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Direktzahlungen Wirtschafts-, Umwelt- und Agrarpolitik

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Präsentation zum Thema: "Direktzahlungen Wirtschafts-, Umwelt- und Agrarpolitik"—  Präsentation transkript:

1 Direktzahlungen Wirtschafts-, Umwelt- und Agrarpolitik
ETH-Zürich, 4. Mai 2015 Direktzahlungen Das neue Direktzahlungssystem gilt ab Wie für die anderen agrarpolitischen Massnahmen enthält die Homepage des BLW auch zu den Direktzahlungen eine umfassende Information. Urs Gantner Das vorliegende Folienset basiert stark auf den Folien meines Vorgängers E. Hofer sowie auf Unterlagen des BLW.

2 Ziele der Veranstaltung
Das Direktzahlungssystem in den groben Zügen zeigen Die Komplexität des Systems aufzeigen Andeuten, welche Kräfte bzw. agrarpolitischen Prozesse zu diesem System führen Hinweis: einen guten Überblick über die Massnamen bietet ein Papier des BLW: Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Bern 2014.

3 Inhalt Verfassungsgrundlage Altes System Neues System Entstehung
Konzept Landwirtschaftsgesetz Verordnung Voraussetzungen Allgemeine ÖLN Beiträge Versorgungssicherheit Kulturlandschaft Biodiversität Landschaftsqualität Produktionssystem Ressourceneffizienz Übergangsbeiträge Vollzug Evaluation Aktueller Stand und Ausblick Etliche Elemente des alten Systems sind auch im neuen enthalten, teils in andern Gefässen. Teilweise wird die Diskussion in den nächsten Jahren noch durch den Vergleich zwischen alt und neu bestimmt sein. Deshalb werfen wir zuerst einen kurzen Blick auf das alte System.

4 Artikel 104 Landwirtschaft
Verfassungsgrundlage SR 101 Artikel 104 Landwirtschaft 3 Er (der Bund) richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. Artikel 104 BV enthält in Absatz 3 eine Liste von Befugnissen und Aufgaben, mit denen der Bund dafür sorgen soll, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. An erster Stelle stehen die Direktzahlungen, und zwar nicht als Befugnis für etwas, das der Bund tun oder lassen kann, sondern als Aufgabe. Buchstabe a legt die Grundlage für Direktzahlungen, die der Erhaltung der Landwirtschaft dienen, soweit die Produktepreise dafür nicht ausreichen. Die immer noch gestützten Preise tragen ebenfalls einen Teil der Kosten der Aufgabenerfüllung durch die Landwirtschaft. Dies kommt in der Wendung „ … ergänzt das bäuerliche Einkommen …“ zum Ausdruck. Die Direktzahlungen ergänzen das bäuerliche Einkommen, soweit die Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte kein angemessenes Entgelt ergeben. Das Einkommen aus der Produktion und die Direktzahlungen sind komplementär. Voraussetzung für die Direktzahlungen ist der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN). Die Landwirte müssen nachweisen, dass sie ökologische Mindestanforderungen erfüllen, wenn sie Direktzahlungen wollen. Der Ökologische Leistungsnachweis ist eine Voraussetzung für die Direktzahlungen. Der Grund für die Zahlungen sind die erbrachten (externen) Leistungen, d. h. die in Abs. 1 aufgezählten öffentlichen Güter. Die Erhaltung dieser öffentlichen Güter ist die Begründung nicht nur für die Direktzahlungen, sondern für die gesamte Stützung der Landwirtschaft einschliesslich Grenzschutz. Nach Buschstabe b fördert der Bund besonders naturnahe und tierfreundliche Produktionsformen. Die Anforderungen für diese Zahlungen gehen über den ÖLN hinaus. Diese Zahlungen müssen so hoch sein, dass sich die besondere Leistung wirtschaftlich lohnt. Die zweiteilige und modulare Struktur des bisherigen Direktzahlungssystems ist in der Verfassung angelegt und zieht sich durch das ganze System hindurch. Sie weist Ähnlichkeiten auf mit dem System der 1. und 2. Säule der EU-Agrarpolitik.

