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(Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung

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Präsentation zum Thema: "(Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung"—  Präsentation transkript:

1 (Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung
Vortrag am Saarbrücken, IHK Saarland Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Valentin, Schmieden, Horner, Kuntz, Ellscheid, Krempel Hauptstraße 102, Saarbrücken Tel. 0681/700555;

2 Die Insolvenzordnung 01.01.1999 Ziel
marktkonforme Insolvenzbewältigung Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger = primärer Verfahrenszweck Zerschlagung Fortführung Liquidation und Unternehmenserhaltung = sekundäre Verfahrenszwecke und dienen Gläubigerbefriedigung

3 Hierarchie der Insolvenzzwecke und wirtschaftspolitische Grundverfassung
Hinter Hierarchie Insolvenzzwecke steht Grundvorstellung: Förderung der Sanierung eines für den Markt bestimmten Unternehmens nur: freiwillige Neuinvestition nicht: Zwangssubvention Altgläubiger wenn: ./. Ausscheiden des Unternehmens aus Markt u. Liquidation = Marktwert bestimmt über Fortexistenz!

4 Die Insolvenzordnung Insolvenzverfahren Eröffnungsverfahren
Unternehmensinsolvenz Insolvenz natürl. Personen Verbraucherinsolvenz Eröffnungsverfahren Das eröffnete Verfahren Prüfung des Eröffnungsgrundes Deckung der Verfahrenskosten Prüfung Forderungen der anmeldenden Gläubiger Verwertung Vermögen Schuldner

5 Unternehmensinsolvenz
bestmögliche Verwertung des Schuldner- vermögens Zerschlagung des schuldnerischen Unternehmens Fortführung des Unternehmens im Wege des Insolvenzplans

6 Übersicht Insolvenzverfahren
Regelinsolvenz für natürliche Personen Verbraucherinsolvenzverfahren - Antrag auf Restschuldbefreiung vor Eröffnung bei Gläubigerantrag - Antrag auf Stundung, § 40 InsO - Stundung ( Steuerberatungskosten als Auslagen ) - Antrag auf Restschuldbefreiung

7 Antragsverfahren I Schuldnerantrag Gläubigerantrag §§ 13,14 InsO
Anforderungen umstritten! BGH: Verpflichtung des Schuldners zum Eröffnungs-grund in substantiierter, nachvollziehbarer Form dar-zulegen unvollständig Hinweis des Gerichtes! Bes.: § 15 InsO für juristische Personen: Vertretungsorgan: wenn nicht alle = Glaubhaftmachung u. Anhörung

8 Antragsverfahren II Gläubigerantrag Schuldnerantrag
Mindestumfang erforderlich Glaubhaftmachung der Forderung durch ….. Titel? Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes, §§ 17, 19 InsO fruchtlose Vollstreckung Rechtschutzbedürfnis: grundsätzlich alle Gläubiger, außer Mißbrauch

9 Antragsverfahren III Zuständigkeit Sachlich: Amtsgerichte
Schuldnerantrag Gläubigerantrag Zuständigkeit Sachlich: Amtsgerichte Funktional: bis Eröffnung Richter, nach Eröffnung Rechtspfleger, §§ 18, 3 RpflG Örtlich: Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit (Vorrang!); allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners

10 Das Eröffnungsverfahren
Prüfung des Eröffnungsgrundes keine Verwertung! Deckung der Verfahrenskosten durch die Masse Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, §§ 21 ff InsO Sachverständiger Vorläufiger starker Verwalter – allg. Verfügungsverbot bewirkt, dass Rechtshandlungen des Schuldners, die die zukünftige Insolvenzmasse betreffen, unwirksam sind; keine schuldbefreiende Wirkung von Leistungen an den Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen persönliche Haftung Vorläufiger schwacher Verwalter – Zustimmungsvorbehalt Nur sinnvoll bei mitwirkungsbereitem Schuldner; begründet keine Masseverbindlichkeiten, Anfechtung eigener Erklärungen nach Eröffnung möglich Vorläufiger halbstarker Verwalter Teilweise Stellung als starker Verwalter im Rahmen von Einzelermächtigungen = Begründung von Masseverbindlichkeiten

