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Hinweis zur Demo-Version

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Präsentation zum Thema: "Hinweis zur Demo-Version"—  Präsentation transkript:

1 Hinweis zur Demo-Version
Um einen Eindruck über Aufbau und Inhalt des Präsen-tationspakets zur Durchführung einer Mandanteninfor-mationsveranstaltung zum Thema „Neue Regierung – neue Gesetze“ zu vermitteln, ist auf den folgenden Seiten eine kleine Auswahl an Folien aus der gesamten Präsentation in loser Folge zusammengestellt. Das Vortragsskript mit Hintergrundinfos ist in der Demo-Version im Notizenteil jeder einzelnen Folie eingefügt. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit der kompletten Präsentationsfolien inkl. Vortragsskript und Arbeitshilfen unter oder telefonisch unter Um einen Eindruck über Aufbau und Inhalt des Präsentationspakets zur Durchführung einer Mandanteninformationsveranstaltung zum „Neue Regierung – neue Gesetze“ zu vermitteln, ist auf den folgenden Seiten eine kleine Auswahl an Folien aus der gesamten Präsentation in loser Folge zusammengestellt. Das Vortragsskript mit Hintergrundinfos ist in der Demo-Version im Notizenteil jeder einzelnen Folie eingefügt. Überleitung nächste Folie Start der Präsentationsfolien mit Begrüßungsfolie  Trotz dieser für Steuerpflichtige und Steuerberater unerfreulichen Situation darf aber nicht vergessen werden, dass eine Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen nicht allein vor dem Hintergrund geänderter politischer Ideologien der Regierungsparteien auf der Tagesordnung steht, sondern vor allem durch die derzeitige wirtschaftliche Lage der Bundesrepublik dringend geboten ist. Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter

2 Steuerliche Neuregelungen Informationsveranstaltung
Herzlich willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung Man kann schon fast von einer deutschen Tradition sprechen, am Jahresende wichtige und weit reichende Steueränderungen auf den Weg zu bringen, die binnen kürzester Zeit in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden und zu Beginn des darauf folgenden Jahres in Kraft treten. Dem Steuerpflichtigen bleibt kaum noch Zeit, sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen; Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte müssen sich neben dem laufenden Jahresendgeschäft und den zu Beginn des neuen Jahres zu überwachenden Fristabläufen quasi über Nacht das nötige Rüstzeug verschaffen, um ihre Mandanten auch weiterhin zutreffend beraten zu können. So verhält es sich auch zum Jahreswechsel 2005/2006. Erschwerend kommt diesmal aber noch hinzu, dass ein Regierungswechsel stattgefunden hat, der üblicherweise ohnehin darauf ausgerichtet ist, möglichst vieles der Vorgängerregierung zu ändern und die eigenen Ideen durchzusetzen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die zahlreichen Änderungs- und Reformvorschläge der neuen Regierung nicht in einem Durchlauf das Gesetzgebungsverfahren passiert haben, sondern zum Teil noch in der Warteschleife stehen, um dann zumindest teilweise rückwirkend zum in Kraft zu treten. Überleitung nächste Folie Trotz dieser für Steuerpflichtige und Steuerberater unerfreulichen Situation darf aber nicht vergessen werden, dass eine Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen nicht allein vor dem Hintergrund geänderter politischer Ideologien der Regierungsparteien auf der Tagesordnung steht, sondern vor allem durch die derzeitige wirtschaftliche Lage der Bundesrepublik dringend geboten ist. Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 1/60