5 Gewässerschutzbeiträge
Altes System Allgemeine und ökologische Direktzahlungen Total 2.8 Mia. 17 % 60 % EU 1. Säule Ökologische DZ Gewässerschutzbeiträge Sömmerungsbeiträge - BTS - RAUS - Öko-Ausgleich, Öko-Qualität - Biolandbau - Extensive Getreide- und Rapsproduktion Ökobeiträge: Ethob.: 23 % 2. Säule Allgemeine Direktzahlungen Fläche Tiere Flächendeckende Bewirtschaftung Flächenbeitrag Beiträge für Raufutter verzehrende Nutztiere Erschwerende Produktions- bedingungen Beiträge für Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen Hangbeitrag Bedingung und Auflage für alle Direktzahlungen ist der ÖLN. Grundlage waren im alten System die im ganzen Land ausgerichteten Zahlungen: Die Flächenbeiträge und die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Tiere. Dazu kamen in der Hügelzone und in den Bergzonen die Hangbeiträge und die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen. Diese allgemeinen Direktzahlungen waren für jeden Landwirt erhältlich, der die Eintrittskriterien und den ÖLN erfüllt. Die ökologischen Direktzahlungen sind Programme, in denen ein Landwirt zusätzliche Zahlungen erhalten kann, wenn er bereit ist, zusätzliche Auflagen einzuhalten. Dazu gehörten in alten System die Ökobeiträge, die Ethobeiträge sowie die Sömmerungsbeiträge. Ebenfalls aus dem Budget der Ökobeiträge bezahlt werden auf das Gewässerschutzgesetz gestützte Zahlungen für besondere Massnahmen in Einzugsgebieten von Trinkwasserfassungen mit zu hohem Nitratgehalt und von Seen mit zu hohem Phosphorgehalt. 2012 wurden für die ökologischen Direktzahlungen 23 Prozent der Mittel, für den Ausgleich erschwerender Produktionsbedingungen 17 Prozent und für die flächendeckend ausgerichteten Direktzahlungen 60 Prozent der Mittel eingesetzt. Die Flächenbeiträge allein machten 43 Prozent aller Direktzahlungen aus (Agrarbericht 2013, S. 163). Wie das alte Direktzahlungssystem der Schweiz weist auch jenes der EU eine duale Struktur auf. Die Grenze verläuft jedoch nicht am gleichen Ort. Zu den Direktzahlungen der ersten Säule würden in der EU nur die Flächenbeiträge und die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Tiere gehören. Die Zahlungen zum Ausgleich erschwerender Produktionsbedingungen sind in der zweiten Säule enthalten. Sie sind kofinanziert und die Mitgliedstaaten haben einen Spielraum für die Gestaltung der Massnahmen. Ökologischer Leistungsnachweis Darstellung: BLW

6 -> Tinbergen Prinzip Ziel
Neues System: Entstehung Kritik am alten System -> Tinbergen Prinzip Ziel Dezen-trale Besied-lung Versor-gungs-sicher-heit Kultur-land-schaft Tier-wohl Lebens-grund-lagen Jan Tinbergen, *  ,  Niederlande, Mathematiker und Wirtschaftswissenschaftler: „Jedes wirtschaftspolitische Ziel benötigt mindestens ein linear unabhängiges Instrument.“ Werden verschiedene Ziele mit der gleichen Massnahme verfolgt, so werden die Ziele nie alle exakt erreicht. Stets werden bestimmte Ziele nicht - und andere übererfüllt. Dem alten Direktzahlungssystem wird vorgeworfen, es sei zu wenig zielgerichtet.

7 > Leistungen  Ziele o Instrumente
Neues System: Entstehung Zielorientierung > Leistungen  Ziele o Instrumente Pflege der Kulturlandschaft Offene Landschaft durch flächendeckende Bewirtschaftung Vielfältige Kulturlandschaft Kulturlandschaftsbeiträge Landschaftsqualitätsbeiträge Das neue Direktzahlungssystem folgt in hohem Mass dem Grundsatz „eine Massnahme pro Ziel“. Als Beispiel für das Vorgehen werden hier die Direktzahlungen für die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft erläutert. Grundanforderung ist die flächendeckende Bewirtschaftung für die Offenhaltung der Landschaft. Zusätzlich gilt es, die Vielfalt zu erhalten, zum Beispiel traditionelle Terrassenlandschaften. Darstellung: BLW

8 Neues System Konzept Übergangsbeiträge
Art. 104 BV Sichere Versorgung Pflege der Kulturlandschaft Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Dezentrale Besiedlung des Landes Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen Neues System Konzept Übergangsbeiträge  Sicherstellung einer sozialverträglichen Entwicklung Offenhaltung durch flächendeckende Bewirtschaftung Kulturlandschaftsbeiträge Förderung der Sömmerung Ausgleich Erschwernis Versorgungssicherheitsbeiträge Förderung Ackerbau und wichtige Einzelkulturen Erhaltung Produktionskapazität Ausgleich Erschwernis Erhaltung und Förderung der Arten- und Lebensraumvielfalt Biodiversitätsbeiträge Landschaftsqualitätsbeiträge Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Landschaften Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen Produktionssystembeiträge Mit der Agrarpolitik wurden die Direktzahlungen entsprechend den in Art. 104 Abs. 1 BV von der Landwirtschaft verlangten Leistungen benannt und entsprechend ausgestaltet. Für die Kulturlandschafts- und die Versorgungssicherheitsbeiträge genügt der ökologische Leistungsnachweis. Für die andern Beiträge sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen (direkter Leistungsbezug). Die Anpassungsbeiträge nehmen im Lauf der Zeit ab. Die Mittel werden in die direkt leistungsabhängigen Zahlungen umgelagert (Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge, Produktionssystembeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge). Ökologischer Leistungsnachweis ÖLN und Ressourceneffizienzbeiträge  nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Darstellung: BLW Strukturelle und soziale Eintretens- und Begrenzungskriterien

