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Vorlesung am 21. Juni 2010 an der Europa Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder MinR Dr. Armin Jungbluth.

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1 Vorlesung am 21. Juni an der Europa Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder MinR Dr. Armin Jungbluth Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Berlin

2 Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder - Gliederung
Rechtlicher Rahmen Die Vorschläge der Europäischen Kommission Die Position des BMWi zum Weißbuch der Europäischen Kommission im Einzelnen Weiteres Verfahren

3 Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – Rechtlicher Rahmen
Kartellrechtsverstoß Behördliches Verfahren Schadensersatzklage Sanktion (= Bußgeld, Vorteilsabschöpfung) Ziel: Ahndung Schadensersatzleistung Ziel: individuelle Kompensation unmittelbarer Verbrauchernutzen „Entreicherung“ mittelbarer Verbrauchernutzen Abschreckung = Prävention

4 Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – Rechtlicher Rahmen
VO 1/2003 bringt Willen der KOM zum Ausdruck, die private Kartellrechtsdurchsetzung zu stärken (s. Erwägungsgründe 7/8; Artt. 6, 15, 16). Ausgangspunkt der Reformüberlegungen der KOM für die private Kartellrechtsdurchsetzung war Urteil des EuGH in der Rs. Courage (2001) ( jurtfp=jurtfp&numaff=453/99&nomusuel=&docnodecision=). Von KOM in Auftrag gegebene „Ashurst-Studie“ (2004) untersuchte die Voraussetzungen für Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder in den Mitgliedsstaaten der EU. Fazit: Es besteht großer Handlungsbedarf ( Auf der Basis der Ashurst-Studie erarbeitete KOM ein Grünbuch zur Thematik, um die Diskussion in Gang zu bringen (2005) ( Vor dem Hintergrund der Stellungnahmen zum Grünbuch veröffentlichte KOM das Weißbuch „Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbe- werbsrechts“ (

5 Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – Rechtlicher Rahmen
In Deutschland wurde der rechtliche Rahmen für private Schadensersatzklagen bei kartellrechtlichen Verstößen mit der 7. GWB-Novelle deutlich verbessert: Explizite Regelung der Klagebefugnis in § 33 Abs. 1 Satz 3. Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen, § 33 Abs. 4. Schätzung des eingetretenen Schadens möglich, § 33 Abs. 3 Satz 3. Verzinsungspflicht, § 33 Abs. 3 Satz 4. Klarstellung zur Entstehung des Schadens, § 33 Abs. 3 Satz 3. Hemmung der Verjährung bei Folgeklagen, § 33 Abs. 5. Einführung einer Streitwertanpassung, § 89a.

6 Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – Rechtlicher Rahmen
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (vor allem im Missbrauchsbereich) sind schon lange Gegenstand zivilrechtlicher Auseinandersetzungen. Aber auch die Zahl der Schadensersatzklagen in D steigt seit Jahren kontinuierlich an, wobei viele Verfahren durch Vergleich beendet werden. Beispiele: Urteil des LG Dortmund vom im Vitaminkartell (WuW/E DE-R 1352). Klage der CartelDamagesClaims AG gegen Mitglieder des Zementkartells vor dem LG Düsseldorf (Az. 34 O (Kart) 147/05), Forderung 176 Mio. Euro, und gegen Mitglieder des Wasserstoffperoxidkartells vor dem LG Dortmund (13 O 23/09 (Kart)), Forderung 600 Mio. Euro. Klage der Europäischen Kommission gegen Mitglieder des Fahrtreppen- und Aufzugkartells vor dem Handelsgericht Brüssel (A/08/6818). Geplante Klage der HUK Coburg gegen Hersteller von Autoscheiben.

