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Konversatorium zum Strafrecht BT II

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Präsentation zum Thema: "Konversatorium zum Strafrecht BT II"—  Präsentation transkript:

1 Konversatorium zum Strafrecht BT II
(Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:

2 Ablauf der heutigen Stunde
I. Prüfungsschema: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB II. Bearbeitung Fall 8

3 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
Prüfungsschema: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB raubähnliches Delikt geschützte Rechtsgüter: Eigentum u. Vermögen; Si-cherheit des Straßenverkehrs Hinweis: Die Bezugstaten sollte man am besten vorab prüfen, um um-ständliche Inzidentprüfungen zu vermeiden und die Prüfung des subjektiven Tatbestands zu entlasten (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 12 Rn. 4). I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt: Führer eines Kfz oder Mitfahrer

4 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
Führer eines Kfz = derjenige, der das Fahrzeug in Be-wegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält o. allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs u./o. der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8) Mitfahrer = derjenige, der während der Fahrt Insasse des geführten Kfz ist auch auf Ladefläche o. bei Festhalten von außen (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 12 Rn. 23) unabhängig von Einwirkungen auf den Fahrvorgang Hinweis: Der Mitfahrerbegriff ist an den Begriff des Kfz-Führer gekoppelt. Mitfahrer kann man nur sein, wenn das Fahrzeug auch einen Führer hat (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 12 Rn. 23).

5 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
auch bei verkehrsbedingtem Halt, unabhängig davon, ob der Motor ausgeschaltet ist (z.B. Stehen an Ampel) P.: nicht verkehrsbedingter Halt (z.B. Halten in Parkbucht um zu telefonieren): nach h.M. Führer-eigenschaft nur solange der Motor läuft (a.A. immer noch Führereigenschaft, Frage der Ausnutzung der bes. Verhältnisse des Straßenverkehrs) P.: Aussteigen aus dem Fahrzeug (z.B. zur Kontrolle des Reifendrucks): nach h.M. keine Führereigenschaft mehr (a.A. immer noch Führereigenschaft, Frage der Ausnutzung der bes. Verhältnisse des Straßen-verkehrs)

6 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
b. Tathandlung: Verüben eines Angriffs auf dessen Leib, Leben o. Entschlussfreiheit Angriff = jede feindselige Handlung gegen die ge-nannten Rechtsgüter; Verletzungserfolg nicht erforderlich (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 12 Rn. 5) Verüben: der Angriff muss tatsächlich ausgeführt wor-den sein (Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schön-ke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 316a Rn. 3) c. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen-verkehrs

7 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
= wenn der Täter ausnutzt, dass das Tatopfer im Zeitpunkt des Angriffs noch derart mit der Beherrschung seines Kfz u./o. der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass es gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt werden kann fahrendes Kfz: i.d.R. anzunehmen bei verkehrsbedingtem Halt: i.d.R. gegeben, Arg.: der Fahrzeugführer bleibt auf die Vorgänge des Stra-ßenverkehrs konzentriert P.: bei nicht verkehrsbedingtem Halt: gegeben, wenn sich die Aufmerksamkeit des Fahrers noch auf das Führen des Kfz richtet

8 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
P.: Verbringung des Opfers an einen einsamen Ort u. dort Ausnutzung der Vereinzelungssituation: ent-gegen der früheren Rspr. nicht umfasst, Arg.: Ver-einzelung u. Nichterreichbarkeit fremder Hilfe kein Spezifikum der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, sondern wurde durch das Kfz nur als Hilfsmittel er-möglicht (BGH NJW 2004, 786 [788]) 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz, § 15 StGB dolus eventualis insb. Ausnutzungsbewusstsein b. Absicht zur Begehung eines Raubes, eines räu-berischen Diebstahls o. einer räuberischen Erpressung

9 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
hinreichend konkrete Vorstellung von der Tat Vorsatz zur Begehung der Tat u. die jeweiligen besonderen Absichten Verwirklichung nicht erforderlich (Delikt mit über-schießender Innentendenz) Hinweis: Hier kann auf die vorab vorgenommene Prüfung der Bezugsdelikte verwiesen werden. II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Konkurrenzen Tateinheit mit vollendeter Bezugstat (Versuch der Bezugstat tritt im Wege der Konsumtion zurück, Tateinheit dagegen mit dem nach §§ 250, 251 StGB qualifizierten Versuch der Bezugstat)

10 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
ggf. Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 223 ff., 315b, 316 StGB Hinweis: Zu beachten ist, dass in § 316a III StGB eine Erfolgsqualifikation enthalten ist.

