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Veröffentlicht von:Christoph Strauser Geändert vor über 9 Jahren
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Erneute Senkung des Umwandlungssatzes! Freier Fall.....oder nötige Korrektur der neuesten Gesetzgebung? BVG-Apéro vom 6. Februar 2006 Käfigturm Bern Innovation Zweite Säule
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These 1 Umwandlungssatz (UWS) = Wandler von Kapital > Rente BVG-Mindestzins + BVG-Altersgutschriften + UWS => 1. Säule in EU bzw. Leistungsprimat in UK/US
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These 2 Der UWS ist als biometrischer/ökonomischer Parameter nicht von der Politik bestimmbar Der im Rahmen der 1. BVG-Revision festgelegte UWS ist ein........ politischer Kompromiss
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These 3 Der UWS sollte im Sinne einer rechtlich fairen und technisch einwandfreien Regelung bezüglich des Jahrgangs, des Altersrücktritts und des Altersguthabens der betreffenden Person festgelegt werden.
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These 4 Ist es richtig, dass das BVG den UWS in Zahlen fixiert ? Ist es richtig, dass das BVG den Umwandlungssatz in einer einzigen Zahl fixiert ?
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These 5 Beim UWS handelt es sich um einen Mindestwert. Wird in der Gesetzgebung nicht oft Minimum mit Maximum verwechselt?
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These 6 Mit dem UWS wird das Altersguthaben vollumfänglich in eine Rente umgewandelt. Wie werden aber die Verwaltungskosten (inkl. jener für die Vermögensverwaltung) finanziert?
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These 7 Dem UWS unterliegt der technische Zinsfuss. Wie sollte dieser gewählt werden, wenn man davon ausgeht, dass die Altersrente garantiert ist?
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These 8 Soll/kann durch einen zu hohen UWS der Trend zur Kapitalabfindung in der 2. Säule eingedämmt werden ?
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These 9 Was spricht dagegen, den ab 1. Januar 2005 geltenden UWS bis zu seinem Ablauf (2015) beizubehalten und erst für die Zeit danach eine neue Regelung zu beschliessen?
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These 10 Gesetze haben auf lange Sicht zu wirken Rechtssicherheit/ Vertrauen/Planfähigkeit sind - nebst der Wirksamkeit - zentrale Werte des Gesetzes Vorschlag: Paritätisches Organ der VE gesetzlich verpflichten, den UWS in einem bestimmten Rahmen für die VE festzusetzen, da Realitätsnähe & Wettbewerb in der 2. Säule gestärkt und ihr Ziel noch besser erreicht werden kann
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