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Revision Chemikalienverordnung 2008 Was ändert ?

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Präsentation zum Thema: "Revision Chemikalienverordnung 2008 Was ändert ?"—  Präsentation transkript:

1 Revision Chemikalienverordnung 2008 Was ändert ? olivier.depallens@bag.admin.ch

2 Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Anpassungen an REACH  Harmonisierung der Definition „Zubereitung“  Harmonisierung der Begriffsdefinition für produkt- und verfahrens- orientierte F+E sowie wissenschaftliche F+E  Einführung der PBT und vPvB Eigenschaften > SDB für PBT/vPvB Stoffe und Zubereitungen > Meldepflicht aber keine Prüfpflicht !  Harmonisierung des Inhalts des SDB > Austausch der Kapitel 2-3 > Anhang Expositionsszenarien (nur gewisse Stoffe) > Informationen aus Expositionsszenarien in verschiedene Kap.

3 Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Anpassungen an REACH  Harmonisierung der Neustoffdossiers > Anhebung der Mengenschwelle von 10 kg auf 1000 kg/Jahr/Hersteller > Neue Prüfanforderungen (alternative Methoden, QSAR,..) > Qualifizierte Studienzusammenfassung > Stoffsicherheitsbericht für Stoffe > 10 t/Jahr > Expositionsszenarien im SDB  Meldepflicht für Neustoffe 10 – 1000 kg/Jahr (geht über REACH hinaus)  Teilanpassung der Beurteilung der Altstoffe > Expositionsszenarien für gefährliche Stoffe > 10 t/Jahr, die an Dritte abgegeben werden > Expositionsszenarien im SDB

4 Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Anpassungen an REACH  Erweiterung der Meldepflicht (nicht harmonisiert) > PBT/vPvB Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten > Stoffe im Anhang XIV von REACH > Neustoffe ( Einreichen des vorhanden Stoffsicherheitsberichts für Stoffe aus dem EWR, sofern dieser vom Anmelder mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann  Übernahme der EG-Prüfmethodenverordnung

5 Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Anpassungen an GHS  EU-GHS Einstufung und Kennzeichnung wird akzeptiert für Stoffe und Zubereitungen, die nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. > „alte“ Einstufung im SDB [Komplette Übernahme von EU-GHS kommt im 2. Schritt]  Übernahme der offiziellen EG-Stoff-Einstufungen > neu im Anhang VI der EU-GHS Verordnung

6 Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Anpassungen an Cassis-de-Dijon Prinzip  Von Stoffen und Zubereitungen, die nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden (gewerbliche Produkte), darf auf der Kennzeichnung eine Person mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat angegeben werden > die CH-Person muss aber im SDB angegeben sein.  Streichung der Anforderungen an nicht gefährliche Stoffe und Zubereitungen

7 Plattform 11.12.2008 – Revision ChemV Zeitplan Bemerkung: der Verweis auf die EU-GHS Verordnung fehlt noch, die Publikation im EU-Amtsblatt wird jedoch bis Ende Jahr erwartet. Termine:  Bundesratsentscheid am 14. Januar 2009  Inkrafttretung am 1. Februar 2009


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