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Neue Gestaltung der ungarischen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder Neuregelung des ungarischen Verwaltungsgerichtsverfahrens? Dr. Péter Darák Oberstes Gericht,

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Präsentation zum Thema: "Neue Gestaltung der ungarischen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder Neuregelung des ungarischen Verwaltungsgerichtsverfahrens? Dr. Péter Darák Oberstes Gericht,"—  Präsentation transkript:

1 Neue Gestaltung der ungarischen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder Neuregelung des ungarischen Verwaltungsgerichtsverfahrens? Dr. Péter Darák Oberstes Gericht, Ungarn

2 1997 - Justizreform die Justiz wurde von der Regierung, vom Justizministerium völlig getrennt. Als führendes Organ wurde der Landesjustizrat aufgestellt. Fünf Berufungsgerichte wurden errichtet. Komitatgerichte, und das Hauptstadtsgericht haben die erstinstanzliche Kompetenz von den Stadtgerichten übernommen.

3 Neukodifikation des Verwaltungsgerichtsprozesses in Ungarn 2003-2005 Eine Konzeption Die wesentliche strittige Punkte Inzwischen ist das neue Gesetz über das Verwaltungsverfahren erlassen, welches ermöglicht, auch die Prozessbeschlüsse vor Gericht anzufechten. Die Klageerhebung hat keine aufschiebende Wirkung mehr!

4 Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Das Königliches Verwaltungsgericht seit 1896. war erste-und oberste Instanz zugleich. 1949 - die Auflösung des Verwaltungsgerichts Von 1957 gab es eine gerichtliche Überprüfung vor den Stadtgerichten nur im engen Rahmen.

5 Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Nach dem Systemwandel hat die Verfassungsänderung deklariert, dass die Gerichte die Gesetzmässigkeit der Verwaltungbeschlüsse kontrollieren. sich in einem Versäumnis ausdrückende Verfassungswidrigkeit das Gesetz Nr. XXVI. von 1991. über die Ausweitung der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsbeschlüssen.

6 Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit III. Am Anfang folgten die Instanzen der Zivilgerichtsbarkeit Wegen der langen Prozesslaufzeit wurde die Berufungsmöglichkeit –von einigen Ausnahmen abgesehen- abgeschafft. An der Ebene der Strukturen war die neueste Kodifikation leider ergebnislos. Weder eine regionale Instanz, noch fachliche regionale Kollegien wurden errichtet.

7 Selbständiges Verfahrensgesetz oder Abschnitt der Zivilprozessordnung? Die gemeinsame Organisation mit Zivilrichtern verlangt eine einheitliche Prozessordnung. Die Differenzen in den Einzelheiten zu behandeln wurde damit aber sehr schwierig.

8 Allgemeine Grundrechtschutz- Klausel gegen die Kompetenz- Beschränkung auf die Verwaltungsentscheidung in der Sache selbst Laut alter Regelung war nur die Verwaltungsentscheidung in der Sache selbst vor Gericht anfechtbar. Die Sache hat sich erledigt: das neue Gesetz über das Verwaltungsverfahren ermöglicht auch die Prozessbeschlüsse vor Gericht anzufechten.

9 Welche Richter sollen in Streitigkeiten über Verwaltungsverträge entscheiden? Die Streitigkeiten über Verwaltungsverträge werden nicht vor den Zivilrichtern, sondern vor den Verwaltungsrichtern beigelegt.

10 Erschaffung der Kollegialgerichtsbarkeit in erster Instanz Das wichtigste Reformergebnis! Der Einzelrichter hat ein freies Ermessenskompetenz unter Berücksichtigung der Komplexität, oder der Schwierigkeit des Falles.

11 Beschränkung der Klageänderung die Prozesse haben sich früher oft in die Länge gezogen Die Gesetzesänderung befristete deshalb die Möglichkeit zur Klageänderung. Die Klagen dürfen nur bis zum Ende der ersten mündlichen Verhandlung verändert werden.

12 Einleitung des Musterprozesses Wurde nicht eingeführt. Die Fälle werden sofort am ersten Instanz rechtskräftig entschieden, und wenn keine Revision eingelegt wird, der Fall kommt nicht vor das Oberste Gericht.

13 Beweisführung – auf Antrag oder vom Amts wegen I. Die Waffengleichheit in Verwaltungsprozess Mangel an Rechtsbeistand Der Richter kann ohne einen Antrag nur dann eine Beweisführung vornehmen, wenn im gegebenen Falle eine der Nichtigkeitsgründe in Frage kommt.

14 Beweisführung – auf Antrag oder vom Amts wegen II. Sonst kommt die Regel der Beweislast vor,die im Bezug auf den Tatbestand des Verwaltungsbeschlusses beim Beklagten liegt. Das bedeutet, wenn der Beklagte den notwendigen Antrag versäumt, setzt das Gericht den unbegründeten Verwaltungsbeschluss ausser Kraft.

15 Änderungsbefugnis des Gerichts In den im Gesetz bestimmten Sachen kann das Gericht den Verwaltungsbeschluss auch ändern. Diese Befugnis ist von keinen gesetzlichen Aspekt eingeschränkt. Die inzwischen in den Umständen der Sache eingetretenen Änderungen

16 Statt Schlusswort Ein wichtiger Mangel des ungarischen Gesetzes: Der Kläger kann in seiner Klageschrift die Aussetzung der Vollstreckung beantragen, fehlt aber weiterhin die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu erlassen.

17 Zur Sicherung europäischer Standards den ungarischen Gesetzgeber darüber überzeugen, dass im ungarischen Rechtssystem eine weitere Kodifikation unerlässlich ist.

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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