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Veröffentlicht von:Käthe Wibben Geändert vor über 10 Jahren
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Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Vorratsdatenspeicherung
Bekämpfung des Terrorismus oder des Grundgesetzes?
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Gliederung Einleitung Definitionen 2.1 Vorratsdatenspeicherung
2.2 Das Grundgesetz 2.3 Terrorismus Die gesetzlichen Grundlagen 3.1 EU-Richtlinie 3.2 Gesetzeslage in Deutschland Rechtfertigung der Vorratsdatenspeicherung 4.1 Kriminalitätsbekämpfung 4.2 Binnenmarkt 4.3 EU-Richtlinie 4.4 Beschränkter Anwendungsbereich Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Gliederung Durchführung der Vorratsdatenspeicherung
5.1 Bei Telefondiensten und mobilen Telefondiensten 5.2 Bei der Kommunikation über das Internet Kritik an der Vorratsdatenspeicherung 6.1 Eingeschränkter Nutzen 6.2 Missbrauchs- und Irrtumsrisiko 6.3 Verursachung von Hemmungen und Abschreckung 6.4 Kontraproduktive Wirkung und wirtschaftliche Auswirkungen 6.5 Aushebelung geltender Gesetze Schluss Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Definitionen Vorratsdatenspeicherung:
Ist die Verpflichtung für Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Speicherung der entstehenden Vekehrsdaten ihrer Kunden. Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Definitionen Das Grundgesetz:
Ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es stellt die rechtliche und politische Grundordnung für Deutschland dar. Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Definitionen Terrorismus:
Ist eine politische Strategie einer Gruppe oder einzelner Menschen, die nicht an der Macht sind und den Umsturz der bestehenden Ordnung anstreben. Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Die gesetzlichen Grundlagen
Durch die EU-Richtlinie: - Richtlinie 2006/24/EG Zustimmung des Parlaments Zustimmung des Rates Verpflichtung der EU-Staaten Gesetze zu erlassen um unterschiedliche nationale Bestimmungen zu harmonisieren Anbieter von Kommunikationsdiensten müssen alle anfallenden Daten von öffentlichen Kommunikationsdiensten speichern Kein Inhalt sondern nur Standorts- und Verkehrsdaten Z.B.: Rückverfolgung und Identifikation der Quelle und des Adressaten einer Nachricht, Datum, Zeit Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Die gesetzlichen Grundlagen
In Deutschland: Geregelt im „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ Abstimmung im BT am , Inkrafttreten am Gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der Daten von Telekommunikationsdiensten durch deren Anbieter für 6 Monate Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Rechtfertigung der VDS
Kriminalitätsbekämpfung: - Behörden können ohne die Überwachung ihrer Pflicht nicht nachkommen Elektronische Kommunikationsmittel als wirksames Werkzeug Es müssen alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden, um die Bevölkerung vor Terror und Kriminalität zu beschützen Täter könnten frei kommunizieren, ohne Angst vor Auswertung des Datenverkehrs haben zu müssen Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Rechtfertigung der VDS
Der Binnenmarkt: Vorher sammelten die EU-Staaten unterschiedliche bzw. keine elektronischen Daten - Durch VDS werden einheitliche Daten im Binnenmarkt der EU gesammelt Leichtere Strafverfolgung innerhalb der EU Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Rechtfertigung der VDS
Erfüllung der EU-Richtlinie: Deutschland will die Richtlinie der EU erfüllen Haben ggü. dem ursprünglichen Vorschlag erhebliche Verbesserungen ausgehandelt Deutschland ist nicht über die Mindestanforderungen hinausgegangen Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Rechtfertigung der VDS
Beschränkter Anwendungsbereich: Ist verhältnismäßig, weil eingeschränkter Anwendungsbereich Inhalte werden nicht erfasst, es werden keine Bewegungsprofile erstellt Daten werden schon zu Abrechnungszwecken gespeichert Staatlicher Zugriff nur im Einzelfall und unter hohen Voraussetzungen Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Durchführung der VDS Bei Telefondiensten: Telefonat A B
Zu speichern sind: Rufnummern Beginn und Ende der Verbindung Angaben zu benutztem Dienst (falls benutzt) Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Durchführung der VDS Bei mobilen Telefondiensten sind auch zu speichern: Internationale Kennung der mobile Teilnehmer (beider Anschlüsse) Internationale Kennung beider Geräte Bezeichnung der bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen Bei im Voraus bezahlten anonymen Diensten die erste Aktivierung nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle Bei der Benutzung von Nachrichtendiensten gilt es entsprechend Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Durchführung der VDS Bei der Kommunikation über das Internet: A B