11 Fall 8: Ein Sommerausflug
A möchte seinen freien Sommertag zu einem ausgiebigen Besuch im Freibad nutzen. Daher hält er auf der Straße ein Taxi an, das ihn zu seinem gewünschten Ziel befördern soll. Während der Fahrt bemerkt A, dass er seinen Geldbeutel zu Hause vergessen hat, und beschließt nun, die Fahrt unentgeltlich zu bestreiten. A bittet deshalb den Taxifahrer O, ihn an der nächsten Straßenecke aussteigen zu lassen. O stoppt dort seinen Wagen, zückt seinen Kassenbeutel und verlangt bei laufendem Motor den Fahrpreis. A zieht daraufhin ein Jagdmesser aus seiner Weste und hält es mit den Worten „Die Fahrt geht auf’s Haus!“ vor seinem Körper in Richtung des O, der daraufhin auf den Fahrpreis verzichtet und entrüstet sein Fahrzeug verlässt. Erst dann kommt A die Idee, das Taxi zu nutzen, um weiter Richtung

12 Fall 8: Ein Sommerausflug
Freibad zu fahren, wo er das Taxi dann stehen lassen möchte. Er rutscht auf den Fahrersitz und fährt los. Auf dem Weg zum Freibad sieht er seinen kleinkriminellen Freund X aufgrund einer Panne am Straßenrand stehen. Obwohl A eine Waffe und einen weiteren unförmigen Gegenstand bei X bemerkt und richtigerweise daraus schließt, dass dieser wieder einmal einen Überfall getätigt hat, lässt er ihn einsteigen. Um ihm einen Gefallen zu tun und zu vermeiden, dass er auf der Straße mit der Beute aufgegriffen wird, fährt er ihn nach Hause. Nachdem er X abgesetzt hat, beschließt A, da sich der Tankinhalt infolge des Umwegs alsbald Richtung Reserve neigt, einen vorzeitigen Fahrzeugwechsel vorzunehmen. Er parkt das Fahrzeug an einem Taxistand und begibt sich zur nahe gelegenen Straßen-

13 Fall 8: Ein Sommerausflug
bahnstation. Dort steigt A in die nächste Bahn ein, ohne ein Ticket zu lösen, da er im Besitz einer gültigen Monatskarte ist, die sich allerdings in seinem Geldbeutel zu Hause befindet. A weiß dabei, dass er gemäß den Tarifbestimmungen verpflichtet wäre, einen Fahrschein zu lösen, wenn er seine Monatskarte nicht bei sich führt. Ein Kontrolleur steigt während der drei Stationen dauernden Fahrt nicht zu. Bearbeitervermerk: Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

14 Fall 8 Lösung: Strafbarkeit des A Tatkomplex 1: Die Fahrt im Taxi
Hinweis: § 263 I StGB kommt nicht in Betracht. Bei Fahrtantritt hatte A noch vor, zu zahlen, sodass eine konkludente Täuschung über die Erfüllungswilligkeit ausscheidet. Eine Täuschung durch Unterlassen scheitert daran, dass eine Garantenpflicht, den O über seine mangelnde Zahlungs-fähigkeit aufzuklären, nicht besteht. I. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit. a, II Nr. 1 StGB (Fahrpreis) Indem er O durch Ziehen des Jagdmessers dazu bewegte, den Fahrpreis nicht zahlen zu müssen, könnte A sich der schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit. a, II Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

15 Fall 8 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand
aa. Nötigungshandlung: Einsatz qualifizierter Nötigungs-mittel hier (+) Vorhalten des Messers als konkludente Dro-hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib u. Leben bb. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung o. Unterlassung hier (+) Unterlassen des Einforderns des Fahrpreises cc. (Nötigungsbedingte) Vermögensverfügung (str.) Vermögensverfügung = ein willentliches Verhalten, das (unmittelbar) vermögensmindernd wirkt