3 Steuerliche Neuregelungen
Handlungsbedarf des Gesetzgebers: Finanzierungssaldo des Bundes bis zum 3. Quartal 2005 beläuft sich auf 43,8 Mrd €. Neuverschuldung für 2005 beträgt ca. 54 Mrd. €. EU-Defizitgrenze von 3 % ist in 2005 zum vierten Mal in Folge nicht eingehalten worden. Ziel: Konsolidierung des Haushalts und Ankurbelung der Wirtschaft Diese wirtschaftliche Lage stellte sich für die neue Regierung nach der Bundestagswahl 2005 wie folgt dar: Das Finanzierungssaldo des Bundes belief sich bis zum 3. Quartal 2005 auf 43,8 Mrd. €. Ausgaben von 203,8 Mrd. € standen Einnahmen von nur 160,0 Mrd. € gegenüber. Dabei setzten sich die Einnahmen zum weitaus überwiegenden Teil aus Steuereinnahmen (nämlich 129,1 Mrd. €) zusammen. Die Verwaltungseinnahmen beliefen sich auf lediglich 30,9 Mrd. €. Die Neuverschuldung für 2005 betrug ca. € 54 Mrd. €. Die EU-Defizitgrenze von 3% ist in 2005 zum vierten Mal in Folge nicht eingehalten worden. Die Bundesbank schätzt das Staatsdefizit für 2005 auf 3,7%. Aufgabe der Bundesregierung muss es daher sein, den Bundeshaushalt auf irgendeine Art und Weise nachhaltig zu konsolidieren. Dieses Ziel will sie ausweislich des Koalitionsvertrags vom mit folgenden Mitteln erreichen: Ankurbeln der Wirtschaft mit Hilfe einer Mittelstandsoffensive und durch den Einsatz privater Haushalte als Wirtschaftsfaktoren Streichen von Steuervergünstigungen und Steuersubventionen und Steuerreformen. Überleitung nächste Folie Die Konsolidierungsmaßnahmen, die insbesondere auf eine Verbesserung der Einnahmenseite durch Streichen von Steuervergünstigungen und Steuersubventionen sowie durch Steuerreformen abzielen, kurz gesagt: die anstehenden oder teilweise sogar schon umgesetzten steuerlichen Gesetzesänderungen sollen Gegenstand der heutigen Informationsveranstaltung sein. Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 2/60

4 Steuerliche Neuregelungen
Übersicht Aktuelle Änderungen zum (bereits in 2005 verabschiedet) Weitere erst in 2006 und 2007 zu beschließende Neuregelungen Ausstehende umfassende Steuerreformen Die von der Bundesregierung initiierten steuerlichen Neuregelungen lassen sich unter zeitlichen Gesichtspunkten in drei Gruppen unterteilen: Die erste Gruppe betrifft die bereits im Bundestag und Bundesrat verabschiedeten und zum in Kraft getretenen Gesetze. Die zweite Gruppe umfasst die noch in 2006 und 2007 zu beschließenden steuerlichen Änderungen, die teilweise rückwirkend zum , teilweise aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten sollen. Die dritte Gruppe schließlich beinhaltet die großen Steuerreformen, die noch im Einzelnen ausgearbeitet und intern abgestimmt werden müssen. Überleitung nächste Folie Mit den aktuellen Änderungen, die bereits Bundestag und Bundesrat passiert haben und zum in Kraft getreten sind, wollen wir uns nun beschäftigen. Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 3/60

5 Aktuelle Änderungen zum 01.01.2006 (bereits verabschiedet)
Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage Gesetz zur Beschränkung der Verlust-verrechnung im Zusammenhang mit Steuer-stundungsmodellen Die bereits geltenden Steueränderungen sind nicht Gegenstand nur eines Gesetzes, sondern basieren wiederum auf drei verschiedenen Gesetzen, nämlich dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm, dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage und dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen. Alle drei Gesetze sind am im Bundestag verabschiedet worden; der Bundesrat hat in seiner Sitzung am den Gesetzesvorlagen zugestimmt. Überleitung nächste Folie Zunächst wenden wir uns dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm zu. Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 4/60

6 Aktuelle Änderungen zum 01.01.2006 Steuerliches Sofortprogramm
Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen gem. § 3 Nr. 9 EStG, die nach dem vereinbart werden Abschaffung der Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen gem. § 3 Nr. 10 EStG Abschaffung der Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtsbeihilfen, § 3 Nr. 15 EStG Streichung der degressiven Abschreibung für Mietwohngebäude, § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG Streichung des Sonderabgabenabzugs für private Steuerberatungskosten, § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG Das steuerliche Sofortprogramm sieht verschiedene Streichungen von Steuervergünstigungen und steuerlichen Abzugsmöglichkeiten vor, die nicht unbedingt thematisch miteinander verknüpft sind. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine Aufzählung verschiedener Steuerbefreiungstatbestände, die in Zukunft wegen der angespannten finanziellen Situation des Bundeshaushalts nicht mehr gewährt werden sollen: Zunächst werden die Freibeträge für Abfindungen abgeschafft: Abfindungen, die für die vom Arbeitgeber veranlasste oder gerichtlich ausgesprochene Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, sind derzeit bis zu 7.200,- € (bzw ,- €, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestand/ ,- €, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestand) steuerfrei. Nach der Neuregelung fällt die Steuerfreiheit mit Wirkung ab dem weg. Für Abfindungen, Entlassungen oder Gerichtsentscheidungen, die vor dem vereinbart wurden oder ergangen sind, gibt es jedoch eine Übergangsfrist bis zum : Die hieraus resultierenden Abfindungszahlungen bleiben weiterhin in den angegebenen Grenzen steuerfrei, wenn sie dem Arbeitnehmer vor dem zufließen. Die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wird gestrichen: Hiervon betroffen sind beispielsweise Übergangsgelder nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz. Ebenfalls abgeschafft wird die Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtsbeihilfen: Die Freibeträge betragen derzeit jeweils 315,- €. Die degressive AfA für Mietwohngebäude wird gestrichen: Der bisherige Buchstabe c) des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG wird zukünftig die degressive AfA nur noch dann zulassen, wenn das Gebäude auf Grund eines nach dem und vor dem gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem und vor dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist. Die bisherige Regelung kommt danach also nur noch dann zum Zuge, wenn der Bauantrag bzw. der Kaufvertrag noch in 2005 gestellt bzw. geschlossen worden ist. Überleitung nächste Folie Der Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten möchten wir uns etwas ausführlicher widmen: Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 5/60

