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Veröffentlicht von:Gotthilf Melsbach Geändert vor über 7 Jahren
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1 Opfer(ent)schädigung PatientIn und TherapeutIn im Spannungsfeld von OEG und Therapie
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Definition eines Traumas nach ICD 10 I Ein Trauma ist ein „belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes (kurz- oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde.“
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Definition eines Traumas nach ICD10 II Ein Trauma wird verursacht durch: Naturereignisse Kampfhandlungen Schwere Unfälle Von Menschen herbeigeführte Katastrophen Miterleben des gewaltsamen Todes anderer Erleben oder Miterleben von Folter, Geiselnahme oder Vergewaltigung
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Trauma-Definition nach DSM-IV Subjektive Merkmale eines Traumas: Das Erleben intensiver Hilflosigkeit Erleben intensiver Furcht Erleben intensiven Entsetzens
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Trauma-Definition nach DSM-IV Objektive Merkmale eines Traumas: Bedrohung des eigenen Lebens Gefährdung der eigenen körperlichen Unversehrtheit Schädigung oder tödliche Bedrohung anderer Personen
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6 Mögliche Auswirkung traumatischer Erfahrungen Cortex (Denken, Wahrnehmung) Mandelkern (Gefühle/Körper) Seepferdchen „Alarmgeber und Cool- System“ Dissoziation (Spaltung/Fragmentierung) 6
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8 Eine aussagekräftige Diagnose ist erst nach vier Wochen möglich © Dr. Marion Koll-Krüsmann bis 48 Std.bis zu 4 Wochen bis drei Monate Posttraumatische Belastungsstörung Bewältigung Verarbeitung Akute Belastungs- Störung Verarbeitung PTBS PTBS chronifiziert Akute Belastungs- Reaktion ABR DiagnoseScreening
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DIAGNOSTIK 9
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Traumafolgestörung I 1.Akute Belastungsstörung (F43.0) Beginn - sofort- innerhalb von Minuten Dauer- Stunden bis( 2-3) Tage Symptomatik – “Betäubung“, Bewußtseinseinengung – Desorientierheit – Unruhe, Überaktivität, Fluchtreaktionen – (panische) Angst, vegetative Zeichen 10
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Traumafolgestörungen II 2.Anpassungsstörung (F43.2) Beginn – innerhalb eines Monats Dauer – meist nicht länger als 6 Monate Ursache – belastendes Ereignis, entscheidende Lebensveränderung, körperliche Erkrankung, (z.B. Todesfall, Emigration, Flucht) Symptomatik – Depression, Angst, Unfähigkeit zurechtzukommen 11
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Traumafolgestörungen III 3. Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F62.0) Beginn – schleichend; evtl. ist eine PTSD vorausgegangen Dauer – jahre- oder lebenslang (Beispiel Hr. F- poln. Gefängnis) Symptomatik – sozialer Rückzug – feindliche misstrauische Haltung der Welt gegenüber – Gefühl der Leere und Hoffnungslosigkeit – Chronisches Bedrohungsgefühl – Entfremdung 12
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Trauma-Begleiterkrankungen 1.Akute Belastungsstörung 2.PTSD 3.Dissoziative Störungen 4.Somatsierungsstörungen/somatoforme Schmerzstörung 5.Zwangserkrankungen 6.Angsterkrankung 7.Affektive Störungen/Posttraumatische Depression 8.Substanzmittelabusus 9.Ess-Störung 10.Borderline Persönlichkeitsstörung 11.Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung 13
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14 RisikofaktorenSchutzfaktoren Prätraumatisch(vorher) Alter, Geschlecht, Status Traumatische Erfahrungen Psychische Störungen Kohärenzsinn (beschreibt Eigenschaften der Weltsicht von Menschen in Hinblick auf Sinnhaftigkeit und Handhabbarkeit) Soziale Ressourcen Stabile Persönlichkeit Peritraumatisch(während) Verlust der Handlungsfähigkeit LebensbedrohungSchuldgefühle Mangelnde Information Aufrechterhaltung eines Handlungsspielraums SchutzInformation Posttraumatisch(danach) Dissoziation, Verdrängung der Symptome Mangelnde Unterstützung Sinnverlust Umgang mit Symptomen Soziale Unterstützung Informationen über Trauma Ressourcen, posttraumatic growth Einflussfaktoren auf die posttraumatische Entwicklung Risiko- und Schutzfaktoren 14 Dr. Koll-Krüssmann
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Anerkennung von Traumafolgstörungen (PTSD) Die BG ist Herrin des Verfahrens – Und niemand kann zwei Herr(Inn)en dienen 15
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Rechte und Pflichten der BG Die BG ist Herrin des Verfahrens Eine Therapie wird vom Sachbearbeiter genehmigt Schweigepflichtsentbindung (für PsychologInnen) Regelmäßige Berichtserstattung Regelmäßige Überprüfung des therapeutischen Fortschrittes Heilverfahrenskontrolle Regelmäßige Überprüfung des Gesundheitszustandes auch nach Feststellung der Dauerschädigung (Begutachtung) Zusammenhangsbegutachtung 16