9 1. Titel: Allgemeine Grundsätze
Landwirtschaftsgesetz Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 28. April Stand ab 1. Januar 2014 1. Titel: Allgemeine Grundsätze 2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz 3. Titel: Direktzahlungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2. Kapitel: Beiträge Titel 3a: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen 4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen 5. Titel: Strukturverbesserungen 6. Titel: Forschg., Beratg., Förderg. d. Pflanzen- u. Tierzucht 7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel 8. Titel: Rechtsschutz, Verwaltungsmassn. u. Strafbestimmg. 9. Titel: Schlussbestimmungen Der dritte Titel des Landwirtschaftsgesetzes ist den Direktzahlungen gewidmet und umfasst die Artikel 70 – 77. Diese wurden mit der AP vollständig neu geschrieben. Im Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“ enthalten die Artikel 70-70b die Grundsätze für Voraussetzungen, Auflagen und Grenzen, die für alle Direktzahlungen gelten. Das zweite Kapitel enthält die Grundsätze für die verschiedenen Direktzahlungsarten. Die Grundsätze werden vom Bundesrat in der Direktzahlungsverordnung konkretisiert. Die Struktur widerspiegelt nun weniger das duale System von allgemeinen Direktzahlungen und Zahlungen für besondere Leistungen in Art. 104 Abs. 3 Bst. a und b BV, sondern die Zielsetzungen in Abs. 1 Bst. a-c. Grundsatz: ein Ziel - eine Massnahme.

10 Direktzahlungsverordnung (DZV) Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten 2. Kapitel: Voraussetzungen 3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände 2. Titel: Beiträge Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge Kapitel: Biodiversitätsbeiträge Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag Kapitel: Produktionssystembeiträge Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge Kapitel: Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Kapitel: Übergangsbeitrag Die vom Bundesrat gestützt auf das LwG erlassene Direktzahlungsverordnung (DZV) konkretisiert die im Gesetz festgehaltenen Grundsätze. Der Bundesrat legt darin auch die Höhe der einzelnen Zahlungen fest, in Abstimmung mit dem vom Parlament beschlossenen Budget. Die Verordnung weist die gleiche Struktur auf wie der Titel Direktzahlungen im LwG. Sie enthält am Anfang die Querschnittsbestimmungen, dann die verschiedenen Direktzahlungsarten. Die detaillierten Anforderungen für den ÖLN und die verschiedenen Programme sind in technischen Anhängen der Verordnung geregelt. Auch die Höhe der Beiträge ist in einem Anhang enthalten, was die Übersicht verbessert, ebenso die Richtlinien für die Kürzung, wenn die Bedingungen nicht vollständig eingehalten wurden. Anhang 1: Ökologischer Leistungsnachweis Anhang 2: Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen Anhang 3: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet Anhang 4: Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen Anhang 5: Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF) Anhang 6: Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms Anhang 7: Beitragsansätze Anhang 8: Kürzungen der Direktzahlungen

11 Allgemeine Voraussetzungen Bäuerliche Betriebe
Artikel 104 Absatz 2 BV Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. Nach Art. 104 Abs. 2 BV fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. Diese Bestimmung geht davon aus, dass eine bäuerliche Landwirtschaft am besten geeignet ist, alle Aufgaben nach Art. 104 Abs. 1 BV gleichzeitig zu erfüllen. Bäuerliche Betriebe bilden eine stabile Struktur von vielen kleinen Einzelunternehmen, dies im Gegensatz zu einer kleinen Anzahl sehr grosser Betriebe industriellen Zuschnitts im Eigentum einiger Investoren. Grundmerkmal des bäuerlichen Betriebes ist die Verbindung von Arbeit, Kapital und Betriebsleitung unter der Verantwortung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters. Bauer und Bäuerin sind Investor, CEO und Arbeitskraft gleichzeitig. Prägend ist weiter, dass sich gesamthaft gesehen der überwiegende Teil der Fläche im Eigentum der Bewirtschafter befindet sowie die dadurch entstehende langfristige Betrachtungsweise und nachhaltige Denkweise. Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz werden die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe in erster Linie durch Direktzahlungen und Investitionshilfen gefördert. Wichtige Instrumente zur Förderung der bäuerlichen Betriebe enthält auch das bäuerliche Bodenrecht.

12 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Allgemeine Voraussetzungen Bäuerliche Bewirtschafter Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Führung des Betriebs auf eigene Rechnung und Gefahr (einschliesslich Familien AG) Nicht bäuerliche Bewirtschafter  keine DZ Juristische Personen Bund, Kantone, Gemeinden Direktzahlungen erhalten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von bäuerlichen Betrieben. Sie bewirtschaften den Landwirtschaftsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr (Art. 2 u. 6 LBV). Als nichtbäuerliche Betriebe ausgeschlossen sind juristische Personen sowie Bund, Kantone und Gemeinden, die noch einen Landwirtschaftsbetrieb auf eigene Rechnung bewirtschaften lassen. Als Ausnahme erhalten Personen Direktzahlungen, die den Betrieb einer juristischen Person bewirtschaften, an der sie eine qualifizierte Mehrheitsbeteiligung inne haben. Sie können dann über den Betrieb verfügen und bewirtschaften ihn auch selber (Art. 3 DZV).