7 Aktuelle Änderungen zum 01.01.2006 Steuerliches Sofortprogramm
Streichung des SA-Abzugs betrifft nur Mantelbogen und Anlage KIND Nicht betroffen sind Steuerberatungskosten, die WK oder BA darstellen Abzugsverbot gilt nach überwiegender Auffassung ab 2006 Steuerberatungskosten Die Streichung des Sonderausgabenabzugs trifft nur die Kosten für die privaten Teile der Steuererklärung. Nicht betroffen sind Steuerberatungskosten, die Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Somit können weiterhin alle Steuerberatungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Ermittlung der verschiedenen Einkünfte (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb etc.) stehen. Lediglich die auf den Mantelbogen und die Anlage KIND entfallenden Kosten sind künftig nicht mehr abzugsfähig. Dr. Peter Bilsdorfer, Richter am FG Saarland, vertritt demgegenüber die Auffassung, dass (private) Steuerberatungskosten, die für das Jahr 2005 gezahlt werden, auch in späteren Veranlagungszeiträumen noch abzugsfähig sind. Er hält entgegen der Ansicht des Steuerberaterverbands nicht den Abfluss der Aufwendungen für ausschlaggebend, sondern die wirtschaftliche Zuordnung. Steuerpflichtige, die ihre Steuerberatungskosten für 2005 oder frühere Jahre erst in 2006 zahlen, sollten auf jeden Fall versuchen, die privaten Steuerberatungskosten in 2006 als Sonderausgaben anzusetzen. Überleitung nächste Folie Die Auswirkungen der Meinungsverschiedenheit zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 6/60

8 Aktuelle Änderungen zum 01.01.2006 Steuerstundungsmodelle
Kein Verlustausgleich von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus anderen Einkunftsquellen Verluste können nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgeglichen werden § 15b EStG Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen wird ein neuer § 15b EStG eingeführt. Er trägt die Überschrift „Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen“ und hat zum Ziel, den insbesondere bei Besserverdienenden sehr beliebten Steuersparfonds den Garaus zu machen. Nach der Neuregelung dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Überleitung nächste Folie Stellt sich nun die Frage, wann überhaupt ein „Steuerstundungsmodell“ gegeben ist. Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 10/60

9 Aktuelle Änderungen zum 01.01.2006 Steuerstundungsmodelle
Modellhafte Gestaltung/vorgefertigtes Konzept Generierung steuerlicher Vorteile über negative Einkünfte Verhältnis Summe prognostizierter Verluste zur Höhe des gezeichneten Kapitals oder bei Einzelinvestitionen des eingesetzten Kapitals ist größer als 10 % § 15b EStG Wann liegt ein Steuerstundungsmodell vor? Ein Steuerstundungsmodell i.S.d. Absatzes 1 liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. Von einer Generierung steuerlicher Vorteile über negative Einkünfte spricht man dann, wenn in der Anfangsphase der Investition das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10% übersteigt. Die Definition der Steuerstundungsmodelle ist damit sehr weit gefasst, um den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht zu sehr einzuengen und flexibel auf die am Markt gängigen Fonds reagieren zu können. Sollten Sie daher in ein Fondskonzept investieren wollen, sprechen Sie uns im Vorfeld an, um sicherzustellen, dass § 15b EStG im jeweiligen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Überleitung nächste Folie Kommen wir nun zum zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 15b EStG. Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 11/60

