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Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

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Präsentation zum Thema: "Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht"—  Präsentation transkript:

1 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Sommersemester 2017 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum

2 Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG
Eigentum Erbrecht Erblasser u. Erbe: Schutz vor staatlichem Eingriff Gesetzesvorbehalt Sozialstaatsprinzip: Art. 14 I 2, II GG Erbschaftsteuer Übermaßverbot Subsidiarität Schranken-Schranken

3 der Nichterben via Steuer
Spannungsverhältnis Gleichheit innerhalb der Nachfolgegeneration Eigentümerfreiheit des Erblassers Erhaltung des Eigentums im Erbfall zugunsten der Familie Ausgleich zugunsten der Nichterben via Steuer

4 Argumente pro Erbschaftsteuer
Erbenperspektive mühelose Vermögensmehrung / Steigerung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit muss mit Arbeitseinkommen gleichgestellt werden Aussicht auf großes Erbe setzt für Nachfolgegeneration negative Leistungsanreize für potenzielle Erben Erbe fördert Vermögensakkumulation in der Hand weniger reicher Familien Gefahr einer Aristokratie der Wohlhabenden Anreiz, Vermögen in gemeinnützige (steuerbefreite) Projekte zu investieren (z.B. gemeinnützige Stiftungen)

5 Argumente contra Erbschaftsteuer
Erblasserperspektive bereits versteuertes Vermögen wird erneut besteuert Aussicht auf Verlust des Erbes für die Familie im Erbfall setzt negative Leistungsanreize für den Erblasser Unternehmer-/Grundbesitzerfamilien besitzen i.d.R. den Ethos, das Familienerbe zu pflegen „Was Du ererbt von Deinen Vätern … “ Schmälerung der Eigenkapitalbasis von Familienunternehmen Erbe sichert Unabhängigkeit von staatlicher Wohlfahrt

6 Staaten ohne ErbSt EU: Estland, Gibraltar, Lettland, Malta, Portugal, Österreich, Schweden, Slowakei, Zypern Schweiz: abhängig von Kantonen u. Verwandtschaftsgrad Australien, Kanada: stattdessen Wertzuwachssteuer (10-45%) Neuseeland: nur Schenkungsteuer (max. 25%) Russland: Schenkungen unterliegen der ESt (13%) China, Indien, Israel, Kasachstan

7 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BFH-Vorlagebeschluss v II R 61/99, BStBl II 2002, 598  verfassungsrechtlich maßgebliche Wechselwirkung von Steuertarif und Steuerbemessungsgrundlage „Über einheitlichen Tarif wirken sich die vom Gesetzgeber auf der Ebene der Erfassung und Bewertung angeordneten (verfassungswidrigen) Differenzierungen aus und führen zur gleichheitswidrigen Behandlung solcher Stpfl. , die kein begünstigtes Vermögen erworben haben.“ (c) Holler/Loose 2015 7 7

8 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192:  Das vorlegende Gericht versteht § 19 Abs. 1 ErbStG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als "Klammernorm", über die Verstöße gegen den Gleichheitssatz, die in den Bewertungsvorschriften angelegt sind, erst ihre Wirkung entfalten.  Verfassungswidrigkeit nicht in Ungleichbehandlungen aufgrund einzelner Bewertungsvorschriften.  Vielmehr weist das gesamte Bewertungssystem solche Brüche auf, dass die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf den Erwerb sämtlicher Vermögensarten nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. 8 8

9 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192: Auftrag und Vorgabe an Gesetzgeber (1. Schritt)  Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.  Der Gesetzgeber, ist zwar gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren.  In der Wahl der Wertermittlungsmethoden ist er jedoch grundsätzlich frei; es muss nur gewährleistet sein, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. 9 9

10 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192: Auftrag und Vorgabe an Gesetzgeber (2. Schritt)  Gesetzgeber darf bei der Ermittlung der Bemessungs- grundlage mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände - gegebenenfalls sehr weitgehend - begünstigen.  der Kreis der Begünstigten muss sachgerecht abgegrenzt sein und die Lenkungszwecke müssen gleichheitsgerecht ausgestaltet sein.  die Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und möglichst gleichmäßig eintreten. 10 10

11 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192:  ErbStG in der derzeit gültigen Fassung durch das - ErbschaftsteuerreformG BPräs vorgelegt zur Prüfung am unterschrieben vom BPräs am (!) veröffentlicht im BGBl. am (!) - Änderungen durch das WachstumsbeschleunigungsG v Amtshilferichtlinie-UmsetzungsG v 11 11

12 Unternehmer A 100 % A-GmbH

13 A-GmbH -. gegründet 1985 -. Maschinenbau -. 65 Beschäftigte -
A-GmbH - gegründet Maschinenbau - 65 Beschäftigte - Betriebsvermögen 10 Mio € (Maschinen, Fuhrpark, Barreserve, Grundstück) - Jährlicher Gewinn: ca € - 1 Mio €

14 Unternehmer A -. 55 Jahre alt (2013) -
Unternehmer A Jahre alt (2013) - eine Tochter T (21 Jahre), Medizinstudentin - ein Sohn S (23), Jurastudent - A will sich mit „Anfang 60“ aus dem Betrieb zurückziehen - Anteile sollen veräußert werden - Vermögen soll auf T und S übergehen

15 Variante 1:. „schlecht oder nicht beraten“ -
Variante 1: „schlecht oder nicht beraten“ - A veräußert 2020 mit 61 Jahren seine Beteiligung - Veräußerungserlös 10 Mio - T und S erhalten schenkweise je 4 Mio - Schenkungsteuer für T und S ? Tochter Sohn ___ € € Freibetrag € € steuerpflichtiger Erwerb € € Steuersatz (19%) € € Schenkungsteuer: €

16 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
Variante 2: „gut beraten“ - A überträgt 2013 je 40 % der Anteile an der A-GmbH auf T und S, bleibt Geschäftsführer - T und S optieren zur Vollverschonung des Betriebsvermögens (§ 13a Abs. 8 ErbStG) veräußern A, T und S ihre Anteile - Veräußerungserlös 10 Mio - T und S erhalten je 4 Mio, A erhält 2 Mio Schenkungsteuer: 0 €

17 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: Sachverhalt  Kläger  ¼ Erbe seines im Januar 2009 verst. Onkels Nachlass besteht aus Guthaben bei Banken Anteil des Klägers: ca €  Freibetrag (16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): € Steuersatz (§ 19 Abs. 1 ErbStG, StKl II) 30 %  Steuer: € (30 % von €) 17 17

18 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  Klage auf Herabsetzung der Steuer von € auf € Begründung: Anwendung des Steuertarif in der Fassung durch das WachstumsbeschleunigungsG: 15 % in StKl. II  FG Düsseldorf (v K 2574/10, EFG 2011, 1079 - kein verfassungsrechtliches Gebot, Personen der StKl II besser zu stellen, als Personen der StKl III - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nur kurze Zeit geltenden Regelung 18 18

19 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III 2009 ist nicht verfassungswidrig (!)  § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, weil - die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuer- vergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und deshalb - einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. 19 19

20 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  §§ 13a und 13b ErbStG lassen es zu, - Vermögen jeder Art und in jeder Höhe - ohne Anfall von Erbschaft-/Schenkungsteuer zu erwerben, - ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des Vermögens ankommt  Dies widerspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (gemeint: Vorgaben aus dem Beschluss vom ). 20 20

21 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  Überprivilegierung des Erwerbs von Betriebsvermögen, LuF-Vermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften - historischen Entwicklung seit 1992 im Vorlagebeschluss vom - Prämisse, ErbSt gefährde mittelständische Unternehmen, ist nicht verifiziert - Sozialbindung, geringere Fungibilität, Arbeitsschutz- bedingungen bilden sich in den Marktpreisen ab 21 21

22 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  „Mechanismen“ zur Sicherung des Begünstigungszwecks sind weder sachgerecht, noch zielgenau Lohnsummenregelung - ca. 92 % aller Unternehmen haben weniger als 10 (!) Mitarbeiter - Betriebsaufspaltung / Holdingstrukturen nicht berücksichtigt 22 22

