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Bagatellbeihilfen( de minimis)
wegen Geringfügigkeit keine Eignung zur Beeinträchtigung des gemeinsamen Handels
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Rechtsgrundlage Freistellungsverordnung 1998/2006
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Anwendungsbereich für alle Branchen mit Ausnahme:
Fischerei und Aquakultur Landwirtschaftliche Primärerzeugung (spezielle Regelung für De – minimis – Agrarbeihilfen) Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, soweit Beihilfe preis – bzw. mengenbezogen oder an Primärerzeuger weitergegeben Für Ausfuhrtätigkeiten Im Steinkohlebergbau Fahrzeuge im Güterverkehr Unternehmen in Schwierigkeiten
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Regelung Begünstigung eines Unternehmens von € in drei Steuerjahren ( € im Straßentransportsektor) de – minimis – Bescheinigung Aufbewahrungspflicht des Mitgliedstaates
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Besonderheiten I Kumulierungsverbot:
De – minimis Beihilfen dürfen nicht mit Beihilfen für dieselben förderfähigen Ausgaben kumuliert werden, wenn zulässige Förderobergrenze überschritten würde Problem der Kumulierung mit EU -(Strukturfonds)mitteln: KOM sieht diese Mittel als staatliche Beihilfen an: Kumulierungsverbot gilt (str.)
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Besonderheiten II De – minimis nur für transparente Beihilfen:
Zuschüsse Darlehen Darlehen ohne übliche Sicherheiten (Nachrangdarlehen etc.)? Bürgschaften und Garantien innerhalb von Regelungen bis 1,5 Mio € Bürgschaften und Garantien auf Grund einer von der Kommission genehmigten Methodik Kapitalzuführungen nur bis € Risikokapital nur bis €
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Bundesregelung Kleinbeihilfen I
Rechtsgrundlage: Kommissionsmitteilung „Temporary Framework for State aid measures to support access to finance in the current financial and economic crisis“ vom Anwendungsbereich: alle Unternehmen, außer: Unternehmen in Schwierigkeiten vor 1.Juli 2008 Nicht anwendbar: Fischerei, Agrarprimärerzeugung, Exportbeihilfen Geltungsdauer bis
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Bundesregelung Kleinbeihilfen II
Erlaubt: transparente Beihilfen: - Zuschüsse, - Darlehen auf der Grundlage der Referenzzinsmitteilung - Bürgschafts- und Garantieregelungen, die gebilligter Methodik entsprechen oder (für KMU) safe harbour- Kriterien der Kommissionsmitteilung erfüllen
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Bundesregelung Kleinbeihilfen III
Beihilfenhöhe: € bis Keine Kumulierung mit De- minimis – Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen Mit vor erhaltenen De- minimis – Beihilfen Kumulierung bis zur Obergrenze von € möglich Kumulierung mit De- minimis – Beihilfen nur bis zur Obergrenze von € bis Kumulierung mit genehmigten oder freigestellten Beihilfen nur bis zur jeweiligen Höchstgrenze Kleinbeihilfenbescheinigung des Empfängers
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