10 Noch ausstehende steuerliche
Änderungen Änderungen, die noch in 2006 zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. bereits durch Gesetz entwürfe konkretisiert sind bisher nur auf den Aussagen des Koalitionsvertrags basieren. Die weiteren erst in 2006 noch zu beschließenden Regelungen lassen sich in solche Regelungen unterteilen, die noch in 2006 in Kraft treten sollen, und andere, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, überwiegend zum in Kraft treten sollen. Auch sie sind aufgrund der Vielzahl der steuerlichen Änderungen nicht Gegenstand nur einer Gesetzesvorlage. Vielmehr ist auch hier zwischen verschiedenen Gesetzentwürfen bzw. noch nicht weiter konkretisierten Absichtserklärungen im Koalitionsvertrag zu unterscheiden. Überleitung nächste Folie Als Gesetzesentwurf existent sind bereits: Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 15/60

11 Noch ausstehende steuerliche
Änderungen Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung Geplante Änderungen, die auf dem Koalitionsvertrag basieren Der Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom und der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung. Die weiteren in aller Munde geführten steuerlichen Änderungspläne basieren auf den Aussagen des Koalitionsvertrags vom   Überleitung nächste Folie Wenden wir uns zunächst dem Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen zu. Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 16/60

12 Ausstehende steuerliche Änderungen
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen Anpassung der Einnahmen-Überschussrechnung Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz Änderung bei der Firmenwagenbesteuerung Umsatzsteuerpflicht öffentlicher Spielbanken Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG Ausweitung der Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 379 AO (Handel mit Tankbelegen) Der Gesetzesentwurf befasst sich mit verschiedenen Vorschriften des Steuerrechts, die dem Steuerpflichtigen bisher teilweise legale, teilweise aber auch unzulässige Steuergestaltungsmöglichkeiten eröffneten, denen mit den bisherigen Gesetzen nicht wirksam entgegengetreten werden konnte. Ziel des Gesetzesentwurfs soll nach Angaben der Regierung sein, legale, aber unerwünschte bzw. nicht gerechtfertigte Umgehungsmöglichkeiten der vorhandenen Steuergesetze einzuschränken, weil nur so die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte verbessert werden könne. Bei den Gestaltungsmöglichkeiten, die der Bundesregierung unerwünscht sind, handelt es sich um Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des § 4 Abs. 3 EStG, Unklarheiten bei der steuerbilanziellen Bewertung bestimmter Finanzinstrumente; hier sollen künftig Bewertungseinheiten gebildet werden müssen, Auswirkungen der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern auf die Besteuerung der privaten Nutzung vom betrieblichen Pkw, Sicherstellen der Umsatzbesteuerung bei Gebäudereinigungen durch Änderung der Steuerschuldnerschaft und Versteigerung von Tankbelegen und anderen Quittungen bei Internetauktionen. Daneben sollen nun auch die bisher umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken der Umsatzsteuer unterworfen werden. Ausweislich Artikel 4 des Gesetzesentwurfs sollen die erwähnten Regelungen mit Ausnahme der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Mit einer Verkündung ist noch in 2006 zu rechnen, so dass die angesprochenen Regelungen aller Voraussicht nach für den Veranlagungszeitraum 2006 zur Anwendung gelangen werden. Überleitung nächste Folie Hierzu im Einzelnen: Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 17/60

13 Ausstehende steuerliche Änderungen
Steuerliche Förderung von Wachstum und Beschäftigung Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerzieher und Doppelverdiener-Paare: Abzugsfähig sind 2/3 der Betreuungskosten für Kinder bis Jahre, max ,- € pro Jahr Kinderbetreuungskosten berufstätiger Eltern sollen zukünftig in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können als bisher. Nahezu täglich werden hierzu neue Vorschläge der Koalition veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sah in seiner bisher vorliegenden Fassung noch ein „Stufen-Modell“ im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten vor. Aufgrund koalitionsinterner Streitigkeiten wird der zurzeit noch vorliegende Entwurf wohl nicht zur Anwendung gelangen. Nach dem letzten Stand der Dinge ist daher aller Voraussicht nach mit folgender Neuregelung zu rechnen, auf welches sich die Koalition erst vor wenigen Tagen einigen konnte: Der Umfang der steuerlichen Förderung richtet sich nach dem jeweiligen Lebensmodell der Eltern: So sollen Aufwendungen für Kinder von Alleinerziehern und Doppelverdiener-Paaren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bis zu einer Höhe von 2/3 der gesamten Betreuungskosten, maximal jedoch 4.000,- € pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten werden künftig von den Familien selbst getragen. Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis zum 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. Auch hier können 2/3 der Kosten, maximal 4.000,- € pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig: Doppelverdiener können nicht mehr den Abzug von Kosten für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt von der Steuerschuld nach § 35a EStG geltend machen, wenn sie die Werbungskosten nach obigem Modell in Anspruch genommen haben. Nach § 35a EStG können derzeit bis zu 2.400,- € von der Steuer in Abzug gebracht werden, sofern es sich um eine Betreuung im Rahmen einer sogenannten „haushaltnahen Beschäftigung“ handelt. Für Alleinverdiener gilt diese Einschränkung des Ausschluss von § 35a EStG beim Ansatz von Betreuungskosten nicht! Was alles zu den Kinderbetreuungskosten zählt ist derzeit nicht völlig klar. Sicher dürfte aber sein, dass insbesondere Kita-Kosten zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zählen werden. Überleitung nächste Folie Die steuerliche Behandlung der Betreuungskosten soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist: Abzugsfähig sind 2/3 der Betreuungskosten für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren, max ,- € pro Jahr. Aber: Doppelverdiener können, wenn sie die Werbungskosten geltend machen, nicht mehr § 35a EStG für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt geltend machen (Abzug von bis zu ,- € pro Jahr). Dies gilt nicht für Alleinverdiener! Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 32/60