23 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899:  „Mechanismen“ zur Sicherung des Begünstigungszwecks sind weder sachgerecht, noch zielgenau Regelung über sog. Verwaltungsvermögen - 50 % bei Regel- / 10 % bei Vollverschonung unschädlich (warum eigentlich?) - Holdingstruktur führt zu Verwässerung - Geldforderungen kein Verwaltungsvermögen (sog „Cash-GmbH“, „Kaufpreisforderung“) 23 23

24 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
1. Vorfrage: Zulässigkeit der Vorlage ?  im Ausgangsverfahren kommt es auf §§ 13a, 13b ErbStG gar nicht an  durfte der BFH trotzdem von der Verfassungswidrig- keit der Normen ausgehen und deshalb vorlegen? BVerfG: Ja, die Vorlage ist (ausnahmsweise) zulässig! 24 24

25 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
Grundsatz: Im Steuerrecht wird eine Regelung, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt, nicht allein deshalb entscheidungserheblich, dass sie Stpfl. eine Vergünstigung einräumt, die dem Kläger nicht zusteht. Ausnahme: Anderes gilt, wenn die gewährten Steuervergünstigungen für eine gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt übergreifende Bedeutung haben.  Das ist bei §§ 13a und 13b ErbStG der Fall ! 25 25

26 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
2. Vorfrage: Formelle Verfassungsmäßigkeit ? Hatte der Bund die Gesetzeskompetenz für ein bundes- einheitliches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz?  Durfte er so weitreichende Verschonungsregelungen für eine Steuer einführen, die den Ländern zusteht? BVerfG: Ja, anderenfalls würden die Regelungen für die Begünstigung vom Wohnsitz oder ständigen Auf- enthalt des Erben oder Beschenkten oder vom Firmensitz abhängen  Das wäre nicht hinnehmbar! 26 26

27 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
3. Vorfrage: Wie weit reicht der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Steuerrecht? BVerfG: Sehr weiter Gestaltungsspielraum!  Gesetzgeber darf Begünstigungen nur nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten oder willkürlich verteilen  aber: Begünstigungen der unterliegen trotzdem der verfassungsrechtlichen Kontrolle 27 27

28 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
Durch §§ 13a und 13b ErbStG sollen Unternehmen, die durch einen personellen Bezug des Schenkers/Erblassers (oder auch des Erwerbers) geprägt sind, vor Liquiditäts- problemen durch die ErbSt-Belastung bewahrt werden  Die Regelung sind dafür geeignet und erforderlich  Das sind auch legitime Ziele - auch wenn nicht belegt ! - sogar bei Vollverschonung ! (anders Sondervotum?) 28 28

29 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
Aber: Die Begünstigungen sollen nur kleinere oder mittlere Familienunternehmen erhalten!  das ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz … … aber aus der Begründung des Regierungsentwurfs!  deshalb verfassungswidrig, dass §§ 13a, 13b ErbStG keine Obergrenze in Bezug auf das begünstigte Vermögen vorsehen  je umfangreicher die Steuerverschonung, desto anspruchsvoller die Rechtfertigungslast !! 29 29

30 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
§§ 13a und 13b ErbStG sind auch (teilweise) in ihren Ausgestaltungen verfassungswidrig  begünstigte Vermögensarten (+)  Regelungen über Behaltensfristen (+)  Freistellung von der Lohnsummenregelung für Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmer (-)  Regelung zum Umfang des schädlichen Verwaltungsvermögens (-) 30 30

31 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
 Rechtsfolgen der Verfassungsverstöße  Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes  Weitergeltungsanordnung bis zum  nur deshalb gerechtfertigt, weil Gesetzgeber eine Hauptlücke (Cash-GmbH) bereits geschlossen hat  und die Fortgeltung keinen Vertrauensschutz gegen rückwirkende Verschlechterungen begründet !! 31 31

32 BVerfG-Urteil zur Erbschaftsteuer
32

33 BVerfG-Urteil zur Erbschaftsteuer
33

34 BVerfG-Urteil zur Erbschaftsteuer
Rückwirkung nur zur Beseitigung einer exzessiven Ausnutzung !? 34

35 BVerfG-Urteil zur Erbschaftsteuer
??? 35

36 Neuregelung des ErbStG
 „Eckpunktepapier“ BMF (vgl. ifst-Stellungnahmen)  BMF Referentenentwurf vom  Regierungsentwurf vom  Regierungsentwurf vom (BT-Drucks 18/5923)  Stellungnahme BR vom (BR-Drucks.353/15)  Februar 2016 Kompromiss der Fraktionsspitzen  März 2016 „Seehofer tritt auf den Plan“  BT beschließt das ErbStRG  BR ruft Vermittlungsausschuss an  Einigung im Vermittlungsausschuss  Verabschiedung durch BT und BR  Inkrafttreten (BGBl. 2016, 2464) 36

37 BVerfG-Urteil zur Erbschaftsteuer
§ 205 XI BewG: ab Inkrafttreten: 1. Juli 2016 37

38 Neuregelung des ErbStG
Neuregelung im Überblick  Grundstruktur von §§ 13a, 13b ErbStG bleibt erhalten (Regel- und Optionsverschonung)  Beibehaltung des schädlichen Verwaltungsvermögens mit Modifizierungen  Steuerbegünstigung nur noch für nicht schädliches Verwaltungsvermögen (kein Alles-Oder-Nichts-Prinzip)  Lohnsummenregelung und Behaltensfristen bleiben grds. bestehen, aber: Anpassung der LSR  Verschonungsabschlag bei großen Vermögen  Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG-E)  Bewertungsabschlag für „Familienunternehmen“ 38

39 Weitreichende Erbschaftsteuerpflicht ( § 2 ErbStG)
unbeschränkt erweitert unbeschränkt Wohnsitz Deutsche Erblasser/ Schenker oder und Auslandsauf- enthalt < 5 Jahre Erbe/ Beschenkter Gewöhnlicher Aufenthalt Weltvermögens- prinzip

40 Weitreichende Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 ErbStG)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Besteuerung von Stiftungen § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Inlandsvermögen im Sinne des BewG einschließlich „Ölfelder in der Nordsee“ (§ 2 Abs. 2 ErbStG)

41 Steuerbare Tatbestände (Überblick)
Schenkungsteuer (§ 7 ErbStG) Erbschaftsteuer (§ 3 ErbStG) Schenkung unter Lebenden - Freigebige Zuwendung - Stiftungen/Trust unter Lebenden bzw. deren Auflösung - Abfindungen für einen Erbverzicht u.ä. - Vergleichb.Tatbestände Erwerb von Todes wegen Erbfall Vermächtnis, Pflichtteil Schenkung auf den Todesfall Vergleichb. Tatbestände

42 Erwerb von Todes wegen (§ 3 I ErbStG)
Erbanfall (§ 1922 BGB) Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) geltend gemachter Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) Vertrag zug. Dritter auf den Todesfall (§§ 330, 331 BGB)

43 Exkurs: gesetzliche/gewillkürte Erbfolge
gesetzliche Erbfolge Erbfolge nach Stämmen (Abkömmlinge) Erbfolge nach Ordnungen Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) Achtung ggf + § 1371 BGB gewillkürte Erbfolge (Erbeinsetzung/Vermächtnis) Testament (§§ 2064 ff. BGB) Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB)

44 Exkurs: Testament Errichtung Niederschrift beim Notar (§ 2231 BGB)
eigenhändig (§ 2247 BGB) Hinterlegung (§ 2248 BGB) Gemeinschaftliches Testament nur Ehegatten / Lebenspartner (§§ ff. BGB) Widerruf zu Lebzeiten / nach Tod (§ 2271 BGB „Berliner Testament“ (§ 2269 BGB)

45 Auslegungsfragen Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) oder
Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) ? Fall: E hat in einem Testament seine beiden Söhne A und B je zu 1/2 als Erben eingesetzt. Der Nachlass besteht aus Wertpapieren (Kurswert €) Anteil an einer GmbH & Co.KG (Verkehrswert 4 Mio. €). Außerdem hat er in dem Testament bestimmt, dass A den Mitunternehmeranteil und B die Wertpapiere erhalten soll.