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Rechte und Pflichten von TherapeutInnen Ziel der Therapie ist die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ggf. auch in einem veränderten beruflichen Umfeld (Unterschied Arbeitsfähigkeit und Berufsfähigkeit) Größere Freiheiten hinsichtlich der Methodenwahl Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung 17
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Rechte und Pflichten der PatientInnen bei Arbeitsunfällen 18
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Rechte und Pflichten der PatientInnen bei Arbeitsunfällen Mitwirkungspflicht Therapie, inklusive Therapieformen, die außerhalb der Richtlinien der GKV liegen Verletztengeld (mehr als Krankengeld) bis zu 78 Wochen Wiedereingliederungshilfe z.B. Fahrstunden, Arbeitshilfsmittel o.ä. Umschulung möglich BG-Rente nach Feststellung des Dauerschadens 19
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Aufgabe der GutachterInnen Wird von der BG beauftragt zur Beantwortung einer spezifischen Fragestellung Darf keine eigenen PatientInnen begutachten Muss Verlaufsbeobachtungen mitberücksichtigen 20
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Aufgabe der GutachterInnen Der (subjektive) Befundbericht von TherapeutInnen ist kein Gutachten und darf als solches auch nicht gewertet werden GutachterInnen müssen Stellung nehmen zu Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit gemäß den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Entstehung und Verlauf der Störung GutachterInnen müssen die MdE nach Tabellen und Prozenten einordnen und zeitlich zuordnen. 21
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Fall I – Alles geht gut (Busfahrer) Patient kommt rasch Guter und direkter Draht zu der BG Gute Unterstützung durch den Arbeitgeber Hohe Motivation Kein eigener Anspruch auf Schadensausgleich Keine nennenswerte Vorschädigung Braucht keinen Gutachter 22
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Lessons Learned Gutes geht gut Kommunikation hilft 23
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Fall II – Patient will, BG will nicht (Gleisbauer) Patient kommt schnell BG zahlt nicht Streit um PTSD-Anerkennung vorrangig vor der Traumatherapie Gutachter ist parteiisch gegen den Patienten – Worauf müssen TherapeutInnen beim Verfassen von Berichten achten Diagnostik von TherapeutInnen ist nicht identisch mit Diagnostik von GutachterInnen Simulation und Agravation als Problem der Begutachtung 24
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Lessons Learned Es gibt GutachterInnen, vor denen man PatientInnen schützen muss Simulation und Agravation sind keine speziellen Merkmale einer PTSD PTSD ist eine Erkrankung, die in 80% der Fälle folgenlos ausheilt; „Rentenbefürchtungen“ der BGs sind oft übertrieben 25
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Fall III – Patient will nicht gesund werden, sondern Rente (Laden-Besitzer) Patienten, die Rente wollen, können nicht gesund werden wollen Rasche Heilverfahrenskontrolle oder eine rasche Zusammenhangsbegutachtung ist sinnvoll, wenn an der Therapiemotivation des Patienten Zweifel bestehen. – Das heißt nicht, dass der Patient simuliert 26
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Lessons Learned Den möglichen Widerspruch zwischen dem Wunsch nach Heilung und dem Wunsch nach einer Rentenleistung können TherapeutInnen nicht immer aufheben 27
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Fall IV – Patient hat Angst aber keine Traumafolgestörung (Auto fahren) Lessons Learned Manchmal brauchen PatientInnen Hilfe aber keine traumaspezifische Therapie ( EMDR ) 28
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Fall V – Man kann Läuse und Flöhe haben (Fraternitas Saturni) Autounfall zur Arbeit und desolates Elternhaus – Trennung von Vorschädigung und Akuttrauma – Trennung von Traumatherapie und Psychotherapie 29
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Lessons Learned Es gibt einen Unterschied zwischen Traumatherapie und Psychotherapie 30
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Fazit: Was bekommt man anerkannt, wenn man es anerkannt bekommt? Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit Therapie wird bezahlt Wiedereingliederungshilfe ggf. Umschulung Ggf. Rente bei Anerkennung von PTSD als Traumafolge (i.R. 20%-30% MdE) 31
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EHS Extra Hilfe System – Sex. Mißbrauch 10 000.-€ zur Abhilfe von heute noch andauernden Belastungen der innerfamiliären sex. Ausbeutung 5000.-€ zusätzlich bei Vorliegen einer Schwerbehinderung Antrag - Berlin 32
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Kölner Opferhilfemodel – Trauma-Ambulanzen 1998 wurde das Kölner Opferhilfemodell etabliert (KOM) Ca 100 Beratungen nach PTSD-Screening (2011) – 75 Personen waren innerhalb von 5h geheilt – Nur 25% der Betroffenen benötigte bis zu 20 oder mehr Stunden 33
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Finanzierung des KOM Zusammenarbeit mit den Versorgungsämtern 5h zur „Sachverhaltsklärung“ danach Befundbericht und gegebenenfalls 10h Therapie als „Akutmaßnahme“ Falls weitere Behandlung darüber hinaus nötig- besonderer Antrag oder Therapie als GKV-Leistung 34
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