Zu speichern sind: Beide adressen Beide IP-Adressen Uhrzeit, Datum, Zeitzone Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Durchführung der VDS Bei der Kommunikation über das Internet:
Bei einfachem Zugriff auf das Internet werden IP-Adresse, eindeutige Kennung des Internetanschlusses sowie Zeit, Datum, Zeitzone gespeichert Beim Zugriff auf ein elektronisches Postfach werden adresse und IP-Adresse des Abrufenden gespeichert Bei Internettelefonie werden IP-Adressen des Anrufenen und des Angerufenen gespeichert (sonst gleich der normalen Telefondienste) Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Kritik an der VDS Eingeschränkter Nutzen:
- Daten beziehen sich auf die Vergangenheit, können keine Verbrechen verhindern, sondern nur aufklären Keine Abschreckung, weil die Speicherung leicht umgangen werden kann (Telefonzellen, Internetcafés) Auch mit hätten Terroranschläge von London und New York nicht verhindert werden können Aufklärungsrate ist im Bereich der Telekommunikation schon überdurchschnittlich hoch Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Kritik an der VDS Missbrauchs- und Irrtumsrisiko:
Großes Interesse an den Daten von Leuten die einen Missbrauch beabsichtigen Könnte zu falschen Verdächtigungen führen Befürchtung, dass der Staat durch die Informationen gegen politische Gegner, staatkritische oder unliebsame Personen oder Organisationen vorgeht Wirtschaftsspionage durch ausländische Firmen Missbrauch durch Private (z.B. Erpressung) Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Kritik an der VDS Verursachung von Hemmungen und Abschreckung:
- Wenn das Verhalten von jedem Bürger protokolliert wird könnte dies abschrecken (z.B.: staatskritische Äußerungen) Es könnte Menschen in Not davon abhalten, sich Beratungsstellen, Ärzten, Anwälten etc. anzuvertrauen Hinweisgeber (sog. Whistleblower) werden abgehalten Missstände an die Presse und Behörden zu melden Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Kritik an der VDS Kontraproduktive Wirkung:
Durch die Überwachung wird Entwicklung von Verschleierungstaktiken vorangetrieben Wirtschaftliche Auswirkungen: - Investitions- und Unterhaltskosten könnten kleinere Betriebe in den Ruin treiben und eine Verteuerung der Dienste bewirken Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Kritik an der VDS Die Aushebelung geltender Gesetze:
Artikel 10 (1) Alt.3 GG: „[...] das Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich.“ Gewährleistet die Vertraulichkeit des Inhalts und die näheren Umstände eines Telekommunikationsvorgangs Eingriffe erst ab bestimmten Verdachtsmomenten und Gefahren Dateien werden ohne Verdacht auf eine Straftat gespeichert Eine staatliche Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Informationen stellt einen Eingriff dar Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Kritik an der VDS Die Aushebelung geltender Gesetze:
Artikel 10 (1) Alt.3 GG: Vergleich: VDS bei Briefen unvorstellbar Das Motto: „Wer Nichts zu verbergen hat, hat auch nicht zu befürchten“ ist hier unangebracht Jeder hat irgendetwas zu verbergen, sonst würde man seine Wohnungstüren offen lassen Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Kritik an der VDS Die Aushebelung geltender Gesetze:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Ist im GG nicht ausdrücklich erwähnt; nach einem Urteil des BVerfG ist es ein Datenschutz-Grundrecht Jeder Mensch kann frei darüber entscheiden, welche seiner persönlichen Daten er preisgibt und zu welchem Zweck diese verwendet werden dürfen Ein Eingriff darf nur per Gesetz erfolgen und in diesem müssen die Vorteile für die Allgemeinheit höheren Wert haben als die Nachteile für den Einzelnen Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Was bringt die Zukunft? Nach dem Beschluss der Richtlinie durch den EU-Rat hat Irland Beschwerde beim EuGH eingereicht Darin wenden sie sich nicht gegen den Inhalt der Richtlinie, sondern legen Beschwerde nur wegen Formalitäten ein Gesetzesentschlüsse zur inneren Sicherheit dürfen nicht auf EU-Ebene beschlossen werden – ist Ländersache BVerfG hat entschieden, dass bei schweren Straftaten auf Daten zugegriffen werden darf Entscheidung für andere Straftaten erst nach EuGH-Urteil Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch
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Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit.
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