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Das Unternehmertestament
DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Unternehmennachfolge
Unternehmenskontinuität steht im Vordergrund Je stärker das Unternehmen von der Persönlichkeit des versterbenden Unternehmers geprägt ist, desto eher ist der Erbfall Anlass für eine Unternehmenskrise Unternehmensnachfolger muss zur Unternehmens-führung geeignet sein (i.d.R. Ehegatte, Abkömmling) Interimslösung wenn Auswahl des Nachfolgers noch nicht möglich (z.B. Beiordnung eines Geschäftsführers) Sorgfältige Abstimmung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag bei Gesellschaftsbeteiligungen DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Gefahren Eine Unternehmensnachfolge sollte nicht von Todes wegen, sondern unter Lebenden zumindest beginnen Wird der Übergang des Unternehmens nicht (völlig) schon zu Lebzeiten geregelt, ist ein (Not-) Testament zwingend erforderlich Die Rechtsfolgen der gesetzlichen Erbfolge schaffen innerhalb der Erbengemeinschaft erhebliche Probleme Jeder Miterbe hat Anspruch auf Auseinander-setzung des Nachlasses zu wirklichen Werten DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Gefahren Die Geltendmachung der Auseinandersetzungsan-sprüche durch alle Miterben zur gleichen Zeit gefährdet den Bestand des Unternehmens und kann einkommensteuerlich sowohl im Bereich des Privatvermögens als auch des Betriebsvermögens zu Veräußerungsgewinnen führen Pflichtteilsberechtigte können bis zu drei Jahre nach dem Ableben des Unternehmers Pflichtteilsansprüche geltend machen. Unternehmen oder Unternehmens-beteiligungen des Erblassers sind grds. mit ihrem vollen wirklichen Wert zu berechnen. DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Schlussfolgerung Das steuerorientierte Unternehmertestament sollte daher so gestaltet werden, dass einerseits erhebliche Kapitalabflüsse und andererseits steuerpflichtige Veräußerungs-gewinne durch Abfindungszahlungen vermieden werden, ihnen aber zumindest Rechnung getragen wird DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Vererbung Einzelunternehmen und Privatvermögen
Einsetzung mehrerer Erben zu unterschiedlichen Erbquoten Voraussetzungen: - genügend Privatvermögen, um Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen - Erbteile müssen groß genug sein, um nicht doch Pflichtteilsforderungen zu veranlassen DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Vererbung Einzelunternehmen und Privatvermögen
2. Alleinerben-Vermächtnis-Modell aVermeidung von Steuerpflicht durch Einsetzung eines Alleinerben und Ausgleich der sonstigen Bedachten durch Vermächtnisse DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Vererbung Einzelunternehmen und Privatvermögen
Andere Gestaltungsmöglichkeiten: Unternehmensvermächtnis Frankfurter Testament Zuwendung einer stillen Beteiligung oder Unterbeteiligung DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Personengesellschaften
Folgen bei Tod eines Gesellschafters: GbR OHG KG Auflösung Ausscheiden, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt Tod des Kommanditisten: Fortsetzung mit Erben, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Personengesellschaften
Fortsetzungsklausel Fortsetzung unter verbleibenden Gesellschaftern Beteiligung des Verstorbenen wächst den verbleibenden Gesellschaftern an Abfindungsanspruch der nicht berücksichtigten Erben (beschränkbar) a Anwachsungserwerb der verbleibenden Gesellschafter und Abfindungsanspruch der Erben unterliegen der ErbSt DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Personengesellschaften
2. Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel Fortführung der Gesellschaft mit Erben Das Gesellschaftsrecht teilt sich sofort und unmittelbar auf die Erben a sowohl einkommen- als auch erbschaftsteuerlich vorteilhaft DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Personengesellschaften
Beispiel: DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Kapitalgesellschaft (GmbH)
Gesellschaftsanteil vererblich Miterben können Gesellschaftsrechte jedoch nur gemeinschaftlich ausüben Gestaltungsmöglichkeiten - Abtretungsklausel - Einziehungsklausel aAbwägung steuerlicher Vor- / Nachteile ! Maßgeblichkeit der Satzung DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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Maßgeblichkeit der Satzung
Beispiel: Ehegatten, Berliner Testament Gesellschaftsvertrag: nur Abkömmlinge können Gesellschafter werden, bei Nichtvorhandensein von solchen erhalten Erben Buchwert des Anteils Bei Tod des Gesellschafters wird Ehefrau Alleinerbin, diese kann nicht Gesellschafterin werden Kinder können nicht nachfolgen, weil nicht Erben Ehefrau erhält bloß Abfindung zu Buchwerten DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
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