11 Das Eröffnungsverfahren
Drohende Zahlungsunfähigkeit nur bei Schuldnerantrag, § 18 InsO; voraussichtlich nicht in der Lage, bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt Fälligkeit zu erfüllen Zahlungsunfähigkeit Wenn Schuldner nicht über genügend flüssige Geldmittel verfügt, um seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Geldilliquidität); in der Regel, wenn Schuldner Zahlungen eingestellt hat! Zahlungsstockung = Schuldner muss binnen 3 Wochen 90% Forderung befriedigen (BGH in Anlehnung an §§ 64, 84 GmbHG) Überschuldung Wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, § 19 InsO Problem: Ermittlung des Wertes des schuldnerischen Vermögens: Fortführungswert, wenn Fortführung Unternehmen überwiegend wahrscheinlich, sonst Zerschlagungswert

12 Das eröffnete Verfahren
Eröffnung nur bei hinreichender Masse, sonst Abweisung mangels Masse Möglichkeit: Sondervorschuss Rechtsmittel: Nach § 6 I InsO sofortige Beschwerde gegen Gerichtsentscheidungen nur, wenn im Gesetz ausdrücklich vorgesehen Entscheidung Gericht: Beschlussform o. Verfügung Schuldner: § 34 InsO „Sofortige Beschwerde“ Beachte § 11 RpflG! Eröffnung Insolvenzverfahren Ablehnung mangels Masse

13 Der Eröffnungsbeschluss
Inhalt, § 27 InsO Schuldnerbezeichnung Zeitpunkt der Eröffnung Eröffnungsgrund Ernennung Insolvenzverwalter Frist zur Forderungsanmeldung unverzügliche Mitteilung von Sicherungsrechten Aufforderung nicht mehr an den Schuldner zu leisten Bestimmung des Berichtstermins Bestimmung des allg. Prüfungstermins Kann enthalten: Einsetzung vorläufigen Gläubiger- ausschusses Anordnung einer Postsperre Zustellung, § 9 InsO, auch Internet! Rechtsmittel Schuldner: § 34 II InsO: sofortige Beschwerde

14 Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners I
. Auskunftsverpflichtung Verlust Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Absolute Unwirksamkeit von Verfügungen Verfahrenseröffnung „ Rückschlagsperre“ Ausschluss Rechtserwerb Massegegenständen 6 – monatiges Vollstreckungsverbot Verbot Einzelzwangsvoll- streckung Ausschluss befreiende Leistung an Schuldner

15 Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners II
Auskunftsverpflichtung über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, einschließlich evtl. strafbarer Tatsachen; Erweiterung auf organschaftliche Vertreter jur. Personen u. vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesell-schafter, § 101 InsO Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Mit Eröffnung verliert der Schuldner das Recht, das zur Insolvenz-masse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen; Insolvenzmasse = alles pfändbare Vermögen, was der Schuldner hat und das pfändbare Neuvermögen Problem: Haftung der Masse für Steuern Vorausabtretung der selbständigen Einkünfte: Steuererstattungen kein Arbeitseinkommen (st. Rspr. BGH) Höchstpersönliche Rechte gehören nicht zur Masse

16 Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners III
Rechtsfolgen, § 81 InsO Verfügungen des Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens sind absolut unwirksam! Genehmigung durch Verwalter möglich § 91 InsO Rechtserwerb von Massegegenständen nach Eröffnung des Verfahrens ist ausgeschlossen; Ausnahme: gutgläubiger Erwerb dinglicher Rechte § 82 InsO Befreiende Leistung an den Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens ist nicht mehr möglich; öffentliche Bekanntmachung (-) = Umkehr der Beweislast § 89 InsO Verbot der Einzelzwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger während der Dauer des Verfahrens in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldner

17 Wirkung Verfahrenseröffnung auf Rechtsstellung des Schuldners IV
Ausnahme: Unterhaltsgläubiger für Beträge nach § 850 d ZPO; Gläubiger einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung § 90 InsO Vollstreckungsverbot für die Dauer von 6 Monaten ab Eröffnung des Verfahrens für Massegläubiger, die nicht durch Rechtshand-lungen des Verwalters ihre Forderungen erlangt haben § 88 InsO „Rückschlagsperre“: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sind, sind unwirksam, solange die Maßnahme bei Eröffnung noch nicht beendet ist