16 Fall 8 willentlich: wenn für das Opfer eine tatsächlich bestehende Handlungsalternative – unabhängig von ihrer Gefährlichkeit – gegeben ist (im Einzelnen str.) hier (+) durch Verzicht auf Fahrpreis Hinweis: Da eine Vermögensverfügung gegeben ist, ist der Streit um ihre Erforderlichkeit nicht auszuführen. dd. Vermögensnachteil = jede nachteilige Vermögensdifferenz, die nicht durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung (bzw. dem abgenötigten Verhalten) fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird (entspricht Ver-mögensschaden)

17 Fall 8 hier (+) da O den Fahrpreis nicht erhält ee. Qualifikation
Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs, § 250 I Nr. 1 lit. a. Alt. 2 StGB (+) Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs, § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB (+) b. Subjektiver Tatbestand aa. Bzgl. Grunddelikt, §§ 253, 255 StGB (1) Vorsatz, § 15 StGB (2) Bereicherungsabsicht (3) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung bb. Bzgl. Qualifikation, § 250 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld

18 Fall 8 4. Ergebnis (+) II. § 239a I Alt. 1 StGB 1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand entführen = Verbringen des Opfers an einen anderen Ort, an dem es dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist, ohne oder gegen seinen Willen – hier (-) sich bemächtigen = Erlangung von physischer Gewalt über das Opfer, ohne dass ein Ortswechsel vorge-nommen werden muss – hier (+) durch Vorhalten des Messers

19 Fall 8 b. Teleologische Reduktion im Zwei-Personen-Verhältnis
Problematisch ist, dass hier die Sorge des Opfers um sein eigenes Wohl ausgenutzt werden soll, mithin ein Zwei-Personen-Verhältnis gegeben ist. Dieses ist dem Wortlaut nach von § 239a I StGB (u. von § 239b I StGB) erfasst. Aufgrund des hohen Regelmindeststrafrahmens wird jedoch eine restriktive Anwendung allgemein be-fürwortet: Einschränkungsmöglichkeiten: Lit. (Konkurrenzlösung): Delikte, bei denen § 239a I StGB typischerweise mitverwirklicht ist (z.B. § 177 StGB) sind als mildere Vorschriften vorrangig

20 Fall 8 Kritik: aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale handelt es sich nicht um Spezialvorschriften aktuelle Rspr.: zwischen dem ersten Teilakt des Entführens oder des Sich-Bemächtigens u. dem zweiten, in die Vorstellung des Täters verlagerten, Teilakt der angestrebten weitergehenden Nötigung muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen – der Täter muss beabsichtigen, die durch die Entführung o. das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage (stabile Sichbemächtigungslage) zur qualifizierten Drohung auszunutzen und durch sie zu nötigen, da es sich bei § 239a I StGB um ein unvollkommen zweiaktiges Delikt handelt (BGH NJW 1995, 471) zu verneinen, wenn der Bemächtigungsakt und die abgenötigte Handlung in einem Akt zusammenfallen, d. h. auf einer einheitlichen – gewissermaßen „identischen“ – Nötigung beruhen

21 Fall 8 2. Ergebnis (-) III. § 316a I StGB 1. Tatbestand
Kritik: Unbestimmtheit des Kriteriums der „stabilen Sichbemächtigungslage“; Privilegierung des besonders brutalen Täters, der mit der Bemächtigungslage von vornherein zugleich eine qualifizierte Drohung einsetzt gegenüber dem, der die geschaffene Lage dazu ausnützt hier: keine „stabile Sichbemächtigungslage“, Bemächtigungs- u. Nötigungshandlung stellen ein u. dieselbe Handlung (Vorhalten des Messer) dar, dem Bemächtigungsakt kommt keine eigenständige Bedeutung zu Hinweis: Diese Streitfrage kann ebenso im subjektiven Tatbestand diskutiert werden. 2. Ergebnis (-) III. § 316a I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand

22 Fall 8 aa. Tatobjekt: Führer eines Kfz oder Mitfahrer
Kfz-Führer = derjenige, der das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält o. allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs u./o. der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist P.: nicht verkehrsbedingter Halt: O hält, um den Fahrpreis zu kassieren: Führereigenschaft bei nicht verkehrsbedingtem Halt nach h.M. nur solange der Motor läuft – hier (+) bb. Tathandlung: Verüben eines Angriffs auf dessen Leib, Leben o. Entschlussfreiheit hier (+) Angriff auf die Entschlussfreiheit durch Vor-halten des Messers

