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Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer

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Präsentation zum Thema: "Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer"—  Präsentation transkript:

1 Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer
und AusländerInnen Währinger Straße 59/2/1, 1090 Wien Tel: 01/ Beratungszeiten: MO, 9-15:00 Telefonische Beratung: MO-FR, 10-12:00

2 I. Asylverfahren in Österreich – Jüngste Änderungen & Notstandsverordnung
Bildquelle: ( )

3 Wie viele Menschen suchen um Asyl in Österreich an?

4 Entwicklung der Antragszahlen Jänner 2015-August 2016

5 AsylwerberInnen

6 Chancen auf eine positive Entscheidung 2016

7 Verschärfungen 2015/2016 Alte Rechtslage Neue Rechtslage
Asyl wurde unbefristet zuerkannt Keine Einkommensgrenzen bei Familiennachzug Normales Asylverfahren unabhängig von Anzahl zugelassener Asylverfahren Neue Rechtslage „Asyl auf Zeit“ Einkommensgrenzen bei Familiennachzug Neue sichere Herkunftsstaaten „Notstandsverfahren“: Asylanträge werden in Österreich überwiegend nicht mehr bearbeitet, wenn eine „Obergrenze“ erreicht ist und eine „Notverordnung“ in Kraft getreten ist

8 „Asyl auf Zeit“ Asylantrag vor 15.11.2015
Wird Asyl zuerkannt, ist der Status unbefristet Aberkennung des Status bei Vorliegen bestimmter Gründe möglich Asylantrag ab Wird Asyl zuerkannt, gilt der Status befristet für drei Jahre BFA erstellt einmal jährlich Analyse und überprüft, inwieweit sich Situation in Herkunftsstaaten soweit geändert hat, dass Aberkennungsverfahren einzuleiten sind Wird Asyl innerhalb der ersten drei Jahre nicht aberkannt, wird der Status automatisch auf unbefristete Zeit verlängert

9 Familiennachzug neu Wer? Minderjährige Kinder dürfen Eltern nachholen
Eltern dürfen minderjährige Kindern nachholen Ehegatten dürfen den Ehepartner nachholen, sofern man schon im Herkunftsstaat verheiratet war Wann? NICHT im aufrechten Asylverfahren Innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten, ohne weitere Voraussetzungen; danach nur bei ausreichendem Verdienst Nach drei Jahren bei Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigen, wenn ausreichender Verdienst nachgewiesen wird Asylberechtigte: Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb der ersten drei Monate nach Asylgewährung Sonst Nachweis über Unterkunft, Einkommen über der Mindestsicherung und Krankenversicherung Subsidiärschutzberechtigte: Antrag erst nach drei Jahren möglich. Ohne Einschränkung Verpflichtung zum Nachweis über ein Unterkunft, Einkommen über der Mindestsicherung und Krankenversicherung. Unterkunft, "die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird“ Einkommen das "zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte".  Das heißt, es muss höher als die Mindestsicherung sein (872,31 Euro für Alleinstehende, 1.307,89 Euro für Ehepaare und 134,59 Euro für jedes Kind)  und Miete muss davon schon abgezogen sein! Siehe § 11/5 NAG! Einkommensgrenzen gelten nicht für Minderjährige (§ 35/2a iVm § 60/2/1-3 AsylG) und nicht dann wenn Zusammenführende volljährig und binnen 3 Monaten Antrag gestellt hat. Subs. Schutz UMF – 3 Jahre. Gilt für Eltern, die mj. Kinder nachholen wollen. Für UMF gelten keine Einkommensgrenzen, aber 3 Jahre sind zu warten! Problematisch wenn zwischenzeitlich volljährig. Nährere Infos  Rotes Kreuz

10 Familiennachzug für Asylberechtigte nach Reform

11 Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte nach Reform

12 Neue sichere Herkunftsstaaten
Vor Bosnien und Herzegowina Kosovo Mongolei Mazedonien Montenegro Serbien Albanien Ab zusätzlich Ghana Marokko Algerien Tunesien Georgien

