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FORBIT-Tagung am 5.12.2003 Workshop Internetüberwachung – Kommunikation im Fadenkreuz Exkurs: Rechtliche Grundlagen zur Erhebung von Daten im Internet.

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1 FORBIT-Tagung am 5.12.2003 Workshop Internetüberwachung – Kommunikation im Fadenkreuz Exkurs: Rechtliche Grundlagen zur Erhebung von Daten im Internet

2 Schichtenmodell Anwendungsebene Tele- und Mediendienste Telekommunikation Offline-Recht Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetze Bereichsspezifische Normen Online-Recht Teledienstegesetz Teledienstedatenschutzgesetz Mediendienste-Staatsvertrag TK-Recht Telekommunikationsgesetz Telekommunikations- Datenschutzverordnung

3 Verantwortung für fremde Inhalte Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§8 Abs. 2 TDG) Access-Provider sind für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht verändert haben (§9 TDG). Betreiber von Proxy-Servern und Web-Servern sind für fremde Inhalte nicht verantwortlich, sofern sie die Informationen nicht verändert haben und bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten unverzüglich handeln (§§ 10-11 TDG).

4 Informationspflichten Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu unterrichten (§ 4 Abs. 1 TDDSG). Der Inhalt der Unterrichtung muss jederzeit erkennbar sein (Impressum, Datenschutzerklärung). Dies gilt insbesondere, wenn unter Verwendung von Cookies und durch Speicherung von IP-Adressen Nutzungsverhalten registriert wird. Weiterleitungen und externe Links müssen als solche ebenfalls erkennbar sein.

5 Pseudonyme Nutzung Der Diensteanbieter sollte die Nutzung des Teledienstes und dessen Bezahlung möglichst anonym oder pseudonym ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (§ 4 Abs. 6 TDDSG). Der Nutzer ist hierüber zu informieren. Die IP-Adresse ist in diesem Sinne nicht als Pseudonym zu werten.

6 Verarbeitung von Bestandsdaten Bestandsdaten sind dem Nutzer auf Dauer zugeordnet; sie unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis. Bestandsdaten dürfen nur für die Ausgestaltung eines Ver- tragsverhältnisses verarbeitet werden; das kostenlose Surfen in einem Angebot begründet noch kein Vertragsverhältnis. Die Nutzung von Bestandsdaten für Marketingzwecke ist nur zulässig, sofern der Nutzer hierin eingewilligt hat. § 89 TKG verpflichtet die Anbieter von TK-Diensten, Bestandsdaten im Einzelfall an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. § 90 TKG verpflichtet TK-Anbieter zudem, Kundendateien zu führen und diese für einen automatischen Abruf durch die Regulierungsbehörde bereitzuhalten.

7 Verarbeitung von Verbindungsdaten Verbindungsdaten fallen ausschließlich bei der Telekommuni- kation an: Daten, die der Anbieter zum Aufbau, zur Aufrecht- erhaltung einer Verbindung sowie zur Abrechnung verwendet - Nr. des anrufenden/angerufenen Anschlusses, - Datum/Uhrzeit der Verbindung, - Standort. Verbindungsdaten fallen unter das Fernmeldegeheimnisses. Über das Ende der Verbindung hinaus dürfen Verbindungs- daten verarbeitet werden zu - Abrechnungszwecken (§ 7 TDSV), - für Einzelgebührennachweise (§ 8 TDSV), - zur Erkennung von Störungen bzw. Missbrauchs von TK- Diensten (§ 9 TDSV).

8 Verarbeitung von Nutzungsdaten Nutzungsdaten fallen bei Telediensten an: Sämtliche Daten, die bei der Inanspruchnahme des Internet anfallen (u.a. IP-Adressen, genutzter Dienst, URL). Über das Ende des Nutzungsvorgangs dürfen Nutzungs- daten gespeichert werden - zu Abrechnungszwecken, - für Einzelnachweise (§ 6 Abs. 7 TDDSG) - zur Missbrauchsaufklärung, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Dienste in Anspruch genommen werden, ohne das Entgelt zu entrichten. Es gibt keine Übermittlungspflicht für Anbieter von Telediensten an Strafverfolgungsbehörden Allerdings darf der Telediensteanbieter im Rahmen der geltenden Bestimmungen Auskunft an Strafverfolgungs- behörden erteilen.

9 Verarbeitung von Inhaltsdaten Während für die Verarbeitung von Bestands-, Verbindungs- und Nutzungsdaten das TKG und das TDDSG abschließend sind, kommen zum Schutz der Inhaltsdaten ergänzend das BDSG und andere Datenschutzgesetze hinzu, z.B. - Fernabsatzgesetz für Online-Shops, - Verwaltungsrecht bei E-Government

10 Grenzen der Einwilligung Die Nutzung von Bestandsdaten zu Marketingzwecken, die Erstellung von Einzelentgeltnachweisen ist grundsätzlich an die Einwilligung gebunden. Einwilligung setzt Informiertheit des Betroffenen voraus. Nach BDSG muss die Einwilligung ohne jeden Zwang erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die Einwilligung kann auch in elektronischer Form erfolgen (z.B. per Mail, nicht per Mausklick). Widerspruchslösungen ersetzen keine Einwilligung. Nicht zulässig ist es, die Einwilligung an die Erbringung des Teledienstes zu koppeln (Kopplungsverbot in § 89 Abs. 10 TKG, § 3 Abs. 2 TDSV und § 3 Abs. 4 TDDSG).

11 Internetzugang im Unternehmen Sofern die Internetnutzung für private Zwecke unternehmensintern zugelassen ist bzw. geduldet wird, erbringt das Unternehmen einen Teledienst und unterliegt damit dem TKG bzw. dem TDDSG. Folglich darf ohne Einwilligung des Mitarbeiters nicht auf Individual-Postfächer mit ggf. privaten Mails durch das Unternehmen zugegriffen werden. Auch die Protokollierung von URL auf dem Proxy- Server ist bei privater Internetnutzung ohne entsprechende Einwilligung unzulässig. Der Abschluss einer Internet-Richtlinie wird empfohlen, die u.a. den Zugriff auf Postfächer bei Vertretungsregelungen und den Umfang der Protokollierung auf dem Proxy-Server regelt.


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