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Der Europäische Gerichtshof und SOLVIT Dr. Endre Domonkos Wirtschaftsuniversität Budapest.

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Präsentation zum Thema: "Der Europäische Gerichtshof und SOLVIT Dr. Endre Domonkos Wirtschaftsuniversität Budapest."—  Präsentation transkript:

1 Der Europäische Gerichtshof und SOLVIT Dr. Endre Domonkos Wirtschaftsuniversität Budapest

2 Der Aufbau des Vortrages I. 1. Der Aufbau des Europäischen Gerichtshofs 2. Die Zuständigkeiten des Gerichtshofs 3. Das Gericht und ihre Zuständigkeiten 4. Die Fachgerichte und ihre Zuständigkeiten 5. SOLVIT als ein Online-Netzwerk zur Problemlösung in der EU.

3 I. Die Aufgabe des Gerichtshofs I. Errichtung im Jahr 1952. Die Aufgabe des Gerichthofs ist „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung” der Verträge zu versichern. Er ist das Rechtsprechungsorgan der EU und wacht im Zusammenwirken mit den Gerichten der Mitgliedstaaten über die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts. Der Sitz des Europäischen Gerichthofs befindet sich in Luxemburg.

4 I. Die Aufgabe des Gerichtshofs II. Der Gerichtshof der Europäischen Union besteht aus drei Gerichten: dem Gerichtshof, dem Gericht (errichtet 1989) und dem Gericht für den öffentlichen Dienst (errichtet 2004). Seit dem Vertrag von Lissabon besteht aus drei verschiedenen Einrichtungen: dem „Gerichtshof”, dem „Gericht” und „Fachgerichte”. Sie sind in einer Hierarchie einander zugeordnet. Keine Zuständigkeit besitzt der EuGH im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 275 AEUV).

5 II. Die Zusammensetzung des Gerichtshofs I. Der Gerichtshof besteht aus 28 Richtern und 9 Generalanwälten. Amtszeit: sechs Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Der Präsident und die Vizepräsidenten: Amtszeit 3 Jahren, Wiederernennung ist zulässig. Die Generalanwälte: den Gerichtshof unterstützen. Die Generalanwälten stellen in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ein Rechtsgutachten, die „Schlussanträge", in den Rechtssachen, die ihnen zugewiesen sind.

6 II. Die Zusammensetzung des Gerichtshofs II. Der Kanzler des Gerichtshofs; Gerichtshof: Plenum (Große Kammer mit fünfzehn Richtern) oder Kammer mit drei oder mit fünf Richtern. Als Plenum tagt er in besonderen, in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fällen. Er tagt als Große Kammer, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ als Partei des Verfahrens dies beantragt. In den übrigen Rechtssachen entscheiden Kammern mit drei oder fünf Richtern.

7 III. Zuständigkeiten des EuGH Die einzelnen Verfahrensarten: 1.Vorabentscheidungsersuchen; 2.Klage wegen Vertragsverletzung; 3.Nichtigkeitsklage; 4.Untätigkeitsklage; 5.Rechtsmittel; 6.Überprüfung.

8 IV. Das Verfahren I. Das Verfahren: schriftliche und mündliche Phase. Unterschied zwischen dem Verfahren in Vorabentscheidungssachen und dem in Klagesachen. Vorabentscheidungssache: die Rolle des nationalen Gerichts. Klagesachen: Die Zustellung der Klageschrift dem Beklagten (ein Monat für die Klagebeantwortung). Bei beiden Verfahrensarten werden zur weiteren Behandlung der Rechtssache vom Präsidenten bzw. vom Ersten Generalanwalt ein Berichterstatter und ein Generalanwalt bestimmt.

9 IV. Das Verfahren II. Vorbereitende Maßnahmen: in allen Verfahren können die Beteiligten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens binnen drei Wochen mitteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünschen. Mündliche Verhandlung und Schlussanträge des Generalanwalts: Urteile: Die Beratung der Richter auf der Grundlage eines vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurfs. Entscheidungen: Stimmenmehrheit. Sprachenregelung an dem Europäischen Gerichtshof.

10 V. Das Gericht (EUG) Zur Entlassung des EuGH wurde seit 1989 ein Gericht erster Instanz (EUG) eingerichtet. Seit dem Vertrag von Lissabon heißt es „Gericht“ (Englisch „General Court“). Es besteht aus mindestens ein Richter je Mitgliedstaat. Amtszeit: sechs Jahre, Wiederernennung ist zulässig. Das Gericht tagt in Kammern mit fünf oder drei Richtern oder in bestimmten Fällen auch als Einzelrichter. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden unter den Richtern für drei Jahre gewählt.