13 „Notstandsverfahren“ (§§ 36 – 41 AsylG)
Bundesregierung und Hauptausschuss des NR stellen mit Verordnung Gefahr für öffentliche Ordnung und innere Sicherheit fest Asylanträge für illegal Einreisende nur noch bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts an der Grenze und bei Registrierstellen möglich Asylantrag wird nicht bearbeitet, wenn Zurückweisung/Zurückschiebung/Hinderung an der Einreise zulässig und möglich ist Wenn zulässig und möglich: Push-Back in „sicheren“ Nachbarstaat

14 „Notstandsverfahren“ – Antrag und Verfahrensablauf
Asylantrag bei Polizei an der Grenze oder Registrierstelle Polizei prüft: Zurückweisung, Zurückschiebung oder Hinderung an Einreise zulässig und möglich? Zurückweisung, Zurückschiebung, Hinderung an der Einreise JA NEIN Asylantrag wird bearbeitet: Polizeiliche Erstbefragung folgt Zulassungsverfahren etc.

15 „Notstandsverfahren“ – Unzulässigkeit von Maßnahmen
Zurückweisung, Zurückschiebung und Hinderung an der Einreise sind unzulässig, wenn dadurch Art 2, Art 3 oder Art 8 EMRK verletzt werden würden. WICHTIG: Asylwerber muss das gegenüber der Polizei bzw. der Registrierstelle selbst angeben, Polizei/Registrierstelle ermittelt das nicht von selbst! Beispiele: Art 2 EMRK – Recht auf Leben Lebensgefahr durch Abschiebung Im Nachbarstaat droht Todesstrafe Art 3 EMRK - Refoulementverbot Unmenschliche Betreuungsbedingungen Gefahr einer Kettenabschiebung Kein faires Asylverfahren Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Eltern eines/einer an Grenze befindlichen Minderjährigen bereits in Ö Kind eines an Grenze befindlichen Elternteils bereits in Ö

16 Rechtsmittel im normalen Asylverfahren
1. Instanz Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 2. Instanz Bundesverwaltungsgericht 3. Instanz Verwaltungsgerichtshof

17 Rechtsmittel im „Notstandsverfahren“ ?
Maßnahmenbeschwerde gg. Zurückschiebung, Zurückweisung oder Hinderung an der Einreise an örtlich zuständiges Landesverwaltungsgericht möglich ab sechs Wochen ab Kenntnis von Maßnahme Eventuell möglich: Beschwerde an Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte schon bei drohender Zurückschiebung oder Zurückweisung? Bildquelle: Kurier, Wolfgang Atzenhuber,

18 II. Dublin III Verordnung
1 regelt Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten für die Prüfung eines Asylantrags 2 „one-state-only“ Prinzip 3 „asylum shopping“ und „refugees in orbit“ 4 Widerlegbare Grundannahme: Jeder Mitgliedstaat ist ein sicherer Staat für Flüchtlinge 5 Selbsteintrittsrecht

19 II. Dublin III Verordnung
Verfahren zwischen zwei Staaten Asylwerber ist in Staat A. Staat A glaubt aber, dass Staat B zuständig ist Staat A stellt Gesuch an zuständigen Staat B und bittet um Aufnahme des Asylwerbers Zuständiger Staat B akzeptiert Gesuch: Asylwerber wird von Staat A in Staat B überstellt Welcher Staat ist zuständig? Asylwerber kann sich „seinen Staat“ nicht aussuchen! Kriterien aufgezählt in Kapitel III der Dublin III VO Nicht immer der Staat, „in dem Fingerabdrücke abgegeben wurden“! Viele verschiedene Fristen Viele verschiedene Fristen, die Staaten beachten müssen Je nach Frist verschiedene Folgen eines Fristablaufes, z. B. Zuständigkeit eines anderen Staates oder Wegfall jeder Zuständigkeit

20 Zulassungsverfahren Zulassungsverfahren Inhaltliches Verfahren
Rechtsmittelverfahren

21 „Dublin-Verfahren“ Asylantrag bei Polizei Pol. Erstbefragung
Zulassungsverfahren Dublin-Fall Sicherer Drittstaat Entschiedene Sache Keiner dieser drei Fälle Zurückweisung des Antrags Inhaltliches Asylverfahren