14 Ausstehende steuerliche Änderungen
Steuerliche Förderung von Wachstum und Beschäftigung Beispiel: Vater und Mutter sind beide berufstätig. Die vierjährige Tochter wird tagsüber von einer Tagesmutter betreut. Der achtjährige Sohn besucht eine Ganztagsschule. Für die Betreuung ihrer Kinder wenden die Eltern im Jahr insgesamt 9.000,- € auf. Davon entfallen auf die Betreuungskosten der Tochter 6.000,- € und auf die Betreuungskosten des Sohnes 3.000,- €. Wie viel können sie hiervon steuerlich geltend machen?    Vater und Mutter sind beide berufstätig. Die vierjährige Tochter wird tagsüber von einer Tagesmutter betreut. Der achtjährige Sohn besucht eine Ganztagsschule. Für die Betreuung ihrer Kinder wenden die Eltern im Jahr insgesamt 9.000,- € auf. Davon entfallen auf die Betreuungskosten der Tochter 6.000,- € und auf die Betreuungskosten des Sohns 3.000,- €. Wie viel können sie hiervon steuerlich geltend machen? Von den Betreuungskosten können grundsätzlich nur 2/3 Berücksichtigung finden. Pro Jahr und Kind werden maximal 4.000,- € steuerlich anerkannt. Vorliegend ergeben sich daher berücksichtigungsfähige Betreuungskosten in Höhe von 6.000,- €. Weitere 3.000,- € haben die Eltern selbst zu tragen. Eine eventuelle Anwendung des § 35a EStG für Kinderbetreuung im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen scheidet nach der geplanten Neuregelung für die vorliegende Musterfamilie aus. Überleitung nächste Folie Damit wollen wir die Erläuterungen zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten auf sich beruhen lassen. Kommen wir nun zur steuerlichen Förderung privater Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen. Lösung: Von den Betreuungskosten können grundsätzlich nur 2/3 Berücksichtigung finden. Pro Jahr und Kind werden maximal 4.000,- € steuerlich anerkannt. Vorliegend ergeben sich daher berücksichtigungsfähige Betreuungskosten in Höhe von 6.000,- €. Weitere 3.000,- € haben die Eltern selbst zu tragen. Eine eventuelle Anwendung des § 35a EStG für Kinderbetreuung im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen scheidet nach der geplanten Neuregelung aus. Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 33/60

15 Ausstehende steuerliche Änderungen
Steuerliche Förderung von Wachstum und Beschäftigung Privater Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand Abziehbar sind 20 % der Arbeitskosten, höchstens jedoch 600,- €. Abzug findet auf Ebene der zu zahlenden Einkommensteuer statt. Vergünstigung wirkt sich auf alle Steuerzahler unabhängig vom jeweiligen Steuersatz in voller Höhe aus. Vergünstigung verpufft, wenn Stpfl. einen Verlust erwirtschaftet. Private Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand im Haushalt sollen künftig begrenzt von der zu zahlenden Einkommensteuer abzugsfähig sein. Die Abzugsfähigkeit ist beschränkt auf 20% der in Rechnung gestellten Arbeitskosten, höchstens aber 20 % von 3.000,- €; also 600,- € pro Jahr. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen von der zu zahlenden Einkommensteuer bewirkt, dass sich die Steuervergünstigung in voller Höhe beim Steuerpflichtigen auswirken kann und zwar unabhängig vom anzuwendenden Steuertarif. Es handelt sich damit um eine reine Nettoentlastung des Steuerpflichtigen. Andererseits kann sich die Steuervergünstigung mangels zu zahlender Einkommensteuer nicht auswirken, wenn der Steuerpflichtige Verluste erwirtschaftet oder ein so geringes zu versteuerndes Einkommen erzielt, dass keine Steuerzahlung anfällt. Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Förderung der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen neben die bisher schon geltenden Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen tritt, nach denen ebenfalls 20 % der Aufwendungen, maximal aber 3.000,- € pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Dieser Betrag wird (nur) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt auf maximal 1.200,- € angehoben. Nimmt der Steuerpflichtige beide Fördertatbestände in Anspruch, können insgesamt maximal 1.800,- € pro Jahr von der Steuer abgezogen werden. Überleitung nächste Folie Auch zur steuerlichen Abzugsfähigkeit privater Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen haben wir ein Beispiel vorbereitet, das wir Ihnen nachfolgend erläutern möchten: Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 34/60