13 Allgemeine Voraussetzungen Grenzen und Abstufungen
Direktzahlungssystem bis 2013 AP Mindestarbeitsaufkommen: 0,25 Standardarbeitskraft (SAK) Keine Änderung SAK-Faktoren Ø -15% -> aufgeschoben Mindestanteil betriebseigener Arbeitskräfte: 50% Keine Änderung Altersgrenze: 65 Jahre Ausbildung: Landw. Grundbildung Andere Ausb. + landw. Weiterbildung Weiterbildung muss abgeschlossen sein Einkommens- u. Vermögensgrenze Nur noch bei Übergangsbeiträgen Begrenzung pro SAK 70’000 CHF Abstufung Beiträge nach Fläche ab 40 ha Basisbeitrag Versorgungssicherheit ab 60 ha Die Art. 3-7 DZV enthalten Eintretenskriterien. Ist eine der Anforderungen nicht erfüllt, erhält der Bewirtschafter keine Direktzahlungen. Die verschiedenen Grenzen sowie die Abstufung bilden nicht Bestandteil eines auf die Verfassung zurückgehenden Konzepts. Sie wurden vom Parlament in Artikel 70 LwG eingefügt, teilweise weil es sie seit je her gab und teilweise, weil sie als politisch opportun erachtet wurden. Die untere Grenze von 0.25 Standardarbeitskräften ist teilweise administrativ motiviert und grenzt Hobbybetriebe aus. Zu den betriebseigenen Arbeitskräften zählen auch Angestellte. Das heisst, dass der durch Lohnunternehmer erledigte Anteil der Arbeiten nicht mehr als 50% ausmachen darf. Für die „landwirtschaftliche Weiterbildung“ neben abgeschlossener Ausbildung in einem anderen Beruf werden sogenannte „Direktzahlungskurse“ angeboten. Nach Art. 8 DZV wird der Fr./SAK überschreitende Betrag nicht ausbezahlt. Dabei werden alle Direktzahlungen für einen Betrieb zusammengezählt und die Summe durch die SAK des Betriebes dividiert. Art. 94 führt ab einem massgebenden Einkommen von Fr. und Art. 95 ab einem massgebenden Vermögen von 800‘000.- zu einer Kürzung des Übergangsbeitrags. Nach Anhang 7 Ziff wird der Ansatz für den Basisbeitrag Versorgungssicherheit ab der 61. Hektare gekürzt. Die wichtigste Änderung ist die Aufhebung der Einkommens- und Vermögensgrenze für alle Zahlungen ausser für die Übergangsbeiträge. Darstellung: BLW

14 Artgerechte Haltung der Nutztiere Ausgeglichene Düngerbilanz
Ökologischer Leistungsnachweis Elemente Artgerechte Haltung der Nutztiere Ausgeglichene Düngerbilanz Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Inventaren Geregelte Fruchtfolge Geeigneter Bodenschutz Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmitteln Nach Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG ist der ökologische Leistungsnachweis Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen. Der Bewirtschafter muss nachweisen, dass er den ÖLN auf dem gesamten Betrieb erfüllt (Art. 11 DZV). Mit der AP wurde das Landwirtschaftsgesetz mit einem neuen Element des ÖLN angereichert: Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Inventaren. Bei diesem Punkt 4 geht es um die für die Landwirtschaft relevanten Inventare Flachmoore, Trockenwiesen und –weiden sowie Amphibienlaichgebiete. Punkt 1 verlangt die Einhaltung der Tierschutzverordnung (Art. 11 DZV). Bei den Punkten 2 sowie 5-7 handelt es sich um die Umsetzung von Vorschriften der Umwelt- Natur- und Gewässerschutzgesetzgebung, die in der DZV teilweise verschärft und mit Hilfe kontrollierbarer und messbarer Kriterien konkretisiert sind. Punkt 3 ist keine bereits in einem anderen Gesetz enthaltene Vorschrift. Er stellt eine bestimmte externe Leistung der Landwirtschaft sicher, nämlich die Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen zur Erhaltung der Biodiversität als Lebensgrundlage. Der ÖLN kann als System zur Qualitätssicherung betrachtet werden. Die Landwirtschaft hat die Leistungen nach Art. 104 Abs. 1 Bst. a-c BV durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion zu erbringen. Die Produktion ist nur nachhaltig und die Leistungen haben nur dann die geforderte Qualität, wenn der ÖLN erbracht ist. Weist der Nachweis Lücken auf, werden die Zahlungen gekürzt, weil die Leistung nicht vollständig erbracht wurde. Der ÖLN gilt auch als Voraussetzung für die Einzelkulturbeiträge und für Investitionshilfen. Anhang 1 der DZV enthält die Regelungen im einzelnen. Noch mehr Details dazu enthalten die Weisungen dazu.