46 Auslegungsfragen Rechtsprechung BFH:
Teilungsanordnungen sind grds. unbeachtlich, es sei denn, die Teilungsanordnung führt zu einer genauen Eingrenzung der Erbquoten, z.B. dann wenn die zugewiesenen Vermögensgegenstände den Nachlass erschöpfen und kein Wertausgleich vorgesehen ist. Im Lösungsfall?

47 Entstehung der ErbSt (§ 9 I Nr. 1 ErbStG)
Tod des Erblasser ebenso bei - Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) - Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) - Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 330, 331 BGB) Ausnahme Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB)  Entstehung mit Geltendmachung (!) (FG München EFG 2005, 1887)

48  Vater (V) und Mutter (M) errichten „Klassisches Berliner Testament“
BFH-Urteil – II R 47/11 Sachverhalt:  Vater (V) und Mutter (M) errichten „Klassisches Berliner Testament“ letztlich zugunsten einziger Tochter (T)  nicht „steuerrechtlich“ und „erbrechtlich“ optimiert  Vater verstirbt vor, Mutter alsbald danach  Tochter macht nach dem Tod der Mutter den Pflichtteil nach ihrem Vater geltend (c) Loose 48 48

49 [----------------------][---------------------][---------------------
BFH-Urteil – II R 47/11 Sachverhalt: [ ][ ][    V verstirbt M verstirbt T: Pflichtteil V ! M Alleinerbin T Alleinerbin (c) Loose 49 49

50  Ist der Pflichtteilsberechtigte Alleinerbe, so bleibt
BFH-Urteil – II R 47/11 Grundaussage:  Ist der Pflichtteilsberechtigte Alleinerbe, so bleibt sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils bestehen (§ 10 Abs. 3 ErbStG)  Erklärt er gegenüber dem FA, er mache den Pflicht- teil geltend, sind daraus (rückwirkend) die steuerlichen Folgen zu ziehen  Jedenfalls, wenn Pflichtteilsanspruch nicht verjährt. (c) Loose 50 50

51  Pflichtteilsanspruch kann als Nachlassverbindlichkeit
BFH-Urteil – II R 47/11 Begründung:  Pflichtteilsanspruch kann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn geltend gemacht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1   § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)  Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen Erben  Beerbt Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsver- pflichteten, erlischt der Anspruch zivilrechtlich (Konfusion) (c) Loose 51 51

52  steuerrechtlich aber § 10 Abs. 3 ErbStG
BFH-Urteil – II R 47/11 Begründung:  steuerrechtlich aber § 10 Abs. 3 ErbStG  Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen  wirtschaftliche Belastung ? Jedenfalls dann (+), wenn nicht verjährt  Verfahren ? Geltendmachung ? (c) Loose 52 52

53 Stichtagsprinzip (§ 9 I Nr. 1 ErbStG)
Momentaufnahme Bewertungs-unsicherheiten volatile Börsenwerte Gefahr der Über-/Unterbewertung Berücksichtigung von Verkaufsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Stichtag

54 Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen
BFH-Urteil vom II R 4/14 Sachverhalt: - Klägerin erhielt nach Tod ihres Lebensgefährten eine wertgesicherte Leibrente von anfangs monatlich DM. - Beschwert waren Sohn und Tochter des Lebensgefährten - Sohn übernahm die Vermächtnisverpflichtung allein und stellte eine Bankbürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM. - Klägerin beantragte Jahreswertbesteuerung und entrichtete jeweils am 28. Februar/1. März die fällige Jahressteuer. 54 54

55 Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen
BFH-Urteil vom II R 4/14 Sachverhalt: - 1997/1998 wurde der Sohn zahlungsunfähig. - Rentenzahlungen an die Klägerin wurden bis einschließlich Mai 2005 aus der Bankbürgschaft geleistet, danach nicht mehr. - Im Dezember 2010 beantragte die Klägerin beim FA, die Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG abzulösen und für die Ablösung den Jahresbetrag mit 0 € anzusetzen. - Das FA lehnte ab und setzte die für die Ablösung zu entrichtende Erbschaftsteuer auf € fest. 55 55

56 Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen
BFH-Urteil vom II R 4/14  Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus,  kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 163 Satz 1 AO gerechtfertigt sein-  Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls 56 56

57 Ergänzungs-/Ersatztatbestände (§ 3 I ErbStG)
Schenkung auf den Todesfall (Nr. 2) Gesellschaftsrechtliche Regelungen auf den Todesfall Vermögensvorteil aufgrund eines Vertrages (Nr. 4) insbes. Lebensversicherungen

58 Ergänzungs-/Ersatztatbestände (§ 3 II ErbStG)
Vermögensübergang auf Stiftung/ausl. Trust (Nr. 1) Erwerb kraft erbrechtlicher Auflage (Nr. 2) (§§ 1940, 2192 ff. BGB) Surrogate/Abfindungen für den Verzicht auf eine erbrechtliche Position (Nrn. 4, 5) Bereicherung aufgrund von Ansprüchen wegen beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 II BGB)

59 Sonderfälle § 5 Zugewinnausgleich - genaue Berechnung, wenn Ehegatte kein Erbe (§ 1371 II BGB) - Steuersparmodell ? § 6 Vor- und Nacherbschaft - erbschaftsteuerlich negiert! - aber Abs. 1 Satz 2: Antrag des Nacherben!

60 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
BFH-Urteile vom – II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Ausgangslage [ ][   Erblasser verstirbt ESt-Veranlagung 2012 Nachzahlung: € 60 60

61 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
BFH-Urteile vom – II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Grundaussagen  Die auf den Erben (entsprechend seiner Quote) entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührenden ESt für das Todesjahr sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig 61 61

62 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
BFH-Urteile vom – II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Grundaussagen  späteres „Entstehen“ unerheblich - Anknüpfen an Zivilrecht - Bereicherungsprinzip (Erbe ist in Höhe der Nachzahlungsbeträge nicht bereichert) 62 62

63 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
BFH-Urteile vom – II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 [ ][   Erblasser verstirbt ESt-Veranlagung 2012 Erstattung: € 63 63

64 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
BFH-Urteile vom – II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Grundaussagen  anderweitige Rechtslage zu Erstattungsbeträgen unerheblich, weil unterschiedlich geregelt - BFH v – II R 30/06, BStBl. II 2008, 626 - § 10 Abs. 1 Satz 3  Abs. 5 Nr. 1 ErbStG - „herrühren“ etwas anderes als „entstanden“ 64 64

65 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
BFH-Urteile vom – II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Praxisprobleme (Fall 1) ][ ][     Erblasser ESt 2012 (1) ErbSt ESt 2012 (2) verstirbt € § 10 V (+) € Nachzahlung Erstattung Änderung ErbSt-Bescheid zu Lasten des Stpfl. ? 65 65

66 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
BFH-Urteile vom – II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Praxisprobleme (Fall 2) ][ ][      Erblasser ESt 2012 (1) ErbSt BP ESt 2012 (2) verstirbt € § 10 I 3 (-) € Erstattung Nachzahlung Änderung ErbSt-Bescheid zugunsten Stpfl. ? 66 66

67 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
BFH-Urteile vom – II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792  verfahrensmäßige „Verknüpfung“ zwischen Einkommensteuer- und Erbschaftsteuerveranlagung Anwendung § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO ? (BFH v – II R 35/03, BFH/NV 2005, 1093  Nein ! )  Aufteilung bei Eheleuten ? entsprechende Anwendung des § 270 AO ? 67 67

68 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
BFH v II R 46/13, BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477 Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser  Der Erbe kann eine vom Erblasser hinterzogene ESt, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat. 68

69 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
BFH v II R 46/13, BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477 Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser  Unterrichtet der Erbe das zuständige Finanzamt nach dem Tod des Erblassers über die Steuerangelegenheit, handelt es sich um ein nach dem Bewertungsstichtag eingetretenes Ereignis, das nach dem Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG) bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werden kann.  Soweit der BFH im Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97 etwas anderes erwogen hat, hält er daran nicht fest. 69

70 Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten
(§ 10 Abs. 6 ErbStG) BFH-Beschluss vom II R 12/14 (Beitrittsaufforderung) BFH-Urteil vom II R 12/14 Problem:  Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass ein nach § 13a ErbStG begünstigter Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört

71 Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten
(§ 10 Abs. 6 ErbStG) R E ErbStR 2011 Beschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten  (2) Bei Pflichtteilsansprüchen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind, so dass diese Last von der Beschränkung des Abzugs erfasst wird. Bei anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten besteht dagegen kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen.

