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Seminar: Grundwissen Arbeit-Beruf-Berufswahlvorbereitung

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Präsentation zum Thema: "Seminar: Grundwissen Arbeit-Beruf-Berufswahlvorbereitung"—  Präsentation transkript:

1 Seminar: Grundwissen Arbeit-Beruf-Berufswahlvorbereitung
Arbeitsgesetze Sabrina Schorer, SoSe 2010 Seminar: Grundwissen Arbeit-Beruf-Berufswahlvorbereitung

2 1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

3 1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Dient der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes  Maßnahmen des Arbeitsschutzes  gilt nicht für die Heimarbeit oder auf See Beschäftigte (§§1+2) der Arbeitgeber organisiert Maßnahmen und stellt die erforderlichen Mittel bereit überprüft Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit  Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anstreben (§3) Ziel Gefahr für Leben und Gesundheit möglichst gering halten Gefahr an der Quelle bekämpfen Angestellten Anweisungen erteilen um Schutz zu gewährleisten (§4)

4 1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
der Arbeitgeber muss seine Angestellten über Sicherheit und Gesundheitsschutz informieren (§12) Beschäftigte müssen: für eigene Sicherheit und Gesundheit sorgen Arbeit und Geräte bestimmungsgemäß verwenden (§15) Beschäftigte dürfen: den Arbeitgeber auf mögliche/notwendige Maßnahmen hinweisen  können sich an Behörde wenden, wenn der Arbeitgeber den Vorschlägen nur unzureichend nachkommt (§17)

5 2. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

6 2. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wenden unfallverhütende Maßnahmen an (zum Arbeitsschutz) und verwirklichen arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Maßnahmen möglichst erfolgreich) (§1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen: den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen den Arbeitgeber beraten die Arbeitnehmer untersuchen (Betriebsärzte) die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beobachten (§§3+6)

7 3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

8 3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
gewährleistet Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung  flexible Arbeitszeiten ermöglichen schützt den Sonntag und staatliche Feiertage als Arbeitsruhe (§1) 10 Arbeitszeit = Beginn bis Ende der Arbeitszeit ohne Pausen Nachtzeit = 23-6 Uhr; Bäcker: 22-5 Uhr Nachtarbeit: umfasst mindestens 2 Stunden der Nachtzeit (§2) werktägliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden pro Tag  auf 10 Stunden ausdehnbar (§3)

9 3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Ruhepausen 6-9 Stunden: 30 Minuten mehr als 9 Stunden: 45 Minuten  aufteilbar (§4) Ruhezeit Arbeitnehmer nach Arbeitszeit 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit Ausnahme: Krankenhäuser, Pflege und Betreuung von Menschen, Gaststätten, Hotels, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft, Rufbereitschaft (§5)

10 3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Nacht- und Schichtarbeit nicht mehr als 8 Stunden, oder durch Ausgleich länger als 10 Stunden alle 3 Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen lassen (ab 50. Lj jährlich) Arbeitgeber muss Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auf Tagesarbeitsplatz umstellen (§6) gefährliche Arbeiten: geringere Arbeitszeiten, höhere Ruhezeiten möglich Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr nicht arbeiten im Schichtbetrieb: Sonn- und Feiertagsruhe um 6 Stunden vor- od. zurückverlegen Kraftfahrer um 2 Stunden vorverlegen (§9) Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen (§10) Feuerwehr, Krankenhäuser, Gaststätten, Messen, Märkte, Verkehrsbetriebe usw.

11 3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen mindestens 15 Sonntage müssen frei bleiben Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume dürfen nicht überschritten werden sind Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt: Ersatzruhetag (innerhalb von 2 Wochen) (§11)

12 4. Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

13 4. Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte Kündigungen: wenn Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, ausgesprochen wird wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt ist wenn der der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann Wenn der Betriebsrat / eine andere zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich widersprochen hat

14 4. Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte Kündigungen:  bei betrieblichen Kündigungen: wenn Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten oder Behinderung nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Gründe zu nennen (§1) nach Ablauf der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung (§1a) Änderungskündigung: Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer um ihn unter neuen Konditionen einzustellen  darf nicht sozial ungerechtfertigt sein (§2)

15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Ist die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt… kann der Arbeitnehmer innerhalb 1 Woche Einspruch gegen die Kündigung einlegen (beim Betriebsrat) Innerhalb einer Drei-Wochen-Frist: Klage vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird (§§3+4) stellt das Gericht fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, gilt die Änderungskündigung als unwirksam (§8) Ausnahme: das Gericht sieht Kündigung als rechtsunwirksam, Arbeit ist jedoch dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten (Gericht löst Arbeitsvertrag auf) gleiches gilt, wenn Arbeitgeber nicht mehr mit Arbeitnehmer zusammenarbeiten will / kann Kurzarbeit Gehalt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit verringert, wenn Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht mehr in vollem Umfang bezahlen kann

16 5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

17 5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligungen verhindern oder beseitigen in Bezug auf: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität (§1) Anwendungsbereiche Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen, Zugang zu Arbeit Lohn, Entlassungsbedingungen, beruflicher Aufstieg Zugang zu Berufsberatung, Berufsbildung, berufliche Weiterbildung, soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste soziale Vergünstigungen Bildung Zugang zu bzw Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§2 )

18 5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Unterscheidung zwischen: unmittelbarer Benachteiligung mittelbarer Benachteiligung; Belästigung = Benachteiligung Sexuelle Belästigung = Benachteiligung (§3) Pflichten des Arbeitgebers: Schutz vor Benachteiligungen (auch vorbeugende Maßnahmen) vor allem bei Aus- und Fortbildung sind Benachteiligungen unzulässig bei Verstoß der Beschäftigen oder Dritter gegen das AGG muss Arbeitgeber eingreifen (Abmahnungen, Versetzungen, Kündigungen) Info über Behandlung der Beschwerden aushängen (§12)

19 6. Mindestarbeitsbedingungen Gesetz (MindArbBedG)

20 6. Mindestarbeitsbedingungen Gesetz (MindArbBedG)
diese sind normalerweise zwischen Tarifvertragsparteien durch Tarifverträge festgelegt… werden als Gesetz zur Regelung von Löhnen und sonstigen Arbeitsbedingungen eingesetzt, wenn… Gewerkschaften oder Vereinigungen vom Arbeitgeber nicht bestehen oder nur eine Minderheit der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber umfassen und / oder wenn… das Gesetz zur Befriedigung der notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer erforderlich erscheint und / oder wenn… die Regelung von Löhnen und sonstigen Arbeitsbedingungen durch den Tarifvertrag nicht erfolgt (§1)


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