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WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

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Präsentation zum Thema: "WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)"—  Präsentation transkript:

1 WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

2 Sachverhalt zu Fall 7 (Ausgangsfall) Der Fußballverein Kieler Kicker Nord (K) beschließt im Winter 2012 neue Einnahmequellen zu erschließen. Auf Antrag des Vorstands werden nunmehr Fanartikel angeboten. Erste Gespräche mit etwaigen Produzenten laufen bereits; der Verein kann den unsicheren Betrieb jedoch nicht in Eigenregie unternehmen und will daher einem Auswärtigen das Risiko überlassen. Im Frühjahr 2013 gelangt man mit S zu einer Einigung, dass dieser die Geschäftsräume einrichten und dort den Verkauf vornehmen soll. Als Starthilfe gewährt K dem S einen Betriebskredit iHv 100.000 €, der durch eine Grundschuld am Grundstück des S gesichert wird; der Grundschuldbrief wird an K ausgegeben. Im Sicherungsvertrag wird vereinbart, dass der Grundschuld nur zusammen mit der Darlehensforderung abgetreten werden darf. Der Verkauf der Fanartikel ist zunächst erfolgreich, sodass S bis Dezember 2013 bereits 50.000 € an K zurückzahlen kann. Sportlich verläuft die Saison für K indes nicht erfolgreich. Wegen finanzieller Rückschläge tritt K die Grundschuld schriftlich und unter Übergabe des Grundschuldbriefs in voller Höhe zur Sicherung eines Zwischenkredits Ende September 2014 an B ab. Von der teilweisen Rückzahlung des Darlehens ist B nichts bekannt.

3 Sachverhalt zu Fall 7 (Ausgangsfall) Bei Fälligkeit des Darlehens und der Grundschuld fragen K und B nach ihren Ansprüchen gegen S. S ist in der Lage und willens, die restlichen 50.000 € zurückzuzahlen, will aber vermeiden, mehrfach in Anspruch genommen zu werden. Erstellen Sie ein Gutachten zu den aufgeworfenen Rechtsfragen!

4 Sachverhalt zu Fall 7 (Abwandlung) Abwandlung: Wiederum bekommt S von K ein Darlehen, wozu er K erneut eine Grundschuld iHv 100.000 € bestellt. Zudem bekommt K von B wirksam eine Bürgschaft. Danach tritt K die Grundschuld an D ab. Nachdem S zahlungsunfähig wird, wendet sich K mit einer zulässigen Klage an B und verlangt von ihm Zahlung von 100.000 €. In der Zwischenzeit hat D die Grundschuld an K zurückübertragen. K befriedigt sich vollständig aus der Grundschuld. Nunmehr erklärt K die Sache für erledigt, B widerspricht dem. Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Klage!

5 Zusatzfall Sachverhalt: R errichtet ein Hotel auf einem ihm gehörenden Grundstück. An diesem bestellt er der B-Bank eine Grundschuld, wobei er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Sein gesamtes Inventar bezog R von V, der sich allerdings bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an den Sachen vorbehielt. Um ein Darlehen von K zu erhalten, trat er diesem seine Rechte „an dem Inventar“ ab. Später zahlt K den Restbetrag an V. In der Folgezeit läuft der Hotelbetrieb des R nur schleppend. Nach einiger Zeit stellt er den Betrieb ganz ein. K teilt er schriftlich mit, er könne sich das Inventar abholen. Bevor K dazu kommt, ergeht jedoch auf Antrag der B ein Beschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts, in dem die Zwangsversteigerung angeordnet wurde. Frage 1: Gehört das Inventar zum Haftungsverband? Frage 2: Unterstellt, das Inventar gehört nicht zum Haftungsverband. Wie könnte K gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen?


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