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Veröffentlicht von:Marthe Drey Geändert vor über 10 Jahren
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Deine Anstellungsbedingungen – das unbekannte Wesen avenir social entdeckt die Mitsprache am Arbeitsplatz und die Vorzüge einer starken Gewerkschaft
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Anstellungsgrundlagen I Personalgesetz Kanton GR (Grundsätze) Verordnung zum PG (Details – in denen der Teufel liegt…)
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Beispiel aus PG Art. 12 PG: Folgen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung Bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung im Sinne des Obligationenrechts oder von Artikel 9 Absatz 2 beträgt die Entschädigung maximal zwölf Monatslöhne.
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Beispiel aus PV Art. 5 PV: Entschädigung bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung 1 Beurteilt die Beschwerdeinstanz eine Kündigung als missbräuchlich oder ungerechtfertigt, legt sie die Höhe der Entschädigung fest. 2 Für die Bemessung der Entschädigung werden insbesondere berücksichtigt: a) die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der oder des Gekündigten; b) die Schwere der Verfehlung der oder des Kündigenden; c) die Dauer der Anstellung der oder des Gekündigten; d) das Alter und die soziale Lage der oder des Gekündigten; e) die bisherigen Leistungen und das Verhalten der oder des Gekündigten; f) ein allfälliges Mitverschulden der oder des Gekündigten.
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Anstellungsgrundlagen II Anstellungsvertrag des Betriebes (Grundsätze, oft gemäss OR) Personalreglement des Betriebes (integrierender Bestandteil, mit Details – in denen der Teufel liegt…)
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Anstellungsgrundlagen III Du arbeiten, ich zahlen
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Öffentliche versus Private? Öffentliche = Privat … zumindest findet eine Angleichung statt. Stadt Chur kennt noch Wiederanstellungsrecht, Kanton nicht mehr OR als Grundlage
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OR und ArG OR Obligationenrecht (Lohn, Ferien, Fürsorgepflicht, Kündigung usw.) ArG Arbeitsgesetz (und ArGV 1 – 4) (Ruhezeiten, max. Arbeitzeit, Ruhetage, Gesundheitsschutz usw.)
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Aber Achtung: Das ArG gilt für öffentlich-rechtliche Betriebe in der Regel nicht! (Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich) … und schon gar nicht für Sozialpädagogen! (Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich)
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Und jetzt? Mitsprache grundsätzlich: Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages Beim Vorgesetzten Bei Mitarbeitergespräch / -beurteilung Via Personal- oder Betriebskommission Via Berufsverband (eingeschränkt) oder Gewerkschaft Via Politik, Parlament und Abstimmungen
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Etwas konkreter: Kanton Graubünden kennt eine Personalkommission. Darin vertreten sind: kategorienübergreifenden Organisationen wie VBS und vpod Berufsverbände wie SBK oder BPBV Ist eher ein konsultatives Gremium
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Übrige Betriebe Mitsprache gemäss OR, ArG oder hausinternen Regelungen z. B. mit Betriebs- oder Personalkommissionen insbesondere: Recht auf Anhörung Gewisse Mitsprache bei Gesundheitsschutz, Dienstplanung usw.
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Die beste Mitsprache ist eine starke Gewerkschaft Es gilt nach wie vor: Vereint sind auch die Schwachen stark! insbesondere: Durchsetzung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen GAV (!) Rechtsschutz
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Herzlichen Dank für den Einsatz für (noch) bessere Arbeitsbedingungen
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