16 Ausstehende steuerliche Änderungen
Steuerliche Förderung von Wachstum und Beschäftigung Beispiel: A lässt seine Eigentumswohnung renovieren. Der Malermeister, der die Tapezier- und Malerarbeiten übernommen hat, stellt ihm hierfür Material in Höhe von 750,- €, pauschale Fahrtkosten von 30,- €und 15 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 120,- €, also ,- € in Rechnung. Welchen Betrag kann A von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehen? A läßt seine Eigentumswohnung renovieren. Der Malermeister, der die Tapezier- und Malerarbeiten übernommen hat, stellt ihm hierfür Material i.H.v. 750,- €, pauschale Fahrtkosten von 30,- € und 15 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 120,- €, also 1800,- € in Rechnung. Welchen Betrag kann A von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehen? Lösung: Abziehbar sind 20% der reinen Arbeitskosten  Arbeitskosten: 15 x € 120,- = €  hiervon 20 %: €  höchstens € Anzusetzen ist der niedrigere der beiden Werte also € €. Auch die Förderung der privaten Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen ist Teil der von der Bundesregierung geplanten Mittelstandsoffensive, mit der die deutsche Wirtschaft wieder angekurbelt werden soll. Sie steht genau wie die Änderungen der AfA-Bedingungen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Konsolidierung des Haushalts durch Verbesserung der Einnahmenseite der öffentlichen Haushalte. Dennoch erzielt sie den Nebeneffekt, dass weniger Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten „schwarz“ erbracht werden und führt so zu einer Verbesserung der Einnahmensituation der öffentlichen Haushalte. Die Bundesregierung selbst bezeichnet als Ziel der Regelung die „Förderung arbeitsintensiver Dienstleistungen und [die] Bekämpfung der Schwarzarbeit“.   Überleitung nächste Folie Dies sind die geplanten Steueränderungen durch den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung im Bereich der Einkommensteuer. Wenden wir uns jetzt den geplanten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer zu. Lösung: Abziehbar sind 20 % der reinen Arbeitskosten  Arbeitskosten: 15 x 120,- € = €  hiervon 20 %: €  höchstens € Anzusetzen ist der niedrigere der beiden Werte, also € Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 35/60

17 Ausstehende steuerliche Änderungen
Steuerliche Förderung von Wachstum und Beschäftigung Steuerliche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer Die bisherigen Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung gem. § 20 UStG von ,- € in den alten Bundesländern soll auf ,- € angehoben werden, die Grenze von ,- € in den neuen Bundesländern soll über 2006 hinaus gelten Die Möglichkeit von der Ist-Versteuerung gem. § 20 Abs. 1 UStG Gebrauch zu machen, steht derzeit in den alten Bundesländern Unternehmern offen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als ,- € betragen hat. Diese Umsatzgrenze soll nun auf ,- € angehoben und damit verdoppelt werden. In den neuen Bundesländern gilt momentan gem. § 20 Abs. 2 UStG eine Umsatzgrenze von ,- €. Die dort vorgesehene hohe Umsatzgrenze sollte ursprünglich nur bis zum gelten; danach sollte die Umsatzgrenze in Ost und West vereinheitlicht werden. Von diesen früheren Überlegungen abweichend plant die Bundesregierung nun, die für die neuen Bundesländer geltende Umsatzgrenze von ,- € auch über das Jahr 2006 hinaus fortzuführen. Dadurch verlängert sich weiter die Ungleichbehandlung zwischen Unternehmern in Ost- und Westdeutschland, die sachlich nicht gerechtfertigt ist. Unternehmer in den alten Bundesländern sind in gleicher Weise von den Liquiditätsnachteilen einer Soll-Versteuerung betroffen wie Unternehmer in den neuen Bundesländern. Die Vorstellung eines prosperierenden Westens und eines darbenden Ostens geht an der Realität vorbei. Auch in Westdeutschland gibt es genügend Regionen, die wirtschaftlich am Boden liegen. Angesichts der derzeitigen angespannten Situation in Ost und West wäre es angebracht, auch den Unternehmern in den alten Bundesländern eine Liquiditätsentlastung zu gewähren. Überleitung nächste Folie Soweit der Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung. Daneben ergeben sich weitere steuerliche Änderungen auf der Grundlage des Koalitionsvertrags vom Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 36/60