11 VI. Die Zuständigkeit des Gerichts Das Gericht ist zuständig für -Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union; -Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Kommission; -Klagen der Mitgliedstaaten gegen den Rat in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen, handelspolitische Schutzmaßnahmen; -Klagen auf Schadensersatz für von den Organen der Europäischen Union oder ihren Bediensteten verursachte Schäden; -Klagen auf der Grundlage von Verträgen; -Klagen auf dem Gebiet der Gemeinschaftsmarke;

12 VII. Verfahren Eigene Verfahrensordnung. Schriftliche und mündliche Phase des Verfahrens. Im Laufe des mündlichen Verfahrens findet eine öffentliche Sitzung statt. In der Sitzung wird dieses Dokument in der Verfahrenssprache zur Verfügung gestellt. Das Verfahren vor dem Gericht ist kostenfrei.

13 VIII. Fachgerichte Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union: sieben Richter und sechsjährige Amtszeit. Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst: dreijährige Amtszeit (Verlängerung ist möglich). Das Gericht für den öffentlichen Dienst tagt in Kammern mit drei Richtern. Die Richter ernennen einen Kanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren.

14 IX. Zuständigkeiten Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist innerhalb des Rechtsprechungsorgans der Union das Fachgericht für Streitsachen, die den öffentlichen Dienst der Europäischen Union betreffen. Es ist im ersten Rechtszug zuständig für die Entscheidung von Streitsachen zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV. Über Streitigkeiten zwischen nationalen Verwaltungen und ihren Bediensteten kann es hingegen nicht entscheiden.

15 X. Verfahren Das Verfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Abschnitt. Schriftliches Verfahren: die Klageschrift der Gegenpartei wird von dem Kanzler zugestellt (2 Monat für die Einreichung einer Klagebeantwortung). Mündliches Verfahren: öffentliche Sitzung; die Rolle des Berichterstatters und die Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung. Verfahrenskosten: das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst ist kostenfrei.

16 XI. Was ist Solvit? SOLVIT: ein Online-Netzwerk zur Problemlösung. In jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gibt es SOLVIT-Stellen. Die Benutzung von SOLVIT ist kostenlos. SOLVIT ist seit Juli 2002 in Betrieb. Innerhalb von 10 Wochen können praktische Lösungen für praktische Probleme gefunden werden. SOLVIT: Mechanismus zur alternativen Streitbeilegung.

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18 XII. Warum gibt es SOLVIT? Der Binnenmarkt bietet Bürgern und Unternehmen viele Möglichkeiten. Unternehmen können in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte gründen oder dort ihre Produkte oder Dienstleistungen verkaufen. Im Allgemeinen funktioniert der Binnenmarkt recht gut, doch sind Fehler ebenso wie Probleme bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte unvermeidbar. Verschiedene Schwierigkeiten im Bereich des Binnenmarktes.

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20 XIV. Wann kann SOLVIT helfen? SOLVIT befasst sich im Prinzip mit allen grenzüberschreitenden Problemen, die die fehlerhafte Anwendung von EU-Recht betreffen, zwischen einem Unternehmen oder einem Bürger (Privatperson) auf der einen Seite und einer Behörde auf der anderen. SOLVIT wird sich mit jedem Fall befassen, der die genannten Kriterien erfüllt. SOLVIT soll vorrangig Bürgern und Unternehmen erstklassige Dienste leisten.

21 XV. SOLVIT Erfolge SOLVIT ermöglicht Bulgaren Architekturstudium in Deutschland.

22 XV. SOLVIT Erfolge SOLVIT verhilft italienischem Deponiebetreiber zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in Polen

23 Literatur - Europäischer Gerichtshof, CURIA: Präsentation. http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/ Herunterladen am 21-sten Mai 2013. - Europäische Kommission ˃ Solvit ˃ Site ˃ Mehr über SOLVIT; http://ec.europa.eu/solvit/site/about/index_de.htm Herunterladen am 21-sten Mai 2013. - Roland Bieber – Astrid Epiney – Marcel Haag (2013): Die Europäische Union, Europarecht und Politik, 10 Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden. - Rudolf Streinz (2012): Europarecht, 9. Auflage, C.F. Müller.

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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