23 Fall 8 cc. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen-verkehrs
Anmerkung: Umfasst sein sollen sämtliche Formen der Nötigung, soweit diese nicht bereits gegen Leib und Leben gerichtet sind (Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 316a Rn. 4) cc. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen-verkehrs = wenn der Täter ausnutzt, dass das Tatopfer im Zeitpunkt des Angriffs noch derart mit der Beherrschung seines Kfz u./o. der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass es gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt werden kann

24 Fall 8 hier (-) da nicht verkehrsbedingter Halt u. die Auf-merksamkeit des O ist nicht mehr auf das Führen des Kfz gerichtet, allein der laufende Motor erschwert die Gegenwehr nicht verkehrsbedingt b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) IV. Ergebnis zum 1. TK Strafbarkeit des A gem. §§ 255, 250 II Nr. 1 StGB § 253 StGB tritt als Grunddelikt hinter der Qualifikation aus § 255 StGB zurück § 240 StGB tritt hinter dem spezielleren § 255 StGB zurück § 250 I Nr. 1 lit. a StGB tritt hinter § 250 II Nr. 1 StGB subsi-diär zurück (Wittig, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 250 Rn. 13)

25 Fall 8 2. Tatkomplex: Die Fahrt mit dem Taxi I. § 242 I StGB (Taxi)
Hinweis: § 249 I StGB hinsichtlich des Taxis scheitert am Final-zusammenhang. Auch §§ 253, 255 StGB kommen schon deshalb nicht in Betracht, da die Nötigungsmittel nicht eingesetzt werden, um in den Besitz des Taxis zu kommen. I. § 242 I StGB (Taxi) 1. Tatbestand Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Taxi des O Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams – hier (+) durch Fahrt mit dem Taxi b. Subjektiver Tatbestand

26 Fall 8 aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Zueignungsabsicht
= Absicht der Enteignung u. Aneignung (1) Aneignungsabsicht = Absicht der zumindest vorübergehenden Einver-leibung der Sache in das Vermögen des Täters (dolus directus 1. Grades erforderlich) hier (+) durch Nutzung des Taxis will A sich eigen-tümerähnliche Verfügungsmacht anmaßen (2) Enteignungsabsicht = gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherr-schaftsposition (dolus eventualis genügt)

27 Fall 8 P.: Abgrenzung von Enteignung u. grds. strafloser Ge-brauchsanmaßung (furtum usus): eine straflose Gebrauchsanmaßung liegt vor, wenn die Sache ohne Identitätswechsel, ohne erhebliche Verände-rung o. Wertminderung zurückgegeben werden soll (Ab-grenzung nach dem Rückführungswillen) Ermittlung des Rückführungswillen: als Beweisanzeichen spricht dagegen, wenn das Fahrzeug an einem Ort abgestellt wird, wo nicht mit Wiederauffinden gerechnet werden kann u. es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist hier: bloße Gebrauchsanmaßung, da A das Taxi am Freibad stehen lassen will (ursprüngliches Ziel der Taxifahrt), der zwischenzeitliche Vorsatzwechsel ist unbeachtlich (i.Ü. würde auch ein geplantes Stehenlassen am Taxistand für Rückführungswillen sprechen)

28 Fall 8 2. Ergebnis (-) II. § 248b I StGB 1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand Kraftfahrzeug: Legaldefinition in § 248b IV StGB – hier (+) Taxi Ingebrauchnahme = wenn das Fahrzeug als Fort-bewegungsmittel – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – in Bewegung gesetzt wird – hier (+) durch Fahrt mit dem Taxi gegen den Willen des Berechtigten: Berechtigter = Eigentümer o. sonst Gebrauchsberechtigter Einverständnis wäre tatbestandsausschließend

29 Fall 8 b. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, § 15 StGB (+)
hier (+) Fahrt erfolgt gegen den Willen des O b. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, § 15 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Strafantrag, § 248b III StGB 5. Ergebnis (+) III. § 242 I StGB (Benzin) A könnte sich durch die Taxifahrt auch des Diebstahls am Benzin gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben. Dies würde aber wegen der Subsidiaritätsklausel aus § 248b I a.E. StGB, den Anwendungsbereich des § 248b I StGB stark einschränken. Außerdem ist der Benzinverbrauch im Unrechtsgehalt des § 248b StGB enthalten (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 6 Rn. 9).