72 Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten
(§ 10 Abs. 6 ErbStG)  jetzt auch: Zahlung des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangener Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 14. Januar S381.0/46)

73 Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten
(§ 10 Abs. 6 ErbStG) BFH-Urteil vom II R 12/14  Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar,  wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist

74 Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten
(§ 10 Abs. 6 ErbStG) BFH-Urteil vom II R 12/14  Der von § 10 Abs. 6 ErbStG vorausgesetzte wirtschaftliche Zusammenhang ist nur gegeben, wenn Schulden oder Lasten bestimmten zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenständen oder Vermögen zugeordnet werden können.  Bemessung des Pflichtteils nach dem Wert des Nachlasses (§§ 2311 ff. BGB) begründet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang.  Parallel: BFH-Urteil vom II R 21/13 (Vermächtnis) BFH-Urteil vom II R 15/14 (Pflichtteil)

75 Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten
(§ 10 Abs. 6 ErbStG) Beispiel A und B sind Kinder des verstorbenen E. E hat A zum Alleinerben bestimmt. Zum Nachlass gehören ein zunächst von E, dann von A selbstgenutztes EFH in München im Wert von 1 Mio. € sowie Bar- und Sparvermögen in Höhe von ebenfalls 1 Mio. €. FinVerw.: Pflichtteilsanspruch: €, entfällt zu je ½ auf begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen und kann nach § 10 Abs. 6 ErbStG nur in Höhe von € als Nachlass- verbindlichkeit abgezogen werden. BFH.: Abzug in voller Höhe.

76 Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten
(§ 10 Abs. 6 ErbStG) Beispiel A € (Haus) € (Geld) € ./. § 13 Abs. 4c € € ./. § 10 Abs € € ./. § € € € € Steuer € €

77 Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten
(§ 10 Abs. 6 ErbStG) Beispiel B € ./. § € € Steuer €  kein Korrespondenzprinzip !

78 Schenkungen unter Lebenden (§ 7 I ErbStG)
Grundtatbestand = Freigebige Zuwendung (Nr. 1) Schenkung i.S. des § 516 I BGB erweitert: schenkungsähnliche Vorgänge Merkmale: objektive Bereicherung des Empfängers auf Kosten des Zuwendenden freigebig = Wille des Zuwendenden zur Bereicherung des Empfängers

79 Schenkung unter Lebenden (§ 7 I ErbStG)
BFH Urteil vom II R 44/02 BStBl. II 2005, 188 Unabhängig davon, ob zivilrechtlich eine ehebedingte Zuwendung vorliegt, unterliegen Schenkungen unter Ehegatten der Schenkungsteuer

80 Gemischte Schenkung (§ 7 I Nr. 1 ErbStG)
Teil-Gegenleistung Leistung Schenker Beschenkter Teil-Zuwendung BFH-Rspr. = Verhältnisrechnung: kein Abzug der Teilgegenleistung, sondern quotale Bestimmung des Schenkungsanteils Ansatz eines %-Satzes des Steuerwerts 80

81 Schenkung unter Auflage (§ 7 I Nr. 2 ErbStG)
1. Zuwendung Schenker Beschenkter Auflage (§ 525 I BGB) Vollziehung der Auflage 2. Zuwendung Dritter BFH-Rspr. unterscheidet: sog. Leistungsauflage = auch aus eigenem Vermögen zu erbringen (wie gemischte Schenkung behandelt) sog. Nutzungs-/Duldungsauflage = Abzug vom Steuerwert 81

82 Ergänzungs-/Ersatztatbestände (§ 7 ErbStG)
Entstehung eines Gesamtguts bei Ehegatten (I Nr. 4) Surrogate/Abfindungen für den Verzicht auf eine erbrechtliche Position schon zu Lebzeiten (I Nr. 5) Gesellschaftsrechtliche Bereicherungstatbestände (V-VII)  Problem: Ausscheiden zu Buchwerten

83 Steuerschuldner in den Fällen des § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 ErbStG
BFH, Urteil vom 04. März 2015 – II R 51/13 –, BFHE nn WP-GmbH Treuhänder WP StB RA 83

84 Steuerschuldner in den Fällen des § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 ErbStG
BFH, Urteil vom 04. März 2015 – II R 51/13 –, BFHE nn WP-GmbH Treuhänder WP StB RA 84

85 Steuerschuldner in den Fällen des § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 ErbStG
BFH, Urteil vom 04. März 2015 – II R 51/13 –, BFHE nn WP-GmbH Treuhänder WP StB RA 85

86 Steuerschuldner in den Fällen des § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 ErbStG
BFH, Urteil vom 04. März 2015 – II R 51/13 –, BFHE nn  Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt,  ist jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG  Wer dann ? Gesellschafter ? 86

87 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
BFH v II R 63/05, BStBl II 2008, 381  Einlagen beruhen stets auf dem Gesellschaftsverhältnis und sind keine freigebigen Zuwendungen des Gesellschafters an die Gesellschaft  Unerheblich, ob Vermögensübertragung eine entsprechende Erhöhung des Werts des Gesellschaftsanteils gegenübersteht 87

88 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
BFH v II R 28/08, BStBl II 2010, 566  Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten (disquotale Einlage)  liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor 88

89 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
50 % 50 % AB-GmbH 89

90 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
50 % 50 % B AB-GmbH 90

91 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
50 % 50 % AB-GmbH 91

92 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Schenkung von € an A ? A B 50 % 50 % AB-GmbH 92

93 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
BFH v II R 28/08, BStBl II 2010, 566 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG  Nein!  Gegenstand der Schenkung richtet sich nach Zivilrecht (keine wirtschaftliche Betrachtungsweise !)  rechtliche Eigenständigkeit der GmbH  keine (zivilrechtliche) Vermögens- verschiebung zwischen Gesellschaftern  Abgrenzung zu R 18 Abs. 3 ErbStR 2003 93

94 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
R 18 Abs. 3 ErbStR 2003  In der Leistung eines Gesellschafters an eine Gesellschaft kann eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter zu sehen sein  Erforderlich ist …, dass der Gesellschafter … zumindest auch eine freigebige Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt 94

95  Stehen sich die verschiedenen Gesellschafter als fremde
R 18 Abs. 3 ErbStR 2003  Stehen sich die verschiedenen Gesellschafter als fremde Dritte gegenüber, ist davon auszugehen, dass die Leistung … allein der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen soll  Handelt es sich bei den Gesellschaftern um Angehörige (nahestehende Personen) ist regelmäßig davon auszugehen,  dass neben der Förderung des Gesellschaftszwecks (zumindest auch) eine Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter beabsichtigt ist. 95

96 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG  Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.  Eingefügt durch das Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG v , BGBl. I S. 2592 gilt für Erwerbe nach dem 96

97 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Werterhöhung des Anteils des A in Höhe von € unterliegt gem. § 7 Abs. 8 ErbStG der Schenkungsteuer A B 50 % 50 % B AB-GmbH 97

98 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Kritik an der Vorschrift  viel zu weiter Tatbestand  Werterhöhung der Anteile aller Gesellschafter erfasst (nicht nur Angehörige)  auch Leistungen Dritter werden erfasst (nicht nur Leistungen der Gesellschafter)  Satz 1 enthält die Fiktion einer freigebigen Zuwendung (Absicht unmaßgeblich) 98

