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XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Präsentation zum Thema: "XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses"—  Präsentation transkript:

1 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses immer möglich  bedarf zweier ausdrücklicher oder schlüssiger Willenserklärungen (Auflösungsvertrag) bei Betrieben mit BR hat der BR ein Mitwirkungsrecht § 104a ArbVG Besonderheiten bestehen bei AN die einen besonderen Kündigungsschütz haben  §§ 10 (7) MSchG, 7 (3) VKG, 15 BAG, 12 ff APSG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

2 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Kündigung  einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung es bedarf keiner Annahme; die Kündigung muss nur in den „Machtbereich“ des Empfängers kommen kann nicht einseitig zurückgenommen werden (Schutzbedürfnis des Erklärungsempfängers) Kündigungsfristen und –termine Kündigungsfrist: der Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeits-verhältnisses liegen muss WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

3 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeiter: Kündigungsfrist von 14 Tagen für AG und AN § 77 GewO; die 14-tägige Kündigungsfrist ist dispositiv bei unterschiedlichen Fristen für AG und AN  Fristengleich-heitsgebot (für beide gilt die längere Frist) § 1159c ABGB Angestellte: Kündigungsfrist von min. 6 Wochen für den AG § 20 (2) AngG; Frist ist einseitig zwingend (Günstigkeitsprinzip) Kündigungsfrist von 1 Monat für den AN § 20 (4) AngG (kann bis auf 6 Monate verlängert werden, jedoch nicht länger als die Frist die der AG einzuhalten hat) Arbeitsverhältnis eines Angestellten kann grundsätzlich nur zu Quartalsende beendet werden; eine Beendigung zum 15. oder letzten eines Monats ist möglich § 20 (3) AngG; bei AN-Kündigung ist die Beendigung zum Monatsletzten möglich WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

4 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigungsfristen des ABGB: analoge Anwendung bei freien Dienstverhältnissen Arbeitsverhältnisse gem. § 1159 ABGB können jederzeit zum nächsten Tag gekündigt werden nimmt die Arbeit den AN hauptsächlich in Anspruch und dauert es min. 3 Monate, so kann am spätestens am ersten Werktag am Schluss der Kalenderwoche gekündigt werden Arbeitsverhältnisse nach § 1159a ABGB unterliegen einer 4-wöchigen Kündigungsfrist in allen anderen Fallen muss eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten werden WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

5 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die zeit- bzw. terminwidrige Kündigung die ausgesprochene Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum ausgesprochenen Termin AN behält den Anspruch bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist als Schadenersatz (analoge Anwendung der §§ 29 AngG, 84 GewO, 1162b ABGB) Der allgemeine Kündigungsschutz die Kündigung kann bei Vorliegen bestimmter Gründe angefochten werden § 105 (3) ArbVG bzw. ist rechtsunwirksam § 105 (2) ArbVG Kündigungsschutz als Recht der Belegschaft WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

6 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Persönlicher Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes auf Personen beschränkt die dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfallen § 36 ArbVG nur in betriebsratspflichtigen Betrieben (min. 5 stimmberechtigte AN) § 40 (1) ArbVG Das Vorverfahren der AG hat vor jeder Kündigung den BR über die geplante Kündigung zu informieren § 105 (1) ArbVG der BR hat 5 Arbeitstage Zeit zur Kündigung Stellung zu nehmen kündigt der AG vor Ablauf der Frist und hat der BR auch keine Stellungnahme abgegeben ist die Kündigung rechtsunwirksam WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

7 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nach Ablauf der Frist oder Stellungnahme des BR hat die Kündigung in unmittelbaren Anschluss zu erfolgen Anfechtungsberechtigung und Anfechtungsfristen um eine Kündigung anfechten zu können, muss es sich um eine zivilrechtlich wirksame Kündigung handeln Zustimmung des BR zur Kündigung:  keine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit möglich § 105 (6) ArbVG  Anfechtung ist nur bei Vorliegens eines verpönten Motives möglich § 105 (3) Z 1 ArbVG  AN hat 1 Woche Zeit die Kündigung nach ihrem Zugang anzufechten § 105 (4) S 6 ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

