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Herbert Kubicek und Martin Wind Open Government Data Mit und von Bremen lernen CSC Webinar am 8. Mai 2012.

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1 Herbert Kubicek und Martin Wind Open Government Data Mit und von Bremen lernen
CSC Webinar am 8. Mai 2012

2 Informationsfreiheit Bremer Empfehlung für Offene Daten
Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen und ifib Langjährige Kooperation für mehr Transparenz der bremischen Verwaltung Stadtinformationen Informationsfreiheit Offene Daten 1998 Indexbasierte Suche auf (lokale Suchmaschine) 2003 Entwurf BremIFG mit pro-aktiver Veröffentlichungspflicht + zentralem Informationsregister 2006 Verabschiedung BremIFG 2010 Evaluation Brem IFG BMI Bund-Länder-AG Gemeinsame Open Data Plattform bis 2013 2011 Novellierung Brem IFG Bremer Empfehlung für Offene Daten Machbarkeitsstudie Open Data in Bremen Apps4Bremen Apps4Deutschland 2012 Preis für Bereitstellung von Haushaltsdaten

3 Open Government Data Diagnose für Deutschland im Januar 2011
Stark Technik-getriebene Aktivitäten (Hackdays) Unklare Ziele (Demokratie- und/oder Wirtschaftsförderung) Unklare Zuständigkeiten bzw. unterschiedliche Stellen, die unkoordinierte Initiativen ergreifen Ernten niedrig hängender Früchte statt systematischer Strategieentwicklung (inhaltlich und IT-bezogen) keine organisatorische oder rechtliche Umsetzungsstrategie wie in den USA BISHER: Kein Nachweis der in Aussicht gestellten Effekte Gefahr des Auseinanderdriftens auf Landes- und Bundesebene, Open Government Data Patchwork – das Gegenteil von Transparenz

4 Bremer Empfehlungen (Januar 2011)
Bestehende Informationsfreiheitsgesetze nutzen und ausbauen Organisatorische Veränderungsschritte für den Kulturwandel in der Verwaltung entwickeln Nutzungsfreundliche Erschließung voranstellen Technische Standardisierung als Voraussetzungen für eine breite Umsetzung sicherstellen Differenzierte Kostenregelungen schaffen Maschinenlesbarkeit realistisch umsetzen Standardisierte Regelungen für lizenzfreie Veröffentlichungen Zentrale Plattform dezentral speisen Eine neue Infrastruktur planen (Vollständiger Text über

5 1. Bestehende Informationsfreiheitsgesetze nutzen und ausbauen
IFGs der 2. Generation (mit pro-aktiver Veröffentlichungs- Pflicht) bilden einen bewährten Rahmen für die Abwägungen, die bei Open Data Angeboten zu treffen sind und Ansatzpunkte für die praktische Umsetzung. Die entsprechenden Prozesse sollten mit denen nach dem Geodatenzugangsgesetzen abgestimmt oder zusammengelegt werden Informationsweiterver- wendungs-Gesetz* Geodaten- Zugangs- gesetz** IFG 2. Gen Datenschutz- gesetze Verbraucher- informations- gesetz Umwelt- informations- gesetz * Umsetzung der EU Richtlinie 2003/98 Reuse of Public Sector Information (PSI) ** Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie

6 Brem IFG § 11 Veröffentlichungspflichten
Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Die Behörden sollen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Pläne, Verzeichnisse und Verwaltungsvorschriften sowie weitere geeignete Informationen ohne Angabe von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen und an das Informationsregister nach Absatz 5 melden. Weitere geeignete Informationen sind insbesondere Handlungsempfehlungen, Statistiken, Gutachten, Berichte, Broschüren, bei den Behörden vorhandene gerichtliche Entscheidungen, Informationen, zu denen bereits nach diesem Gesetz Zugang gewährt worden ist, Senatsvorlagen nach Beschlussfassung oder bei Mitteilungen an die Bürgerschaft diese sowie Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen.“ Die Freie Hansestadt Bremen richtet ein zentrales elektronisches Informationsregister ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, insbesondere Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichte Verwaltungsvorschriften an das Informationsregister zu melden.

7 Bestehende Veröffentlichungspflichten für Bund,
Länder und Kommunen nach GeoZG / GDIG Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig‐Holstein (GDIG) vom Abschnitt II - Anforderungen an die Geodateninfrastruktur $ 5 Geodaten $ 7 Metadaten § 8 Interoperabilität und Geoportal § 9 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninsfrastruktur Weitgehend gleich: Hamburgisches Geodateninfrastrukturgesetz (HmbGDIG) vom