7 Wesentliche Elemente des Weißbuchs sind:
Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – Die Vorschläge der Europäischen Kommission Weißbuch enthält Vielzahl von Vorschlägen, wie aus Sicht der Europäischen Kommission die private Kartellrechtsdurchsetzung verbessert werden kann. Wesentliche Elemente des Weißbuchs sind: Einführung kollektiver Rechtsschutzinstrumente (opt-out Verbandsklage, opt-in Sammelklage); Erleichterter Zugang zu Beweismitteln (Recht auf Auskunftserteilung); Bindungswirkung bestandskräftiger kartellbehördlicher Entscheidungen; Geringeres Verschuldenserfordernis; Kodifizierung des einklagbaren Schadensumfangs; „Passing-on defense“ (Möglichkeit des Beklagten, die Weiterwälzung des Schadens in der Lieferkette als Einrede gegen eine Klage zu erheben); Klägerfreundlichere Verjährungsregeln; Kostenregelungen; Verhältnis zu Kronzeugenprogrammen.

8 Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen
Leitlinien der BMWi Position ( Volle Unterstützung für das ZIEL der Europäischen Kommission und ihre Initiativfunktion. Keine Legislativmaßnahmen auf europäischer Ebene - Subsidiaritätsprinzip (Erfolge der Mitgliedstaaten). Keine Sektoralisierung des nationalen Deliktsrechts - Weiterentwicklung der nationalen Zivil- und Prozessrechte.

9 Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen
Allgemeine Anmerkungen zum Weißbuch: Undifferenziertheit der Vorschläge hinsichtlich: Hardcore-Kartelle / Missbrauchsfälle. Eigenständige Klagen / Folge-Klagen. Konsistenzproblem mit: Ökonomisierung des Kartellrechts („more economic approach“). Entscheidungen nach Art. 9 VO 1/2003, Direct Settlements. Mittel-Ziel-Konflikt bei Kompensation (z.B. führen Verbandsklagen nicht zur Entschädigung der Betroffenen). Level-playing-field/Rechtssicherheit, mit der KOM Initiative u.a. begründet, wird nicht erreicht (nur nach oben offene Mindeststandards, z.B. Strafschadensersatz).

10 Klagebefugnis – kollektiver Rechtsschutz
Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen Klagebefugnis – kollektiver Rechtsschutz KOM-Vorschlag Klagebefugnis des indirekten Abnehmers Kollektiver Rechtsschutz durch (Opt-out) Verbandsklagen (Opt-in) Gruppenklagen BMWi-Position Umfassende Diskussion in weiterem Kontext der Initiative der GD Gesundheit/Verbraucherschutz sinnvoll. Opt-out-Verbandsklagen (auch faktisch) kritisch.

11 Zugang zu Beweismitteln
Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen Zugang zu Beweismitteln KOM-Vorschlag Offenlegung genau bezeichneter Kategorien von Dokumenten unter bestimmten Voraussetzungen Schutz von Unternehmenserklärungen im Rahmen von Kronzeugenprogrammen Sanktionsmechanismen bei Vernichtung oder Verweigerung BMWi-Position Unterschiedliche Situation bei eigenständigen bzw. Folge-Klagen ZPO-Instrumentarien (incl. sekundärer Darlegungslast) ausreichend Ausforschungsbeweis unzulässig Art. 6, 7 IP-Richtlinie 2004/48/EG als Präzedenzregelung ungeeignet.

12 Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen
Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen KOM-Vorschlag Bindung einzelstaatlicher Gerichte an bestandskräftige Entscheidungen (Feststellung des Verstoßes!) nationaler Wettbewerbsbehörden BMWi-Position Europäische Regelung nicht erforderlich In Deutschland bereits seit 2005 geltendes Recht, § 33 Abs. 4 GWB

13 Verschuldenserfordernis
Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen Verschuldenserfordernis KOM-Vorschlag Bei nachgewiesenem Verstoß gegen Art. 101/102 AEUV Haftung des Rechtsverletzers, es sei denn Beklagter weist nach, dass Verstoß auf „genuin entschuldbarem Irrtum“ beruht. BMWi-Position Festhalten am Verschuldenserfordernis. Bedeutung vor allem im Missbrauchsbereich („Innovationsbremse“). Neue Begrifflichkeiten (genuin entschuldbarer Irrtum) führen zu zusätzlichem Auslegungsbedarf und Rechtsunsicherheit.