99 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Teleologische Reduktion des § 7 Abs. 8 ErbStG ?  Auslegung der Norm nach ihrem Zweck als Missbrauchsverhinderungsnorm  „Anlehnung an alten R 18 Abs. 3 ErbStR 2003 ?“  „Gesamtbetrachtung“ mehrerer Leistungen  Leistungen Dritter an die Gesellschaft  Sanierungsfälle ? 99

100 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
A und B vereinbaren, dass jeder € in die GmbH einlegt A B 50 % 50 % 100

101 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
50 % 50 % B 101

102 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
50 % 50 % 102

103 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG 2x erfüllt ?  (1) Werterhöhung der Anteile des A am um € unterliegt gem. § 7 Abs. 8 ErbStG der Schenkungsteuer  (2) Werterhöhung der Anteile des B am  Fehlende Bereicherungsabsicht unerheblich „Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung …“ 103

104 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
„Gesamtbetrachtung“ mehrerer Leistungen ? Ländererlasse vom , BStBl. I 2012, 331 Ziffern und 3.3.4  Bei Werterhöhung des Anteils ist auf eine Gesamtbetrachtung aller Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft und unter den Gesellschaftern abzustellen 104

105 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
„Gesamtbetrachtung“ mehrerer Leistungen ?  Welche materiellen Voraussetzungen? - zeitliche Nähe ? - Sachzusammenhang ?  Verfahrensfragen - Stichtagsprinzip - Anzeigepflichten (§ 30 Abs. 1 ErbStG) - Beginn der Festsetzungsfrist ? - Korrekturvorschrift ? 105

106 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Gestaltungen ?  schuldrechtliche Abrede über Entgeltlichkeit der Einbringung, so dass die disquotale Einlage zu keiner endgültigen Vermögensverschiebung führt - Vereinbarung einer Ausgleichsforderung - Regelungen bereits im Gesellschaftsvertrag Vorsicht!  vom Wortlaut § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht gedeckt  späterer Verzicht auf Forderung kann u.U. (erneut) einen schenkungsteuerbaren Vorgang auslösen, dann jedoch nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 106

107 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Leistungen Dritter an die Gesellschaft  § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG unterscheidet nicht zwischen Leistungen der Gesellschafter und Leistungen Dritter  Leistungen von Kunden fallen dem Wortlaut nach unter § 7 Abs. 8 ErbStG, denn deren Zahlung steigert in Höhe des Gewinns das Vermögen der Gesellschaft  welche Fälle werden aufgegriffen ? - nur bei Näheverhältnis zum Gesellschafter ? - nur wenn Bereicherungsabsicht als zumindest möglich erscheint ?  alter R 18 Abs. 3 Erbst 2003 107

108 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Mutter Tochter 50 % 50 % Mutter/Tochter GmbH 108

109 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Mutter Tochter 50 % 50 % Wert € Mutter/Tochter GmbH Tochter Kaufpreis € 109

110 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Ländererlasse vom , BStBl. I 2012, 331 Ziffer 2.6  A und B sind zu je ½ Gesellschafter einer GmbH. A erhält mit Duldung des B von der GmbH einen PKW zu einem um € unangemessen zu niedrigen Kaufpreis In Höhe von (50 % von €) € liegt eine freigebige Zuwendung der GmbH an A vor 110

111 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
BFH v II R 28/06, BStBl II 2008, 258  bei vGA liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person vor  Für eine freigebige Zuwendung i.S. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist 111

112 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
BFH v II R 28/06, BStBl II 2008, 258 obiter dictum  Freigebige Zuwendung kann im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein  Ob und ggf. inwieweit die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Schenkungsteuerbescheiden für gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die Klägerin vorliegen, kann im vorliegenden Verfahren, …, nicht geprüft werden 112

113  Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren
BFH v II R 6/12, BFHE 240, 178  Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen 113

114  Es spielt entgegen der Auffassung der FinVerw.
BFH v II R 6/12, BFHE 240, 178  Es spielt entgegen der Auffassung der FinVerw. (Ländererlasse vom 14. März 2012, Abschn ) und einer in der Literatur vertretenen Ansicht keine Rolle, ob alle Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vGA in gleicher Höhe erhalten.  Auch wenn dies nicht der Fall ist und beispielsweise nur ein Gesellschafter eine überhöhte Vergütung erhält, führt das über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilte nicht zu einer freigebigen Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter. 114

115 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
BFH: keine Schenkungsteuer im Verhältnis GmbH Tochter Mutter Tochter 50 % 50 % Wert € Mutter/Tochter GmbH Tochter Kaufpreis € 115

116 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
BFH + FinVerw: keine Schenkungsteuer Mutter Tochter 50 % 50 % Wert je € Mutter Mutter/Tochter GmbH Tochter Kaufpreis je € 116

117 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Ländererlasse vom , BStBl. I 2012, 331 Ziffer 2.6  Beispiel 2 („ausgeglichene vGA“): wie in Beispiel 1. Im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang (?) erhält jedoch auch B mit Duldung des A von der GmbH einen PKW zu einem um € unangemessen zu niedrigen Kaufpreis. In diesem Fall liegt weder an A noch an B eine freigebige Zuwendung der GmbH vor 117

118 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang? Mutter Tochter 50 % 50 % Mutter Mutter/Tochter GmbH Tochter 118

119 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang? Mutter Tochter 50 % 50 % Mutter 2011 Mutter/Tochter GmbH Tochter 119

120 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Mutter Tochter Wertunterschiede ? 50 % 50 % Mutter Mutter/Tochter GmbH Tochter 120

121 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
BFH v II R 6/12, BFHE 240, 178  Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern gibt es keine freigebigen Zuwendungen  keine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer  Was aber gilt bei Angehörigen (§ 15 AO) und nahestehenden Personen ? 121

122 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
Mutter Tochter 50 % 50 % Wert € Mutter/Tochter GmbH Sohn / Bruder Kaufpreis € 122

123 Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung?
BFH v II R 6/12, BFHE 240, 178  keine Schenkung der GmbH an Sohn / Bruder arg.: im Verhältnis der GmbH zu Mutter/Tochter vGA, das schließt freigebige Zuwendung aus BFH v II R 28/06, BStBl II 2008, 258  keine freigebige Zuwendung der Mutter/Tochter an Sohn/Bruder arg.: zivilrechtlich keine Bereicherung zu Lasten des Gesellschafters, sondern zu Lasten der GmbH 123

124 Entstehung der SchenkSt (§ 9 I Nr. 2 ErbStG)
mit Ausführung der Zuwendung entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker über den Gegenstand frei verfügen kann (s. BFH BStBl. II 2008, 631)

125 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Bereicherungen mit den Steuerwerten ./. Befreiungen i.S.d. §§ 13-13c ErbStG = Vermögensanfall nach Steuerwerten (§ 10 I ErbStG) ./. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 V ErbStG) = Bereicherung des Erwerbers (Nettoprinzip) ./. ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 III ErbStG) + ggf. Hinzuzurechnende Vorerwerbe (§ 14 ErbStG) ./. Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) ./. Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) = Steuerpflichtiger Erwerb

126 Steuerklassen Steuerklasse I Ehegatten Kinder und Stiefkinder
Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen Steuerklasse II Eltern und Voreltern bei Schenkungen Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades Stiefeltern Schwiegerkinder und Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten Steuerklasse III Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen

127 Persönliche Freibeträge
€ bzw € Übrige Personen Eltern/Erwerb von Todes wegen übrige Enkel Kinder/Enkel (bei verstorb. Kindern)‏ 5.200 € Lebenspartner Ehegatten seit bis Begünstigte

128 Vollmengenstaffeltarif Vergleich: Tarif bis 2008/Tarif ab 1.1.2010
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuersatz in % Alt Neu Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 7 12 15 17 30 11 20 23 22 25 29 19 27 35 32 41 50 37 40 47 > € > € 43 Für das Jahr 2009 war der Tarif der Steuerklasse II/III sogar identisch!

