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Die Erbschaftsteuerreform 2008

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Präsentation zum Thema: "Die Erbschaftsteuerreform 2008"—  Präsentation transkript:

1 Die Erbschaftsteuerreform 2008
Vortrag am IHK des Saarlandes, Seminargebäude Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, Saarbrücken Tel. 0681/700555;

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3 Komplexität der Unternehmensnachfolge
Nachfolgeplanung Vermögensnachfolge Unternehmensnachfolge (Privatvermögen) (Betriebsvermögen)

4 Planungsziele Eigene Absicherung
Absicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden? Sicherung Entscheidungsgewalt Streitvermeidung Vermeidung liquider Ansprüche

5 Die Pflichtteilsberechtigten
* Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § BGB, demnach schließt ein vorhandener näherer Abkömmling entferntere von der Erb- folge aus. Eltern * Erblasser Ehegatte Kinder Enkel *

6 Erblasser Tanten Onkel Tanten Vater Mutter Ehegatte Eheliche Kinder
Großvater Großmutter Großvater Großmutter Erben III. Ordnung Tanten Onkel Tanten Onkel Erben II. Ordnung Cousinen Cousins Cousinen Cousins Vater Mutter Geschwister Halb- geschwister Nichten Neffen Nichten Neffen Halb- geschwister Erblasser Ehegatte Erben I. Ordnung Nichteheliche Kinder Eheliche Kinder Adoptierte Kinder Enkel Enkel Enkel

7 Die nähere Ordnung schließt die fernere Ordnung aus!
Die Vorfahrtsregel Die nähere Ordnung schließt die fernere Ordnung aus! Erben I. Ordnung Erben II. Ordnung

8 Das Ehegattenerbrecht
abhängig Gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Güterstand der Eheleute Erbe neben welchen Verwandten Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertrag geregelt gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft

9 Das Ehegattenerbrecht ( Gesetzlicher Güterstand )
Der Ehegatte erhält in der Erbenrolle neben Kindern: ¼ neben Eltern und Geschwistern des Erblassers: ½ als Erbquote.

10 Das Ehegattenerbrecht ( Gesetzlicher Güterstand )
Ehegatte erhält neben Kindern und deren Abkömmlingen Erbquote Zugewinnquote = Gesamtquote ¼ ¼ = ½ Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ½ neben Eltern und deren Abkömmlingen ½ ¼ = ¾ Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ¼

11 Erbquote bei Güterstand
Ehefrau Anzahl Kinder 1 2 >2 Zugewinngemeinschaft Gütertrennung 1/3 Gütergemeinschaft

12 Erbschaftsteuerreform
Entscheidung Bundesverfassungsgericht: Verfassungswidrigkeit der geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuersteuer! Längstens bis : Neuregelung Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bewertungsmethoden für u. a. Immobilien, Betriebsvermögen, Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften, Barvermögen mit dem Gleichheitssatz in Einklang zu bringen. Bis zur Neuregelung bleiben bisherigen Vorschriften anwendbar!

13 Erbschaftsteuerreform II
Beschluss Bundeskabinett: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Umsetzung Stundungs- und Abschmelzungsmodell: Festsetzung Erbschaftsteuer (ErbSt) zunächst in voller Höhe; Der auf das (produktive) Betriebsvermögen entfallende Anteil der ErbSt wird sofort gestundet und in gleichen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren er- lassen, wenn der Erbe das Betriebsvermögen über diesen Zeitraum fortführt. Einzelheiten aber umstritten: Entlastung bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur bei Beteiligung Erblasser > 25%; Entlastung soll auf einen Betrag von 100 Mio. Euro beschränkt werden; Entlastung „nicht produktives“ Vermögen (Geld, Wertpapiere oder Beteili- gungen an Kapitalgesellschaften unterhalb 25%-Grenze) nur bei Fremd-finanzierung.