15 Ökologischer Leistungsnachweis. Biodiversitätsförderflächen, 7% bzw. 3
Extensive Wiese: Keine Düngung, 1. Schnitt nicht vor 15.6 od. 1.7 (nach Zone) Ackerschonstreifen: Längsseitig Mähdrusch- kultur, 3-12 m, keine N- Düngung, Einzelstockbeh. Hecken, Feld- und Ufergehölze: Pflege alle 8 Jahre, Grünstreifen mind. alle 3 J. gemäht Wasser- graben, Tümpel, Teiche Kein Beitrag Ruderal- flächen, Steinhaufen und –wälle Kein Beitrag Trocken-mauern Kein Beitrag Anrechenbare Flächen Flächen, für die Beiträge ausgerichtet werden nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a-n sowie p (o. ist Fläche im Sömmerungsgebiet). Anrechenbare Flächen ohne Beiträge nach Anhang 3: 3.2.1 Wassergraben, Tümpel, Teich 3.2.2 Ruderalflächen, Steinhaufen und –wälle 3.2.3 Trockenmauern Die Abschnitte enthalten jeweils die Anforderungen an die Flächen. Bilder: BLW

16 Ökologischer Leistungsnachweis Geregelte Fruchtfolge
Betriebe mit über 3 ha offener Ackerfläche (OA): Mindestens 4 Kulturen maximaler Anteil der OA Getreide (ohne Mais u. Hafer) 60% Weizen und Korn % Mais mit Untersaat, Mulchsaat etc. 50% Mais 40% Hafer, Rüben, Kartoffeln, Soja, Raps, Sonnenblumen < je 25% Raps + Sonnenblumen 33% Erbsen 15% Oder entsprechende Anbaupausen Anh. 1 Ziff. 4 4.1.1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten pro Tranche von 10 Prozent, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur. 4.1.2 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet. 4.1.3 Auf der Alpensüdseite müssen mindestens drei verschiedene Kulturen ausgewiesen werden. 4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen ganze Liste 4.3.1 Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 eingehalten werden. 4.3.2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.

17 2 Als Teile des ÖLN möglich: a. ausgeglichene Düngerbilanz, Art. 13;
Ökologischer Leistungsnachweis Überbetriebliche Erfüllung 1 Vereinbarung zwischen 2 oder mehreren Betrieben, gemein-same Erfüllung des gesamten ÖLN oder von Teilen des ÖLN. 2 Als Teile des ÖLN möglich: a. ausgeglichene Düngerbilanz, Art. 13; b. angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen, Art. 14; c. Anforderungen der Art. 16–18 zusammen (Fruchtfolge, Bodenschutz, Pflanzenschutz). 3 Vereinbarung vom Kanton genehmigt wenn: Betriebszentren innerhalb von15 km Fahrdistanz; b. Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; c. gemeinsame Kontrollstelle; Keine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung DZV Art. 23 Flächenabtausch nur unter Betrieben, die ÖLN erfüllen DZV Art. 24 Ausnahme für Nebenkulturen von weniger als 20 Aren Anh. 1 Ziff. 7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut

18 Verordnungspaket BR-Entscheid vom 23. Oktober 2013
Agrarpolitik Verordnungspaket BR-Entscheid vom 23. Oktober 2013

19 Art. 50-54 DZV, Voraussetzungen:
ÖLN Landwirtschaftliche Produktion Art. 50 Beitrag 1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet. 2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet. 3 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet. 4 Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünflächen erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.

20 Direktzahlungen: Versorgungssicherheitsbeiträge Abstufung des Basisbeitrags
100 % 900.- 80 % 60 % 60ha 80ha 100ha 120ha 40 % 20 % Der Basisbeitrag Versorgungssicherheit ist nach Betriebsgrösse abgestuft. Ohne Abstufung würden sehr grosse Betriebe Summen erhalten, die gesellschaftspolitisch gesehen brisant werden könnten (politische Akzeptanz). Ab 140 ha = 0 % 140ha

21 Anforderungen: ÖLN Landwirtschaftliche Bewirtschaftung damit die Flächen nicht einwachsen. Art. 42 1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet. 2 Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet. 3 Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt. Hügelzone 100 Franken Bergzone I 230 Franken Bergzone II 320 Franken Bergzone III 380 Franken Bergzone IV 390 Franken Der Offenhaltungsbeitrag soll für die flächendeckende Bewirtschaftung der flachen Böden im Hügel- und Berggebiet sorgen. In der Talzone wird kein Offenhaltungsbeitrag ausgerichtet.

