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Abgeltungssteuer Verwaltertreff Ratingen

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Präsentation zum Thema: "Abgeltungssteuer Verwaltertreff Ratingen"—  Präsentation transkript:

1 Abgeltungssteuer 15.12.2008 Verwaltertreff Ratingen
Rechtsanwälte Riße Focks Keil Düsseldorf

2 Abgeltungssteuer vs. Zinsabschlagsteuer
Bisherige Rechtslage: Auf alle Zinserträge 30 % Zinsabschlagssteuer sowie hierauf 5,5 % Solidaritätszuschlag Ausnahmen: Kleinbeträge unter 10 € sowie Erträge im Rahmen eines Freibetrages. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es keine Freibeträge

3 Zinsabschlagsteuer wird von Banken einbehalten und abgeführt
Zinsabschlagsteuer wird von Banken einbehalten und abgeführt. Der Verwalter weist die abgeführten Steuern in der Jahresabrechnung aus. Wohnungseigentümer geben jeweils die einbehaltenen Steuern im Rahmen der Steuererklärung an und können ggfs. Rückerstattung verlangen.

4 Ab dem 01. 01. 2009 tritt die neue Abgeltungssteuer in Kraft
Ab dem tritt die neue Abgeltungssteuer in Kraft. Zinserträge unterliegen der Kapitalertragssteuer (§ 43, § 43 a des Einkommenssteuergesetzes (EStG)). Steuersatz pauschal 25 %. Damit wird die bisherige 30 %-ige Zinsabschlagssteuer ersetzt.

5 Neu: Neben Kapitalertragssteuer von 25 % und dem Soli von 5,5 % fällt Kirchensteuer an. Die Kirchensteuer muss nicht zwingend von Bank einbehalten werden; erfolgt nur auf Antrag aller Eigentümer einer WEG. Falls ein Miteigentümer der Kirchensteuer nicht unterliegt, wird die Bank die Kirchensteuer nicht pauschal einbehalten.

6 Jeder Wohnungseigentümer muss dann seine Kapitalerträge im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angeben, damit das Finanzamt die jeweilige zu zahlende Kirchensteuer berechnet (§ 32 d Abs. 1 EStG). Der Verwalter hat für alle ab dem erwirtschafteten Zinsen die einbehaltene Kapitalertragssteuer, die möglicherweise einbehaltene Kirchensteuer sowie weiterhin den Solidaritätszuschlag auszuweisen.

7 Verwalter sollte Beschluss der WEG herbeiführen, den Abzug der Kirchensteuer bei der Bank zu beantragen (Einstimmigkeit). Unterliegt einer der Wohnungseigentümer nicht der Kirchensteuer, wird die Bank nicht tätig. Jeder Wohnungseigentümer muss dann zur Berechnung der weiteren Steuern die Zinserträge in der Steuererklärung exakt angeben.

8 Nach der bisherigen Rechtslage musste der Steuerpflichtige aktiv werden, wenn er seinen Steueranteil im Rahmen der Einkommenssteuerklärung wieder zurück bekommen will. Künftig kann nicht „großzügig“ auf die Angabe der Zinserträge aus der Instandhaltungsrücklage verzichtet werden.

9 Festzuhalten bleibt, dass der Verwalter die Buchhaltung und EDV pünktlich zum auf die neuen steuerlichen Änderungen anpassen muss. Problem: abweichende Wirtschaftsjahre Möglicherweise zwei Steuerausweise Bis ist die Zinsabschlagsteuer und ab die Abgeltungssteuer auszuweisen. Eigentümerwechsel und Zinsausweis

10 werden erst im weiteren Verlauf des Abends beantwortet.
weitere Fragen….. werden erst im weiteren Verlauf des Abends beantwortet.

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