8 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nichtabgabe der Stellungnahme des BR zur Kündigung:  AN kann die Kündigung innerhalb einer Woche wegen Vorliegens eines verpönten Motivs sowie wegen Sozialwidrigkeit anfechten § 105 (4) S 4 ArbVG  ein Sozialvergleich ist jedoch ausgeschlossen § 105 (4) S 4 ArbVG Widerspruch des BR zur Kündigung  Anfechtungsrecht kommt primär dem BR auf Verlangen des AN zu ( Frist von 1 Woche) § 105 (4) S 2 ArbVG  kommt der BR dem Verlangen des AN nicht nach, kann der AN nach Ablauf der Frist die Kündigung selbst anfechten (erneute Frist von 1 Woche) § 105 (4) S 3 ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

9 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
in betriebsratpflichtigen Betrieben ohne BR kann der AN die Kündigung innerhalb einer Woche selbst anfechten § 107 ArbVG Anfechtung wegen verpönter Motive und sittenwidrige Kündigung taxative Aufzählung der verpönten Motive § 105 (3) Z 1 ArbVG das verpönte Motiv muss für die Kündigung wesentlich sein vereinfachte Beweisführung  AN muss glaubhaft machen, dass ein verpöntes Motiv für die Kündigung wesentlich war sittenwidrige Kündigung: ohne sachlichen Grund und aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligende Kündigung (z.B. wegen der Mitgliedschaft zu einer Partei) eine sittenwidrige Kündigung ist nichtig WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

10 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nur möglich wenn der BR der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat § 105 (3) Z 2 ArbVG AN muss mindestens 6 Monate beschäftigt sein Kündigung muss sozial ungerechtfertigt sein  wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen eine Kündigung ist nicht sozialwidrig, wenn  die Umstände der Kündigung in der Person des AN liegen * personenbedingte Umstände (Krankheit etc.) * verhaltensbedingte Umstände (Pflichtverletzungen des AN) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

11 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
 betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des AN entgegen stehen * der Arbeitsplatz des gekündigten AN muss wegfallen * die Kündigung muss eine nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Konsequenz sein * AG hat alle Möglichkeiten auszuschöpfen den AN weiter zu beschäftigen Sozialvergleich  es ist der AN zu kündigen, den die Kündigung sozial weniger hart trifft (bei gleicher Tätigkeitssparte der AN)  nur bei betriebsbedingten Kündigungen und wenn der BR ausdrücklich widersprochen hat WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

12 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der besondere Kündigungsschutz für Belegschaftsvertreter BR dürfen, bei sonstiger Unwirksamkeit, nur mit Zustimmung des Gerichtes gekündigt oder entlassen werden § 120 (1) ArbVG besondere Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl und endet 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft des BR die Zustimmung des Gerichtes darf nur in den § 121 ArbVG taxativ aufgezählten Gründe erteilt werden für Behinderte Grad der Behinderung muss min. 50% betragen der Behindertenausschuss muss nach Anhörung des BR seine Zustimmung zur Kündigung geben WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

13 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
für Väter und Mütter AN kann ohne Zustimmung des Gerichtes bis 4 Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden § 10 MSchG für Mütter wie für Väter gilt der besondere Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme der Elternkarenz für Präsenz- und Zivildienstpflichtige das Arbeitsverhältnis bleibt trotz Berufung unberührt § 4 APSG der AN darf ohne Zustimmung des Gerichtes nicht gekündigt werden, wenn der AN seiner Pflicht nach § 5 APSG nachkommt der besondere Kündigungsschutz endet 1 Monat nach Beendigung des Präsenz/Zivildienstes WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold


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