129 Beispiel „Reicher-Onkel-Fall“
Onkel schenkt im Juni 2011 der Nichte ein Mietwohngrund-stück mit einem Grundbesitzwert in Höhe von €. Die Nichte übernimmt Verbindlichkeiten in Höhe von €. Der Onkel behält sich den Nießbrauch vor (Kapitalwert des Nießbrauchs: €)

130 Beispiel: Grundbesitzwert € Befreiung nach § 13d ErbStG ./ € Verbleiben € Gegenleistung € Nießbrauch € Summe € nicht abzugsfähig: 10% € abzugsfähig insgesamt €

131 Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG)
Beispiel: ./ € Bereicherung € pers. Freibetrag ./ € stpfl. Erwerb € Steuersatz 25% Steuer €

132 Schenkung unter Auflagen (7 I Nr. 2 ErbStG)
Weiterführung „Steinreicher-Onkel-Fall“ Onkel schenkt im September 2011 der Nichte ein weiteres Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert in Höhe von €. Die Nichte übernimmt Verbindlichkeiten in Höhe von €. Der Onkel behält sich den Nießbrauch vor (Kapitalwert des Nießbrauchs: €) beide Beispiele: DStR 2011, 2002 (Heft 42) gleichlautender Ländererlass BStBl. I 2011, 562

133 Weiterführung: Grundbesitzwert € Befreiung nach § 13c ErbStG ./ € Verbleiben € Gegenleistung € Nießbrauch € Summe € nicht abzugsfähig: 10% € abzugsfähig insgesamt €

134 Weiterführung: ./ € Bereicherung € Vorerwerb ! € Gesamterwerb € pers. Freibetrag ./ € stpfl. Erwerb € Steuersatz 30% Steuer €

135 Weiterführung: Steuer € fiktive ErbSt auf Vorerwerb € Steuer September € Kontrolle Mindeststeuer (§ 14 I Satz 4 ErbStG) Erwerb September € pers. Freibetrag ./ € Steuersatz 25% €

136 Steuerfreiheit des selbstgenutzten „Familienheims“ (§ 13 Nr
Steuerfreiheit des selbstgenutzten „Familienheims“ (§ 13 Nr. 4a, 4b ErbStG) Ehegatten:  Schenkung und Erbfall - im Erbfall muss Familienheim vom Ehegatten 10 Jahre weiter bewohnt werden Kinder (Enkelkinder)  nur im Erbfall und begrenzt auf 200 qm Wohnfläche (Wirkung eines Freibetrages) Kinder müssen das Familienheim 10 Jahre weiter bewohnen

137 Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim
BFH-Urteil – II R 35/11 Sachverhalt: 137 137

138 Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim
BFH-Urteil – II R 35/11 Sachverhalt: 138 138

139 Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim
BFH-Urteil – II R 35/11 Entscheidung:  Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, …  … ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG  Folge: Nicht begünstigt sind Zweit-/Ferienwohnungen 139 139

140 Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim
BFH-Urteil – II R 35/11 Orientierungssätze:  Senat hat - ohne dass jedoch deswegen ein Vorlage an das BVerfG in Betracht kommt - erhebliche Zweifel, ob die weitreichende Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (in der vor 2009 geltenden Fassung) verfassungsgemäß ist,  denn sie führt bei Eheleuten zu einer Begünstigung von Immobilienvermögen, für die ein hinreichender sachlicher Grund fehlt 140 140

141 Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim
BFH-Urteil – II R 35/11 Orientierungssätze:  einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (hier: in der vor 2009 geltenden Fassung) ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.  auch der Neufassung des ErbStG durch das ErbStRG liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass mit der Steuerbefreiung nur der engere Kernbereich der ehelichen Gemeinschaft privilegiert werden soll 141 141

142 Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim
BFH-Urteil – II R 35/11 Hinweis:  Keine Aussage zur Übertragung von Familienwohnheimen nacheinander!  zeitliche Beschränkung?  zahlenmäßige Beschränkung? 142 142

143 Steuerbefreiung für Familienheime
Anhängiges Verfahren beim BFH II R 14/16 Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer für den Erwerb eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfüllt, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes noch nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Familienheims war, aber bereits wirtschaftliches Eigentum, sowie ein Anwartschaftsrecht auf das Volleigentum erworben hat?  FG München Urteil vom 6. April 2016, 4 K 1868/15 143

144 Steuerbefreiung für Familienheime
Anhängiges Verfahren beim BFH II R 14/16 Sachverhalt - Eheleute schließen am 16. März 2007 mit einem Bauträgerunternehmen, einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung ( € + Sonderwünsche €) Januar 2008 Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Ehefrau - Dezember 2008 Einzug der Eheleute zusammen mit ihren beiden Kindern 144

145 Steuerbefreiung für Familienheime
Anhängiges Verfahren beim BFH II R 14/16 Sachverhalt - Testament der Ehefrau am 9. Juli 2009: Ehemann erhält Eigentumswohnung, sonst gesetzliche Erbfolge - Ehefrau verstirbt am 16. Juli 2009  bis dato noch keine Eintragung im Grundbuch - Ehemann wohnt weiterhin in der Wohnung 145

146 Steuerbefreiung für Familienheime
Anhängiges Verfahren beim BFH II R 14/16 Steuer auf € € ./. Darlehensschuld € ./. Sonst. Verbindlichkeiten von € oder auf 0 € 146

147 Bewertungsmaßstäbe Grundvermögen
Unbebautes Grundstück Bodenrichtwert x qm Mietwohngrundstück u.a. Bodenwert + Vervielfältiger x Reinertrag EFH/ZFH/ETW Vergleichswerte aus Verkäufen ableitbar Sonst. bebaute Grdstck: Bodenwert + Wert des Gebäudes nach Normal- herstellungskosten (Sachwertverfahren)‏ Gegenbeweis durch Gutachten des Stpfl. möglich

148 Bewertung: unbebautes Grundstück
Vergleichswert = Wert lt. Bodenrichtwertzone, korrigiert bei Abweichung wertbeeinflussender Merkmale (GFZ, Anzahl möglicher Geschosse, Grundstückstiefe, Erschließungsbetragspflicht) nicht erfasst aber: sonstige wertbeeinflussende Merkmale (z.B. Ecklage, Zuschnitt, Altlasten, Lärm-/Geruchsbelästigung) x qm = gemeiner Wert nach § 198 BewG nur Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten i.S. § 199 BauGB

149 Ertragswertmethode (Mietwohngrdstck.)
Bodenwert wie ein unbebautes Grdstck (ohne Abschlag!)  zugleich Mindestwert (§ 184 BewG) + Gebäudewert = Gebäudeertragswert (§ 185 BewG) Jahresrohmiete/übliche Miete (§ 186 BewG) ./. Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG) ./. Bodenwertverzinsung (§ 188 BewG) = Gebäudereinertrag x Vervielfältiger abhängig von Rest-ND + Liegenschaftszins, (185 III BewG i.V. Anlage 21) = Zeitrente Summe = Ertragswert (Grundbesitzwert)

150 Sachwertverfahren (sonstige Gebäude bzw. Auffangbewertungsmethode)
Bodenwert wie ein unbebautes Grdstck (ohne Abschlag!)  zugleich Mindestwert (§ 189 BewG) + Gebäudewert = Gebäudesachwert (§ 190 BewG) Flächenpreis (Regelherstellungskosten 2007 = Bundesmittelwerte, Anlage 24 BewG)‏ x Bruttogrundfläche ./. Alterswertminderung (Regel-ND, Anlage 22 BewG) Summe = vorläufiger Sachwert x Wertzahl (= Marktanpassungsfaktor lt. Gutachterausschuss bzw. Anlage 25 BewG) = Grundbesitzwert

151 Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten
Berücksichtigung von Baumängeln, -schäden, wirtschaftliche Überalterung (Sachwertverfahren), sonstige den Verkehrswert beeinflussende Tatsächen (Ertragswertverfahren) werden von den Bewertungsverfahren nach BewG nicht erfasst Gutachten ist nach der WertV zu erstellen (§§ 198, 199 I BewG) Stpfl. hat Kosten zu tragen, auch im FG-Verfahren!