8 Wörtlich übernommen in
§ 4 GDIG - SH Betroffene Geodaten und Geodatendienste bzw. Anlage C HmbGDIG

9

10 Koordinationsbedarf IFG/Open Data + GeoZG
Aus Kostengründen sollten nicht langfristig zwei Portale unabhängig nebeneinander betrieben werden. Datenhaltende Stellen sollten nicht von zwei Koordinierungsstellen wegen der Bereitstellung der selben Daten, evtl. in unterschiedlichen Formaten und zu unterschiedlichen Bedingungen kontaktiert werden. Die Nutzer sollen nicht zwischen einem Open Government Portal und einem Geoportal wählen müssen, wenn sie Daten suchen. Daher dringend Abstimmung der Open Data Aktivitäten mit dem Lenkungsgremium und der Koordinierungsstelle nach § 9 GDIG-SH bzw. § 13 HmbGDIG empfohlen § 9 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur (1) Für Organisation, Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird ein Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (LG GDI-SH) des Landes und der Kommunen eingerichtet

11 Bremer Informationsregister

12 Anleitungen zur dezentralen Erfassung

13 INSPIRE Verordnung Nr. 1205/2008 v. 3. Dez
INSPIRE Verordnung Nr. 1205/2008 v. 3. Dez hinsichtlich Metadaten, umgesetzt in § 7 GDIG-SH bzw. § 8 HmbGDIG § 7 Metadaten (1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten. (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen: 1.Schlüsselwörter, 2.Klassifizierung, 3.geografischer Standort, 4.Qualitätsmerkmale, 5.für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle, 6.Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, Bedingungen für die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen.

14 Nachhaltige integrierte Lösung ausgehend von bestehenden Geodatenzugangsverpflichtungen
Geodatenplattform Daten + Dienste Datenbank A N Verpflichtung Geodaten haltender Stellen nach den Landes-Geodatenzugangsgesetzen (Umsetzung INSPIRE Richtlinie) Geo-Basisdaten + Daten mit Geo-Bezug INSPIRE Richtlinie Anhang I - III CMS Register amtlicher Informationen (Meta-) Suche Managementsystem und IFG Register Dokumenten- KOGISMeta Daten Meta Daten Thesaurus INSPIRE Verordnung ISO 19115 GEMET Datenbank X z.B. Haushalt Meta Daten Thesaurus ????? ???? UIG VIG Stat G

15 2. Organisatorische Veränderungsschritte für den Kulturwandel in der Verwaltung entwickeln
„Wichtig ist es aber, die für informationsfreiheitsfreundliche Entscheidungen erforderlichen Verfahren und Strukturen auch tatsächlich zu schaffen. Eine mit relevanten Inhalten gefüllte Open Data Plattform ist eine große technische und organisatorische Herausforderung. Sie zu etablieren erfordert einen verwaltungsübergreifenden Organisationsentwicklungsprozess und einen kulturellen Wandel in den Verwaltungen, die seit Erlass der Informationsfreiheitsgesetze einem Paradigmenwechsel unterliegen: Der Informationszugang wurde von der Ausnahme zur Regel. Zu seiner Durchsetzung sollten auch Anreizsysteme und Kontrollfunktionen entwickelt werden“. In den USA hat Präsident Obama per Direktive allen Bundesbehörden eine jährliche Planungs- und Berichtspflicht verordnet. In der OGD-Machbarkeitsstudie wird dies auch für das Land Bremen empfohlen. Offen bleibt dort die Frage der Motivation und Anreize.

16 Motivationskampagne „Gut gefunden werden“
Viele Behörden veröffentlichen heute schon Dokumente und teilweise auch Rohdaten auf ihren eigenen Web-Seiten. Sie sehen oft keine Vorteile für sich, wenn Sie diese – aus ihrer Sicht umständlicher – stattdessen oder zusätzlich in ein zentrales Register bzw. einen zentralen Datenkatalog eintragen sollen. Eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsanweisung kann dies ein Stück weit ändern, aber keine Verhaltensänderung erzwingen. In Bremen soll zum einen eine jährliche Berichtspflicht der senatorischen Behörden über die erfolgten Schritte zu mehr Transparenz eingeführt werden und zum anderen eine direkt an die einzelnen Beschäftigte gerichtete Motivations-Kampagne gestartet werden. Unter dem Motto „Gut gefunden werden“ soll nach einer Suchmaschinenoptimierung des amtlichen Registers den Beschäftigten gezeigt werden, dass ihre Dokumente von Google und damit von den meisten Nutzern besser gefunden werden, wenn sie diese registrieren – und dass dann auch sie und ihre Behörden in Zeiten von Forderungen nach größerer Transparenz als gut und fortschrittlich empfunden werden.

17 Wer kann von und mit Bremen lernen ?
Wenn sich Kommunen - u.a. vor Kommunalwahlen - offen und transparent zeigen wollen, müssen sie nicht auf ihre Landesparlamente und die Novellierung des jeweiligen IFG warten ! Immer mehr Kommunen geben sich eigene Informationsfreiheitssatzungen per Ratsbeschluss:

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Prof. Dr. Herbert Kubicek Dr. Martin Wind Am Fallturm 1 28359 Bremen Tel.: Fax: Am Fallturm 1 28359 Bremen Tel.: Fax: Rückseite Mehr auf und


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