18 Ausstehende steuerliche Änderungen
nach dem Koalitionsvertrag mit Wirkung für 2006 Steuerliche Änderungen im Bereich der Einkommensteuer Schulgeldzahlungen nicht mehr als SA abziehbar Reform des Reisekosten- und Spendenrechts Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bleibt erhalten (Änderung nur im Bereich der Sozialversicherung) Die weiteren geplanten Maßnahmen, die das Einkommensteuergesetz betreffen, beziehen sich auf folgende Punkte: Schulgeldzahlungen sollen künftig nicht mehr als SA abziehbar sein Reform des Reisekosten- und Spendenrechts. Während Aussagen darüber, wie das Reisekosten- und Spendenrecht reformiert werden soll, fehlen, ist der andere Gliederungspunkt bereits etwas konkreter gefasst: Schulgeldzahlungen, die insbesondere von im Inland tätigen Ausländern mit schulpflichtigen Kindern oder Inländern, deren Kinder nicht öffentliche, sondern private Schulen besuchen, gezahlt werden, sollen in Zukunft nicht mehr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abgezogen werden dürfen. Die Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bis zu einem Stundenlohn von 50,- € bleibt erhalten. Die Gehaltszahlungen sollen aber bereits ab einem Stundenlohn von 25,- € der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Damit weichen zukünftig ertragsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser Zuschläge teilweise voneinander ab. Überleitung nächste Folie Neben diesen steuerlichen Änderungen für 2006 im Bereich der Einkommensteuer, plant die Regierung weitere Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer. Auch wenn hier noch nicht ganz klar ist, ob die geplanten Änderungen bereits für 2006 Wirkung entfalten – die Bundesregierung erklärt im Koalitionsvertrag, die Erbschaftsteuer spätestens zum reformieren zu wollen –, so besteht doch die Möglichkeit, die Reform schon zu einem früheren Zeitpunkt umzusetzen. Dies hängt nicht zuletzt auch davon ab, wann das Bundesverfassungsgericht das lang erwartete Urteil zur Erbschaftsteuer sprechen wird. Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 38/60

19 Ausstehende steuerliche Änderungen
nach dem Koalitionsvertrag mit Wirkung ab 2007 Verschärfung bei der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Abschaffung der Rückstellung für Jubiläumszuwendungen Abschaffung des Lifo-Verfahrens Kürzung der Pendlerpauschale Abschaffung der Steuerfreiheit für Vermögensbeteiligungen, § 19a EStG Senkung des Sparerfreibetrags Pauschale Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen Einschränkung des Kindergeldes Einführung einer „Reichensteuer“ Anheben der Pauschalabgabe für Mini-Jobs von 25% auf 30% Erhöhung der USt von 16 % auf 19 % Erhöhung der VersSt von 16 % auf 19 % Anhebung der Umsatzgrenzen für die EÜR Bei den steuerlichen Änderungen, die ab 2007 eintreten sollen, handelt es sich wieder um ein Sammelsurium verschiedenster Vorschriften, die nicht unbedingt in irgendeinem Zusammenhang zu einander stehen. Gerade das macht es so mühsam, die Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und sich auf ihre voraussichtliche Wirkung ab 2007 einzustellen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende geplante Änderungen: Verschärfung bei der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Abschaffung der Rückstellung für Jubiläumszuwendungen Abschaffung des Lifo-Verfahrens Kürzung der Pendlerpauschale Abschaffung der Steuerfreiheit für Vermögensbeteiligungen, § 19a EStG Senkung des Sparerfreibetrags Pauschale Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen Einschränkung des Kindergeldes Einführung einer „Reichensteuer“ Anheben der Pauschalabgabe für Mini-Jobs von 25 % auf 30 % Erhöhung der USt von 16 % auf 19 % Erhöhung der VersSt von 16 % auf 19 % Anhebung der Umsatzgrenzen für die Einnahmen-/Überschussrechnung Überleitung nächste Folie Die Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer, bei der Pendlerpauschale, den privaten Veräußerungsgeschäften und der Reichensteuer werden wir uns nachher etwas genauer ansehen. Zu den übrigen Änderungen nun vorab einige Informationen: Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 46/60