152 Verschonungssubvention für Mietwohngrundstücke
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke Ansatz nur zu 90% des Verkehrswerts (§ 13d ErbStG) Keine Behaltensfristen! Einbeziehung von Mietwohngrundstücken innerhalb der EU/des EWS

153 Problem der Unternehmensbewertung
Zukunftswert Prognose Komplexität Ertragswertverfahren: Unsicherheiten Kapitalisierungszins nachhaltiger Zukunftsertrag

154 Bewertung des Betriebsvermögens:
früher: Bewertung nach Rechtsform Personengesellschaft: Substanzwert Steuerbilanzwert (mit Ausnahmen) nichtnotierte Kapitalgesellschaft Vergleichsverkauf oder Stuttgarter Verfahren notierte Kapitalgesellschaft Börsenwert ab : rechtsformneutrale Bewertung alle Rechtsformen nach gleichen Bewertungsregeln: Vergleichsverkauf / gemeiner Wert vereinf. Ertragswertverfahren optional anwendbar nur noch Unterscheidung bei KapGes börsennotiert nicht börsennotiert Einzelbewertung alle Aktiva und Passiva Gesamtbewertung einzige Kennzahl, typischerweise Ertrag, Schulden keine Relevanz

155 Methodenhierarchie (§§ 11 II, 199 BewG)
Börsenkurs Kaufpreis unter fremden Dritten (Vergleichswert) Substanzwert (Mindestwert) > Wert nach anerkannter Unternehmensbewertungsmethode Liquidationswert (bei beabsichtigter Liquidation) > Substanzwert Unternehmenswert nach marktüblicher, anerkannter Methode der Unternehmensbewertung im Zweifel: Ertragswertverfahren, Wahlrecht zwischen individueller und vereinfachter Bewertung (§§ 199 ff. BewG)

156 Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199-203 BewG)‏
ø-Jahresertrag (letzten 3 Jahre) x Kapitalisierungsfaktor bis : Kehrwert des Kapitalisierungszinses [Basiszins + 4,5%] seit : § 203 Abs. 1 BewG: 13,75 § 203 Abs. 2 BewG: ggf. Anpassung durch RV ausgenommen: sog. nicht betriebsnotwendiges Vermögen (WG u. Schulden, § 200 II BewG)‏ ausgenommen: Beteiligungen an Ges‘en, die nicht im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden (§ 200 III BewG)‏ ausgenommen: sonstige WGer (nebst Schulden), die innerhalb der letzten 2 Jahre eingelegt worden sind (§ 200 IV BewG)‏

157 Mängel des Bewertungskonzepts
Unsicherheit über die Methodenvielfalt/-hierarchie Substanzwert  Liquidationswert als Mindestwert Fester Kapitalisierungszins (§ 203 I BewG), vergangenheitsbezogene Erträge Keine Konsolidierung mehrstufiger Beteiligungsstrukturen Mangelnde Prinzipientreue bei der Bewertung von Personenunternehmen: Mischung von Gesamt- und Einzelbewertung Unbestimmtheit der Vermögenskategorien: notwendiges – nicht notwendiges BV – Verwaltungsvermögen

158 Neuregelung des ErbStG
Begünstigtes Vermögen  Abgrenzung begünstigtes Vermögens und Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 1-9)  nach bisherigem Muster  Kunstgegenstände sind künftig schädliches Verwaltungsvermögen (Oldtimersammlungen etc im Betriebsvermögen)  Neu: Holdinggesellschaften werden im Verbund betrachtet (§ 13b Abs. 9) 158

159 Neuregelung des ErbStG
Begünstigtes Vermögen  Ausnahme von Wirtschaftsgütern zur Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen aus dem Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 3)  Ausnahme für Grundstücke, Grundstücksteile etc., die im Rahmen von Lieferungsverträgen vorrangig überlassen werden, um den Absatz von eigenen Erzeugnissen zu fördern (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 e)  Brauereien 159

160 Neuregelung des ErbStG
Begünstigtes Vermögen  „Finanzverwaltungsvermögen“ (§ 13b Abs. 4 Nr. 5: Finanzmittel)  Geldmittel, Zahlungsmittel und Forderungen gelten weiterhin solange zum begünstigten Vermögen, wie sie nach Abzug aller Schulden des Betriebes 15 % (früher 20 %) des Wertes des Betriebes/der Gesellschaft nicht übersteigen.  für den 15 %-Puffer ist aber eine originäre gewerbliche Tätigkeit z.B. iSd § 15 Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG notwendig (Nr. 5 Sätze 4, 5).  Ausschluss der Begünstigung insgesamt, wenn Verwaltungsvermögen nach Abzug der Verrechnungsposten mindestens 90 % des gemeinen Wertes des begünstigungsfähigen Vermögen beträgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2) 160

161 Neuregelung des ErbStG
Begünstigtes Vermögen  Reinvestitionsklausel in Todesfällen (§ 13b Abs. 5)  Frist: 2 Jahre  Konkreter Investitionsplan des Erblassers erforderlich  Lohnzahlung bei saisonal schwankenden Einnahmen (Satz 3)  Reinvestitionen nur in anderes Vermögen  Nachweispflichten für alle Voraussetzungen beim Erwerber (c) Loose 2017 161

162 Neuregelung des ErbStG
Begünstigtes Vermögen  Reinvestitionsklausel in Todesfällen (§ 13b Abs. 5)  Probleme 1. Wer trifft die Entscheidung ? 2. Wie wird die Entscheidung dokumentiert? 3. Warum nur bei Betriebsvermögen? (c) Loose 2017 162

163 Neuregelung des ErbStG
Schuldenabzug (§ 13b Abs. 6)  vorrangiger Abzug  Abs. 3 (Altersvorsorgeverpflichtungen)  Abs. 4 Nr. 5 (Finanzmittel)  quotaler Abzug der (verbleibenden) Schulden anteilig nach begünstigten und nichtbegünstigten Vermögen  kein Schuldenabzug für ohne wirtschaftlichen Grund über den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten 3 Jahre aufgeblähte Schulden oder von wirtschaftlich nicht belastenden Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2; z.B. „Rangrücktritt“).  Mindestnettowert: Wert des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel (Satz 3) (c) Loose 2017 163

164 Neuregelung des ErbStG
Gesonderte Feststellung (§ 13b Abs. 10 ErbStG)  (für Grundstücke, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) Abs. 10)  Wert der Finanzmittel iSd. (Abs. 4 Nr. 5 Satz 1)  der jungen Finanzmittel (Satz 2)  des übrigen Verwaltungsvermögen (Abs. 4 Nrn. 1 – 4)  der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens (Abs. 7 S. 2) 164

165 Neuregelung des ErbStG
Berechnungsschema: Korezkij, Neuer Verwaltungsvermögenstest im Konzern aus der Sicht eines ­Rechtsanwenders – Der Weg vom begünstigungsfähigen zum begünstigten ­Vermögen nach § 13b Abs ErbStG DStR 2016, 2434 in 22 Schritten mit jeweiligen Unterschritten !! 165

166 Neuregelung des ErbStG
1. Ermittlung des sonstigen Verwaltungsvermögens: 2. Ermittlung der Finanzmittel: 3. Ermittlung der Schulden: 4. Ermittlung des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG): 5. Ermittlung der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG): 6. Festhalten der für die Verbundvermögensaufstellung relevanten Korrekturposten: 7. Bildung der „vorläufigen“ Töpfe in der Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 S. 1 und 2 ErbStG): 8. Bildung der „Korrektur-Töpfe“ (§ 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG): 9. Bereinigung der vorläufigen Töpfe um konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten: 10 . Prüfung der 90 %-Grenze (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG): 11 . Ermittlung der nicht verrechenbaren Schulden (§ 13b Abs. 8 S. 2 ErbStG): 12 . Ermittlung der mit den Finanzmitteln verrechenbaren Schulden (§ 13b Abs. 8 S. 2 ErbStG): 13 . Abzug der jungen Finanzmittel von den Finanzmitteln (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG): 14 . Ermittlung der Netto-Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG): 15 . Ermittlung des gemeinen Wertes des Verwaltungsvermögens: 16 . Ermittlung der verbleibenden verrechenbaren Schulden: 17 . Ermittlung der vom gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens anteilig abziehbaren Schulden (§ 13b VI 2: 18 . Ermittlung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens (§13b Abs. 6 S. 1, Abs. 8 S. 1 und 3 ErbStG): 19 . Ermittlung des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG): 20 . Abzug des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 1 und 2 ErbStG): 21 . Ermittlung des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) 22 . Prüfung der 20 %-Grenze bei der Beantragung der Optionsver­schonung 166

