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Sofortiger Versicherungsschutz für einen nicht ganz gesunden Skifahrer (VVG 01) Probleme des Falles: Zustandekommen eines Vertrages über vorläufige Deckung.

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Präsentation zum Thema: "Sofortiger Versicherungsschutz für einen nicht ganz gesunden Skifahrer (VVG 01) Probleme des Falles: Zustandekommen eines Vertrages über vorläufige Deckung."—  Präsentation transkript:

1 Sofortiger Versicherungsschutz für einen nicht ganz gesunden Skifahrer (VVG 01)
Probleme des Falles: Zustandekommen eines Vertrages über vorläufige Deckung Geltung der AVB für einen Vertrag über vorläufige Deckung Voraussetzungen einer Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung Voraussetzungen des Rücktritts des Versicherers vom Vertrag Unfallbegriff, Eigenbewegungen Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit Bedeutung von Vorerkrankungen und Vorinvalidität

2 Prüfung des Anspruchs auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung
Anspruchsgrundlage: Versicherungsvertrag i.V.m. § 178 VVG I. Zustandekommen eines Versicherungsvertrages? 1.Vertrag über vorläufige Deckung als eigenständiger Versicherungsvertrag (§ 49 VVG). Zustandekommen durch Angebot (Antragsformular des V) und Annahme (Absendung durch S und Zugang bei V). (+) 2.Erlöschen durch Eintritt des Versicherungsschutzes aus dem Hauptvertrag (§ 52 VVG)? (-) [Versicherungsfall ist vor der Deckung aus dem Hauptvertrag geschehen]

3 Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages über eine vorläufige Deckung und der Leistungsfreiheit
II. Wirksamkeit des Versicherungsvertrages? 1. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB)? (Keine Kausalität für den Vertragsabschluss) (-) 2. Leistungsfreiheit wegen Rücktritts vom Versicherungsvertrag (§ 19 Abs. 2 VVG)? (Keine Frage nach gefahrerheblichen Umständen, weil die Gewährung sofortigen Versicherungsschutzes nicht von einer Risikoprüfung der Antragsantworten abhängig gemacht wurde) (-) [Vgl. zu I+II – allerdings unter Geltung des früheren Rechts – OLG Saarbrücken U 460/01 VersR 2004, 50]

4 S weicht als Skifahrer einem anderen Skifahrer aus, fährt in einen Schneehaufen, stürzt und bricht sich das Handgelenk III. Versicherungsfall eingetreten? Hat S Unfall erlitten (§ 178 Abs. 2 VVG) oder handelt es sich um eine Selbstschädigung durch Eigenbewegung? [Vgl. dazu BGH IV ZR 29/09 VersR 2011, 1135] Unfall: Plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis! Maßgeblich: Kontakt mit der Außenwelt, kein rein innerkörperlicher Ablauf!

5 Aufgabe: S hat „aus Versehen“ gehandelt!
Leistungsfreiheit? IV. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 28 Abs. 2 VVG? 1.Sanktion vereinbart? Geltung der AVB des Hauptvertrages: § 49 Abs. 2 VVG 2.Belehrungsfehler: § 28 Abs. 4 VVG? (Notwendigkeit einer „gesonderten Mitteilung“ [Vgl. dazu BGH IV ZR 197/11 VersR 2013, 297] (+) Hat S arglistig gehandelt? Dann kommt es auf die fehlende Belehrung nicht an! Aufgabe: S hat „aus Versehen“ gehandelt!

6 Höhe des Anspruchs V. Höhe des Anspruchs? 1.Anwendung der Gliedertaxe?
„Schulter im Schultergelenk“ 2.Berücksichtigung mitwirkender Vorerkrankungen? (- : Beweisfrage) 3.Berücksichtigung von Vorinvalidität? (+) [Vgl. zur Frage des Verhältnisses der Abzugstatbestände Vorinvalidität und mitwirkende Vorerkrankungen OLG Schleswig U 55/05 juris und OLG Frankfurt U 98/12 juris]


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