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Veröffentlicht von:Hansl Koenig Geändert vor über 7 Jahren
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Revision Chemikalienverordnung 2008 Was ändert ? olivier.depallens@bag.admin.ch
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Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Anpassungen an REACH Harmonisierung der Definition „Zubereitung“ Harmonisierung der Begriffsdefinition für produkt- und verfahrens- orientierte F+E sowie wissenschaftliche F+E Einführung der PBT und vPvB Eigenschaften > SDB für PBT/vPvB Stoffe und Zubereitungen > Meldepflicht aber keine Prüfpflicht ! Harmonisierung des Inhalts des SDB > Austausch der Kapitel 2-3 > Anhang Expositionsszenarien (nur gewisse Stoffe) > Informationen aus Expositionsszenarien in verschiedene Kap.
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Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Anpassungen an REACH Harmonisierung der Neustoffdossiers > Anhebung der Mengenschwelle von 10 kg auf 1000 kg/Jahr/Hersteller > Neue Prüfanforderungen (alternative Methoden, QSAR,..) > Qualifizierte Studienzusammenfassung > Stoffsicherheitsbericht für Stoffe > 10 t/Jahr > Expositionsszenarien im SDB Meldepflicht für Neustoffe 10 – 1000 kg/Jahr (geht über REACH hinaus) Teilanpassung der Beurteilung der Altstoffe > Expositionsszenarien für gefährliche Stoffe > 10 t/Jahr, die an Dritte abgegeben werden > Expositionsszenarien im SDB
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Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Anpassungen an REACH Erweiterung der Meldepflicht (nicht harmonisiert) > PBT/vPvB Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten > Stoffe im Anhang XIV von REACH > Neustoffe ( Einreichen des vorhanden Stoffsicherheitsberichts für Stoffe aus dem EWR, sofern dieser vom Anmelder mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann Übernahme der EG-Prüfmethodenverordnung
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Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Anpassungen an GHS EU-GHS Einstufung und Kennzeichnung wird akzeptiert für Stoffe und Zubereitungen, die nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. > „alte“ Einstufung im SDB [Komplette Übernahme von EU-GHS kommt im 2. Schritt] Übernahme der offiziellen EG-Stoff-Einstufungen > neu im Anhang VI der EU-GHS Verordnung
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Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Anpassungen an Cassis-de-Dijon Prinzip Von Stoffen und Zubereitungen, die nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden (gewerbliche Produkte), darf auf der Kennzeichnung eine Person mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat angegeben werden > die CH-Person muss aber im SDB angegeben sein. Streichung der Anforderungen an nicht gefährliche Stoffe und Zubereitungen
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Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Zeitplan Bemerkung: der Verweis auf die EU-GHS Verordnung fehlt noch, die Publikation im EU-Amtsblatt wird jedoch bis Ende Jahr erwartet. Termine: Bundesratsentscheid am 14. Januar 2009 Inkrafttretung am 1. Februar 2009
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