22 Besonderheiten im Verfahren
1 Verpflichtende Rechtsberatung bei Einvernahme durch das BFA 2 Befragung bezieht sich auf Dublin-Staat 3 Verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch 4 Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde 5 Überstellungsfristen

23

24 Dublin Staaten - Dublin-Staaten gelten mit Ausnahme Griechenlands als sicher (2017?). Chancen bei:
Kernfamilie im Inland, Unbegleitete/r Minderjährige/r Menschenrechts-verletzungen, systematische Mängel oder schlechtes oder fehlendes Asylsystem im Dublin-Staat Schwere Krankheiten Fristen versäumt oder verstrichen

25 Systemische Mängel Kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren Aufnahmebedingungen sind derart schlecht, dass sie einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleich kommen Griechenland: ja, (2017!) Ungarn: strittig Asylanträge können nur noch an der Grenze gestellt werden, wo Schnellverfahren durch geführt werden. Diese werden in den meisten Fällen zurückgewiesen Weitere bedenkliche Staaten: Italien, Bulgarien, Kroatien (?) hier Chancen nur bei „vulnerablen Personengruppen“

26 wenn Behandlung nicht möglich ist
Schwere Krankheit wenn Behandlung nicht möglich ist wenn Gesundheitssituation so schlecht, dass Transport nicht möglich ist Bloß schlechtere Behandlung oder nicht leistbare Behandlung nicht ausreichend!

27 Überstellungsfristen
Ab der Zustimmungserklärung im Regelfall 6 Monaten 12 Monate wenn wegen Inhaftierung Überstellung innerhalb 6 Monaten nicht möglich war 18 Monate wenn „flüchtig“. Art. 29 Dublin-III-VO Achtung Meldepflicht! Erfolgt keine fristgerechte Überstellung ist Österreich zuständig ein inhaltliches Verfahren wird durchgeführt

28 Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren
Art. 21 Aufnahmegesuch Stellung binnen 2 Monaten ab Bekanntwerden EURODAC Treffer sonst maximal binnen 3 Monaten Beantwortung binnen 2 Monaten nach Erhalt Art 21/7 Zustimmung durch Zeitablauf Art. 23 Wiederaufnahmegesuch Stellung binnen 2 Monaten ab Bekanntwerden EURODAC Treffer sonst max. binnen 3 Monaten Beantwortung binnen 2 Wochen wenn EURODAC, sonst binnen 1 Monat nach Erhalt Art 25/2 Verfristung durch Zeitablauf