22 Offenhaltungsbeitrag Hangbeitrag (Mähwiesen/Rebflächen)
Neues System Beiträge: Kulturlandschaft Offenhaltungsbeitrag Offenhaltung der Flächen Hangbeitrag (Mähwiesen/Rebflächen) Talgebiet und neue Hangneigungsstufe (ab 2017) Steillagenbeitrag Hoher Anteil mit Mähwiesen >35% Neigung Alpungsbeitrag Heutiger Sömmerungszuschlag bei RGVE- und TEP-Beiträgen pro Normalstoss an Ganzjahresbetriebe Sömmerungsbeitrag Konzept und Voraussetzungen wie heute Hangbeiträge sollen die aufwändigere Bewirtschaftung der Hanglagen sicherstellen, auch im Talgebiet. Mit der gleichen Zweckbestimmung neu dazu gekommen ist der Steillagenbeitrag Sömmerungsbeiträge sorgen für die Bewirtschaftung der Sömmerungsweiden, Infolge der besonderen Verhältnisse ist hier eine besondere Zahlung nötig. 1.2 Hangbeitrag 1.2.1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Hanglagen mit 18–35 Prozent Neigung Fr. b. für Hanglagen mit mehr als 35–50 Prozent Neigung Fr. c. für Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung Fr. 1.3 Steillagenbeitrag 1.3.1 Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen mit über 35 Prozent Neigung linear an. Er beträgt bei 30 Prozent Anteil 100 Franken pro Hektare und steigt auf 1000 Franken pro Hektare bei 100 Prozent Anteil. 1.4 Hangbeitrag für Rebflächen 1.4.1 Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Rebflächen in Hanglagen mit 30–50 Prozent Neigung 1500 Fr. b. für Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung 3000 Fr. c. für Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent Neigung 5000 Fr.

23 Direktzahlungen: Kulturlandschaftsbeiträge Sömmerungsbeitrag
Im Sömmerungsgebiet ist die Erfassung der nutzbaren Fläche schwierig, weil von Büschen, Bäumen, Waldstücken, Geröll und Felsen durchsetzt. Als Einheit für die Sömmerung gilt deshalb nicht die Hektare, sondern der Normalstoss. 1Nst. = Sömmerung einer GVE während 100 Tagen. Art. 49 Festsetzung des Beitrags 1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet. 2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag … angepasst. 1.5 Alpungsbeitrag 1.5.1 Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerten NST und Jahr. Er wird dem Betrieb bezahlt, der die Tiere in die Sömmerung gibt. Den Sömmerungsbeitrag erhält der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebs. Das kann auch eine Genossenschaft oder eine Korporation sein.

24 Allgemein Aus «ökologischen Ausgleichsflächen öAF» werden «Biodiversitätsförderflächen BFF», 15 Typen, 3 Qualitätsstufen aber nicht bei allen Typen. Die meisten Typen gab es schon im alten System, ebenso die Qualitätsstufen I (DZV) und II (ÖQV). Verlängerung der Verpflichtungsdauer von heute sechs auf acht Jahre DZV Art. 55 Biodiversitätsförderflächen extensiv genutzte Wiesen; b. wenig intensiv genutzte Wiesen; c. extensiv genutzte Weiden; d. Waldweiden; e. Streueflächen; f. Hecken, Feld- und Ufergehölze; g. Uferwiesen entlang von Fliessgewässern; h. Buntbrachen; i. Rotationsbrachen; j. Ackerschonstreifen; k. Saum auf Ackerfläche; l. Hochstamm-Feldobstbäume; m. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen; n. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt; o. artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet; p. regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen; Art. 56 Qualitätsstufen 1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–l werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet. 2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, l, n und o Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet. 3 Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG18 sind, so werden zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I und II Beiträge der Qualitätsstufe III ausgerichtet.

25 Direktzahlungen: Biodiversitätsbeiträge Extensiv genutzte Wiese
Art.3 Abs. 3 In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. ÖLN + zusätzliche Auflagen entsprechend der angestrebten Leistung Generelle Auflagen in Art. 58 Beiträge in Anhang 7 Ziff. 3 Vernetzung max /ha, 90% vom Bund bezahlt.

26 Direktzahlungen: Biodiversitätsbeiträge Hochstamm-Feldobstbäume
Harmonisierung Dichte: Qualitätsstufe I und II 100 Bäume/ha für Nuss-, Kirschen- und Kastanienbäume, 120 Bäume/ha für die übrigen Bäume Qualitätsstufe I + II: für maximal diese Anzahl Bäume pro Hektare werden Beiträge ausgerichtet Zusätzliche Anforderung Qualitätsstufe II: ist Dichte grösser, werden keine Beiträge für Qualitätsstufe II ausgerichtet Anforderungen Kronendurchmesser in Qualitätsstufe II Für die Biodiversität wertvoll sind insbesondere ältere Bäume Mindestens ein Drittel der Bäume mit Kronendurchmesser von mehr als 3 Metern Beiträge: QS I /Baum; QS II 30.-/Baum Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen 3 Pro Baum wird eine Are als Biodiversitätsförderfläche angerechnet, höchstens 100 Bäume pro Hektare. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden. Art. 2 Abs. 3 In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.

27 Art. 2 Abs. 3 In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Art. 63 Beitrag 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. 2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen. 3 Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest. 4 Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.

