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Veröffentlicht von:Victoria Hertz Geändert vor über 7 Jahren
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Unionsbürgerschaft RL 2004/38/EG
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Art 21 AEUV Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht für alle Unionsbürger unter dem Vorbehalt des Sekundärrechts Loslösung vom Wirtschaftsbezug Unmittelbar anwendbar
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Unionsbürger-RL 2004/38/EG Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht Ersetzt alte Aufenthalts- und Verbleibe-RL Auch für Familienangehörige, selbst wenn Drittstaatsangehörige Zeitlich gestaffelte Aufenthaltsmöglichkeit
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Unionsbürger-Aufenthaltsrecht Aufenthaltsrecht bis zu 3 Monaten ▫Gültiger Personalausweis oder Reisepass Aufenthaltsrecht > 3 Monate: AN oder Selbständiger oder Ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz oder Berufsausbildung als Hauptzweck und ausreichende Existenzmittel und KV
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Recht auf Daueraufenthalt (Art 16) 5 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt Keine Unterbrechung durch ▫Vorübergehende Abwesenheit bis zu 6 Monaten im Jahr ▫Längere Abwesenheit wegen Militär ▫Eine max. 12-monatige durchgehende Abwesenheit wegen wichtigen Gründen wie: Schwangerschaft Schwere Krankheit Studium oder Berufsausbildung Berufliche Entsendung Verlust bei Abwesenheit > 2 Jahre
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Verbleiberecht für AN (Art 17) Daueraufenthalt bereits vor 5 Jahren: ▫Pensionsalter des MS, wenn Erwerbstätigkeit dort die letzten 12 Monate 3 Jahre Aufenthalt im MS ▫Oder Arbeitsunfähigkeit, wenn 2 Jahre Aufenthalt im MS ▫Oder Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn Grenzgänger nach Verlegung des Arbeitsortes Und 3 Jahre Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
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Studierende Unterscheide: ▫Ausschließlich zur Bildung ▫Oder: Wanderarbeitnehmer, deren Freizügigkeitsrechte über die Berufstätigkeit hinaus auf die berufliche Bildung erstreckt werden ▫Oder: Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern Problem: Aufenthaltsrecht und Zugang zu sozialen Vergünstigungen ▫Nachweis von Existenzmitteln und KV ▫Oder: Art 45 und Soziale Vergünstigungen
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Diskriminierungsverbot Für Unionsbürger und Familienangehörige ▫Die sich aufgrund der RL rechtmäßig in einem MS aufhalten Die MS können Ausnahmen vorsehen ▫Während der ersten drei Monate oder im Fall des Art 14 Abs 4b auch länger Ansprüche auf Sozialhilfe ▫Oder vor Erwerb des Daueraufenthalts Ansprüche auf Studienbeihilfen zur Deckung des Unterhalts ▫Keine Ausnahmen für Arbeitnehmer!
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Beschränkungen der Freizügigkeit Öffentliche Ordnung und Sicherheit ▫Eng auszulegen ▫Einreiseverbote, Ausweisungen ▫Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft Öffentliche Gesundheit ▫Krankheiten mit epidemischem Potenzial ▫Nicht mehr Sucht und Psychosen
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Sozialer Gehalt der Unionsbürgerschaft Art 12 Diskriminierungsverbot iVm Art 18 Sozialhilfe, Grundsicherung ▫Wenn Aufenthaltserlaubnis, dann Gleichbehandlung ▫Möglichkeit der Ausweisung Studienbeihilfen ▫Integration in die Gesellschaft Erstmalige Arbeitssuche: ▫Tatsächliche Beziehung zum Arbeitsmarkt
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Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrecht (Art 14) Solange Sozialhilfe nicht unangemessen in Anspruch genommen wird Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe darf nicht automatisch zur Ausweisung führen (individuelle Prüfung) Keine Ausweisung wenn AN oder Selbständige Mit begründeter Aussicht Arbeit suchen
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C-140/12 Brey § 292 ASVG ▫Anspruch auf Ausgleichszulage, sofern rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Sachverhalt ▫dt Rente unter Ausgleichszulagen-RS ▫Aufenthaltsbescheinigung gem NAG Rechtsfrage ▫Beitragsunabhängige Sonderleistung als Sozialhilfeleistung iSd Unionsbürger-RL?
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