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Erneute Senkung des Umwandlungssatzes! Freier Fall.....oder nötige Korrektur der neuesten Gesetzgebung? BVG-Apéro vom 6. Februar 2006 Käfigturm Bern Innovation.

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Präsentation zum Thema: "Erneute Senkung des Umwandlungssatzes! Freier Fall.....oder nötige Korrektur der neuesten Gesetzgebung? BVG-Apéro vom 6. Februar 2006 Käfigturm Bern Innovation."—  Präsentation transkript:

1 Erneute Senkung des Umwandlungssatzes! Freier Fall.....oder nötige Korrektur der neuesten Gesetzgebung? BVG-Apéro vom 6. Februar 2006 Käfigturm Bern Innovation Zweite Säule

2 These 1 Umwandlungssatz (UWS) = Wandler von Kapital > Rente BVG-Mindestzins + BVG-Altersgutschriften + UWS => 1. Säule in EU bzw. Leistungsprimat in UK/US

3 These 2 Der UWS ist als biometrischer/ökonomischer Parameter nicht von der Politik bestimmbar Der im Rahmen der 1. BVG-Revision festgelegte UWS ist ein........ politischer Kompromiss

4 These 3 Der UWS sollte im Sinne einer rechtlich fairen und technisch einwandfreien Regelung bezüglich des Jahrgangs, des Altersrücktritts und des Altersguthabens der betreffenden Person festgelegt werden.

5 These 4 Ist es richtig, dass das BVG den UWS in Zahlen fixiert ? Ist es richtig, dass das BVG den Umwandlungssatz in einer einzigen Zahl fixiert ?

6 These 5 Beim UWS handelt es sich um einen Mindestwert. Wird in der Gesetzgebung nicht oft Minimum mit Maximum verwechselt?

7 These 6 Mit dem UWS wird das Altersguthaben vollumfänglich in eine Rente umgewandelt. Wie werden aber die Verwaltungskosten (inkl. jener für die Vermögensverwaltung) finanziert?

8 These 7 Dem UWS unterliegt der technische Zinsfuss. Wie sollte dieser gewählt werden, wenn man davon ausgeht, dass die Altersrente garantiert ist?

9 These 8 Soll/kann durch einen zu hohen UWS der Trend zur Kapitalabfindung in der 2. Säule eingedämmt werden ?

10 These 9 Was spricht dagegen, den ab 1. Januar 2005 geltenden UWS bis zu seinem Ablauf (2015) beizubehalten und erst für die Zeit danach eine neue Regelung zu beschliessen?

11 These 10 Gesetze haben auf lange Sicht zu wirken Rechtssicherheit/ Vertrauen/Planfähigkeit sind - nebst der Wirksamkeit - zentrale Werte des Gesetzes Vorschlag: Paritätisches Organ der VE gesetzlich verpflichten, den UWS in einem bestimmten Rahmen für die VE festzusetzen, da Realitätsnähe & Wettbewerb in der 2. Säule gestärkt und ihr Ziel noch besser erreicht werden kann


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