30 Fall 8 IV. § 257 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand
aa. Vortat (rechtswidrige Tat eines anderen) hier (+) Überall des X als rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB bb. Durch die Vortat erlangter Vorteil Vorteil = jede Verbesserung der rechtlichen, wirt-schaftlichen o. tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht (Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, 31. Aufl. 2016, § 257 Rn. 12)

31 Fall 8 muss im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung noch beim Vortäter vorhanden sein hier (+) bei X befindliche Beute cc. Hilfeleistung bei der Vorteilssicherung = jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar bes-ser zu stellen, u. die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird (h.M.) Sicherungserfolg nicht erforderlich hier (+) durch das Heimfahren des X, um zu verhindern, dass dieser mit der Beute auf der Straße aufgegriffen wird b. Subjektiver Tatbestand

32 Fall 8 aa. Vorsatz, § 15 StGB hier (+) insb. konkrete Vorstellung über die Art der Vortat nicht erforderlich (vgl. Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, 31. Aufl. 2016, § 257 Rn. 24) bb. Vorteilssicherungsabsicht = wenn es dem Täter darauf ankommt, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern o. zu erschweren (dolus directus 1. Grades) – hier (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) Hinweis: Ein Strafantrag nach § 257 IV StGB ist nicht erforderlich.

33 Fall 8 V. Ergebnis zum 2. TK Strafbarkeit des A gem. § 248b I StGB; § 257 I StGB; § 53 StGB 3. Tatkomplex: In der Straßenbahn I. § 263 I StGB 1. Tatbestand Täuschung = jedes Verhalten mit Erklärungswert, das durch Einwirken auf das Vorstellungsbild einer natür-lichen Person zur Irreführung geeignet ist – hier (-) mangels Kontrollperson (ebenso kein Irrtum) 2. Ergebnis (-)

34 Fall 8 II. §§ 263 I, II, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung (+)
2. Tatentschluss hier (-) A rechnete nicht damit, einer Kontrollperson zu begegnen, hierfür spricht auch die lebensnahe Auslegung, dass in Straßenbahnen regelmäßig nur „stichprobenartig“ Kontrollen erfolgen (vgl. Preuß, ZJS 2013, 257 [261]) 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB hier (-) bloßes Benutzen der Straßenbahn nicht aus-reichend 4. Ergebnis (-)

35 Fall 8 III. § 265a I Var. 3 StGB 1. Tatbestand Objektiver Tatbestand
aa. Beförderung durch ein Verkehrsmittel Beförderung = Verbringung von Personen von einem Ort zu anderen – hier (+) Verkehrsmittel = technisches Gerät, das der Verbringung v. Personen von einem Ort zum anderen dient (gesamter privater u. öffentlicher Individual- u. Massenverkehr) – hier (+) Straßenbahn bb. Erschleichen P.: Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Erschlei-chen“:

36 Auslegung der Tathandlung des § 265a I Var. 3 StGB
Fall 8 Auslegung der Tathandlung des § 265a I Var. 3 StGB e.A.: jede unbefugte Erlangung der Leistung – hiernach (+) contra: Wortlaut (Art. 103 II GG); Erschleichen hätte keine eigenständige Bedeutung; auch offenes Ausschalten v. Kontrollpersonen wäre umfasst a.A.: Umgehung v. Kontrollen o. Sicherheitsvorkehrungen, welche die Entrichtung des Entgelts sicherstellen sollen – hiernach (-) Arg.: Tatbestand trotz Änderung der Kontrollpraxis nicht reformiert; Wort-sinn; Auffangdelikt zu § 263 StGB; nur so kommt erhöhte kriminelle Energie zum Ausdruck contra: Schutz kommt nicht nur demjenigen zu Gute, der seine Rechtsgüter schützt