14 Schadensersatz KOM-Vorschlag
Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen Schadensersatz KOM-Vorschlag Kodifizierung des acquis communautaire der Reichweite des Schadensersatzes. Ausarbeitung eines unverbindlichen Orientierungsrahmens für Schadenersatzberechnung. BMWi-Position Kodifizierung überflüssig, EuGH Rechtsprechung bekannt und verbindlich (positiver Schaden, entgangener Gewinn, Zinsen; §§ 249, 252 BGB, § 33 Abs. 3 Satz 4 GWB). Orientierungsrahmen unschädlich, aber wegen Komplexität voraussichtlich nur sehr approximativ und damit von beschränktem Nutzen.

15 Schadensabwälzung KOM-Vorschlag Passing-on defense zulässig.
Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen Schadensabwälzung KOM-Vorschlag Passing-on defense zulässig. Widerlegliche Vermutung für indirekten Abnehmer, dass Schaden in vollem Umfang abgewälzt worden ist. BMWi-Position § 33 Abs. 3 Satz 2 GWB pragmatische Regelung: Vorteilsausgleichung (faktische passing-on defense). Grundlegende Bedenken gegen Vermutungsregel. Potenzierende Auswirkung im Zusammenspiel mit Opt-out-Verbandsklagen.

16 Verjährung KOM-Vorschlag
Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen Verjährung KOM-Vorschlag Verjährungsbeginn nicht vor Beendigung der Tat und Kenntnis des Geschädigten. Bei Folgeklagen neue Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren nach bestandskräftiger Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde. BMWi-Position Kein Grund für Verjährungsregeln, die von §§ 195 ff. BGB abweichen. Bei Folgeklagen bereits Hemmung der Verjährung, § 33 Abs. 5 GWB.

17 Kosten einer Schadensersatzklage
Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen Kosten einer Schadensersatzklage KOM-Vorschlag Vergleiche begünstigen. Unverhältnismäßige Gerichtskosten vermeiden. Möglichkeit eröffnen, dass Kläger selbst bei Unterliegen Kosten nicht vollständig tragen muss. BMWi-Position Überwiegend bereits Gegenstand der geltenden ZPO bzw. § 89a GWB. „Loser-pays“-Prinzip sollte beibehalten werden.

18 Verhältnis zu Kronzeugenprogrammen
Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – BMWi Positionen Verhältnis zu Kronzeugenprogrammen KOM-Vorschlag Schutz von Unternehmenserklärungen vor Offenlegung. Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung des Kronzeugen auf Vertragspartner. im Grünbuch: Reduzierung von punitive damages. BMWi-Position Schutz der Kronzeugenregelung für Kartellrechtsdurchsetzung von überragender Bedeutung. Konflikt mit Ziel der vollständigen Kompensation. Privilegierung des Kronzeugen zu Lasten des Geschädigten? Schlechterstellung des Kronzeugen durch Konzentration der Schadensersatzklagen?

19 Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder – Weiteres Verfahren
Erneutes Einbringen des RL-Entwurfs (2009) ohne weitere Zwischenschritte durch die neue Kommission ist eher unwahrscheinlich. Jüngste Äußerungen der Kommission (Kommissarin Reding) lassen als nächsten Schritt zunächst eine gemeinsame Anhörung mit der General-direktionen Justiz/Wettbewerb/Gesundheit erwarten, um eine kohärente Lösung im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes sicher zu stellen. Wann eine solche Anhörung stattfinden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Armin Jungbluth
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referatsleiter I B 2 Wettbewerbs-, Regulierungs- und Privatisierungspolitik Scharnhorststr 10115 Berlin


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