28 Art. 65 1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet. 2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet: a. der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps; b. der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. 3 Als Beitrag für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden die Tierwohlbeiträge ausgerichtet. Neu ist die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. Die Beiträge für Bio sowie für die Tierwohlbeiträge für RAUS und BTS wurden aus dem alten System übernommen. Die extensive Produktion von Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen ist als „Extenso“ bekannt. Er wurde als Produktionslenkungsmassnahme eingeführt. Es dürfen keine Halmverkürzer, Fungizide und Insektizide eingesetzt werden.

29 Anforderungen an die Fütterung: Talgebiet:
Direktzahlungen: Produktionssystembeiträge Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion Anforderungen an die Fütterung: Talgebiet: mind. 90% der TS aus Grundfutter; mind. 75% der TS aus Wiesen- und Weidefutter (frisch, siliert, getrocknet) Berggebiet: mind. 85% der TS aus Wiesen- und Weidefutter Art. 71 Voraussetzungen und Auflagen 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen: a. im Talgebiet: 75 Prozent der TS; b. im Berggebiet: 85 Prozent der TS. 2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Nutzung als Wiesenfutter anrechenbar. 3 Für Dauergrünflächen und für Kunstwiesen wird der Beitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Mindesttierbesatz richtet sich nach den Werten in Artikel 51. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für die Grünflächen anteilsmässig festgelegt. 4 Die Anforderungen an den Betrieb, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 Ziffern 2–4 festgelegt.

30 Ressourceneffizienzbeiträge
nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Förderung der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Luft) Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln (Stickstoff, Phosphor, Pflanzenschutzmittel, Energie) Breitflächige Einführung von zielführenden ressourcenschonenden Techniken Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren 30 Franken pro Hektare und Gabe. 6.2 Beitrag für schonende Bodenbearbeitung a. für die Direktsaat 250 Fr. b. für die Streifensaat 200 Fr. c. für die Mulchsaat 150 Fr. 6.2.2 Der Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr. 6.3 Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken 75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro Spritzeinheit. Driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen: a. pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung (Tangentialgebläse) 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken. b. pro Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung sowie pro Tunnelrecyclingsprüher 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch < Fr.

31 Sicherstellung einer sozialverträglichen Entwicklung
Übergangsbeitrag Sicherstellung einer sozialverträglichen Entwicklung Art. 84 Beitragsberechtigung Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden. Art. 86 Basiswert 1 Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, nach dieser Verordnung. 2 Für die Bestimmung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011–2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt. 3 Für die Bestimmung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs des nach Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze nach Anhang 7 berücksichtigt. 4 Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden unabhängig davon angerechnet, ob der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wurde.

32 Datenfluss, Geldfluss und Kontrolle
Vollzug Datenfluss, Geldfluss und Kontrolle Bundesamt für Landwirtschaft Überwachung Datenbank Bundeskasse Kanton Vollzug Berechnung Auszahlung Gemeinde Kontrolle der Strukturdaten Kontrollorganisation, akkreditiert nach ISO 17020 Felder, Ställe, Aufzeichnungen Die Daten über Flächen und Tiere des Betriebs werden vom Landwirt aufgezeichnet, von der Landwirtschaftsvollzugsstelle der Gemeinde kontrolliert und an den Kanton geliefert. Dieser berechnet für jeden Betrieb die Direktzahlungen und liefert die Daten mit der Rechnung für den Gesamtbetrag dem Bund. Dieser kontrolliert die Rechnung und schickt das Geld dem Kanton, der die Direktzahlungen an die Bauern auszahlt. Voraussetzung ist das Zertifikat der Kontrollorganisation, dass im entsprechenden Betrieb der ÖLN erbracht ist und die Auflagen für die ökologischen Direktzahlungen erfüllt sind. Die Kontrollen sind mit jenen nach der a. Verordnung die Primärproduktion; b. Milchprüfungsverordnung; c. Tierarzneimittelverordnung; d. Tierseuchenverordnung; e. TVD-Verordnung; f. Tierschutzverordnung; g. Gewässerschutzverordnung; h. Direktzahlungsverordnung; i Einzelkulturbeitragsverordnung; j. Tierzuchtverordnung zu koordinieren (Kontrollkoordinationsverordnung, VKKL, SR ). Beim Bund werden die Daten im Agrarinformationssystem AGIS erfasst und für die Oberkontrolle, Evaluation und Weiterentwicklung der Agrarpolitik eingesetzt. Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV SR ) Aufzeichnungen Daten Landwirt Geld Darstellung: BLW