29 Kroatien: Rechtslage Legale oder illegale Einreise?
Staatlich organisierte Maßnahmen? Wiedereinreise nach Österreich? - VwGH , Ra 2016/19/0160 - EuGH , Zl C-490/16 - VwGH , Ra 2016/18/0172 bis 0177 - BVwG , GZ W  BFA? Keine Illegale Einreise, daher kein Art. 13 Dublin III VO, daher Österreich zuständig. VwGH , Ra 2016/19/0160: Einreise auf Balkanroute illegal Vorabentscheidungsverfahren EuGH zur Auslegungsfrage, obTatbestand der „illegalen Einreise“ iSd Art 13 Abs 1 Dublin III VO erfolgte, wurde vom slowenischen Höchstgericht Vrhovno sodišče Republike Slovenije mit einer Entscheidung vom zur Zahl C-490/16 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das slowenische Höchstgericht EuGH um Klärung, ob die Bedingung der „illegalen“ Einreise nach Art 13 Abs 1 der Dublin III-VO selbstständig und autonom oder aber in Verbindung mit Art 3 Z 2 der Richtlinie 2008/115/EG und Art 5 (bzw. nach der Neukodifikation: Art 6) des Schengener Grenzkodex, welche beide ebenso den Begriff der „Illegalität“ im Zusammenhang mit Einreise oder Aufenthalt definieren, auszulegen ist. „illegale“ Einreise im Sinne des Artikel 13 Abs 1 der Dublin III-VO vorliegt auf „Westbalkanroute“ trotz organisierter Transite durch Behörden der Mitgliedstaaten? Rechtliche Auswirkungen Vorabentscheidungsverfahren? keine acte claire - Konstellation liegt derzeit vor, keine Gewissheit hinsichtlich Auslegung. Ein Vorabentscheidungsurteil des EuGH ist nach hM für alle Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlich ist (materielle Bindungswirkung erga omnes). Die Entscheidung wirkt darüber hinaus zurück. Daher geboten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das zuzulassen, da eine Entscheidung des EuGH im genannten Vorabentscheidungsverfahren in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, nicht mehr mit Telos der Dublin III VO vereinbar. VwGH , Ra 2016/18/0172 bis 0177, geht hervor, dass angesichts des Vorabentscheidungsverfahren Außerlandesbringungen nach Kroatien für die Dauer dieses Verfahrens unzulässig sind. VwGH: BVwG hat Feststellungen darüber zu treffen hat, „wie sich die Ein- bzw. Durchreise […] durch die Republik Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegen“. Und: „Sollte Letzteres zu bejahen sein, wird vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der […] Anträge auf internationalen Schutz der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490/16 abzuwarten sein.“ VwGH: Beantwortung des Auslegungsfrage vom VwGH von Bedeutung für gegenständlichen Fall. Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens ist abzuwarten. Erkenntnis wurde aufgehoben, wegen Feststellungsmängel. BVwG hat im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen, wie sich Ein und Durchreise gestaltet hat und ob staatlich organisierte Maßnahmen, die mit jenen ident sind, die Vorabentscheidungsverfahren zu Grunde liegen. Wird letzteres bejaht, dann ist Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten. BVwG , GZ : In Bescheiden wurden keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie Ein- und Durchreise in und nach Kroatien sich gestaltet und ob es sich dabei um staatlich organisierte MN gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem Vorabentscheidungsverfahren zu grunde liegen. Stützt sich auch VwGH SV mangelhaft ermittelt, keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Befürchtung, dass gegenteiliges Erkenntnis vom VwHG gehoben wird! Auswirkungen: Bescheide wurden behoben. Neue EV beim BFA zur Frage der Ein- und Durchreise in KRO. Fragen zu Verhalten der serbischen, mazedonischen, kroatischen Sicherheitsbehörden. Kommt drauf an, wie EV abläuft und Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens! Wie zurück nach Ö? Antrag auf Visum bei Botschaft in KRO. Dauert aber lange. Kroatische BH informieren und sagen, dass Verfahrne pausiert oder gestoppt werden soll. So schnell wie möglich, da evtl. Entscheidung bald da! Sollte mit Ausdruck des Erkenntnis an slowenischer und Österreichischer Grenze aber gehen. Border Crossing Spielfeld hat die Infos! BMI/BFA ignoriert Entscheidung des VwGH noch? OFFEN!

30 Kroatien - Was tun? Offenes Verfahren in 1.Instanz  Stellungnahme
Anhängiges Verfahren in 2.Instanz, noch keine Abschiebung  Stellungnahmen, Beschwerdeergänzungen Anhängiges Verfahren in 2.Instanz, Abschiebung durchgeführt  Stellungnahme, Beschwerdeergänzung, Maßnahmebeschwerde (?) wenn 6 W Frist noch offen Verfahren in 2.Instanz negativ, Verfahrenshilfefrist offen  Rechtsanwalt aufsuchen oder Verfahrenshilfeantrag Beschwerdeverfahren rechtskräftig negativ, noch keine Abschiebung  Neuer Asylantrag  Wiederaufnahmegesuch, evtl mit Stellungnahme (?) Beschwerdeverfahren rechtskräftig negativ, Abschiebung bereits durchgeführt  Maßnahmebeschwerde (?) wenn 6 W Frist noch offen

31 Vielen Dank! Asyl in Not - Unterstützungskomitee
für politisch verfolgte Ausländer und AusländerInnen Währinger Straße 59/2/1, 1090 Wien Tel: 01/ Beratungszeiten: MO, 9-15:00 Telefonische Beratung: MO-FR, 10-12:00 Von geschlossen!


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