20 Ausstehende steuerliche Änderungen
nach dem Koalitionsvertrag mit Wirkung ab 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind zukünftig abzugsfähig, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. Ab 2007 sollen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abzugsfähig sein, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. Dies führt letztendlich dazu, dass künftig kaum noch Ansatzpunkte für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers vorliegen werden. Als Gestaltungsalternative wäre zu überlegen, ob nicht das Arbeitszimmer vom Arbeitgeber angemietet und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen werden könnte. Den Mieteinnahmen des Arbeitnehmers könnten dann die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten oder die dem Arbeitszimmer unmittelbar zuzuordnenden Kosten als Werbungskosten entgegengesetzt werden. Bei dieser Gestaltungsmöglichkeit ist jedoch unbedingt das BMF-Schreiben vom zu beachten, das genau bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber steuerlich als Vermietungstätigkeit und nicht als Lohnzahlung anerkannt wird. Die Grenzen sind hier sehr eng gesteckt. Überleitung nächste Folie Eine weitere Änderung wird es im Bereich der Pendlerpauschale geben. Gestaltungsalternative: Vermietung des Arbeitszimmers an Arbeitgeber Aber: BMF-Schreiben vom (IV C 3 – S 2253 – 112/05) beachten! Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 48/60

21 Ausstehende steuerliche Änderungen
Steuerreformen Reformen zur: Umsatzsteuer Grundsteuer und Grunderwerbsteuer Unternehmenssteuer Einkommensteuer Auch die Inhalte der großen Steuerreformen lassen sich bisher nur dem Koalitionsvertrag entnehmen. Konkretisierungen liegen derzeit noch nicht vor, da sich die Bundesregierung zunächst dem vornehmlichen Bedürfnis der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte widmen musste. Diese zwingend erforderliche Konsolidierung konnte nicht allein auf Steuerreformen gestützt werden, die erst in ein, zwei oder drei Jahren greifen, sondern erforderte sofort greifende Unterstützungsmaßnahmen in Form der zuvor dargestellten Steueränderungen. Nichtsdestotrotz sind die Bereiche bekannt, in denen in den kommenden Jahren umfassende Reformen anstehen. Hierbei handelt es sich um die Bereiche Umsatzsteuer, Grundsteuer und Grunderwerbsteuer, Unternehmenssteuer sowie Einkommensteuer. Überleitung nächste Folie Beginnen wir mit der Umsatzsteuer: Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 54/60

22 Ausstehende steuerliche Änderungen
Steuerreformen Reform der Unternehmenssteuer: Verbesserung der int. Wettbewerbsfähigkeit/Europatauglichkeit Rechtsform- und Finanzierungsneutralität Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen Sicherung der deutschen Steuerbasis Neufassung der steuerlichen Gewinnermittlung Die große Unternehmenssteuerreform soll darauf abzielen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit des Standorts Deutschland für Unternehmen zu fördern, eine Rechtsform- und Finanzierungsneutralität zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften herzustellen, Gestaltungsmöglichkeiten einzuschränken, um so Planungssicherheit nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für die öffentlichen Haushalte und eine Sicherung der deutschen Steuerbasis zu erreichen. Darüber hinaus sollen die Vorschriften zur steuerlichen Gewinnermittlung neu gefasst werden. Damit soll eine einheitliche konsolidierte Bemessungsgrundlage auf EU-Ebene geschaffen und ein modernes sowie wettbewerbsfähiges Bilanzsteuerrecht entwickelt werden. Über diese sehr allgemein gehaltenen Aussagen der Bundesregierung hinaus liegen jedoch noch keine Konkretisierungen vor, so dass abgewartet werden muss, wie sich diese plakativen Aussagen in der späteren Gesetzgebung niederschlagen werden. Überleitung nächste Folie Mit diesem Ausblick auf die hochgesteckten Ziele der Bundesregierung möchten wir unsere heutige Informationsveranstaltung beenden. Wir hoffen, dass sie Ihnen gefallen hat und Sie hieraus Nutzen für Ihre tägliche Arbeit gewinnen konnten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für weitere Detailinformationen bzw. für eine im Hinblick auf die hier dargelegten Neuerungen ausgerichtete individuelle Beratung zur Verfügung. Zum Schluss verbleibt noch, … Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 59/60

23 Steuerliche Neuregelungen Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! … recht herzlich für Ihre Aufmerksamkeit zu danken! Auszüge aus den Präsentationsunterlagen zur Mandanteninformationsveranstaltung „Neue Regierung –neue Gesetze“ des Deubner Verlags, Köln. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter Folie 60/60


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