33 Evaluation der Nachhaltigkeit SR 919
Evaluation der Nachhaltigkeit SR Objectifs agro-écologiques PA 2007 Die Schweizer Agrarpolitik wird laufend evaluiert. Sie muss ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltig sein. Die Ergebnisse der Evaluation werden bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik in der Botschaft des Bundesrates ans Parlament dargelegt. Die Tabelle enthält die Gegenüberstellung der ökologischen Ziele mit den erreichten Resultaten in der Botschaft zur Agrarpolitik 2011 vom 17. Mai 2006 (BBl ). Von 7 Zielen wurden 4 ganz und eines fast, eines nur halb und eines gar nicht erreicht. Die Reduktion des Stickstoffüberschusses der schweizerischen Landwirtschaft gelang nicht im angestrebten Ausmass und die ökologischen Ausgleichsflächen im Talgebiet erreichten nicht die festgesetzten Hektaren (10 Prozent der LN). Aufgrund dieser Ausgangslage wurden für die nächste Etappe neue, meist höhere Ziele gesetzt. Bei den nicht erreichten wurde jenes für die ökologischen Ausgleichsflächen im Talgebiet belassen. Für den Stickstoffüberschuss wurde ein realistisches Zwischenziel gesetzt in der Erkenntnis, dass die Erreichung des vorher gesetzten Ziels mehr Zeit erfordert. Botschaft AP 2011, BBl 1 nach OSPAR-Methode Quellen: IAW der ETHZ, Agroscope FAL Reckenholz, BUWAL, BLW

34 Direktzahlungen Aktueller Stand und Ausblick

35 Neues Direktzahlungssystem
Viele Landwirte haben sich rasch neu ausgerichtet Höhere Teilnahme an den Programmen graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, Biodiversität Sömmerungsgebiet und Landschaftsqualität als erwartet

36 Verteilung Direktzahlungen
Mittelverteilung AP 14-17 Verteilung Direktzahlungen Beiträge Schätzung Oktober 2013 Provisorische Mittelverteilung 2014 Differenz Versorgungssicherheit 1 111 1 084 -27 Kulturlandschaft 501 496 -5 Biodiversität 307 358 51 Landschaftsqualität 35 72 37 Produktionssysteme 390 435 45 Ressourceneffizienz 48 -11 Übergangsbeiträge 417 316 -101 Noch nicht zuteilbar 11 Total Kredit DZ 2 809 Versorgungssicherheit: Gründe noch nicht ganz klar Detaillierte Evaluation erst möglich, wenn Detailzahlen vorliegen Mögliche Gründe Flächenrückgang LN Mehr BFF-Flächen Mehr Flächen unter dem Mindesttierbesatz als geschätzt Biodiversität: Vernetzung: In einigen Kantonen neue Projekte aufgegleist Zuwachs bei bestehenden Projekten Qualität: Beratung im Zusammenhang mit neuen Vernetzungsprojekten führte zu mehr Anmeldungen Keine Kofinanzierung mehr durch Kantone BFF im Sömmerungsgebiet: Mehr Flächen als geschätzt In den meisten Kantonen provisorische Zahlen Landschaftsqualität: Sehr viele Projekte von Anfang an In den nächsten Jahren weniger starker Zuwachs Produktionssysteme Sehr hohe Beteiligung bei Programm «Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion» (ca. 70% der Grünfläche)

37 Auswirkungen Talgebiet / Berggebiet
Erste Auswirkungen AP 14-17 Auswirkungen Talgebiet / Berggebiet Differenz Total Direktzahlungen im Vergleich zu 2013 nach Zone Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft Erste AGIS Daten einiger Kantone (ca. 15 % der Betriebe)

38 Einkommensbildung Durchschnittlicher Schweizer Betrieb 2009/2011
Die Direktzahlungen betragen durchschnittlich knapp ¼ bzw. gut 1/5 der Erlöse. Die DZ pro Betrieb betragen gegen 60‘000 CHF.  Verbesserung der Markterlöse (Menge x Preis) und Kostensenkung sind für die Einkommen der Betriebe wichtiger als die Optimierung der Direktzahlungen

39 Fazit Bauernbetriebe haben sich rasch auf die AP 14-17 ausgerichtet
Stand Umsetzung AP 14-17 Fazit Bauernbetriebe haben sich rasch auf die AP ausgerichtet Teilnahme an den neuen Direktzahlungsprogrammen übertrifft die Erwartungen  Übergangsbeiträge sinken schneller Berggebiet gewinnt insgesamt – Talgebiet verliert Konkrete Auswirkungen können einzelbetrieblich sehr unterschiedlich sein Herausforderung für Betriebe mit weniger DZ

40 Fazit Direktzahlungen ergänzen das bäuerliche Einkommen.
Direktzahlungssystem Fazit Direktzahlungen ergänzen das bäuerliche Einkommen. Direktzahlungen gelten öffentliche Leistungen ab. Motto: für jedes Ziel ein Instrument. Direktzahlungen fokussieren auf bäuerliche bodenbewirtschaftende Betriebe. Voraussetzungen, Begrenzungen: ÖLN, Standardarbeitskraft: min. Arbeitsaufkommen von 0.25 SAK, max. 70’000 CHF/SAK, mind. 50% betriebseigene Arbeit , Alter: < 65, … Hochdifferenziertes System. Weshalb ist das Direktzahlungssystem so wie es ist?: gesetzliche Grundlagen, Abgeltung öffentlicher Güter, Schutz bäuerlicher Betriebe, Interessenpolitik, politische Akzeptanz, …


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