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ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer

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Präsentation zum Thema: "ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer"—  Präsentation transkript:

1 ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
Der Vertrag von Lissabon Wichtige Neuerungen unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsschutzes ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer Vortrag für die VJG,

2 Gliederung I. Einführung Grundlegende Änderungen
Stärkung der Rechte Einzelner Stärkung der Rechtsschutzmöglichkeiten Änderungen in der Gerichtsorganisation der Union Schlussbetrachtungen

3 I. Einführung A. Vom Verfassungsvertrag zum Vertrag von Lissabon
Scheitern des Verfassungsvertrages Mandat des Europäischen Rates vom Juni 2007 Regierungskonferenz 2007 Unterzeichnung des VvL am B. Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon Sonderregelungen für Irland (Garantien für Irland) „Fußnote“ für Tschechien Inkrafttreten des VvL am

4 II. Grundlegende Änderungen
A. Vertragliche Grundlagen der Union Vertrag über die Europäische Union (EUVn) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Grundrechte-Charta (GRC) Umnummerierung von EUVn und AEUV (Art 5 LV) B. Union als Internationale Organisation Völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit (Art 47 EUVn) Innerstaatliche Rechtsfähigkeit (Art 335 AEUV) Organe (Art 13 EUVn) Rechtsnachfolge gegenüber der EG (Art 1 Abs 3 Satz 2 EUVn)

5 II. Grundlegende Änderungen (2)
C. Auflösung der Säulenstruktur Politikbereiche der Union (Gemeinschaftspolitiken, GASP, PJZS) Verankerung der GASP im EUVn (Titel V EUVn) Verankerung der PJZS im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Titel V AEUV) Beibehaltung der EAG Vom Gemeinschaftsrecht zum Unionsrecht Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht („alt“) werden zu Unionsrecht („neu“) Weniger und zT neue Rechtsakte: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse; Empfehlungen und Stellungnahmen

6 III. Stärkung der Rechte Einzelner
A. Supranationalität des Unionsrechts Vorrang des Unionsrechts (Erklärung Nr 17) Anwendungsvorrang der Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung Vorrang (unionrechtskonforme Auslegung, Staatshaftung) Intergouvernementale Wirkung des „alten“ Unionsrechts B. Stärkung der Grundrechte Beachtung der Grundrechte in der GRC (Art 6 Abs 1 EUVn) Beitritt der Union zur EMRK (Art 6 Abs 2 EUVn) Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts (Art 6 Abs 3 EUVn)

7 III. Stärkung der Rechte Einzelner (2)
C. Gleichheit der BürgerInnen Beachtung der Gleichheit der BürgerInnen durch die Union (Art 9 EUVn) Beachtung der Gleichheit der BürgerInnen durch die Mitgliedstaaten (Freizügigkeitsrecht gem Art 21 AEUV) Ausdehnung des Diskriminierungsverbotes aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf beide Verträge (Art 18 Abs 1 AEUV); vgl EuGH ,Rs C-123/08, Wolzenburg, Urteil vom D. Bürgerinitiative Grundlage in Art 11 Abs 4 EUVn; Durchführungsbestimmungen gem Art 24 Abs 1 AEUV

8 IV. Rechtsschutzmöglichkeiten
A. Verbesserung des Individualrechtsschutzes Nichtigkeitsklage gem Art 263 Abs 4 AEUV – Wegfall der individuellen Betroffenheit bei Rechtsakten mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (Achtung: TWD-Judikatur) Nichtigkeitsklagen gegen restriktive Maßnahmen des Rates in der GASP (Art 275 Abs 2 AEUV) B. Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu effektivem Rechtsschutz Duales Rechtsschutzsystem in der Union Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe für wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten (Art 19 Abs 1 UAbs 2 AEUV)

9 IV. Rechtsschutzmöglichkeiten (2)
C. Einführung eines Eilvorlageverfahrens Grundlage: Art 267 Abs 4 AEUV Voraussetzung: nationales Verfahren mit inhaftierter Person Antrag des vorlegenden Gerichts oder von Amts wegen Verfahrensdauer: 3 Monate D. Verschärfung des Sanktionsverfahrens gegen Mitgliedstaaten Entfall der mit Gründen versehenen Stellungnahme im zweiten Aufsichtsverfahren (Art 260 Abs 2 AEUV) Vertragsverletzungsverfahren mit finanziellen Sanktionen bei Nichtumsetzung von in Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinien (Art 260 Abs 3 AEUV)

10 V. Gerichtsorganisation und -zuständigkeit
A. Bezeichnungen Gerichtshof der Europäischen Union (Art 19 Abs 1 EUVn) Gerichtshof Gericht Fachgerichte B. Zuständigkeiten des Gerichtshofes der Union Umfassende Zuständigkeit im RFSR Einzelzuständigkeiten in GASP (Unberührtheitsklausel, restriktive Maßnahmen) (Art 24 Abs 1 UAbs 2, Art 275 AEUV) Überwachung der Tätigkeit des ER (Nichtigkeitsklagen gem Art 263, Untätigkeitsklagen gem Art 265 AEUV)

11 VI. Schlussfolgerungen
VvL hat eine Vielzahl grundlegender Neuerungen für die Union gebracht Im Rechtsschutz hat sowohl eine Stärkung der Rechte Einzelner als auch eine Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten stattgefunden Abgerundet werden diese Neuerungen durch Änderungen in der Gerichtsorganisation EUVn, AEUV und GRC werden wohl auf Jahre bzw Jahrzehnte hinaus ein effizientes Funktionieren der Organisation gewährleisten müssen Der Schlüssel dafür liegt erneut beim GH der Union

12 ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer


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