14 Erbschaftsteuerreform III
Beschluss Bundeskabinett: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer und Bewertungsrecht Umsetzung Stundungs- und Abschmelzungsmodell Erste Lesung im Bundestag Öffentliche Anhörung vor dem Bundestagsfinanzausschuss Erneute Beratung der Erbschaftsteuerreform im Koalitions ausschuss - keine Einigung über strittige Punkte, insgesamt 16 Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Klärung strittiger Punkte Keine Einigung im Koalitionsausschuss Geplant: /3. Lesung im Bundestag Verabschiedung im Bundesrat

15 Steuerklassen (Neu) Steuerklasse I Steuerklasse II
der Ehegatte die Kinder u. Stiefkinder die Abkömmlinge von 2. die Eltern u. Voreltern bei Erwerb von Todes wegen die Eltern u. Voreltern bei Schenkungen unter Lebenden die Geschwister die Abkömmlinge 1. Grades von 2. die Stiefeltern die Schwiegerkinder die Schwiegereltern der geschiedene Ehegatte Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber (Lebenspartner, entfernte Verwandte und Erben, die nicht zur Familie gehören) und die Zweckzuwendungen

16 Freibeträge (Neu) Steuerfrei bleibt der Erwerb
1. des Ehegatten u. Lebenspartners in Höhe von € € 2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El- tern vorverstorben in Höhe von € € 3. Enkel, Urenkel i. H. v € € 4. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten i. H. v € € 5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v € €

17 Erbschaftsteuertarif (Neu)
Erwerb bis einschließlich I II III ( ) € 7 30 (12) 30 (17) ( ) € 11 30 (23) ( ) € 15 30 (22) 30 (29) ( ) € 19 30 (27) 30 (35) ( ) € 23 50 (32) 50 (41) ( ) € 27 50 (37) 50 (47) Über € 30 50 (40) 50 (50) % - Satz in der Steuerklasse

18 Begünstigung Unternehmensnachfolge
Begünstigtes Vermögen = Betriebsvermögen (BV) Gewerbebetrieb, Freiberufler Luf Vermögen Anteil Kapitalgesellschaft, wenn > 25 % Nichtbegünstigtes Ver-mögen = Unternehmen, überwiegend Verwaltung Kapital- u./o. Grundvermögen = BV > 50 %

19 Begünstigung Unternehmensnachfolge II
Vom Wert des Unternehmens bzw. Anteil am Unternehmen bleiben 85% steuerfrei „Verschonungsabschlag“, wenn 2 Voraussetzungen:

20 Begünstigung Unternehmensnachfolge III
Verschonungsabschlag (VA): I. Lohnsumme = 10 Jahre 70% Lohnsumme = letzte 5 Jahre vor Erbfall (Erhalt Arbeitsplätze!) wenn ./. = Kürzung 1/10 VA pro Jahr rückwirkend; gilt nicht bei Betrieb < 10 AN = immer VA = 85% II. Haltefrist im Betrieb = 15 Jahre wenn Veräußerung, Aufgabe, überhöhte Entnahmen durch Erbe = Entfall VA rückwirkend in voller Höhe

21 Begünstigung Unternehmensnachfolge IV
Betrieb < 10 AN = immer VA = 85% Für verbleibender Restwert = 15% = weiterer Abzugsbetrag > 150 T€ < 450 T€ = stufenweise Ver-ringerung Abzugsbetrag < 150 T€ = BV steuerfrei > 450 T€ = kein Abzug Bedingung: Haltefrist im Betrieb = 15 Jahre

22 Begünstigung Unternehmensnachfolge V
Wahlrecht Erbe bei Erbfällen > < Inkrafttreten Neuregelung, aber abweichender Kabinettsbeschluss! Grundsatz: Altes Recht: Erbe = größerer Immobilienbesitz Neues Recht: Erbe = Unternehmen o. -anteile Wahlrecht gilt nicht bei Schenkung !

23 Typische Nachteile der gesetzlichen Erbfolge
Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers. Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht gewährleistet. Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert und mit der Nachlassteilung belastet. Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwaltungsmaßnahmen u. Nachlassteilung Einstimmigkeit notwendig; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht. Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.

24 Fallbeispiel 1 Rechtsfolge gewünscht?
Die Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer der Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden. Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter- nehmen. Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein. Mutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletzt verstarb. Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte, wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann Alleinerbe des Maschinenbauunternehmens K. Rechtsfolge gewünscht?

25 Fallbeispiel 2 A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und haben kein Testament errichtet. Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus. A verunglückt tödlich. B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu ¾! Zu ¼ erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren Vorversterben seine Geschwister. Rechtsfolge gewünscht?