37 Auslegung der Tathandlung des § 265a I Var. 3 StGB
Fall 8 Auslegung der Tathandlung des § 265a I Var. 3 StGB Rspr.: Umgeben mit einem „Anschein der Ordnungsmäßigkeit“: wenn der Eindruck erweckt wird, die nach den Geschäftsbedingungen erforderlichen Voraussetzungen für die Inanspruch-nahme der Beförderungsleistung seien gegeben – hier (+) durch Nutzung der Straßenbahn wie jeder andere Fahrgast Arg.: Schutzbedürftigkeit der Ver-kehrsunternehmen, welche Reisen-den durch Verzicht auf Kontrollen Vertrauen entgegenbringen; Verzicht auf Kontrollen erleichtert dem Einzel-nen die Reise, führt zu günstiger Tarifgestaltung u. dient Umweltschutz; Wortsinn verbietet keine restriktive Auslegung contra: im Endeffekt Strafbarkeit der unbefugten Inanspruchnahme; angeführten Belange (Umweltschutz u.a.) keine von § 265a StGB geschützten Rechtsgüter;

38 Auslegung der Tathandlung des § 265a I Var. 3 StGB
Fall 8 Auslegung der Tathandlung des § 265a I Var. 3 StGB kriminalpolitische Bedürfnisse durch erhöhtes Beförderungsentgelt abge-golten; Tathandlungen des § 265a StGB einheitlich auszulegen; „An-schein der Ordnungsmäßigkeit“ ange-sichts der hohen „Schwarzfahrer-quote“ reine Fiktion; Verzicht auf Kontrollen kein „Vertrauensbeweis, sondern dient Einsparung der Personalkosten (Summe der einge-sparten Personalkosten höher als Ein-nahmeausfälle durch „Schwarzfahrer“; Wortlaut (Art. 103 II GG)

39 Fall 8 cc. Entgeltlichkeit der Leistung
Hinweis: Die Auffassungen der Rspr. u. der h. Lit. sind gleichermaßen vertretbar. Aus klausurtaktischen Gründen bietet es sich hier an, der Rspr. zu folgen (o. das weitergehende Problem zumindest hilfsweise anzusprechen). cc. Entgeltlichkeit der Leistung ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (vgl. Fall 7) Entgelt = jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung (§ 11 I Nr. 9 StGB) hier (+) Straßenbahnfahren kostenpflichtig b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten = zielgerichteter Wille, das Entgelt nicht zu zahlen (dolus directus 1. Grades)

40 Fall 8 P.: Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, bei vergessener Monatskarte (zum Ganzen Preuß, ZJS 2013, 257 [266 f.]): personengebundene Monatskarte: keine Absicht, Arg.: Entgelt wurde bereits entrichtet; Pflicht, das Ticket mitzuführen, dient nur Beweiserleichterung – vertragliche Pflichtverletzung nicht von § 265a I StGB sanktioniert; etwaige Bearbeitungsgebühr ist kein Entgelt, sondern Sanktionierung des fehlenden Beisichführens u. Ent-schädigung für den Beweisaufwand nicht personengebundene Monatskarte: theoretisch könnte ein Dritter die Karte in diesem Zeitraum nutzen: e.A. (OLG Koblenz NJW 2000, 86 [87]): wie personengebundene Monatskarte zu behandeln

41 Fall 8 a.A. (Kudlich, NStZ 2001, 90 [91]): Absicht hier gegeben, Arg.: Pflicht des Beisichführens ist hier mit Nutzungsbefugnis verbunden, dient also nicht nur der Beweiserleichterung; würde man auf eine Differenzierung verzichten, müsste konse-quenterweise auch derjenige straffrei sein, der die übertragbare Monatskarte eines Bekannten nutzt, die bei diesem Zuhause liegt, wenn dieser die Nutzungsbefugnis auf ihn übertragen hat a.A. (Hagemann, Rechtliche Probleme des Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln, 2008, S. 124 f.): Absicht hier gegeben, sofern Nachweis paralleler Nutzung durch das Beförderungsunternehmen Hinweis: Das Problem kann ebenso im objektiven Tatbestand bei der Entgeltlichkeit der Leistung diskutiert werden. 2. Ergebnis (-)

42 Fall 8 IV. Ergebnis zum 3. TK keine Strafbarkeit des A
Gesamtergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des A gem. §§ 255, 250 II Nr. 1 StGB; § 248b I StGB; § 257 I StGB; § 53 StGB

43 für eure Aufmerksamkeit!
Herzlichen Dank für eure Aufmerksamkeit!


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