten. Diesen Anforderungen aus der Versorgung muss die Reform des Psychotherapeutengesetzes Rechnung tragen. Ich darf zum Abschluss daraufhinweisen, dass es sich um eine Reform und keine Revolution handelt, dass bewährte Qualität und bewährte Strukturen erhalten aber weiterentwickelt werden sollen. In diesem Prozeß befinden sich die Gremien der Kammern und ich möchte sie als Expertinnen und Experten auf ihrem Tätigkeitsgebiet einladen, diesen Prozeß mit zugestalten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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