18 Die Stellung der Insolvenzgläubiger I
Aussonderungsberechtigte Gläubiger, §§ 47, 48 InsO Absonderungsberechtigte Gläubiger, §§ 49, 50, 51 InsO Gläubiger Insolvenzgläubiger, § 38 InsO Nachrangige Insolvenz- gläubiger, § 39 InsO Massegläubiger, §§ 53, 54, 55 InsO

19 Prüfung der Forderung im Termin
Die angemeldete Forderung nicht bestritten vom Vw./Gl. bestritten nur vom Sch. bestritten vorläufig bestritten gilt als Bestreiten; wird nicht festgestellt gilt als festgestellt, § 178 I InsO wird nicht festgestellt gilt als festgestellt Tabelleneintrag: „festgestellt“ Tabelleneintrag: vom Vw o. Gl. bestritten o. in Höhe von …. festgestellt o. in Höhe von ….. bestritten Tabelleneintrag: „festgestellt“ unter Bemerkungen: vom Sch. bestritten

20 Die Verteilung der Insolvenzmasse
Verteilung der Sollmasse nach Befriedigung der Massegläubiger Besonderheit: Forderungen nach § 114 I u. II InsO Abtretung Problem: Gläubiger kann seinen Ausfall nicht nachweisen Verteilung erfolgt durch: Abschlags-, Schluss- und Nachtragsverteilung Die Summe der Forderungen und der für die Verteilung zur Verfügung stehende Betrag sind öffentlich bekannt zu machen Zweiwöchige Ausschlussfrist beginnt mit Veröffentlichung „titulierte Forderungen“ und „Ausfall“, § 189 ff InsO Entscheidung des Gerichts zur Höhe des voraussichtlichen Ausfalls Nach Ablauf der Bestandsfrist (2 Jahre) Ausfall nachweisen lassen und dann das Schlussverzeichnis ändern

21 Der Schlusstermin Der Verwalter hat bei Beendigung seines Amtes der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen, § 66 I InsO Die Schlussrechnung ist vom Gericht zu prüfen, § 66 II InsO Das Gericht hat der Schlussverteilung zuzustimmen, § 196 II InsO Schlussverteilung erfolgt, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist, § 196 I InsO Nach der Genehmigung beraumt das Gericht den Schlusstermin an Im Termin: Erörterung der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Schlussrechnung werden protokolliert; nur im Termin erhobene Einwendungen beachtlich Anhörung zum RSB – Antrag des Schuldners Neumasse wird in der RSB – Phase verteilt ( lfd. Arbeitseinkommen ) Anordnung der Nachtragsverteilung bei natürlichen Personen nicht möglich

22 Die Aufhebung des Verfahrens
Die Aufhebung des Verfahrens ist erst nach der Schlussverteilung bzw. erst nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag, § 289 II InsO, möglich, § 200 I InsO Die Aufhebung ist öffentlich bekannt zu machen, § 200 II InsO (einschließlich Bundesanzeiger ) Rechtsfolge: § 201 InsO Der Schuldner erhält seine volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück Unbeschränktes Nachforderungsrecht der Gläubiger bezüglich ihrer im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Forderungen aber: Einschränkung durch Insolvenzplan, Restschuldbefreiung oder Schuldenbereinigungsplan

23 Die Einstellung des Verfahrens
Einstellung mangels Masse, § 207 InsO Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Einstellung wegen Wegfall des Eröffnungs- grundes Verfahrenskosten nicht gedeckt Stundung, § 4a InsO Kosten sind gedeckt Anzeige durch Verwalter Feststellung von Amts wegen Befriedigung der Massegläu- biger nach Quote, § 209 InsO Einstellungsbeschluss unanfechtbar Massekostenvorschuss, § 26 InsO Schuldner wieder voll Verwal- tungs- und Verfügungsbefugt Schuldner erhält seine volle Verwal- tungsbefugnis zurück; Nachhaftung RSB nicht möglich RSB möglich, § 289 III InsO

24 (Kurz-)Einführung in die Insolvenzordnung
Der Vortrag kann unter der Adresse heruntergeladen werden. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!


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