167 Neuregelung des ErbStG
Problem: 15 % Grenze für Finanzmittel Voraussetzung (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 5 ErbStG „Das begünstigte Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften muss nach seinem Hauptzweck einer (originären) gewerblichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG“ dienen“ 167

168 Neuregelung des ErbStG
90 % Grenze für Finanzmittel Keine Verrechnung mit Schulden! Für die Ermittlung der 90%-Grenze wird das (Brutto)Verwaltungsvermögen ins Verhältnis zum (Netto)Unternehmenswert gesetzt !! Beispiel: Handelsunternehmen Wert 100, Forderungen 90, Verbindlichkeiten 80 15%-Test: (+) = 10 < 15 % 90%-Test: (-) 90/100 = 90%  Folge: Keine Begünstigung ! 168

169 Neuregelung des ErbStG
Verschonungsgrenze und verringerter Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG-E) Regel Option  bis 26 Mio. 85% 100%  bis 90 Mio. „Gleitzone“ Mio. € ./. 1 % für je €  ab 90 Mio. 0 % 0% (Reg-E  ab 116 Mio 20% 35%) 169

170 Neuregelung des ErbStG
Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG) Lohnsumme für Beschäftige Regelverschonung Vollverschonung bis 5 (-) (-) % in 5 Jahren 500% in 7 Jahren % in 5 Jahren 565% in 7 Jahren 16 und mehr 400% in 5 Jahren 700% in 7 Jahren  Achtung: Diese Regelung gilt für alle Unternehmen, nicht nur bei Großerwerben ! 170

171 Neuregelung des ErbStG
Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG)  Ausschluss von Vergütungen an (deshalb auch nicht als AN zählende!) Personen - im Mutterschutz, - in einem Ausbildungsverhältnis - Bezieher von Kranken- oder Elterngeld  Einbeziehung aller Teilzeitkräfte, nicht nur bei überwiegender Tätigkeit in dem Betrieb (§ 13a Abs. 3 Satz 7), Ausnahme: Saisonarbeiter z.B. (c) Loose 2017 171

172 Neuregelung des ErbStG
Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG) Problem Holdingstrukturen § 13a Abs. 3 Sätze 11 und 12 ErbStG  zusammenrechnen der Lohnsumme entsprechend dem Anteil der Beteiligung  zusätzlich: § 13a Abs. 3 Satz 13 (!) ErbStG-E Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen. (c) Loose 2017 172

173 Neuregelung des ErbStG
Behaltensfrist jetzt: § 13a Abs. 6 ErbStG (früher Abs. 5)  inhaltlich unverändert 5 Jahre bei Regelverschonung 7 Jahre bei Optionsverschonung (§13a Abs. 10 S. 1 Nr. 6)  war vom BVerfG auch nicht beanstandet worden (c) Loose 2017 173

174 Neuregelung des ErbStG
Verschonungsgrenze und verringerter Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG-E)  Maßgeblich ist Wert des Einzelerwerbs 26 Mio € des begünstigten Vermögens (nicht Gesamtvermögen!) pro Erwerb (§ 13a Abs. 1 (Freigrenze, kein Freibetrag!))  Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe vom gleichen Erblasser / Schenker innerhalb von 10 Jahren (§ 13a Abs. 1 Sätze 2-4) 174

175 Neuregelung des ErbStG
Das Modell einer höheren Verschonungsgrenze für Familienunternehmen wurde aufgegeben Stattdessen gibt es einen Bewertungsabschlag für „typische“ Familienunternehmen  Höhe des Abschlags entspricht der im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert (Satz 1 Nummer 3) und darf 30 % nicht übersteigen.  Abstimmung mit § 7 Abs. 7 ErbStG ? 175

176 Neuregelung des ErbStG
wenn der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens für eine Dauer von 2 Jahren vor der Übertragung und 20 (!) Jahren nach der Übertragung kumulativ vorsieht, dass - Entnahmen oder Ausschüttungen auf 37,5 % des steuerlichen Gewinns nach Abzug der Steuer auf Entnahmen oder Aus- schüttungen begrenzt sind. Unschädlich sind Entnahmen für Einkommensteuerzahlungen (auch für ErbSt ??) - Übertragungen auf Mitgesellschafter, Angehörige (§ 15 AO) - Bei Ausscheiden muss Abfindung wesentlich unter dem gemeinen Wert liegen (Höhe bestimmt Wertabschlag) 176

177 Neuregelung des ErbStG
Neue Stundungsmöglichkeit (§ 28 Abs. 1 ErbStG):  nicht mehr erforderlich: Existenzgefährdung  Zinslose Stundung für ein Jahr, danach zinspflichtig  Höchstfrist sieben Jahre  Geltung nur bei Erwerben von Todes wegen.  Nachsteuervorbehalt bei Nichteinhaltung der LSR oder im Fall einer Betriebsaufgabe, -veräußerung etc. 177

178 Neuregelung des ErbStG
§ 28a ErbStG „Verschonungsbedarfsprüfung“ Bei großen Vermögen (also > 26 Mio.)  ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbarem Vermögen i.S. Abs. 2 zu begleichen.  und: Negativvoraussetzungen des Abs. 4 178

179 Neuregelung des ErbStG
§ 28a ErbStG „Verschonungsbedarfsprüfung“  verfügbares Vermögen (Abs. 2) 50% des 1. mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bis 8 gehört 2. das dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) -- bereits -- gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bis 8 gehört. (c) Loose 2017 179

180 Neuregelung des ErbStG
§ 28a ErbStG „Verschonungsbedarfsprüfung“ § 28a Abs. 4 ErbStG  Erlass steht unter der auflösenden Bedingung, dass 1. die Lohnsumme innerhalb der Lohnsummenfrist (7 Jahre) eingehalten wird 2. die Behaltensregeln innerhalb der Behaltensfrist (7 Jahre) eingehalten werden (c) Loose 2017 180

181 Neuregelung des ErbStG
§ 28a ErbStG „Verschonungsbedarfsprüfung“ § 28a Abs. 4 ErbStG:  Erlass steht unter der auflösenden Bedingung, dass 3. der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erhält, das verfügbares Vermögen im Sinne des Abs. 2 darstellt.  Erwerber kann dann neuen Antrag stellen  Achtung: keine Freibeträge, / keine Kleinbetragsregelung (c) Loose 2017 181

182 Neuregelung des ErbStG
§ 28a ErbStG „Verschonungsbedarfsprüfung“ Wie wird das praktisch umgesetzt? § 28a Abs. 4 Satz 2 ErbStG-E:  Der VA steht von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO).  Der VA ist bei Eintritt der auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen (§ 131 Abs. 4 AO). 182

183 Neuregelung des ErbStG
§ 28a ErbStG „Verschonungsbedarfsprüfung“ Alternativ zum Erlass:  Neue Stundungsregelung in § 28a Abs. 3 ErbStG: Die nach Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verbleibende Steuer kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monate gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Erwerber bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint. 183

184 Neuregelung des ErbStG
§ 28a ErbStG „Verschonungsbedarfsprüfung“ Achtung: Sowohl Erlass als auch Stundung sind ausgeschlossen, wenn der Verschonungsabschlag (unwiderruflich) beantragt wurde. § 28a Abs. 8 ErbStG: „Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn ein Antrag nach § 13c gestellt wurde.“ 184

185 - Ablesen der Belastung im Gesetz? - Unklare Anzeigepflichten
Problem: Kompliziertheit des Gesetzes - Ablesen der Belastung im Gesetz? - Unklare Anzeigepflichten - Überwachungsaufwand Roman Seer: Das Gesetz leidet an „Hyperlexie“ Problem: Falsche Anreize ! - Familienstiftungen - Minderjährigenbeteiligungen - mangelnde Flexibilität in Familienunternehmen


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