26 Fallbeispiel 3 Rechtsfolge gewünscht?
Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament. Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll. Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder. In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit. Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter- nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen. Rechtsfolge gewünscht?

27 Letztwillige Verfügungen
Einzeltestament Ehegatten- testament Erbvertrag bindend, soweit wechselbezügliche Verfügungen bindend, soweit vertragsmäßige Verfügungen frei widerruflich gegenüber dem anderen Ehegatten widerruflich Kein Widerruf möglich handschriftlich u. von beiden Ehegatten unterzeichnet handschriftlich u. eigenhändig unterzeichnen

28 Erbrechtliche Gestaltungsinstrumente
Testament Vermächtnis Nießbrauch Teilungsanordnung Auflage

29 Überblick Vermächtnis
Der Erblasser denkt häufig nicht in Erbquoten, sondern möchte eine gegenständliche Verteilung seines Nachlasses Ein Mittel hierfür: Das Vermächtnis. Hauptanwendungsfall: Zuwendung von Geld oder Wertgegenständen an Personen, die dem Erblasser nahe stehen, ohne zu dessen engerer Familie zu gehören. Bietet wesentlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten als eine Erbeinsetzung Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge kann durch die Aussetzung von Vermächtnissen den besonderen Bedürfnissen bei einem erbrechtlich bedingten Generations-wechsel in besonderer Weise Rechnung getragen werden.

30 Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist. Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung. Es begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des vermachten Gegenstandes. Der Erblasser kann ein Vermächtnis in einem Testament oder Erbvertrag aussetzen. Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe hat keine Ausgleichspflicht gegenüber seinen Miterben. Gesetzliche Vermächtnisse bestehen hinsichtlich des Voraus des Ehegatten (Hausrat und Hochzeitsgeschenke) sowie beim Dreißigsten (Unterhaltspflicht für Familienangehörige, Gestattung Benutzung Wohnung und Hausrat für 30 Tage nach Eintritt des Erbfalles).

31 Motive für ein Vermächtnis
Die Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses können vielfältig sein: Es kann dem Erblasser allein darum gehen, bestimmte Gegenstände z. B. aus nostalgischen Erwägungen bestimmten Personen zu vermachen. Aber auch darüber hinausgehende Zwecke: Absicht, einem gesetzlichen Erben „lediglich“ die Position eines Vermächtnisnehmers einzuräumen, um ihn nicht zum Mitglied einer Erbengemeinschaft zu machen. In Form Vorausvermächtnis: Doppelstellung Erbe/Vermächtnisnehmer, um Bedachten gegenüber Miterben zu begünstigen oder hinsichtlich Vermächtnisgegenstand von Nachlasshaftung zu befreien.

32 Nießbrauch Grundstück
Existenzsichernd + Ertagbringend + Leistungsdeckend Vorbehaltsnießbrauch Übergeber = Zivilrechtlicher Eigentümer Übertragung gegen Versorgungsleistung Übernehmer = Wirtschaftlicher Eigentümer Einkünfte aus V +V AfA Versorgungsleistung = Sonderausgaben Versorgungsleistung = Sonstige Einkünfte Unentgeltlich

33 Nießbrauch I Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstandes oder Rechts zu ziehen. Nießbrauch erleichtert der übergebenden Generation regelmäßig den Entschluss zur vorweggenommenen Erbfolge. Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Immobilien häufig, möglich ist er aber auch im Unternehmensbereich. Beim einzelkaufmännischen Unternehmen nicht durch einheitlichen Rechtsakt möglich, sondern an sämtlichen zu dem Unternehmen gehörenden Gegenständen und Rechten einzeln zu begründen. Bei Anteilen an Personengesellschaft grundsätzlich zulässig, allerdings muss im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zugelassen sein. Bei Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich zulässig.

34 Abschlussüberlegung Wer nichts hat, braucht nichts zu regeln!
Wer wenig hat, sollte etwas regeln! Wer viel hat, muss etwas regeln!

35 Testament „ Mein letzter Wille Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“

36 Erbrecht des Unternehmers
Der Vortrag kann unter der Adresse heruntergeladen werden. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!


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